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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.11.2016 810 16 139 (810 16 140)

23 novembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,665 parole·~18 min·5

Riassunto

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kostenauflage

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. November 2016 (810 16 138 / 810 16 139 / 810 16 140) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kostenauflage

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Kostenauflage (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 22. April 2016)

A. Am 8. Februar 2014 wandte sich A.____, die Tochter von D.____ (geboren 1940) und E.____ (geboren 1943), nachdem sie von einem geplanten Altersheimeintritt von E.____ erfahren hatte, mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) und beantragte die Prüfung einer Beistandschaft für ihre Eltern. Zuvor wurden

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ und E.____ auf freiwilliger Basis in finanziellen und administrativen Belangen von ihrem Schwager, F.____, betreut. In der Gefährdungsmeldung führte A.____ unter anderem aus, ihre Beziehung zu den Eltern sei seit über 20 Jahren teilweise stark belastet. B. Mit Entscheid vom 26. März 2014 errichtete die KESB mit dem Einverständnis des Ehepaars eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Zum Beistand ernannt wurde G.____, den das Ehepaar aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Gemeinde H.____ bereits kannte. C. Am 14. Mai 2014 teilte G.____ der KESB mit, dass er die Beistandschaft des Ehepaars aufgrund grosser Differenzen mit A.____ einem Berufsbeistand übergeben wolle, insbesondere für die administrativen Belange der Familie aber weiterhin besorgt sei. Am 17. Mai 2014 gelangte A.____ ihrerseits an die KESB und stellte in Aussicht, sie wolle zukünftig als vollumfassende Beiständin für ihren Vater tätig sein. Die KESB teilte den Beteiligten am 22. Mai 2014 mit, dass der bisherige Beistand im Amt bleibe, bis die KESB einen anderen geeigneten Beistand für das Ehepaar gefunden habe. D. Am 28. Juli 2014 errichtete D.____ mittels öffentlicher Beurkundung eine Vollmacht und einen Vorsorgeauftrag. Darin erteilte D.____ seiner Tochter A.____ (bzw. für den Fall, dass sie das Mandat nicht annehme, deren Ehemann B.____) eine unbeschränkte Vollmacht, ihn in seinen sämtlichen Angelegenheiten jeder Art rechtlich zu vertreten. Für den Fall, dass der Vollmachtgeber die für ihn vorgenommenen Handlungen in ihrer Tragweite nur noch eingeschränkt zu beurteilen vermöge, wurde die Bevollmächtigte verpflichtet, der zweiten Tochter von D.____ sowie den Schwestern von D.____ jederzeit und je einzeln umfassende Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. Gleichentags wurde die Urteilsfähigkeit von D.____ in Bezug auf dieses Geschäft von Prof. Dr. I.____, Leiter der Klinik J.____, bestätigt. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beantragte D.____, vertreten durch Anna Rüegg, Advokatin, bei der KESB unter anderem, es sei die Beistandschaft von D.____ per sofort aufzuheben. Am 15. Oktober 2014 beantragte D.____, es sei seine Tochter, A.____, vorsorglich per sofort als seine Beiständin im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ad interim bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB einzusetzen. Überdies sei sein jetziger Beistand vorsorglich per sofort von seinem Amt zu entbinden. F. Am 19. Dezember 2014 erhob D.____, weiterhin vertreten durch Anna Rüegg, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung. Diese Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 810 14 392). G. Nachdem G.____ sein Mandat mit Schreiben vom 1. April 2015 per sofort niedergelegt hatte, entliess ihn die KESB mit superprovisorischem Entscheid vom 10. April 2015 (rektifiziert am 12. April 2015) per 31. März 2015 aus dem Amt und setzte K.____, Advokat, rückwirkend per 1. April 2015 als Beistand von D.____ ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 24. April 2015 entschied die KESB, dass über D.____ bereits eine Beistandschaft nach Art. 394 und Art. 395 ZGB bestehe und diese Beistandschaft weitergeführt werde. Sodann beschloss die KESB, dass D.____ in Erweiterung der bestehenden Beistandschaft gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die aufgeführten Vermögens- und Einkommenswerte entzogen bleibe. Ergänzend stellte die KESB der Klarheit halber fest, dass D.____ bzgl. eines Privatkontos vollumfänglich Zugriff habe und dass die Grundbuchsperren betreffend die Parzellen Nr. 680 (X.____gasse 15) und 2460 (Y.____weg 9/9a) in H.____ gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB aufrechterhalten würden. Des Weiteren entschied die KESB, rückwirkend per 1. April 2015 Rechtsanwalt K.____ in Erweiterung der bestehenden Beistandschaft als Beistand für D.____ zu bestätigen. Sie setzte seinen Stundenansatz auf Fr. 150.-- fest. I. Dagegen liess D.____, nach wie vor vertreten durch Anna Rüegg, am 7. Mai 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde erheben mit dem Hauptantrag, die Beistandschaft sei definitiv aufzuheben eventuell unter gleichzeitiger Genehmigung des Vorsorgeauftrags vom 28. Juli 2014. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2015 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf (Verfahren Nr. 810 15 129). Das Gericht erwog zusammenfassend, dass die Beistandschaft mit G.____ als Beistand im Einverständnis mit dem Ehepaar D.____/E.____ zu Recht errichtet worden sei und der spätere Beistandswechsel ebenfalls nicht zu beanstanden sei (E. 2.4). Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens habe A.____ die vorhandenen offenen Fragen zu klären und ihre Geeignetheit für die Betreuung ihres Vaters nachzuweisen vermocht. Die Unterstützung bzw. die Betreuung D.