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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2016 810 15 333

11 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,187 parole·~21 min·5

Riassunto

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Mai 2016 (810 15 333) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Alain Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Bläsi, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1750 vom 10. November 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der bosnische Staatsangehörige A.____, geboren 1974, reiste am 19. Juli 1990 in die Schweiz ein. Im Jahr 1996 heiratete er B.____. 2003 kam der Sohn C.____, 2007 die Tochter D.____ zur Welt. B.____ und die gemeinsamen Kinder leben in Bosnien und Herzegowina. A.____ ist seit Juli 2000 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B. Zwischen 1994 und 2012 wurde A.____ achtmal strafrechtlich verurteilt. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Verstösse gegen die Strassenverkehrs-, die Ausländer- und die Lebensmittelgesetzgebung. Die Strafhöhe variierte zwischen Fr. 50.-- Busse und 14 Tagen Freiheitsstrafe.

C. Mit Schreiben vom 21. August 1997 teilte die Fremdenpolizei Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration Basel-Landschaft [AfM]) A.____ mit, dass fremdenpolizeiliche Massnahmen geprüft werden müssten, falls er sich nicht bemühe, seine Schulden abzuzahlen oder falls sein Verhalten und seine Handlungen darauf schliessen lassen würden, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen.

D. Am 13. Juni 2012 ermahnte das AfM A.____ aufgrund der verschiedenen Verurteilungen und den vorhandenen Schulden (19 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 72‘973.90). Das AfM erwarte, dass er sich künftig an die hiesigen Gesetze halte und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme.

E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde durch das AfM eine Verwarnung ausgesprochen und A.____ wurde auf die Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung aufmerksam gemacht. Es werde erwartet, dass sich A.____ in Zukunft an die gesetzlichen Vorschriften halte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und keine neuen Schulden mache. Er solle sich mit der Schuldenberatungsstelle in Verbindung setzen.

F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das AfM mit Verfügung vom 26. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.____, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. Juli 2015. Die Verfügung wurde hauptsächlich mit den massiven Schulden von A.____ begründet.

G. Gegen die Verfügung des AfM erhob A.____, vertreten durch Stephan Bläsi, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des AfM und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2015 wurde ausgeführt, dass eine Wegweisung nach einem 25-jährigen Aufenthalt in der Schweiz unverhältnismässig sei. A.____ sei bestrebt, sich künftig an die öffentliche Ordnung zu halten. Er werde im Rahmen des Machbaren und Zumutbaren auch seine Schulden abbauen.

H. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1750 vom 10. November 2015 (RRB) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und somit ein Widerrufsgrund vorliege. Der Verstoss zeige sich einerseits in der häufigen Straffällighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Beschwerdeführers und andererseits in der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

I. Mit Eingabe vom 18. November 2015 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Stephan Bläsi, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine letzte Chance zum Verbleib in der Schweiz zu geben. Zur Begründung führt er aus, dass er sich künftig strikt an die hier geltende Rechtsordnung und die geltenden Gepflogenheiten halten werde. Er sei durch die Verfügung des AfM wachgerüttelt worden und gewillt, keine weiteren Schulden zu machen und die Schuldensanierung ernsthaft in Angriff zu nehmen.

J. In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

K. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat der Beschwerdeführer Empfangsscheine von Zahlungen an das Betreibungsamt sowie weitere Unterlagen – vorwiegend in Bezug auf seine gesundheitliche Situation – eingereicht. Im Übrigen halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf den Inhalt der eingereichten Noven und Begründungen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten.

3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

3.3 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.

3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Der mit der Niederlassungsbewilligung verbundene gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden.

4.1 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen. Die Praxis geht von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn der Ausländer durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1; 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.29; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 19 zu Art. 63; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 10 zu Art. 63 AuG).

4.2 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer seit 1994 fortgesetzt straffällig geworden sei. Er sei in 8 Straferkenntnissen zu insgesamt 14 Tagen Freiheitsstrafe, 73 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 3‘130.-- Busse verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen gegen die Strassenverkehrs-, die Ausländer- und die Lebensmittelgesetzgebung verstossen. Obwohl sein Verschulden nicht durchwegs als schwerwiegend zu bezeichnen sei, würden die zahlreichen Verurteilungen klar zeigen, dass sich der Beschwerdeführer von Strafurteilen nicht beindrucken lasse und insbesondere weder gewillt noch fähig sei, als Autolenker die grundlegenden Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Diese Regeln würden letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer dienen. Der Beschwerdeführer habe somit zentrale Rechtsgüter über Jahre hinweg immer wieder aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Sein Verhalten erfülle daher die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.

