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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2015 810 15 144

20 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,256 parole·~11 min·2

Riassunto

Erziehung und Kultur Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Januar 2015 (810 15 144) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen (RRB Nr. 762 vom 12. Mai 2015)

A. Mit Entscheiden vom 20. Februar 2009 und 9. Oktober 2009 bewilligte die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft, Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge (HA Ausbildungsbeiträge), die Ausrichtung von Stipendien an A.____ für das zweite und dritte Ausbildungsjahr seines Informatikstudiums an der Fachhochschule B.____ in der Höhe von insgesamt CHF 21‘290.--.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die HA Ausbildungsbeiträge forderte A.____ mit Schreiben vom 9. März 2012 dazu auf, ihr den Beleg seines Ausbildungsabschlusses zukommen zu lassen. Als eine Antwort innert der angesetzten Frist ausblieb, gelangte die HA Ausbildungsbeiträge mit einem erneuten Schreiben vom 17. April 2012 an ihn mit der Bitte, die versäumte Handlung innert Monatsfrist nachzuholen, andernfalls die Rückforderung der gewährten Ausbildungsbeiträge veranlasst werden müsste. Am 18. April 2012 ging bei der HA Ausbildungsbeiträge ein Schreiben von A.____ ein (datiert vom 16. März 2012), worin er ausführte, dass er sein Studium aufgrund einer ungenügenden Benotung seiner Diplomarbeit und dem damit einhergehenden Rekursverfahren noch nicht definitiv habe abschliessen können. C. Daraufhin gewährte die HA Ausbildungsbeiträge A.____ eine Frist bis zum 31. August 2012 zur Einreichung eines schriftlichen Bescheids über den Ausgang des Rekursverfahrens. Nachdem dieser die Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen ungenutzt hatte verstreichen lassen, gelangte die HA Ausbildungsbeiträge erneut mit Schreiben vom 12. September 2012 mit der Aufforderung an ihn, die erbetenen Unterlagen bis zum 30. September 2012 einzureichen. Mit Schreiben vom 30. September 2012 teilte er der HA Ausbildungsbeiträge mit, dass er nach wie vor keine definitive Entscheidung über sein Rekursverfahren erhalten habe. Aufgrund dessen gewährte ihm die HA Ausbildungsbeiträge mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 eine erneute Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 30. November 2012. Nach mehrmaliger Mahnung gewährte die HA Ausbildungsbeiträge A.____ am 23. Januar 2013 eine letztmalige Frist von einem Monat zur Einreichung seiner Abschlussunterlagen, andernfalls sie sich gezwungen sähe, seine Unterlagen der Kommission für Ausbildungsbeiträge mit der Empfehlung auf Rückforderung der bezogenen Stipendien zu unterbreiten. Auch diese Frist verstrich ungenutzt, weshalb die HA Ausbildungsbeiträge mit der Empfehlung auf Rückforderung der bezogenen Stipendien an die Kommission für Ausbildungsbeiträge gelangte. D. In ihrem Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die HA Ausbildungsbeiträge A.____ mit, dass die Kommission für Ausbildungsbeiträge Basel-Landschaft in ihrer Sitzung vom 16. April 2013 die Rückforderung der gewährten Stipendien in der Höhe von Fr. 21‘290.-- beschlossen habe. Begründet wurde der Entscheid mit der Säumnis der Einreichung der geforderten Belege, weshalb die Kommission für Ausbildungsbeiträge von einem selbst verschuldeten Abbruch des Bachelor- Studiums ausgehe. E. A.____ reichte am 16. Mai 2013 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) eine Beschwerde gegen den Entscheid der Kommission für Ausbildungsbeiträge ein und begründete diese hauptsächlich damit, dass er auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei und sich deshalb habe exmatrikulieren müssen. Ausserdem führte er an, sich im Herbstsemester 2013 oder Frühjahrssemester 2014 wieder immatrikulieren zu wollen, weshalb (sinngemäss) von einer Rückforderung der Ausbildungsbeiträge abzusehen sei. F. Nachdem die Kommission für Ausbildungsbeiträge mit Schreiben vom 22. Mai 2013 vom Regierungsrat um die Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. Juli 2013 ersucht worden war, teilte diese mit, dass das Rückforderungsverfahren aufgrund der Versicherung der Wiederaufnahme des Studiums vorläufig sistiert werden könne. Der Rechtsdienst des Regie-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrates sistierte in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis auf weiteres. A.____ wurde aufgefordert, den Rechtsdienst bis spätestens am 30. November 2013 mittels Beilegung der entsprechenden Belege darüber zu informieren, bis wann die Ausbildung abgeschlossen sein werde. G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 ersuchte A.____ die HA Ausbildungsbeiträge darum, das Verfahren für ein weiteres Jahr zu sistieren, da er sich aufgrund der andauernden Arbeitslosigkeit nicht für das Frühjahrssemester 2014 immatrikulieren könne. Der Rechtsdienst des Regierungsrates verlängerte darauf die Verfahrenssistierung bis zum 30. September 2014. H. Nachdem die vom Rechtsdienst des Regierungsrates angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, setzte dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 A.____ eine erneute Frist bis zum 14. November 2014, um die erbetenen Belege beizubringen. Mit Schreiben vom 14. November 2014 teilte A.____ dem Rechtsdienst mit, dass seine finanzielle Situation nach wie vor dieselbe sei, weshalb er nicht wisse, wann er weiterstudieren könne. I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0762 vom 12. Mai 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. J. Am 26. Mai 2015 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des RRB Nr. 0762 vom 12. Mai 2015. Die Beschwerde begründete er mit dem Umstand, dass er sein Studium aus finanziellen Gründen - und somit unverschuldet - habe abbrechen müssen. Er gedenke aber sein Studium im Frühjahrssemester 2016 weiterzuführen. K. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Demgegenüber ist die Angemessenheitsüberprüfung gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO, von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen.