____s durch die Familie erscheine nunmehr als genügend und es rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität, die bestehende Beistandschaft per Urteilsdatum aufzuheben (E. 3.4). J. Die KESB schloss das Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahme für D.____ am 22. April 2016 mit vier separaten Entscheiden ab, wovon drei die Kostenregelung betrafen. Sie setzte in dieser Hinsicht zunächst die Verfahrenskosten auf gesamthaft Fr. 2'200.-- fest und auferlegte sie D.____. In einem weiteren Entscheid genehmigte die KESB den Schlussbericht von K.____ und entliess diesen aus dem Amt. Seine Entschädigung wurde auf Fr. 22'436.05 festgelegt, wovon D.____ Fr. 15'146.30 auferlegt wurden. Der Prüfungsaufwand der externen Treuhandfirma von Fr. 1'300.30 sowie die Entscheidgebühr von Fr. 450.-- wurden ebenfalls auf ihn überwälzt. Im dritten Entscheid genehmigte die KESB den Schlussbericht von G.____ und entliess ihn definitiv aus dem Amt. Seine Entschädigung wurde auf Fr. 4'448.90 festgesetzt und einschliesslich der Spesen von Fr. 146.50 D.____ auferlegt. Dazu kamen die Kosten für die externe Wirtschaftsprüfung von Fr. 230.85 sowie die Entscheidgebühr von Fr. 200.--, die ebenfalls zu seinen Lasten gingen. K. Gegen die drei Kostenentscheide der KESB vom 22. April 2016 haben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 16. Mai 2016 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragen sie, dass der Entscheid betreffend die Kostenauflage (Verfahren Nr. 810 16 138), die Genehmigung des Schlussberichts von K.____ (Verfahren Nr. 810 16 139) und die Genehmigung des Schlussberichts von G.____ (Verfahren Nr. 810 16 140) aufzuheben und D.____ keine der nach dem 31. Juli 2014 entstandenen Kosten aufzuerlegen seien. Zur Begründung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringen sie zusammengefasst vor, die besagten Kosten seien durch das Fehlverhalten der KESB entstanden und deshalb von dieser zu tragen. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016, auf die Beschwerden sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Kostentragungspflicht betreffe D.____ und nicht die Beschwerdeführer, die nicht als dessen Vertreter handelten. Die Beschwerdeführer seien zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen nicht legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne. In der Sache sei die Beschwerde im Weiteren unbegründet, schliesslich habe das Kantonsgericht in zwei früheren Urteilen die Rechtmässigkeit ihres Handelns bestätigt. Die Kostenerhebung und -verlegung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2016 reichen die Beschwerdeführer eine auf sie lautende und am 16. Juni 2016 von D.____ unterzeichnete Vollmacht ein und erklären, dessen Interessen im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. N. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2016 wurden die Verfahren Nr. 810 16 138, 810 16 139 und 810 16 140 vereinigt und der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Verfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. Eine dieser Sachentscheidvoraussetzungen ist die Beschwerdebefugnis. Sie umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen (RENE RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1092 ff.). 3. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind zunächst Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind. Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung einer Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbefohlenen,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hilfsbedürftigen Personen, die durch den Entscheid unmittelbar berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 450 ZGB Rz. 29; Urteil des BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen ist vorliegend einzig D.____. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerden in eigenem Namen und ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis erhoben. Sie sind von den angefochtenen Entscheiden nicht direkt betroffen. 4.1 Dritte sind üblicherweise nicht befugt, zugunsten eines Verfügungsadressaten zu intervenieren und Verfügungen anzufechten, welche diese Person belasten. In der Regel ist jedes Rechtssubjekt gehalten, seine eigenen Interessen selber wahrzunehmen. Im Privatrecht wie auch im öffentlichen Recht - zu welchem das Erwachsenenschutzrecht materiell gehört - wird von nicht direkt am Verfahren beteiligten Drittpersonen, die den Rechtsweg einschlagen wollen, regelmässig ein besonderes eigenes Berührtsein verlangt. Auch im Erwachsenenschutzrecht kann die urteilsfähige schutzbedürftige Person ihre Interessen mit einer Beschwerde grundsätzlich selber wahren. Das Zivilgesetzbuch lässt in diesem Bereich jedoch als spezialgesetzliche Regelung die Beschwerde von Dritten ohne direkte Verfahrensbeteiligung unter besonderen Voraussetzungen zu. 4.2 Zur Beschwerde zugelassen sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit (STECK, a.a.O., Art. 450 ZGB Rz. 32 ff.; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran, die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, die Bejahung durch den Betroffenen und die Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen, müssen in der Beschwerdebegründung glaubhaft gemacht werden (Urteil des BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2; PATRICK FASSBIND, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 450 Rz. 3, CYRIL HEGNAUER, Zum Begriff der nahestehenden Person im Sinne von Art. 397d ZGB, ZVW 1984, S. 27 f.). Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerdebegründung nicht, im Sinne D.____ zu handeln und mit der Beschwerde dessen Interessen wahren zu wollen. Soweit sie dies mit ihrer Eingabe vom 18. Juni 2016 nachholen, so geschieht dies deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt wurde

