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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2017 810 16 125

8 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,925 parole·~25 min·5

Riassunto

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Verhältnismässigkeit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Februar 2017 (810 16 125) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Verhältnismässigkeit

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Markus Mattle, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas

Beteiligte A.B.____ und B.B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 0575 vom 26. April 2016)

A. Der 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige A.B.____ reiste am 11. März 2006 im Alter von 17 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Vater in die Schweiz. In der Folge erteilte ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Niederlassungsbewilligung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 5. Oktober 2010 heiratete A.B.____ in C.____ die kosovarische Staatsangehörige B.B.____, geboren 1993. Am 27. Juli 2011 kam B.B.____ im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem Ehemann in die Schweiz, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar B.____ hat mittlerweile drei Söhne (geboren 2012, 2014 und 2015). C. Seit 2011 ist A.B.____ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Mai 2011 wegen Beschimpfung und mehrfacher Drohung, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Januar 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Busse von Fr. 300.--. − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2012 wegen Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie Busse von Fr. 1'100.--.

D. Aufgrund dieser Verurteilungen verwarnte das AfM A.B.____ am 5. Oktober 2012. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass man von ihm erwarte, dass er sich künftig an die hiesigen Gesetze und Ordnung halte. Sollte es erneut zu einer Verurteilung kommen, auch im Zusammenhang mit Taten, welche vor der Verwarnung begangen worden seien, würden der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz geprüft. E. A.B.____ wurde in der Folge erneut straffällig: − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. November 2013 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie Busse von Fr. 200.--. − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Juli 2015 wegen versuchten Angriffs, Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie Busse von Fr. 300.--.

