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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.03.2016 810 15 134

16 marzo 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,673 parole·~18 min·6

Riassunto

Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises/Rückweisung zur Neubeurteilung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. März 2016 (810 15 134) ___________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises / Rückweisung zur Neubeurteilung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, vertreten durch Dominique Erhart, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 710 vom 05. Mai 2015)

A. Am 2. Juni 2014 wurde A.____ im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei Basel-Stadt angehalten. Nachdem sie nicht in der Lage war, einen Atem-Alkoholtest durchzuführen, wurde im Universitätsspital Basel eine Blut- und Urinentnahme vorgenommen. Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2014 stellte die untersuchende Ärztin bei A.____ eine teils leicht verwaschene Sprache, Nervosität und leichte Schwankungen beim Strichgang fest, wobei unklar sei, ob das leicht auffällige Verhalten auf Alkoholeinwirkung oder

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nervosität zurückzuführen sei. Im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 16. Juni 2014 wurde festgehalten, aus forensischtoxikologischer sowie medizinischer Sicht lägen keine Anhaltspunkte vor, dass A.____ zum Zeitpunkt des Ereignisses durch Alkohol, Arzneistoffe oder Betäubungsmittel in ihrer Fahrfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Da aber sowohl bei den Beobachtungen der Polizei als auch bei der ärztlichen Untersuchung Auffälligkeiten festgestellt worden seien, könne aus forensischmedizinischer Sicht eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung in Erwägung gezogen werden. B. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), vom 9. Juli 2014 wurde A.____ der Führerausweis vorsorglich entzogen. Es wurde verfügt, dass die Fahreignung aus Gründen der Verkehrssicherheit wegen einer allfälligen medizinischen Nichteignung abzuklären sei. Zur Begründung wurde auf den Vorfall vom 2. Juni 2014 in Basel sowie das Gutachten des IRM vom 16. Juni 2014 verwiesen und der Verdacht der medizinischen Nichteignung angeführt. Die Verfügung vom 9. Juli 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. In der Folge unterzog sich A.____ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 22. August 2014 wird festgehalten, zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden, dass A.____ einen verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmissbrauch betreibe. Ihre Fahreignung könne insofern aktuell noch nicht befürwortet werden. Zur Begründung wird unter anderem auf den ermittelten EtG- Wert von 97 pg/mg verwiesen, welcher für einen starken Konsum von Alkohol im Monat vor der Untersuchung spreche. D. Mit Schreiben vom 25. August 2014 teilte die Polizei A.____ mit, gestützt auf das Gutachten vom 22. August 2014 sei die Anordnung eines Sicherungsentzugs vorgesehen und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. E. Am 1. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. F. Am 3. September 2014 reichte A.____, vertreten durch Dominik Erhart, Advokat in Oberwil, eine Stellungnahme zum vorgesehenen Sicherungsentzug ein mit dem Rechtsbegehren, es sei vom beabsichtigten Sicherungsentzug abzusehen. Mit Eingabe vom 28. November 2014 reichte sie überdies ein Gutachten von Prof. Dr. med. B.____, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital Basel, vom 26. November 2014 ein, wonach ein Führerausweisentzug durch die medizinischen Befunde weder berechtigt noch nachvollziehbar sei. G. Am 1. Dezember 2014 beauftragte die Polizei das IRM mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 22. August 2014 unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.____ vom 26. November 2014.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In seiner verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 6. Januar 2015 hält das IRM fest, das Gutachten von Prof. Dr. med. B.____ reiche nicht aus, um die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 22. August 2014 aufgetretenen Zweifel an der Fahreignung von A.