Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 16. Januar 2019 (810 15 138) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Straffälligkeit
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Rivoli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alexander Sami, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0706 vom 5. Mai 2015)
A. Der türkische Staatsangehörige A.____ ist 1987 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A.____ ist seit 1997 mehrfach (jugend-)strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus diesem Grund schickten ihn seine Eltern von 2002 bis 2004 in der Türkei in die Schule. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. November 2005 wurde A.____ wegen Raubes, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, falscher Anschuldigung, Mitfahrens in einem zum Ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht brauch entwendeten Personenwagen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für fehlbar erklärt. Der Entscheid über eine Strafe bzw. Massnahme wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 12 Monaten festgesetzt. Da er sich bewährt hatte, wurde von einer Schutzmassnahme oder Strafe abgesehen. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 7. November 2007 wurde A.____ wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt. B. Vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Oktober 2011 wurde A.____ mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt und bezog während dieser Zeit Leistungen in der Höhe von Fr. 52'382.--. C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 wurde A.____ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ermahnt, da sein Verhalten wiederholt Anlass zu Klagen gegeben hatte. Das AfM führte aus, er habe zahlreiche Delikte begangen, weise offene Betreibungen und Verlustscheine auf und werde zudem seit dem Jahr 2005 von der Sozialhilfebehörde unterstützt. Er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, sich künftig an die hiesigen Gesetze und die hiesige Ordnung zu halten. Die Ermahnung beinhalte die hängigen Strafverfahren zufolge der Unschuldsvermutung nicht. Sollte er jedoch verurteilt werden, würden weitere ausländerrechtliche Massnahmen geprüft. D. Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 28. Januar 2013, welches von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen des laufenden Strafverfahrens gegen A.____ (betreffend die im Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 begangenen Taten) in Auftrag gegeben worden war, stellte eine intellektuelle Grenzbegabung fest, welche an eine Minderintelligenz grenze. Ferner wurde eine leicht herabgesetzte Steuerungsfähigkeit sowie eine volle Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die verübten Straftaten angenommen. Gesamthaft wurde das Rückfallrisiko als ungünstig eingeschätzt. E. Am 30. Januar 2013 trat A.____ seine Massnahme vorzeitig im Kantonalgefängnis B.____, Massnahmezentrum C.____, an. Am 12. Mai 2013 ist er aus dem Massnahmezentrum C.____ geflüchtet und delinquierte erneut. Darüber hinaus verstiess er mehrfach gegen die Hausordnung und wurde im Rahmen eines Time-Outs sanktioniert. F. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 wurde A.____ wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. G. Am 1. April 2014 trat A.____ ins Massnahmezentrum D.____ für junge Erwachsene ein, nachdem er im Massnahmezentrum C.____ nach wiederholten Time-Outs definitiv nicht mehr aufgenommen worden war. Auch aus dem Massnahmezentrum D.____ ist er geflüchtet, hat sich dann selber gestellt und führte seine Massnahme ab dem 17. Juni 2014 zunächst im
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gefängnis E.____ fort. Nach einer Zwischenplatzierung im Gefängnis F.____ trat er am 5. August 2014 wieder ins Massnahmezentrum D.____ ein. H. Das Gutachten der UPK vom 22. April 2014, welches von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen der neuen Tatvorwürfe gegen A.____ (Taten während der Flucht im Mai 2013) in Auftrag gegeben wurde, weist keine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichtsfähigkeit desselben aus. Es wurde von vorhandener Steuerungsfähigkeit ausgegangen und eine ungünstige Legalprognose gestellt. I. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht 1. Kammer, vom 26. Juni 2014 wurde die Berufung von A.____ teilweise gutgeheissen. A.____ wurde wegen mehrfachen Raubes, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. J. A.____ wurde am 15. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt, welches er am 1. September 2014 wahrnahm. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmen- eventualiter Strafvollzug aus der Schweiz an. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2014 wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 0706 vom 5. Mai 2015 ab. K. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 22. April 2015 wurde die stationäre Massnahme gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 per sofort als aussichtslos aufgehoben. L. Gegen den RRB Nr. 0706 vom 5. Mai 2015 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Alexander Sami, Advokat, am 18. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit folgenden Rechtsbegehren: Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 0706 vom 5. Mai 2015 und demgemäss auch die Verfügung des AfM vom 13. Oktober 2014 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu verlängern resp. neu zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner und im Falle des Unterliegens unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Advokaten. Am 20. Juli 2015 begründete er seine Beschwerde. M. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Am 19. August 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit Eingabe vom 18. September 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. N. Gemäss Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschä-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. O. An der Parteiverhandlung vom 6. Januar 2016 nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie der Beschwerdegegner teil und sie hielten an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde das Verfahren vor dem Kantonsgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betreffend Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2015 und bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel- Stadt betreffend Raub sistiert. P. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels, Diebstahls, Inumlaufsetzen falschen Geldes sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Von der Anklage des Raubes, des versuchten qualifizierten Raubes sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Q. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Februar 2017 betreffend Berufung gegen das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Berufung nicht mehr wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt, zumal er von der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Bezug auf den Vorfall vom 13. Mai 2013 freigesprochen wurde. Im Übrigen wurde das angefochtene Urteil bestätigt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. R. Am 26. November 2017 reichte die Freundin des Beschwerdeführers eine Eingabe ein. S. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2017 betreffend Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde zunächst festgestellt, dass die folgenden Punkte des Urteils des Strafgerichts mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch von den Anklagen des Raubes, des versuchten qualifizierten Raubes sowie der versuchten schweren Körperverletzung sowie die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.--. Neben der bereits rechtskräftig gewordenen mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde der Beschwerdeführer als Zusatzstrafe
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017 wegen Inumlaufsetzen falschen Geldes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt. Von den Anklagen des Raufhandels und des Diebstahls wurde er freigesprochen. T. Nachdem die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben worden war, liess sich der Regierungsrat mit Schreiben vom 18. Juli 2018 vernehmen. U. Mit Eingabe vom 10. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. V. Mit präsidialer Verfügung vom 12. September 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. W. Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen, woraus er ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Schweiz ableiten kann. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Damit sind vorliegend zwei längerfristige Freiheitsstrafen ausgesprochen worden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist demzufolge gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG, BGE 135 II 110 E. 2.1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 521 ff.; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.31). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 96 Abs. 1 AuG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. 5.2 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Ver-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht langt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4; Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] § 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). 6.1 Der Beschwerdegegner erwog im streitgegenständlichen Entscheid, dass das Verschulden des Beschwerdeführers aus der Optik des Ausländerrechts im vorliegenden Fall schwer wiege. Dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013) sowie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014) verurteilt worden. Beide Strafmasse lägen klar über der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegenden Einjahresgrenze für längerfristige Freiheitsstrafen. Dabei sei der Beschwerdeführer unter anderem für Gewaltdelikte verurteilt worden, bei denen er eine Geringschätzung von Leib und Leben anderer Menschen manifestiert habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit habe das Obergericht des Kantons Aargau dahingehend gewürdigt, als dass sich die von den Gutachtern festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz des Beschwerdeführers als nur leicht strafmildernd ausgewirkt habe. Zudem sei das Obergericht von einem nicht mehr nur leichten bis mittelschweren Verschulden und zusätzlich von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. In diesem Zusammenhang falle denn auch besonders negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt aus dem Massnahmevollzug entwichen sei und dabei erneut delinquierte (Anzeige wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung; begangen während der Flucht aus dem Massnahmenzentrum C.____ im Mai 2013). In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er zwar in der Schweiz geboren sei, hier seine familiären Beziehungen pflege, hier zur Schule gegangen sei und während des Massnahmevollzugs eine Berufslehre angefangen habe. Allerdings sei fraglich, ob er diese infolge des drohenden Massnahmeabbruchs werde beenden können. Somit gelte er beruflich als nicht integriert. Dasselbe gelte wegen seiner Deliktskarriere auch bezüglich seiner gesellschaftlichen Integration. Der Beschwerdeführer sei vergleichsweise jung, sodass er sich in der Türkei werde einleben können, zumal er die Muttersprache beherrsche und die Türkei