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3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die bezogenen Stipendien in der Höhe von Fr. 21‘290.-- zurückzuzahlen sind. 4. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994 (GABE) statuiert, dass der Kanton Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung leistet. Abs. 2 umschreibt die Form der Beiträge, welche entweder als Stipendien oder Ausbildungsdarlehen gewährt werden können. Gemäss § 2 GABE sind Stipendien einmalige oder wiederkehrende Beiträge, wohingegen Darlehen gemäss § 3 Abs. 1 GABE einmalige oder wiederkehrende Zahlungen sind, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen. 4.1 Wer Stipendien bezieht und die Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht zu Ende führt, ist gemäss § 17 Abs. 1 GABE dazu verpflichtet, die Stipendien zurückzuzahlen. Demnach muss im vorliegenden Fall zuerst geprüft werden, ob der Beschwerdeführer sein Studium noch zu Ende führen wird bzw. ob für ihn diese Möglichkeit aufgrund der Umstände noch besteht. Wird dies verneint, so muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob er das Studium durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht zu Ende geführt hat. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner prekären finanziellen Situation dazu gezwungen gewesen sei, sein Studium abzubrechen. Dies sei weder freiwillig erfolgt, noch trage er in irgendeiner Weise ein Verschulden daran. Er sei zu jener Zeit auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen, welche ihm nur nach erfolgter Exmatrikulation gewährt werden konnten. Dies sei auch von Seiten der Fachhochschule bewilligt worden. Ausserdem habe ihm die Fachhochschule erlaubt, sein Studium bei Verbesserung seiner finanziellen Situation wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er seit Januar 2015 selbständig erwerbend sei und sein Studium im Frühjahrssemester 2016 wieder aufzunehmen gedenke, wozu er auch seitens der Schule noch immer das Recht dazu habe, was ihm vom Direktor der Fachhochschule B.____ mit E-Mail vom 20. Mai 2015 bestätigt worden sei. 4.3 Nach den tatsächlichen Gesamtumständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen nicht mehr die ernsthafte Absicht hat, sein Studium wieder aufzunehmen. Seit seiner Exmatrikulation im Jahre 2011 hat er keinerlei Bemühungen mehr getätigt, um sein Studium wieder aufnehmen zu können. Solche Bemühungen könnten beispielsweise in der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder einer weiteren Darlehensaufnahme bestehen. Dies wäre dem Beschwerdeführer vor allem angesichts der Tatsache, dass er nur noch seine Bachelor-Thesis und ein Modul hätte bestehen müssen, um sein Studium abzuschliessen, durchaus zumutbar gewesen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr um die Aufnahme seines Studiums bemühen wird. Ausserdem ist fraglich, ob der Beschwerdeführer faktisch überhaupt noch dazu in der Lage wäre, sich wieder an der Fachhochschule B.____ zu immatrikulieren. Gemäss § 6 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule B.____ (Studienordnung) darf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die gesamte Studiendauer nämlich 12 Semester nicht übersteigen, wobei die Ausbildungsleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen kann. Im vorliegenden Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 erstmals an der Fachhochschule B.____ immatrikuliert. Seither sind ca. zehn Jahre vergangen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein Studium, für welches eine Studienzeit von drei Jahren vorgesehen ist, nach zehn Jahren noch zu Ende bringen wird. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass die maximal mögliche Studiendauer von 12 Semestern bereits erreicht wurde, weshalb dem Beschwerdeführer ein Wiedereinstieg verwehrt bliebe. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, dass ihm mit E-Mail vom 20. Mai 2015 die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahrssemester 2016 durch den Direktor der Fachhochschule B.____ zugesichert worden sei, er verkennt dabei jedoch, dass die E-Mail weder als Ausnahmebewilligung betrachtet werden kann, noch handelt es sich beim Absender um seinen Ausbildungsleiter. Ohnehin hat es der Beschwerdeführer unterlassen, sich für das Frühjahrssemester 2016 zu immatrikulieren. Nach den obigen Ausführungen muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung nicht mehr zu Ende führen wird. 4.4 Fraglich ist nun, ob der Beschwerdeführer sein Studium gemäss § 17 Abs. 1 GABE selbstverschuldet bzw. ohne wichtigen Grund nicht zu Ende geführt hat. Dem Gesetz selber sind keine Definitionen für diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts liegt ein Verschulden des Stipendienbezügers bei unzureichenden Bemühungen seinerseits vor, insbesondere bei mangelnder Vorbereitung, ungenügendem Besuch der Vorlesungen bzw. Schulstunden, wiederholtem schlechten Abschliessen in Klausuren etc. (VGE vom 5. September 2001, in: BLVGE 2001 S. 143 f. E. 5c). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die unterstützte Person schwer erkrankt oder verunfallt (VGE vom 5. September 2001, in: BLVGE 2001 S. 138 E. 3b). Dabei ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes charakteristisch, dass dieser im Zeitpunkt der Stipendienbeantragung nicht voraussehbar war (VGE vom 24. November 1999 [Nr. 211] E. 4c und 4f). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus finanziellen Gründen zum Abbruch seiner Ausbildung gezwungen gewesen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Dabei verkennt er jedoch, dass es durchaus andere Möglichkeiten gegeben hätte, um seinen Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren anstatt sich für den Bezug von Sozialhilfe anzumelden. So hätte er sich beispielsweise eine Nebenbeschäftigung suchen können, um seine Ausbildung zu beenden. Dies umso mehr, als er kurz vor dem Abschluss seines Studiums stand und ihm die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung unter diesen Umständen durchaus zumutbar gewesen wäre. Ausserdem sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei gestanden hätte, Studiendarlehen für die Beendigung seines Studiums zu beantragen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, dass er seine Ausbildung nicht zu Ende geführt hat. In Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen Grundes kann angemerkt werden, dass vorliegend kein wichtiger Grund ersichtlich ist, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, sein Studium zu Ende zu führen. Auch das Fehlen der nötigen finanziellen Mittel kann nicht als wichtiger Grund betrachtet werden, da er bereits zu Beginn des Studiums um

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine finanzielle Situation Bescheid wusste und bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte abschätzen können, ob er mit den zur Verfügung stehenden Mitteln das Studium werde beenden können. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von einem selbstverschuldeten Abbruch der Ausbildung seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, der ohne wichtigen Grund erfolgte. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die gewährten Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 21‘290.-- zurückzubezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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