____ auszuräumen. I. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde vom Nachweis einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie einer positiven verkehrsmedizinischen Neubegutachtung abhängig gemacht. Zur Begründung wurde auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 22. August 2014 sowie die verkehrsmedizinische Stellungnahme des IRM vom 6. Januar 2015 verwiesen und die mangelnde Fahreignung der Beschwerdeführerin infolge einer Alkoholproblematik angeführt. J. Die von A.____, vertreten durch Dominik Erhart, Advokat, mit Eingabe vom 13. Februar 2015 gegen die Verfügung der Polizei erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Mai 2015 abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Dominik Erhart, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 5. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr der Führerausweis umgehend und ohne jede Auflage wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz zurückzuweisen. L. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2015 beantragt der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei zur Frage, ob die in casu entnommene Haarprobe (kopfnahes Segment mit einer Länge von 1 cm ohne Färbung) einen verlässlichen EtG-Wert zu liefern vermochte, ein Obergutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen des Obergutachtens über die Beschwerde zu entscheiden. M. Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob der von der Polizei angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Sicherungsentzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, in den Gutachten des IRM vom 22. August 2014 sowie 6. Januar 2015 werde jeweils lediglich festgehalten, dass ein verkehrsmedizinisch relevanter Alkoholmissbrauch "nicht ausgeschlossen" werden könne. Der geltend gemachte Alkoholmissbrauch sei damit gerade nicht rechtsgenüglich, d.h. mit dem Beweismass des Vollbeweises bzw. allenfalls der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, erstellt. An der Richtigkeit des Ergebnisses der Haaranalyse, auf welche in den Gutachten abgestellt werde, bestünden zudem nicht zu überwindende Zweifel. Gemäss dem Ergänzungsgutachten des IRM vom 6. Januar 2015 werde jeweils empfohlen, lediglich kopfnahe Haarsegmente mit einer Länge von 3-5 cm zu untersuchen. Das IRM halte fest, dass Untersuchungen von kurzen kopfnahen Segmenten eine erhöhte Konzentration des Alkoholabbauproduktes Ethylglucuronid ergeben könnten und dass im vorliegenden Fall lediglich die ungefärbten kopfnahen Haare hätten untersucht werden können. Es räume damit selbst ein, dass die Haaranalyse unter Nichteinhaltung der notwendigen Voraussetzungen durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei zumindest wahrscheinlich, dass der EtG-Wert von 97 pg/mg aufgrund des zu kurzen untersuchten Haarsegments falsch und zu hoch sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid einseitig auf die Haaranalyse abgestellt, ohne die übrigen Untersuchungsergebnisse, welche gegen einen Alkoholmissbrauch sprechen würden, zu würdigen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht sodann vollumfänglich nachgekommen. Hätten die Vorinstanzen die Meinung vertreten, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt sei und deshalb weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich seien, so hätten sie die nötigen Beweiserhebungen verfügen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten. Die entgegenstehende Meinung der Vorinstanzen führe zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast. 3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Haarprobe der Beschwerdeführerin einen Gehalt an EtG von 97 pg/mg aufgewiesen habe, was auf einen regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum hinweise. Im Weiteren sei auch die körperliche Untersuchung nicht durchwegs unauffällig verlaufen und die abgenommene Blutprobe habe leicht ausserhalb der Norm liegende Werte für MCV und Gamma-GT ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, das getestete Haarsegment von 1 cm sei nicht genügend aussagekräftig, um einen übermässigen, längerfristigen Alkoholkonsum zu beweisen, liege sie damit nur halbwegs richtig. Zwar würden in der Regel Haarsegmente von mindestens 3-6 cm