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von seinen Ferienaufenthalten her kenne. Mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer gebe es somit keine weiteren persönlichen Gründe, welche dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers gewichtig entgegenstehen würden. In Abwägung der langen Aufenthaltsdauer gegenüber der schwerwiegenden Delinquenz mit ungünstiger Legalprognose müsse letztlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung stärker ins Gewicht fallen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung würden sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtmässig erweisen. 6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vor, dass seine verminderte Schuldfähigkeit einen massgeblichen Einfluss auf die Schwere des Verschuldens habe. Diese wirke sich gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau strafmildernd aus. Weiter taxiere das Obergericht das Verschulden nicht als schwer, sondern bloss als nicht mehr nur leicht bis mittelschwer. Überdies sei seine positive Entwicklung im Urteil des Obergerichts explizit festgehalten. Seit seiner Entlassung am 30. April 2015 verhalte er sich gesetzeskonform. Er habe zu keinerlei Beschwerden mehr Anlass gegeben und es habe ein grundlegendes Umdenken stattgefunden. Zudem würden auch seine persönlichen Verhältnisse für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. Insbesondere seine hervorragenden Deutschkenntnisse seien als integrative Leistung zu werten. Die berufliche Integration habe sich aufgrund der unterdurchschnittlichen Intelligenz zwar als äusserst schwierig erwiesen, trotzdem habe er während des Massnahmevollzugs mit einer Berufslehre angefangen, was ebenfalls als integrative Leistung anzuerkennen sei. Zudem bemühe er sich nach ausgestandener Haft darum, in der Gesellschaft Fuss zu fassen, und sei bereit, einer Arbeit nachzugehen. Die Arbeitssuche gestalte sich jedoch wegen der fehlenden Niederlassungsbewilligung als schwierig. Er sei als Secondo in der Schweiz geboren und kenne sein Heimatland kaum. Verwandte und Bekannte habe er dort mittlerweile auch keine mehr. In der Türkei ein neues Leben aufzubauen, sei ihm aufgrund seiner Minderintelligenz unmöglich. Er werde hier in der Schweiz von seinen Verwandten, insbesondere von seiner Mutter, sowohl in psychischer als auch in finanzieller Hinsicht erheblich unterstützt. Demnach könne die Kommunikation mit modernen Kommunikationsmitteln nicht als taugliche Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen angesehen werden. Zudem weise er aus dem Umstand der verminderten Intelligenz eine erhöhte Abhängigkeit von seiner Familie auf, weshalb er aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten könne. Sollte das Gericht dennoch zu einem gegenteiligen Schluss kommen, erwiese sich der vorliegende Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sei er unter Androhung seiner Wegweisung zu verwarnen. Schliesslich habe die Ermahnung des AfM vom 26. Mai 2011 bereits auf die damals noch hängigen Strafverfahren hingewiesen, seien aber nicht berücksichtigt worden. Die Wegweisung stütze sich nun auf diese ausgeklammerten, aber bereits damals bekannten Verfehlungen. Diese Delikte hatte er bereits im Jahr 2011 verübt und habe folglich sein zukünftiges Verhalten bezüglich dieser Verfahren nicht mehr ändern können. Es wäre rechtsmissbräuchlich den Widerruf auf diese Delikte zu stützen, zumal er auf diese keinen Einfluss mehr habe nehmen können und der Widerruf somit von Beginn an unausweichlich gewesen wäre.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Der Beschwerdegegner würdigt nach Aufhebung der Sistierung des Verfahrens aufgrund der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteile in seiner Stellungnahme die neuen Umstände wie folgt: Obwohl der Beschwerdeführer in einigen Punkten freigesprochen worden sei, sei seit der erfolgten Ermahnung bzw. seit Erlass des streitgegenständlichen Entscheids einiges an Delinquenz hinzugekommen. Hierfür habe er immerhin insgesamt eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 30 Tagen erhalten. Zwar würden die "neuen" Widerhandlungen für sich alleine nicht ausreichen, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Sie würden jedoch das Gesamtbild abrunden, welches der Regierungsrat bei der Beurteilung des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie dessen Persönlichkeitsprofil im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt habe. Massgebend sei dabei in erster Linie, dass sich der Beschwerdeführer trotz Verwarnung und zweier überjähriger Freiheitsstrafen wegen massiver Delikte im Strafvollzug äusserst negativ verhalten habe. Durch den mehrfachen Verstoss gegen die Hausordnung sowie die mehrfache Flucht aus den Massnahmeprogrammen habe er ein weitgehend therapieresistentes Verhalten manifestiert. Die am 26. Mai 2011 vom AfM ausgesprochene Ermahnung habe so gesehen nicht den gewünschten Warneffekt hinterlassen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei seinen Ausbrüchen aus dem Massnahmenvollzug weiter delinquiert, sodass ihm keine gute Legalprognose ausgestellt werden könne und ein erhebliches Rückfallrisiko bestehen bleibe. Dementsprechend erweise sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtbeurteilung mit Blick auf das sicherheitspolizeiliche Interesse der Bevölkerung als verhältnismässig und somit als rechtmässig. 