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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2016 810 15 255

8 giugno 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,223 parole·~21 min·5

Riassunto

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Juni 2016 (810 15 255) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1320 vom 25. August 2015)

A. Der tunesische Staatsangehörige A.____ alias B.____, geboren am 15. Juni 1984, reiste am 24. Mai 2011 in die Schweiz ein und stellte am 31. Mai 2011 ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. Juli 2011 nicht eintrat und A.____ aus der Schweiz wegwies. Die Ausschaffung fand am 24. November 2011 statt. Gleichzeitig wurde ihm eine Einreisesperre bis 23. November

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 auferlegt. Trotz der Einreisesperre kehrte A.____ am 20. Dezember 2011 rechtswidrig in die Schweiz zurück. B. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) lehnte am 16. Mai 2012 das Gesuch von A.____ um eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen C.____, geboren am 7. Januar 1983, ab. Am 18. September 2012 kam die gemeinsame Tochter D.____ zur Welt. Daraufhin wurde A.____ vom AfM am 4. Oktober 2012 eine Bestätigung über Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz vorläufig bis 4. Januar 2013 ausgestellt, welche in der Folge verlängert wurde. Aufgrund dessen hob das Bundesamt für Migration (BFM) am 5. Dezember 2012 die gegenüber A.____ verhängte Einreisesperre auf, woraufhin er und C.____ am 4. April 2013 in Binningen heirateten. Das AfM erteilte A.____ am 17. April 2013 eine bis zum 3. April 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

C. Zwischen April 2012 und November 2013 trat A.____ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. D. Den Ehegatten wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) vom 27. Mai 2014 das Getrenntleben bewilligt. Es wurde festgestellt, dass dieses durch den Auszug von A.____ aus der ehelichen Wohnung per 1. Juni 2014 aufgenommen werde. Die Obhut über die gemeinsame Tochter wurde C.____ zugesprochen und A.____ wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Ausserdem wurde A.____ dazu verpflichtet, ab September 2014 monatliche Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter in der Höhe von Fr. 400.-zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu leisten. Seit dem 1. Juli 2015 werden die von A.____ an seine Tochter geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 400.-- vom Kantonalen Sozialamt des Kantons Basel-Landschaft bevorschusst. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 14. April 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____. Er habe die Schweiz bis am 15. Mai 2015 zu verlassen. Das AfM begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, dass die Ehegemeinschaft zwischen ihm und C.____ lediglich 14 Monate gedauert habe und die Ehe aus Sicht von C.____ definitiv gescheitert sei. Des Weiteren erfülle er die Bedingungen des klaglosen Verhaltens sowie der engen finanziellen Verbindung zu seiner Tochter nicht. Die Verbindung zu seiner Tochter vermittle ihm demnach kein Aufenthaltsrecht. Die Verhältnismässigkeit der Wegweisung von A.____ wurde vom AfM bejaht und das Vorliegen eines Härtefalles verneint.

F. Die von A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1329 vom 25. August 2015 ab und verfügte, dass er die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides verlassen müsse. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprach er nicht und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegte er dem Beschwerdeführer. G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, am 7. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des RRB und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. H. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge der Bewilligung des Getrenntlebens des Ehepaars mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 27. Mai 2014 und der Trennung per 1. Juni 2014 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG weggefallen. 5.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 4. April 2013 und das Ehepaar gab die Haushaltsgemeinschaft am 1. Juni 2014 auf. Damit hat die eheliche Gemeinschaft lediglich etwas über ein Jahr gedauert und die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind damit nicht gegeben. 5.2 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu einem Schweizer Kind vorliegt. 5.3 Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1 f.).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 153 E. 2.1). 5.5 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; 120 Ib 1 E. 3c). 5.6.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). 5.6.2 In der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 27. Mai 2014 wurde festgelegt, dass die Obhut über das Kind bei der Mutter verbleibe und somit das Kind bei ihr wohne. Der Vater habe ein Besuchsrecht, wobei sich die Eltern über dessen Modalitäten entsprechend der Bedürfnisse des Kindes direkt zu verständigen hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 20. Oktober 2014 beziehungsweise vom 24. Oktober 2014, welches den getrennt lebenden Ehegatten separat gewährt wurde, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter habe und sie ein bis zwei Mal pro Woche sehe. Er gehe mit ihr auf den Spielplatz oder in den Park. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte in ihrem Schreiben vom