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. 4.3 Nehmen nahestehende Personen eigene Interessen wahr, werden sie wie gewöhnliche Drittpersonen behandelt (FASSBIND, a.a.O., Art. 450 Rz. 2). Drittpersonen sind zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; STECK, a.a.O., Art. 450 Rz. 38). Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst allgemein die Verfahrensführung durch die Vorinstanz und die Handlungen der Beistände. Inwiefern die Beschwerdeführer - zumindest zum heutigen Verfahrenszeitpunkt - über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung von nicht direkt mit den angefochtenen Verfügungen zusammenhängenden Verfahrenshandlungen der Vorinstanz verfügen sollten, erschliesst sich nicht (vgl. auch unten E. 5.1). Soweit Handlungen oder Unterlassungen der Beistände betroffen sind, so wären diese ohnehin zuerst bei der Erwachsenenschutzbehörde zu beanstanden gewesen (Art. 419 ZGB). In erster Linie rügen die Beschwerdeführer aber die Auferlegung von Kosten durch die Vorinstanz. Sie werden durch die angefochtenen Verfügungen nicht selber zur Zahlung verpflichtet und sind somit in wirtschaftlichen Eigeninteressen nicht unmittelbar betroffen. Da D.____ in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 ZGB) für die Kosten wird aufkommen müssen. Kein rechtlich geschütztes Interesse vermitteln erbrechtliche Interessen, denn vor dem Erbfall handelt es sich bloss um Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7059). Da die Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide haben, ist ihnen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerden abzusprechen. Auf ihre Beschwerden kann folglich nicht eingetreten werden. 5. Selbst wenn auf die Beschwerden hätte eingetreten werden können, wäre ihnen kein Erfolg beschieden gewesen. 5.1 Die Beschwerdeführer rekapitulieren in der Beschwerdebegründung hauptsächlich das Vorgefallene aus ihrer Sicht und kritisieren in teilweise unsachlich gehaltenen Darlegungen, dass die Vorinstanz die für D.____ errichtete Beistandschaft nicht spätestens Ende Juli 2014 aufgehoben hat. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer geltend, die nach diesem Datum erlassenen Erwachsenenschutzmassnahmen und Handlungen der Beistände seien unrechtmässig gewesen. Sämtliche Auslagen, die danach durch die Aktivitäten der KESB und der Beistände entstanden seien, erachteten sie als null und nichtig. Zunächst ist den Beschwerdeführern hierzu vorzuhalten, dass sie die heute bemängelten Erwachsenenschutzmassnahmen zuvor nie mit einem Rechtsmittel angefochten resp. bei der Vorinstanz keine formellen Anträge