6.4 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Wegweisung aufgrund der aktuellen Lage in seinem Heimatland nicht möglich sei. Er würde dadurch in eine lebensbedrohliche Situation versetzt werden, da er einer verfolgten ethnischen Minderheit angehöre. Zudem würde seine festgestellte Minderintelligenz seine Selbstständigkeit beeinträchtigen. Auch wegen des in der Türkei nicht vorhandenen sozialen Umfelds stehe eine Wegweisung in keinem Verhältnis zu einem Verbleib in der Schweiz. Ausserdem zeichne sich zwischenzeitlich eine stabile Lebenssituation des Beschwerdeführers ab: Er bemühe sich um Arbeit, er sei trotz fehlender längerfristiger Ausweispapiere einer Beschäftigung nachgegangen und habe dadurch nach Möglichkeit seine Schulden abbezahlen können, er bemühe sich trotz eines Unfalles, bei dem er sich die Hand gebrochen habe und sich einer Operation habe unterziehen müssen, weiterhin um Arbeit und habe für eine bessere Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt die theoretische Fahrprüfung in Angriff genommen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er sich derzeit intensiv um seine teils pflegebedürftige Mutter kümmere, welche eine IV-Rente beziehe und sich in einer laufenden psychiatrischen Behandlung befinde. Trotz des vergangenen Fehlverhaltens müsse insgesamt festgestellt werden, dass die vorgesehene ausländerrechtliche Massnahme im Rahmen einer erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung als nicht angemessen erscheine. Eine erneute Verwarnung würde ausreichen, um die öffentliche Sicherheit gewährleisten zu können. 6.5 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 E. 5.3). Nachdem der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher und junger Erwachsener wiederholt straffällig geworden war, wurde er mit Ur-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Angesichts des Strafmasses sowie der Tatsache, dass es sich bei den begangenen Delikten unter anderem um Gewaltdelikte handelt, wiegen die Straftaten schwer. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014 wegen mehrfachen Raubes, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Bei den zur Diskussion stehenden Straftaten handelt es sich teilweise um Anlasstaten, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben können. Auf den Beschwerdeführer findet diese Regelung zwar rückwirkend nicht Anwendung, doch darf im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber Raub als besonders verwerflich erachtete. Dem schriftlich begründeten Urteil ist zu entnehmen, dass das Obergericht in Bezug auf den Tatbestand des Raubes von einem nicht mehr nur leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers ausging. Diesbezüglich führte es aus, dass die Dreistigkeit der Tatausführung von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge und der Beschwerdeführer aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt habe, was sich verschuldenserhöhend auswirke. Demgegenüber wirke sich die von den Gutachtern festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz nur leicht strafmildernd aus. Reue und Einsicht seien beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Zudem falle die wiederholte Delinquenz stark straferhöhend ins Gewicht. Neben den beiden überjährigen Freiheitsstrafen erhielt der Beschwerdeführer eine weitere Freiheitsstrafe von vier Monaten aufgrund mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und diverser Strassenverkehrsdelikte (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Februar 2017) sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- wegen in Inumlaufsetzen falschen Geldes (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer delinquierte regelmässig und über einen längeren Zeitraum. Die Taten, welche zur letzten Verurteilung führten, beging er sogar nach Einleitung des Straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens. Dabei manifestierte er wiederholt eine Geringschätzung von Leib und Leben anderer Menschen, weshalb von einem erheblichen Verschulden desselben auszugehen ist. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung stellen eine ernsthafte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. 6.6 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Zunächst ist festzuhalten, dass der 31-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und bis auf einen Schulaufenthalt in der Türkei in den Jahren 2002 bis 2004 auch hier aufgewachsen ist. Bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse verfügt der
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer über ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb sein Aufenthalt unbestrittenermassen nur mit besonderer Zurückhaltung beendet werden kann. Des Weiteren gilt es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er fliessend Deutsch spricht und sich sowohl seine familiären Bezugspersonen als auch seine Freundin in der Schweiz befinden. Laut eigenen Angaben verfügt er in der Türkei mittlerweile über keine Verwandten und Bekannten mehr. Dem Gesagten zufolge bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein grosses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz aufweist. 