Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 15 129 (810 2015 129)

9 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,364 parole·~17 min·2

Riassunto

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 24. April 2015)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. September 2015 (810 15 129) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Parteien A.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Anna Rüegg, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. April 2015)

A. Am 8. Februar 2014 wandte sich C.____, die Tochter von A.A.____ (geboren am 10. März 1940) und B.A.____ (geboren am 9. Juni 1943), nachdem sie von einem geplanten Altersheimeintritt von B.A.____ erfahren hatte, mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ und beantragte die Prüfung einer Beistandschaft für ihre Eltern. Zuvor wurden A.A.____ und B.A.____ auf freiwilliger Basis in finanziellen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und administrativen Belangen von ihrem Schwager, D.____, betreut. In der Gefährdungsmeldung führte C.____ unter anderem aus, ihre Beziehung zu den Eltern sei seit über 20 Jahren teilweise stark belastet. B. Am 21. Februar 2014 führte die KESB einen Besuch beim Ehepaar A.A.___ und B.A.____ durch und hörte die beiden an. Die KESB kam zum Schluss, dass beide eine umfassende Unterstützung benötigten, wobei A.A.____, welcher an einer Demenzerkrankung leide, jegliche Krankheitseinsicht fehle. Im März 2014 trat B.A.____ in ein Alters- und Pflegeheim ein. Ihr Ehemann A.A.____ blieb alleine im Einfamilienhaus zurück.