4.3 Der Argumentation des Regierungsrates kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte haben durchwegs vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen. Die höchste Strafe war eine Verurteilung im Jahr 2004 zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h und Führens eines Personenwagens ohne Besitz des erforderlichen Führerausweises. Die fragliche Verurteilung liegt indes bereits eine längere Zeit zurück, weshalb sie nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen kann. Die weiteren, im Zeitraum von 2010 bis 2012 gegen den Beschwerdeführer im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung verhängten Bussen (Fr. 120.-- bis Fr. 500.--) und Geldstrafen (5 Tagessätze zu Fr. 70.-- sowie 8 Tagessätze zu Fr. 40.--) erfolgten wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Kontrollschilder am Personenwagen. Weiter wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen zu einer bedingten Geldstrafe (60 Tagessätze zu Fr. 70.--) sowie einer Busse (Fr. 1'400.--) verurteilt. Angesichts dieser Verurteilungen ist zweifellos von einer bedenklichen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der schweizerischen Rechtsordnung auszugehen. Ohne die fragliche Delinquenz zu bagatellisieren, vermag diese allerdings – auch in ihrer Gesamtheit – keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.4).

5.1 Ferner liegt gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen) Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3).

5.2 Wurde bereits eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht warnung – wie dies im Fall des Beschwerdeführers der Fall ist – keine Straftaten hinzugekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerruf wäre demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung vom 18. November 2015 geltend, dass er gewillt sei, keine weiteren Schulden zu machen und die Schuldensanierung ernsthaft in Angriff zu nehmen. An der heutigen Parteiverhandlung führt er weiter aus, dass er keine neuen Schulden gemacht habe. Ab 2015 habe er Schulden abgebaut, dies im Betrag von ca. Fr. 700.-- im Jahr 2015. Er wolle seine alten Schulden langsam zurückzahlen und keine neuen Schulden machen. Er sei auch bei der Schuldensanierungsstelle gewesen, habe aber noch keinen Sanierungsplan. Die Zunahme der Verlustscheine sei auf Steuer- und Krankenkassenschulden zurückzuführen. Der Schuldenabbau sei bescheiden, aber mehr sei im Moment gar nicht möglich. Als Beweismittel für den Schuldenabbau reichte der Beschwerdeführer an der heutigen Parteiverhandlung verschiedene Empfangsscheine von Einzahlungsscheinen ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2016 Fr. 162.65 an die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft überwiesen hat. Weiter hat er zwischen dem 30. Dezember 2015 und dem 1. April 2016 Zahlungen in der Höhe von Fr. 300.--, Fr. 400.--, Fr. 483.-und Fr. 500.-- an das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft geleistet.

5.3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der für die letzte Verwarnung massgebliche Betreibungsregisterauszug vom 17. Februar 2014 61 Betreibungen mit einer Gesamtsumme von Fr. 337‘934.-- sowie 35 offene Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von Fr. 116‘953.65 ausgewiesen habe. Dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung habe der Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2015 mit 80 Betreibungen mit einer Gesamtsumme von Fr. 389‘190.15 und 43 offenen Verlustscheinen mit einer Gesamtsumme von Fr. 160‘657.35 zu Grunde gelegen. Per 15. Oktober 2015 seien 80 Betreibungen mit einer Gesamthöhe von Fr. 389‘190.15 und 50 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 229‘133.90, davon 43 offene Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 160‘657.35 auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt gewesen. Die Schulden des Beschwerdeführers hätten sich somit von der ersten bis zur dritten Verwarnung und schliesslich bis zur Widerrufsverfügung massiv erhöht, ohne dass der Beschwerdeführer dazu eine plausible Erklärung vorbringen könne. Aufgrund der Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers, mit wiederholten, nicht eingehaltenen Zahlungsversprechungen und des Festhaltens an der selbständigen Erwerbstätigkeit müsse auf eine vorsätzliche Misswirtschaft und auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft geschlossen werden. Der Beschwerdeführer bezahle grundsätzlich weder Steuern noch Krankenkassenprämien. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er sei von Krankenversicherern, Versicherungsgesellschaften, Spitälern, medizinischen Labors, Finanzdienstleistern, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau und vielen mehr betrieben worden. Diese Umstände liessen auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Anstieg seiner Schulden schliessen. Er habe über Jahre keinen erkennbaren Willen gezeigt, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Regierungsrat weiter aus, dass der Beschwerdeführer schon seit 23 Jahren im Betreibungsregister aufgeführt sei. Die Schulden seien nicht nur durch das Restaurant des Beschwerdeführers entstanden und auch nach der letzten Verwarnung angestiegen. Dazu werde auf einen Aktenbericht des AfM verwiesen. Weiter wird vorgebracht, dass sich die Mutwilligkeit des Schuldenmachens auch im fehlenden Kontaktieren der Schuldenberatungsstelle zeige. Das Abzahlen der Schulden habe erst im Beschwerdeverfahren, kurze Zeit vor der Verhandlung, begonnen und sei deshalb nur eingeschränkt zu beachten. Es könne nicht sein, dass sich jemand im Beschwerdeverfahren ein neues Verhalten zulegen könne.