6.7 Obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, fallen seine strafrechtlichen Verurteilungen schwer ins Gewicht. Seine Deliktskarriere zieht sich wie ein roter Faden durch sein Leben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er bereits als Jugendlicher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Jahr 2005 wurde er von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem wegen Raubes und qualifizierter einfacher Körperverletzung für fehlbar erklärt. Auch als Erwachsener machte der Beschwerdeführer vor weiteren Gewaltdelikten keinen Halt. In den Jahren 2013 und 2014 wurde er neben zahlreichen weiteren Delikten gleich zweimal wegen mehrfachen Raubes zu überjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Hierbei fällt die Art und Weise der Tatausführung besonders negativ ins Gewicht: Der Beschwerdeführer packte das männliche Opfer und hielt ihm ein Messer an den Hals mit der Bemerkung, dass er ihn aufschlitzen werde. Hinzu kommt, dass er seinen Mittäter aufforderte, eine Waffe zu zücken (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2014, S. 25). Diese Dreistigkeit bei der Tatausführung lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen. Reue und Einsicht waren überdies zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Weiter gilt es zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er sich trotz einer bereits im Jahr 2011 ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung im Strafvollzug äusserst uneinsichtig zeigte. Selbst während des Massnahmevollzugs ergriff er die Flucht und delinquierte erneut, wodurch er ein weitgehend therapieresistentes Verhalten manifestierte und ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose ausgestellt wurde (vgl. Gutachten der UPK vom 22. April 2014, S. 21). Für die während seiner Flucht begangenen Taten wurde er darüber hinaus zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auch wenn diese Straftaten, welche nach der Verwarnung hinzugekommen sind, für sich alleine einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen, sind sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen und fallen negativ ins Gewicht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist vorliegend von einer schlechten Prognose auszugehen, was auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Ausdruck bringt, wenn es von einer Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers spricht (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2017, S. 7). Unter den geschilderten Umständen vermag eine erneute Verwarnung die öffentliche Sicherheit nicht zu gewährleisten. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und er mit Ausnahme einer zweiwöchigen Anstellung als Servicemitarbeiter in einem Restaurant im Mai 2018 keine Erwerbstätigkeit nachweist. Die Chance, im Rahmen des Massnahmevollzugs eine Berufslehre zu absolvieren, hat er nicht genutzt. Somit fehlt es an einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt. Bis heute ist unklar geblieben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass er zwischen Anfang Dezember 2005 und Ende Oktober 2011 nachweislich Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 52'382.-- bezog, fällt bei der Interessenabwägung zusätzlich negativ
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ins Gewicht. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich zwischenzeitlich insbesondere deshalb eine stabile Lebenssituation abzeichne, weil er sich um Arbeit bemühe, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei drei Bewerbungsschreiben und der Anmeldung für die theoretische Fahrprüfung kann nicht von ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsstelle ausgegangen werden. Demzufolge muss auch die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als gescheitert bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner psychisch beeinträchtigten Mutter, um die er sich kümmert. Diese Ausgangslage begründet jedoch keine besonders emotionale Abhängigkeit, auf die er sich berufen könnte. Vielmehr kann er den Kontakt zu seiner Familie sowie zu seiner Freundin besuchsweise bzw. über die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten, auch wenn ihn die Wegweisung aus der Schweiz sicher hart treffen wird. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist überdies noch jung und wird sich in seinem Herkunftsland eine neue Existenz aufbauen können, zumal er die türkische Sprache spricht (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 6. Januar 2015, S. 2) und aufgrund seines Schulaufenthaltes als Jugendlicher in der Türkei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Soweit seine Freundin mit Schreiben vom 26. November 2017 weiter geltend macht, der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer alewitisch-kurdischen Minderheit in der Türkei einer Gefahr ausgesetzt, so kann sie daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers wird in keiner Weise belegt oder auch nur glaubhaft gemacht. Somit stehen dem Aufbau einer neuen Existenz in seinem Herkunftsland keine ernsthaften Hindernisse im Weg und eine Rückkehr erweist sich somit als zumutbar. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner hiesigen Geburt, der langen Aufenthaltsdauer sowie seiner familiären Verhältnisse zwar hoch sind. Sie vermögen jedoch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung insbesondere aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Delinquenz und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – wenn auch knapp – nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 200.-- pro Stunde. In seinen Honorarnoten vom 18. September 2015, 6. Januar 2016 und 12. November 2018 macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 34.25 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Weiter macht er für die Bemühungen seiner Volontärin bzw. seines Volontärs einen Zeitaufwand von 8.92 Stunden à Fr. 130.-- geltend. Vorliegend erachtet das Kantonsgericht einen Stundenansatz für die Bemühungen der Volontärin bzw. des Volontärs von Fr. 100.-- als angemessen. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 8.92 Stunden ist demnach zu einem Ansatz von Fr. 100.-- pro Stunde zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 8'992.90 (inkl. Auslagen und 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 8'992.90 (inkl. Auslagen und 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_450/2019) erhoben.