F. Am 3. September 2015 gewährte das AfM A.B.____ und B.B.____ das rechtliche Gehör zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.B.____ bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.B.____ sowie der Wegweisung beider aus der Schweiz. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.B.____ und die Aufenthaltsbewilligung von B.B.____ und setzte ihnen eine Frist, die Schweiz bis spätestens am 7. Januar 2016 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.B.____ habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und B.B.____ teile betreffend die Aufenthaltsbewilligung das rechtliche Schicksal ihres Ehemannes, von welchem sie ihre Bewilligung ableite. Die Wegweisungen seien verhältnismässig und ergingen im pflichtgemässen Ermessen des AfM. Ein Härtefall sei nicht ersichtlich.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Gegen die Verfügung des AfM erhoben A.B.____ und B.B.____ mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0575 vom 26. April 2016 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten von A.B.____ die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfülle. Die Wegweisung von A.B.____ tangiere im Übrigen den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht, zumal auch seine Ehefrau über keinen unabhängigen gefestigten Aufenthaltsanspruch verfüge. Zudem habe B.B.____ bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.B.____ keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung habe sie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung des Ehemannes nicht erworben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung von A.B.____ sowie der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung von B.B.____ seien überdies verhältnismässig und es liege kein Härtefall vor. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erhoben A.B.____ und B.B.____, vertreten durch Nadja Wenger, Advokatin, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den RRB Nr. 0575 vom 26. April 2016. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0575 vom 26. April 2016 und der Verfügung des AfM vom 7. Dezember 2016. Die Beschwerdeführer rügen die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem seien die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der angefochtene Entscheid verletze zudem ihren Anspruch auf Familienleben. Schliesslich sei der Widerrufs- und Wegweisungsentscheid gegenüber beiden Beschwerdeführern unverhältnismässig und das vorinstanzliche Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. J. Am 4. August 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde, wobei er in erster Linie auf den angefochtenen Beschluss vom 26. April 2016 verweist, an dessen Erwägungen vollumfänglich festgehalten werde. K. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat, sowie als Vertreterin des Beschwerdegegners die Abteilungsleiterin Massnahmen und Recht des AfM teil. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest und verweisen zur Begründung im Wesentlichen auf ihre schriftlichen Eingaben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.3 Die im vorliegenden Fall ebenfalls in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin teilt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG das rechtliche Schicksal der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Es drängt sich folglich vorab eine Prüfung der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers auf.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt nicht absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). 5.2.2 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss in schwerwiegender Weise erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). So kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Aus-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht länderinnen und Ausländer, Bundesblatt [BBl] 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.29; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 19 zu Art. 63 AuG; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 10 zu Art. 63 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gilt der Widerrufsgrund auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Der Widerruf muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG, BGE 139 I 145 E. 2.2). 5.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei seit 2011 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem er fünf Mal verurteilt worden sei. Er habe im Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte begangen und das Betäubungsmittelgesetz übertreten. Darüber hinaus sei er unter anderem wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen, versuchten Angriffs und Sachbeschädigung bestraft worden. Er sei insgesamt mit Geldstrafen von 450 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bzw. Fr. 60.-- sowie Bussen in Gesamthöhe von Fr. 1'600.-- bestraft worden. Sein Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten sei zwar nicht durchwegs als schwerwiegend zu bezeichnen. Die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers zeige jedoch, dass sein Verschulden insgesamt recht schwer wiege und er nicht in der Lage sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdeführer habe sich auch von Strafurteilen nicht beeindrucken lassen und sei insbesondere weder gewillt noch fähig gewesen, als Autolenker grundlegende Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Verkehrsregeln dienten nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer habe somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Er habe während der Probezeit und trotz Verwarnung des AfM unbeeindruckt weiterdelinquiert. Insgesamt erfülle sein Verhalten die Voraussetzung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass er nicht schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstossen und keine Gewaltdelikte verübt habe. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er die Lehren aus den strafrechtlichen Verurteilungen gezogen und sein Verhalten geändert habe. Er habe sich nach der fremdenpolizeilichen Verwarnung nicht an das Gesetz gehalten, weil er sich seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, da die letzte Straftat unter starkem Alkoholeinfluss geschehen sei. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung beteuert der Beschwerdeführer, dass er seine Straftaten aufrichtig bereue. Er habe eingesehen, dass das, was er getan habe, nicht gut gewesen sei und dass es so nicht weitergehen könne, weshalb er sich für einen neuen Lebenswandel entschieden habe. Heute führe er ein anderes Leben und verfolge andere Ziele. So arbeite er jeweils fünf Tage die Woche bis fünf Uhr nachmittags und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht widme sich anschliessend seiner Familie. Überdies besitze er keine Waffen und trinke auch keinen Alkohol mehr. Er habe eine Anlehre als Baupraktiker Isolation erfolgreich abgeschlossen und arbeite derzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in einem 100 %- Pensum bei der D.