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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.01.2016 810 15 156

6 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,270 parole·~6 min·3

Riassunto

Soziale Sicherheit Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Januar 2016 (810 15 156) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG)

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG) (Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft vom 28. Mai 2015)

A. Am 7. August 2007 reichte A.____, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft (heute: Sicherheitsdirektion [SID]) ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz ein. Als Straftat gab A.____ Körperverletzung als Folge von Polizeigewalt an. Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen wurden von A.____ weder beziffert noch näher begründet.

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B. Mit Schreiben vom 27. August 2007 bestätigte die SID den Eingang des Gesuchs und forderte A.____ auf, die Begründung und Bezifferung ihrer Forderungen sowie ein allfälliges Urteil des Strafgerichts nachzureichen. Weiter wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils oder Strafbefehls, längstens bis zum 26. August 2009, sistiert und festgehalten, dass das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde, wenn bis zum Ablauf der Sistierungsfrist kein Bericht eingehe. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde das Verfahren infolge ungenutzten Ablaufs der Sistierungsfrist kostenlos abgeschrieben. C. Gegen diese Verfügung der SID vom 28. Mai 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Zur Begründung wurde vorgebracht, A.____ leide sporadisch an starken Kopfschmerzen und an der Bewegungseinschränkung ihres Armes, weshalb sie sich in Therapie befinde. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 reichte A.____ ein Schreiben ihres Physiotherapeuten vom 11. Juli 2015 sowie ein ärztliches Zeugnis ihres Arztes vom 10. Juli 2015 ein. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 liess sich die SID vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 3. September 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Für die Bemessung und Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen im Sinne der Art. 19 ff. des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 ist gemäss § 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum OHG (VOHG) vom 16. Februar 1993 die SID zuständig, sofern die Straftat im Kanton Basel- Landschaft verübt wurde. Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. § 10 VOHG ist das Kantonsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (§ 10 VOHG). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG kommt dem Kantonsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde volle Kognition zu. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SID das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Recht als gegenstandslos abgeschrie-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die SID berechtigt war, das Gesuch im Mai 2015 nach sechs Jahren Verfahrensdauer einzig gestützt auf ihr Schreiben vom 27. August 2007 abzuschreiben. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie mit der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden sei und sie unter ihren körperlichen Beeinträchtigungen leide, weshalb sie sich regelmässig in Therapie begebe. 4.2 Die SID führt aus, die Beschwerdeführerin sei im Schreiben vom 27. August 2007 ausdrücklich auf die Folgen im Unterlassungsfall aufmerksam gemacht worden. Sie habe jedoch bis zum Ablauf der gesetzten Frist und bis zum Zeitpunkt der Abschreibung des Verfahrens weder eine Anspruchsbegründung noch eine Bezifferung der beantragten Entschädigung und Genugtuung eingereicht. Eine durchaus mögliche Verlängerung der Sistierungsfrist sei zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin beantragt worden. Infolge des unbenutzten Ablaufs der Sistierungsfrist sei das Verfahren abgeschrieben worden. 4.3 Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG; ebenso Art. 16 Abs. 2 aOHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG bzw. Art. 11 ff. aOHG können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4 und 3.6.2, je mit Hinweisen). Von der gesuchstellenden Person kann und muss hingegen verlangt werden, dass sie, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hätte somit insbesondere den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der SID diejenigen Angaben liefern müssen die ihr erlaubt hätten, weitere Erkundigungen einzuholen (Strafanzeige, Strafurteil bzw. Strafbefehl, Krankenhausberichte oder Polizeirapport etc.). Diese grundlegenden Angaben sind bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen (BGE 126 II 97 E. 2f mit Hinweisen). Bestehen jedoch Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 3.4). 4.4 Soweit die SID der Beschwerdeführerin eine Frist von einem Jahr gesetzt hat, innert welcher sie weitere Angaben zu der angegebenen Straftat hätte machen können, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der angesetzten Frist keine weiteren Angaben gemacht oder Unterlagen zu ihrem Gesuch eingereicht, was von ihr zu Recht nicht bestritten wird. Weshalb die SID das Verfahren in der Folge nicht sogleich abgeschrieben hat, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Ebenso unklar ist, aus welchen Gründen die SID das Verfahren, ohne weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während rund sechs Jahren pendent gehalten und damit unnötig verlängert hat. Nach dieser langen Verfahrensdauer, welche von der SID zu verantworten war, wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, vor der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abschreibung des Verfahrens der Beschwerdeführerin Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und sich nach dem aktuellen Stand der Dinge zu erkundigen. Die Abschreibung des Verfahrens nach sechs Jahren Untätigkeit erweist sich aus diesem Grund als unrechtmässig. Die SID hat somit die versäumte Handlung nachzuholen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme zu geben (inkl. Kopie an Anwalt).

5. Die Beschwerde ist aus dem genannten Grund gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG, Art. 16 Abs. 1 aOHG) und die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 15 156 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.01.2016 810 15 156 — Swissrulings