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Aufhebung dieser Massnahmen gestellt haben. Sodann haben sie soweit ersichtlich auch kein förmliches Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde gegen Handlungen oder Unterlassungen der beiden Beistände nach Art. 419 ZGB verlangt. Wer einen Entscheid der KESB nicht anficht, kann dies nicht nach Beendigung der Massnahme im Rahmen des verfahrensabschliessenden Kostenentscheids nachholen. Wie die Beschwerdeführer selber zutreffend ausführen, hat das Kantonsgericht in dieser Sache ohnehin bereits ein rechtskräftiges Urteil gefällt. In seinem Urteil vom 9. September 2015 kam das Gericht zu einem anderen Schluss als die heutigen Beschwerdeführer und hielt fest, dass die Beistandschaft rechtmässig errichtet worden sei und bis zum Urteilsdatum zu Recht bestanden habe. D.____, der in dieser Hinsicht unbestritten urteilsfähig und rechtskundig vertreten war, hat diesen Entscheid des Kantonsgerichts damals nicht angefochten und somit akzeptiert, wie er im Übrigen auch betreffend die vorliegend im Streit liegenden Verfügungen - bei anwaltlicher Vertretung vor der Vorinstanz - kein Rechtsmittel ergriffen hat. Es besteht kein Raum, um die Rechtmässigkeit der Erwachsenenschutzmassnahme nachträglich noch einmal in Frage stellen zu können. 5.2 Weiter wehren sich die Beschwerdeführer dagegen, dass D.____ Kosten für die Erwachsenenschutzmassnahme auferlegt wurden. Auch mit diesem Anliegen dringen sie indes nicht durch. Für amtliche Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im Zivilgesetzbuch vorgesehen sind, werden gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB Aufwandgebühren erhoben. Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 EG ZGB). Sie geht in erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Person, welche die Amtshandlung veranlasste (vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Damit gemeint ist die schutzbedürftige Person, im vorliegenden Fall D.____. Die Vorinstanz durfte diesem somit Gebühren für ihre Amtshandlungen auferlegen. Was die Höhe der verlangten Gebühren betrifft, so ist zu bemerken, dass die Vorinstanz im Laufe des Verfahrens (ohne die vier Entscheide vom 22. April 2016) insgesamt neun materielle Entscheide getroffen hat. Für acht dieser Entscheide hat sie - trotz teilweise beträchtlichem Aufwand - jeweils eine Gebühr nach dem tiefsten vom Gebührentarif vorgesehenen Ansatz von Fr. 200.-- erhoben (§ 17 lit. a Ziff. 1 GebV und § 17 lit. c Ziff. 2 GebV; der Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'850.-- resp. Fr. 2'450.--). Die Gebühr für den Entscheid über die Beistandseinsetzung wurde mit Fr. 600.-- nur wenig über dem Minimalansatz von Fr. 450.-- veranschlagt (bei einem Maximum von Fr. 5'350.--, vgl. § 17 lit. a Ziff. 3 GebV). Gesamthaft sind die von der Vorinstanz auferlegten Gebühren nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5.3 Die Beschwerdeführer bestreiten des Weiteren die Kostentragungspflicht D.____s für die im Rahmen der Prüfung und Genehmigung der jeweiligen Schlussrechnungen der Beistände entstandenen Kosten sowie die zugesprochenen Mandatsträgerentschädigungen. Auch dies zu Unrecht. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben Beistände Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Bei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht standes aufkommen muss (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, a.a.O., Art. 404 ZGB Rz. 28; FASSBIND, a.a.O., Art. 404 ZGB Rz. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die kantonale Gebührenverordnung sieht für die berufsmässige Mandatsführung eine Entschädigung nach Aufwand vor. Diese beträgt gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV Fr. 95.-- pro Stunde, wobei die Erwachsenenschutzbehörde diesen Ansatz angemessen erhöhen oder reduzieren kann, wenn die Entschädigung für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, oder wegen der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren ist (§ 18 Abs. 4 GebV). Die Vorinstanz legte den Stundenansatz für die Mandatstätigkeit von G.____ auf Fr. 35.-- fest, für diejenige von K.____ stellte sie D.____ Fr. 95.-- in Rechnung, was im Einklang mit der gesetzlichen Regelung ist. Aufgrund des ausgewiesenen Stundenaufwands wurden dem Vermögen D.____s Mandatsentschädigungen und Spesenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 4'448.90 (G.____) und Fr. 15'146.30 (K.____) belastet. Insbesondere der letztgenannte Betrag erscheint für eine Mandatsträgerentschädigung als aussergewöhnlich hoch. Eine nähere Betrachtung zeigt allerdings, dass sie sich im vorliegenden Fall als sachlich begründet und angemessen erweist, zumal die Vorinstanz aus Billigkeitsgründen nur einen Teil der Gesamtentschädigung von Fr. 22'436.05 auf D.____ überwälzte. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 404 Abs. 1 ZGB bedeutet, dass die Entschädigung die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (REUSSER, a.a.O., Art. 404 ZGB Rz. 18, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beistände im vorliegenden Verfahren bei ihrem Amtsantritt auf eine unübersichtliche finanzielle Situation stiessen und bereits die Erstellung eines Antrittsinventars erhebliche Mühe und Aufwand verursachte, nicht zuletzt da ihnen die dafür benötigten Informationen vorenthalten wurden. Der vorliegend weit überdurchschnittliche Aufwand für die Mandatsführung hängt nicht unwesentlich damit zusammen, dass sich die Familie und speziell die Beschwerdeführerin einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Beiständen beharrlich widersetzte. So leitete die Beschwerdeführerin etwa unter Missachtung der Verfügungen der KESB und ohne Rücksprache mit dem Beistand eigenmächtig den Verkauf der Wohnliegenschaft und den Umzug D.____s in die Wege. Weiter wurden nicht alle für die Aufgabenerfüllung benötigten Postsendungen an den Beistand weitergeleitet, was ebenfalls zusätzlichen Aufwand verursachte. Die ständigen Interventionen der Beschwerdeführerin erschwerten die Arbeit der Mandatsträger und führten letztlich zur sofortigen Demission des ersten Beistands, was einen mit weiteren Kosten verbundenen Beistandswechsel erforderlich machte. Dass neu ein rechtskundiger Fachmann mit einem entsprechend höheren Entschädigungsansatz eingesetzt wurde, ist nach dieser Vorgeschichte ohne Weiteres nachvollziehbar. Dessen Mandat gestaltete sich arbeitsintensiv und juristisch anspruchsvoll. So waren neben der aufwändigen Ordnung der Finanzen unter anderem ein Liegenschaftsverkauf abzuwickeln, die Rückübertragung von unzulässigerweise an die Ehefrau ausbezahlten Versicherungsleistungen zu veranlassen oder der an die Ehefrau auszubezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag neu zu berechnen. Angesichts der Komplexität des jeweili-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Mandats erweisen sich die an die Mandatsträger ausbezahlten Spesen und Entschädigungen als gesetzeskonform. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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