____, womit er beruflich vorbildlich integriert sei. Sein Arbeitgeber sei mit ihm sehr zufrieden und strebe eine langfristige Zusammenarbeit an. Mit seinem Einkommen bestreite er den Unterhalt seiner fünfköpfigen Familie. Er habe keine Schulden und weder er noch seine Familie hätten je Unterstützung seitens der öffentlichen Hand beansprucht. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er über ein sehr gutes soziales Netzwerk in der Schweiz verfüge und die deutsche Sprache beherrsche. Das ganze familiäre und persönliche Umfeld würde in der Schweiz leben: Seine Ehefrau, seine drei Söhne, seine Eltern, seine Schwestern, seine Tante und sein Cousin sowie zahlreiche Freunde. Sein Verhältnis zu seiner Ehefrau und zu seinen drei Kindern sei sehr gut. Ein Widerrufsgrund sei nicht gegeben und eine Wegweisung sei überdies unverhältnismässig. 5.5.1 Aus den Verfahrensakten sowie dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass dieser zwischen 2011 und 2015 regelmässig delinquiert hat. Dabei hat er namentlich Strassenverkehrsdelikte begangen und das Betäubungsmittelgesetz übertreten. Darüber hinaus ist er unter anderem wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen, Angriffs und Sachbeschädigung bestraft worden. Insbesondere delinquierte der Beschwerdeführer wiederholt während der laufenden strafrechtlichen Probezeit und liess sich von den verhängten Strafen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Es ist damit unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen 2011 und 2015 Anlass zu Klagen gegeben hat. Dies offenbart zweifelsohne eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Besonderes Gewicht bei der Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers spezifisch im Lichte von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss insbesondere dem Schwereerfordernis beigemessen werden (vgl. oben E. 5.2.2). Diesbezüglich ist vor allem das gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafmass zu berücksichtigen, da dieses Rückschlüsse auf die Erheblichkeit der Missachtung der Rechtsordnung zulässt; relevant ist sodann auch, ob es sich um wiederholte Delinquenz handelt und wie sich die Prognose betreffend Wille und Fähigkeit zu inskünftig rechtstreuem Verhalten gestaltet. 5.5.2 Bei den gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Strafen handelt es sich um Bussen im Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'100.-- und Geldstrafen zwischen 20 und 160 Tagessätzen. Die gewählten Strafarten (Bussen und Geldstrafen) und das jeweilige Strafmass machen insgesamt deutlich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht um schwerwiegende Delikte handelt und strafrechtlich von einem zumindest nicht sehr schweren Verschulden ausgegangen wurde. Die höchste Strafe war eine Verurteilung im Jahr 2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.-- wegen Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die fragliche Verurteilung liegt mittlerweile viereinhalb Jahre zurück und seit Juli 2015, d.h. seit bald zwei Jahren, ist in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr vorgefallen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers soll nicht bagatellisiert werden, doch hat er keine schwerwiegenden Gewaltdelikte begangen, sondern mehrheitlich Strassenverkehrsdelikte und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenstand der Strassenverkehrsdelikte bildeten dabei überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen, indem der Beschwerdeführer zweimal im November 2011 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h bzw. um 17 km/h (abzüglich der Sicherheitsmarge) überschritt. Im Oktober 2011 wurde er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, da er in Pratteln mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern fuhr und infolge mangelnder Aufmerksamkeit einen Selbstunfall verursachte. Im Mai 2012 fuhr der Beschwerdeführer überdies ohne das vorgeschriebene Licht des Fahrzeuges eingeschaltet zu haben und verursachte dabei durch das unnötige Hochdrehen der Motordrehzahl in niedrigen Gängen zusätzlich unnötigen Lärm. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Nötigung seitens des Beschwerdeführers im Juni 2012 bestanden darin, dass er einem anderen Fahrzeug mutwillig die Fahrbahn abschnitt, so dass sich dessen Lenker zu einem abrupten Abbremsen genötigt sah, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu verhindern. Im August 2012 wurde anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt, dass er in der seitlichen Ablage der Fahrertüre einen Schlagring griffbereit mitführte, womit er gegen das Waffengesetz verstiess. Die Verstösse des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränken sich auf den Konsum von Marihuana bzw. die Abgabe desselben an andere. Die sexuelle Handlung mit einer Minderjährigen im August 2012 relativiert sich bei näherer Betrachtung der Straftat angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als 22- Jähriger einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer 15-Jährigen hatte. 5.5.3 Ob nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen ist, kann letztlich offen gelassen werden, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig erweisen. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat generell nicht zwingend zur Folge, dass die Niederlassungsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist, da der zuständigen kantonalen Behörde durch die "Kann-Bestimmung" in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit gewährt wird, den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen (vgl. HUNZIKER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 62 AuG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) ist nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3 zu Art. 51; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.3; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei schwerer bzw. wiederholter Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 137 II 233 nicht publizierte E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). 