5.4.1 Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (sog. Untersuchungsmaxime). Dieser besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Sie kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel und Stuttgart 1980, S. 82 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz ist im basellandschaftlichen Recht für das verwaltungsinterne (Beschwerde-)Verfahren in § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet.

5.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1208 ff.). § 16 Abs. 1 VwVG BL verpflichtet die Parteien denn auch, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b).

5.4.3 Die Schuldenlast des Beschwerdeführers hat sich gemäss Betreibungsregisterauszug seit der Verwarnung durch das AfM vom 19. Februar 2014 unbestrittenermassen weiter erhöht. Waren im Zeitpunkt der Verwarnung 61 Betreibungen in der Höhe von Fr. 337‘934.-- und 42 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 185‘430.20, davon 35 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 116‘953.65.--, zu verzeichnen, so waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung des AfM 80 Betreibungen in der Höhe von Fr. 389‘190.15 und 50 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 229‘133.90, davon 43 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 160‘657.35, vorhanden. Dies entspricht auch dem Schuldenstand gemäss Betreibungsregisterauszug zum Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.4.4 Soweit der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft vorhält, ist vorab festzustellen, dass ein mindestens von Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getragenes Verhalten in diesem Zusammenhang nicht genügt. Vorausgesetzt ist vielmehr (vgl. E. 5.1 vorstehend), dass die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Diesbezüglich ist es in erster Linie an der Behörde, den Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz näher zu ermitteln bzw. darzulegen, dass seit der letzten Verwarnung neue und qualifiziert vorwerfbare Schulden entstanden sind. Soweit es sich um Umstände handelt, welche nicht ohne Mitwirkung des Betroffenen ermittelt werden können, ist letzterer jedenfalls im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme aufzufordern. Fest steht, dass einzig aus einer Zunahme der Verschuldung nicht automatisch auf eine mutwillige Neuverschuldung geschlossen werden darf.

5.4.5 In der Verfügung vom 29. Juni 2015 macht das AfM geltend, dass vorliegend – weil keine Bemühungen ersichtlich seien, keine neuen Schulden zu generieren – aus dem Gesamtbetrag auf Mutwilligkeit geschlossen werden könne. Bei den neuen Schulden handle es sich hauptsächlich um Krankenkassen- und Steuerschulden, welche vermeidbar gewesen wären. Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, dass aufgrund der Hinhaltetaktik mit wiederholten, nicht eingehaltenen Zahlungsversprechungen und des Festhaltens an der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche offensichtlich nicht genügend Einkommen generiert habe, um den Verbindlichkeiten nachzukommen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft und auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft geschlossen werden müsse.

5.4.6 Vorliegend hätten das AfM beziehungsweise der Regierungsrat in ihren Entscheiden darlegen müssen, dass die Schuldenlast nach dem 19. Februar 2014 mutwillig durch den Beschwerdeführer erhöht wurde. Aus den Entscheiden der Vorinstanzen geht indes nicht hervor, wie sich die einzelnen Posten der Schulden seit der fraglichen Verwarnung konkret weiterentwickelt haben bzw. worin die Ursache der neuen Betreibungen und Verlustscheine liegt und ob diesbezüglich Mutwilligkeit vorliegt. Der allgemeine Verweis des AfM auf neue Krankenkassenund Steuerschulden genügt in diesem Zusammenhang nicht. Auch der Aktenbericht des AfM vom 11. Mai 2015 vermag die Verschuldungssituation des Beschwerdeführers nicht hinreichend zu klären, zumal beispielsweise nicht ersichtlich ist, wie und wann die darin aufgeführte Forderung der E.____ AG entstanden ist. Neue Steuerschulden sind gemäss diesem Bericht zudem nicht hinzugekommen. Damit ist weitgehend ungeklärt, ob bzw. in welchem Umfang es sich bei der Zunahme der Schuldenlast des Beschwerdeführers tatsächlich um neue, d.h. seit dem 19. Februar 2014 entstandene Schulden handelt und ob dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Schulden Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanzen genügen nach dem Gesagten – ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht – nicht, um eine selbstverschuldete und qualifiziert vorwerfbare Neuverschuldung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Dies muss umso mehr gelten, als nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen ist (vgl. E. 5.1 vorstehend).

5.5 Zusammenfassend ist im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM demnach zu Unrecht bestätigt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Honorarnote vom 25. Januar 2016 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘732.10 (inkl. Auslagen und MWST). Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 5,56 Stunden zu Fr. 270.-- erfasst hat. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zudem der Aufwand seines Rechtsvertreters für die heutige Parteiverhandlung (4 Stunden inkl. Vorbereitung) zu vergüten. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘691.85 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zuzusprechen, welche dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ist.

6.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘691.85 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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