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwendet. Das IRM habe jedoch in seinem Gutachten vom 22. August 2014 erklärt, dass aufgrund der Haarbehandlung der Beschwerdeführerin gezwungenermassen nur ein relativ kurzes Haarstück von 1 cm Länge habe untersucht werden können. Zudem sei zu beachten, dass das IRM in den Gutachten vom 22. August 2014 sowie 6. Januar 2015 jeweils beliebt gemacht habe, eine erneute Haarprobe mit unbehandelten Kopfhaaren durchzuführen, damit eine genauere, über eine längere Zeit aussagekräftige Analyse vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Empfehlung nicht eingegangen, sondern habe mit Schreiben vom 30. Januar 2015 eine erneute Begutachtung sogar ausdrücklich abgelehnt. Im Weiteren sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht immer das Beweismass des Vollbeweises erforderlich, um eine allfällig fehlende Fahreignung zu beweisen. Es liege schlussendlich im Ermessen der Behörde, Beweiserhebungen nur soweit durchzuführen, als diese erforderlich seien. Im Rahmen der direkten Methode der Haaranalyse würden sich teils durchaus heikle Umfeldabklärungen und umfangreiche Erforschungen der Konsumgewohnheiten in der Regel erübrigen, um zu einem sicheren Befund zu gelangen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht treffe, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ergründen. Insofern könne sie nicht beanstanden, die genommene Haarprobe sei aufgrund der Kürze des Haarsegments nicht aussagekräftig genug, sei dies doch allein in Umständen begründet gewesen, welche im Nachhinein unter ihrer Mitwirkung leicht hätten behoben werden können. Überdies reiche nach Aussage des IRM bereits ein Haarsegment von nur 1 cm Länge aus, um wenigstens für den Zeitraum von einem Monat verlässliche Werte zu erhalten. Was die Ausführungen im Privatgutachten von Prof. Dr. med. B.____ anbelange, so würden diese in den zentralen Punkten durch das Ergänzungsgutachten des IRM mit sachlichen Argumenten widerlegt. 4.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, wieweit medizinische Gutachten eingeholt werden sollen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, namentlich durch Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen biochemische Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Ein deutlich überhöhter Wert kann dabei ein Indiz darstellen für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dies gilt jedenfalls für Analysen von Blut- und Urinproben, insbesondere betreffend CDT (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.1). Diese Praxis ist grundsätzlich auch für Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG anwendbar. Zwar können deutlich überhöhte EtG-Werte ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4.1 Die Vorinstanzen stellten zur Begründung des angeordneten Sicherungsentzugs auf das Gutachten des IRM vom 22. August 2014 sowie dessen verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 6. Januar 2015 ab. Im Gutachten vom 22. August 2014 wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund der festgestellten Erhöhung von MCV und Gamma-GT eine Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt EtG durchgeführt worden. Diese habe einen EtG- Wert von 97 pg/mg ergeben, was für einen starken Konsum von Alkohol im Monat vor der Untersuchung spreche. Das hohe Resultat widerspreche ganz klar den Angaben der Beschwerdeführerin, alle zwei Monate ein Glas Alkohol zu konsumieren. Eine Aussage über das längerfristige Alkoholkonsumverhalten sei aufgrund der haarkosmetischen Behandlung der Kopfhaare der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich, da die Resultate durch die entsprechende Behandlung verfälscht werden könnten. Zusammenfassend könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einen verkehrsmedizinisch relevanten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Alkoholmissbrauch betreibe. Einerseits hätten sich im Rahmen der aktuellen Abklärung Hinweise auf einen chronischen Alkoholüberkonsum ergeben, anderseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Auffälligkeiten bezüglich der Fahrfähigkeit im Juni 2014 im Zusammenhang mit dieser Alkoholproblematik gestanden hätten. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei somit das Risiko, in nicht fahrfähigem Zustand einen Personenwagen zu führen, bei der Beschwerdeführerin aktuell im Vergleich zu anderen Personen als deutlich erhöht anzusehen. Insofern könne aktuell die Fahreignung der Beschwerdeführerin noch nicht befürwortet werden. An dieser Beurteilung wurde in der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 6. Januar 2015 festgehalten. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass das Gutachten von Prof. Dr. med. B.____ vom 26. November 2014 nicht ausreiche, um die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung aufgetretenen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin auszuräumen. 4.4.2 Für die Anordnung des Sicherungsentzugs gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen Sinne (E. 4.1 vorstehend) nachgewiesen sein. Ein begründeter Verdacht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während der Dauer der Fahreignungsuntersuchung (vgl. BERNHARD RÜTSCHE/NADJA D'AMICO, in: Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 48 zu Art. 16d; BGE 124 II 559 E. 2b). Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen (vgl. BGE 130 II 25 E. 3.3; BLKGE 2011 Nr. 64. E. 5.4). 4.4.3 Das IRM geht in seinem Gutachten vom 22. August 2014 nicht explizit auf die Frage nach der verkehrsmedizinischen Diagnose ein, welche ihm durch die Polizei im Rahmen des Gutachtensauftrags vom 9. Juli 2014 unterbreitet wurde. Zu beantworten war in diesem Zusammenhang, ob bei der Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit, ein schädlicher Gebrauch oder ein verkehrsrelevanter Substanzkonsum vorliege. Im Gutachten vom 22. August 2014 hält das IRM diesbezüglich fest, dass ein verkehrsmedizinisch relevanter Alkoholmissbrauch im Fall der Beschwerdeführerin "nicht ausgeschlossen" werden könne. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2015 spricht das IRM vom "Verdacht" einer Missbrauchsproblematik und äussert "Zweifel an der Fahreignung" der Beschwerdeführerin. Gestützt darauf ist festzustellen, dass das IRM lediglich – aber immerhin – von einem begründeten Verdacht auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch bzw. von Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ausgeht. Der Nachweis einer Sucht im verkehrsrechtlichen Sinne, wie er für die Anordnung eines Sicherungsentzugs vorausgesetzt ist, wird damit nicht erbracht. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf die Gutachten des IRM festhält, dass bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholproblematik evident sei, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Ebenfalls kann aus dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 12. Mai 2011 (IV-2011/20), auf welchen der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verweist (E. 5g), für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden. Im Gutachten, welches jenem Entscheid zugrunde lag, wurde festgehalten, dass eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne "nicht ausgeschlossen" werden könne, während eine verkehrsrelevante Alkoholmissbrauchsproblematik bejaht wurde. Dem fraglichen Entscheid lag somit eine andere Konstellation zugrunde als dem vorliegenden Fall.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.4 Die vom IRM durchgeführten Untersuchungen – namentlich die Haaranalyse – lassen im Übrigen auch keinen hinreichenden Schluss auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch der Beschwerdeführerin zu. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid einräumt, konnte im Rahmen der Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt EtG aufgrund der Färbung der Haare der Beschwerdeführerin lediglich ein kopfnahes Haarsegment von 1 cm Länge untersucht werden. Aus der Stellungnahme des IRM vom 6. Januar 2015 geht hervor, dass dies nicht dem in internationalen und nationalen Richtlinien empfohlenen Vorgehen entspricht, wonach jeweils kopfnahe Haarsegmente mit einer Länge von 3-5 cm zu untersuchen seien. Das IRM führt zudem aus, dass Untersuchungen von kurzen kopfnahen Segmenten eine erhöhte Konzentration des Alkoholabbauproduktes Ethylglucuronid ergeben könnten. Auch in der Lehre wird unter Verweis auf internationale Standards festgehalten, dass bei der Interpretation von Haarsegmenten mit einer Länge von unter 3 cm äusserste Vorsicht geboten sei (vgl. KATHRIN FREI, Die Aussagekraft von Ethylglucuronid in der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung, in: Strassenverkehr 2/2012 S. 29). Vor diesem Hintergrund kann nicht vorbehaltlos auf den ermittelten EtG-Wert von 97 mg/pg abgestellt werden und dieser vermag jedenfalls keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs zu bilden. Dem entspricht, dass das IRM in seinen Gutachten wie bereits ausgeführt (E. 4.4.3 vorstehend) lediglich von einem Verdacht eines verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholmissbrauchs der Beschwerdeführerin ausgeht. 4.4.5 Nach dem Gesagten lassen die Gutachten des IRM keine abschliessende Beurteilung der Fahreignung der Beschwerdeführerin zu. Der Sachverhalt erweist sich damit als nicht genügend erstellt. Die Polizei wäre im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, ein ergänzendes Gutachten einzuholen bzw. die entsprechenden Abklärungen anzuordnen. Soweit die Beschwerdeführerin davon abgesehen hat, sich aus eigenem Anlass einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, stellt dies entgegen der Argumentation des Beschwerdegegners keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, welche negative Schlüsse auf die Fahreignung zulassen würde. 4.5 Von der Einholung eines Gutachtens durch das Kantonsgericht ist, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, abzusehen und der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdegegners wird abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit demnach zur weiteren Abklärung an die Polizei zurückzuweisen. Nicht zu entsprechen ist dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Führerausweis umgehend und ohne jede Auflage wieder zu erteilen. Mit der Rückweisung an die erstverfügende Behörde wird das Verfahren in das Stadium zurückversetzt, in welchem es sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Demzufolge bleibt der Führerausweis bis zum Abschluss der ergänzenden Abklärungen vorsorglich entzogen. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführerin sind ent-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechend dem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen. 5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass die 65 Seiten umfassende Beschwerdebegründung über weite Strecken (unbestrittene) Ausführungen zum Sachverhalt und zu allgemeinen Rechtsfragen ebenso wie zahlreiche Wiederholungen enthält. Der entsprechende Aufwand erweist sich als unnötig und ist im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Im Weiteren gilt zu beachten, dass sich im kantonsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellten wie im Verfahren vor dem Regierungsrat. Der in der Honorarnote vom 5. November 2015 geltend gemachte Aufwand von 57.5 Stunden erweist sich unter diesen Umständen als deutlich überhöht. Insgesamt erscheint für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) als angemessen. Bezüglich der Kosten des vorangegangenen Verfahrens ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 5. Mai 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel- Landschaft, Administrativmassnahmen, zurückgewiesen.

2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. 8% MWST) zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 15 134 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.03.2016 810 15 134 — Swissrulings