6.2 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.3 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Wie vorstehend in E. 5.5.2 bereits erwähnt, erlauben die Straftaten und das jeweilige Strafmass die Schlussfolgerung, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht um Bagatelldelikte, aber auch nicht um schwerwiegende Delikte handelt und strafrechtlich von einem zumindest nicht schweren Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, was denn auch seitens der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafund rückfällig wurde. Obwohl er seitens des AfM am 5. Oktober 2012 ausländerrechtlich verwarnt worden war, hielt ihn dieser Umstand nicht von weiteren Straftaten ab. Das ausländerrechtliche Verschulden wiegt entsprechend schwer. Eine vorbehaltlos positive Prognose betreffend Wille und Fähigkeit des Beschwerdeführers zu inskünftig rechtstreuem Verhalten wäre zum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Rechtsgutverletzungen und die dadurch verursachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Ausreise begründen, zumal bei dieser Beurteilung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). 6.4 Den vorstehend genannten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Der Regierungsrat macht geltend, dass dem heute 27-jährigen Beschwerdeführer die Ausreise zusammen mit seiner Familie zuzumuten sei. Er sei im Kosovo geboren und im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen. Er sei somit seit rund zehn Jahren in der Schweiz. Trotz dieser 10-jährigen Anwesenheit sei ihm die Integration hier nicht gelungen und er sei trotz Verwarnung des AfM wiederholt straffällig geworden. Mangels beruflicher Ausbildung stelle der Beschwerdeführer keine unentbehrliche Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dar. Mit der Unterstützung seiner Verwandtschaft werde ihm die Reintegration im Kosovo – wo er 17 Jahre gelebt habe und den er regelmässig in den Ferien besucht habe – nach Überwindung der üblichen Anfangsschwierigkeiten gelingen. Den Kindern der Beschwerdeführer sei die Ausreise ins Heimatland offenkundig zumutbar. Sie seien ein Jahr bzw. drei und vier Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Es seien keine vertieften Beziehungen zur Schweiz erkennbar. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reiste am 11. März 2006 im Alter von 17 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo er seitens des AfM eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Aufgrund der über zehnjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Gesamthaft betrachtet liegt denn auch – abgesehen von der Straffälligkeit – eine relativ gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor. So beherrscht er die deutsche Sprache, hat eine Anlehre als Baupraktiker Isolation erfolgreich abgeschlossen und arbeitet derzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in einem 100 %-Pensum bei der D.____. Mit seinem Einkommen bestreitet der Beschwerdeführer – zusammen mit der Beschwerdeführerin, welche seit dem 1. Januar 2017 einer 80 %-Anstellung als Küchenangestellte im Gasthaus E.____ in F.____ nachgeht – den Unterhalt seiner fünfköpfigen Familie. Ein Grossteil seines familiären und persönlichen Umfelds lebt in der Schweiz: Seine Ehefrau, seine drei Söhne, seine Eltern, seine Schwestern, seine Tante und sein Cousin sowie mehrere Freunde. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Aussagen in den letzten fünf Jahren achtmal im Kosovo gewesen, wo er jedoch nur wenige Verwandte hat. Neben dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Schulden aufweist und weder er noch seine Familie Sozialhilfe bezogen hat. 6.4.3 Im vorliegenden Fall erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reue und der neue Lebenswandel aufgrund der genannten Umstände als glaubwürdig. Er scheint in den vergangenen Jahren in der Tat einen Reifungsprozess durchgemacht zu haben und in seiner Persönlichkeit gewachsen zu sein. Es ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, dass er in beruflicher Hinsicht gut aufgegleist ist und seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber seiner eigenen Familie, nachkommt. Seine Bemühungen, nunmehr ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, wie er es auch anlässlich der Parteiverhandlung beteuert, sind mithin als ernsthaft zu bezeichnen. Dieser Umstand rechtfertigt es, dem Läuterungsprozess des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung grösseres Gewicht beizumessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, weshalb von einer nicht ungünstigen Legalbewährungsprognose auszugehen ist.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Wegweisung gelangt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig zu erachten ist. Sollte der Beschwerdeführer allerdings erneut in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit und negativen Konsequenzen für seine Familie mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. 7. Die im vorliegenden Fall zusätzlich in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin teilt das rechtliche Schicksal der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Da Letztere nicht widerrufen wird, bleibt auch die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, welche sich gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG aus dem Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers ableitet, unberührt. Die Beschwerdeführerin hat demgemäss einen Anspruch auf deren Verlängerung. Da sie mittlerweile um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht hat, wird das AfM zu entscheiden haben, ob die Aufenthaltsbewilligung verlängert oder direkt die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. 8. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer eingegangen werden muss. 9.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da den kantonalen Behörden gemäss § 20 Abs. 3 und Abs. 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen, werden dem Regierungsrat im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Die am 6. September 2016 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden (ohne Hauptverhandlung) à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 101.-- (Kopien, Telefonate sowie Porti), was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und die Vorbereitung derselben werden dem Rechtsvertreter fünf weitere Stunden zugesprochen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 5'846.60 (21.25 Stunden à Fr. 250.--, Fr. 101.-- Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 26. April 2016 (RRB Nr. 575) aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'846.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 16 125 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2017 810 16 125 — Swissrulings