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. November 2014 diese Aussagen. Der Beschwerdeführer besuche seine Tochter zwei bis drei Mal die Woche, sei sehr engagiert und kümmere sich rührend um sie. In einem Schreiben vom 18. Juli 2015 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem AfM auf Anfrage hin jedoch mit, dass die Beziehung zwischen ihrer Tochter und ihrem Ehemann mittlerweile eher etwas kühl sei und er seine Tochter nur selten besuche (etwa einmal pro Monat). Er kümmere sich nicht mehr so intensiv um sie und spiele kaum noch mit ihr. Wenn er sie besuchen komme, dann schaue er mit ihr Trickfilme oder schalte den PC ein und surfe im Internet. Ferner gab sie an, dass es bei einer Wegweisung aus der Schweiz wahrscheinlich nicht zu einer Veränderung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kommen würde, da er seine Tochter sowieso nur selten und kurz sehe. Sie frage auch nur noch selten nach ihrem Vater. Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Aussagen in seiner Beschwerde. Er gibt an, seine Tochter regelmässig zu besuchen und eine innige Beziehung zu ihr aufgebaut zu haben. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen – auch wenn dessen Aussagen nur pauschal erfolgten und nicht belegt wurden –, dass der Beschwerdeführer ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht wahrnimmt und somit das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung erfüllt ist. Demnach erübrigt sich auch die Durchführung einer Parteibefragung zur Frage, ob das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wurde. 5.7.1 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2.2). 5.7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 16. Juli 2014 dazu verpflichtet, für den Unterhalt seiner Tochter mit Wirkung ab dem 1. September 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 1.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gaben der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau jedoch an, dass der Beschwerdeführer nur im ihm möglichen Rahmen Unterhalt leiste, was zwischen Fr. 100.-- bis Fr. 300.-- pro Monat seien. Da er für diese Leistungen keine Belege vorweisen konnte, wurde er vom AfM am 19. November 2014 dazu aufgefordert, künftig die Alimente mittels Zahlungsauftrags an seine Ehefrau zu überweisen und die entsprechenden Belege aufzubewahren. In einem Telefonat zwischen dem AfM und der Ehefrau vom 11. März 2015 gab diese an, dass der Ehemann nach wie vor keine Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter leisten könne. Daraufhin forderte das AfM den Beschwerdeführer dazu auf, die Belege für die geleisteten Unterhaltszahlungen an seine Tochter einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Schreiben vom 18. Juli 2015 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem AfM auf Anfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer jegliche Unterhaltszahlungen eingestellt habe und sogar das Kindergeld für sich behalte. Daraufhin verfügte das Kantonale Sozialamt am 4. August 2015 die Bevorschussung der vom Beschwerdeführer an seine Tochter geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 400.-- ab 1. Juli 2015. Die Auszahlung erfolgte an die Sozialhilfebehörde der Gemeinde E.____. Der Beschwerdeführer begründete die versäumten Unterhaltszahlungen mit seiner knappen finanziellen Lage. Des Weiteren habe er kei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Arbeit mehr und werde noch nicht durch die öffentliche Arbeitslosenkasse unterstützt. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, Unterhaltszahlungen an seine Tochter zu leisten. 5.7.3 Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer lediglich geringe Mittel zur Verfügung stehen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren eine besonders enge Beziehung zum Kind gelebt hat. So hat der Beschwerdeführer Kindergeld für sich selbst behalten, sowie lediglich unregelmässig Teilzahlungen geleistet (bis er die Zahlungen schliesslich ganz eingestellt hat), sodass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden mussten. Demnach ist das Erfordernis der besonders intensiven finanziellen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht gegeben. 5.8 Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; grundlegend BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt und zu einer Busse von Fr. 360.-- verurteilt. Des Weiteren wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 11. September 2012 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 800.--, am 31. Mai 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, am 7. Juni 2013 wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 11. April 2012 wurde für vollstreckbar erklärt) und am 27. November 2013 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt und zu einer Busse von Fr. 30.-- verurteilt. Schliesslich befindet sich in den Akten noch ein Polizeirapport vom 10. September 2012 demgemäss der Beschwerdeführer eine Sonnenbrille im Wert von Fr. 199.-- in einem grösseren Warenhaus gestohlen habe. Er gab die Tat gleichentags in einer schriftlichen Erklärung zu. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz bereits Schulden angehäuft. So wies der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 gemäss Betreibungsregisterauszug desselben Tages 10 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'089.10 auf. Der Beschwerdeführer hat demnach keineswegs ein tadelloses Verhalten vorzuweisen. 5.9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weder erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten kann. Er verfügt demnach über keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 N 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 25. August 2015 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 7.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.2).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Der Beschwerdeführer wurde am 15. Juni 1984 geboren und ist heute 32 Jahre alt. Er hält sich erst seit dem 4. Oktober 2012 legal in der Schweiz auf. Damit hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis ins Alter eines jungen Erwachsenen in seiner Heimat Tunesien verbracht. In seiner Beschwerdebegründung vom 9. November 2015 gibt er an, dass er seine Tochter noch regelmässig sehe und eine innige Beziehung zu ihr aufgebaut habe. Des Weiteren habe er mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und müsse insgesamt als integriert betrachtet werden, da er sich bemühe, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen und Deutsch spreche. 7.5 In Anbetracht seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Tunesien schnell sozial reintegrieren könnte. Er hat Verwandte in Tunesien, womit er auch in seiner Heimat über ein familiäres Umfeld verfügt. Gemäss Telefonat zwischen dem AfM und der Ehefrau gab diese an, dass für sie eine Wiederaufnahme der Ehe nicht in Betracht komme. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht etablieren können. Bis im Juli 2015 war er in der Mensa des Gymnasiums F.____ angestellt und ist seither arbeitslos. Ferner besitzt er keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Seinen Aussagen zufolge wird er seit September 2015 von der öffentlichen Arbeitslosenkasse der KIGA Baselland unterstützt, wobei ihm für den Monat September keine Unterstützungen ausbezahlt wurden. Für einen Verbleib in der Schweiz spricht einzig seine Beziehung zu seiner Tochter. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, besteht jedoch zu dieser keine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung, weshalb in derart gelagerten Fällen in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Ausreise prinzipiell überwiegt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 8. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass der Regierungsratsbeschluss vom 25. August 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, trägt er die Verfahrenskosten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hinreichend erstellt. Die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ebenfalls erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen ist. 9.2.2 Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 weist einen Zeitaufwand des Anwalts von 0.5 Stunden à Fr. 200.-- und des Volontärs von 5 Stunden à Fr. 120.-- auf. Praxisgemäss wird der Aufwand eines Volontärs im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Hälfte des Honorars eines Anwalts durch das Gericht vergütet. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demzufolge eine Entschädigung von Fr. 758.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 758.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 15 255 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2016 810 15 255 — Swissrulings