C. Mit Entscheid vom 26. März 2014 errichtete die KESB gestützt auf Arztberichte von Dr. med. E.____ vom 21. sowie 24. Februar 2014 für den demenzkranken A.A.____ und seine Ehefrau B.A.____, welche unter Depressionen leidet, mit dem Einverständnis des Ehepaars A.A.____ und B.A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Zum Beistand ernannt wurde F.____, den das Ehepaar A.A.____ und B.A.____ aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Gemeinde bereits kannte. D. Am 14. Mai 2014 teilte F.____ der KESB mit, dass er die Beistandschaft des Ehepaars A.A.____ und B.A.____ aufgrund grosser Differenzen mit der Tochter des Ehepaars, C.____, einem Berufsbeistand übergeben wolle, insbesondere für die administrativen Belange der Familie A.A.____ und B.A.____ aber weiterhin besorgt sei. E. Am 17. Mai 2014 gelangte C.____ an die KESB und stellte in Aussicht, sie wolle zukünftig als vollumfassende Beiständin für ihren Vater, A.A.____, tätig sein. Die KESB teilte ihr am 22. Mai 2014 mit, dass der bisherige Beistand im Amt bleibe, bis die KESB einen anderen geeigneten Beistand für das Ehepaar A.A.____ und B.A.____ gefunden habe. F. Anlässlich einer Anhörung von C.____ und deren damaligem Anwalt durch die KESB am 12. Juni 2014 beantragte C.____, es sei für die Vermögensverwaltung des Ehepaars A.A.____ und B.A.____ ein anderer Beistand zu benennen. C.____ gab zu Protokoll, dass sie als Beiständin betreffend Vermögensverwaltung für ihre Eltern nicht in Frage käme. G. Am 28. Juli 2014 errichtete A.A.____ mittels öffentlicher Beurkundung eine Vollmacht und einen Vorsorgeauftrag. Darin erteilte A.A.____ seiner Tochter C.____ (bzw. für den Fall, dass sie das Mandat nicht annehme, deren Ehemann) eine unbeschränkte Vollmacht, ihn in seinen sämtlichen Angelegenheiten jeder Art rechtlich zu vertreten (Vollmacht von A.A.____ vom 28. Juli 2014 [Vollmacht] Ziff. 1.1.). Für den Fall, dass der Vollmachtgeber die für ihn vorgenommenen Handlungen in ihrer Tragweite nur noch eingeschränkt zu beurteilen vermöge, wurde die Bevollmächtigte verpflichtet, der zweiten Tochter von A.A.____, G.____ sowie den Schwestern von A.A.____, H.____ und I.____, jederzeit und je einzeln umfassende Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren (Vollmacht Ziff. 1.2.). Gleichentags wurde die Urteilsfähigkeit von A.A.____ in Bezug auf dieses Geschäft von Prof. Dr. J.____, Leiter der K.____, bestätigt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beantragte A.A.____, vertreten durch Anna Rüegg, Advokatin in Basel, bei der KESB unter anderem, es sei die Beistandschaft von A.A.____ per sofort aufzuheben. Am 15. Oktober 2014 beantragte A.A.____, es sei seine Tochter, C.____, vorsorglich per sofort als seine Beiständin im Sinne einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen ad interim bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB einzusetzen. Überdies sei sein jetziger Beistand vorsorglich per sofort von seinem Amt zu entbinden. I. Am 5. November 2014 fand eine Besprechung zwischen der KESB und den beiden Töchtern von A.A.____, G.____ und C.____ sowie deren Ehemann und der Rechtsvertreterin von A.A.____ statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde eine weitere Begutachtung beschlossen, welche am 12. November 2014 durchgeführt wurde und woraus sich ergab, dass A.A.____ bezüglich der Erledigung von administrativen Aufgaben, wirtschaftlichen Belangen sowie der Regelung seiner rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten als urteilsfähig angesehen werden könne (vgl. Untersuchungsbericht der K.____ vom 12. November 2014). J. Am 19. Dezember 2014 erhob A.A.____, weiterhin vertreten durch Anna Rüegg, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Diese Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. März 2015 (Verfahren 810 14 392) ab, soweit es darauf eintrat. K. Mit Entscheid vom 10. April 2015 (bzw. Rektifikat vom 12. April 2015) setzte die KESB superprovisorisch L.____, rückwirkend per 1. April 2015, als Beistand von A.A.____ ein. L. Am 15. April 2015 setzte die KESB M.____ als Beistand für B.A.____ ein. M. Am 24. April 2015 entschied die KESB, dass über A.A.____ bereits eine Beistandschaft nach Art. 394 und Art. 395 ZGB besteht und diese Beistandschaft weitergeführt wird (Ziff. 1). Sodann beschloss die KESB, dass A.A.____ in Erweiterung der bestehenden Beistandschaft gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff bezüglich der nachfolgenden Vermögens- und Einkommenswerte entzogen bleibt: (…) (Ziff. 2). Ergänzend stellte die KESB der Klarheit halber fest, dass A.A.____ bzgl. eines Privatkontos vollumfänglich Zugriff hat (Ziff. 3) und dass die Grundbuchsperren betreffend die Parzellen X.____ und Y.____ gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZGB aufrechterhalten werden (Ziff. 4). Des Weiteren entschied die KESB, rückwirkend per 1. April 2015 L.____, in Erweiterung der bestehenden Beistandschaft als Beistand für A.A.____ zu bestätigen und sie setzte seinen Stundenansatz auf Fr. 150.00 fest (Ziff. 6). C.____ wurde gebeten, bis spätestens 31. Mai 2015 der KESB mitzuteilen, ob sie unmittelbar persönlich angehört werden möchte (Ziff. 10 lit. a) und der KESB schriftlich mitzuteilen, ob sie noch gewillt ist, die Beistandschaft für A.A.____ zu übernehmen (Ziff. 10 lit. b). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Ziff. 13). N. Dagegen liess A.A.____, nach wie vor vertreten durch Anna Rüegg, am 7. Mai 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen; 2. Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. April 2015 aufzuheben und 2a. Es sei die Beistandschaft über den Beschwerdeführer definitiv aufzuheben eventuell unter gleichzeitiger Genehmigung des Vorsorgeauftrags vom 28. Juli 2014 und 2b. Es sei der Zugriff des Beschwerdeführers auf sämtliche seiner mobilen Vermögenswerte wieder herzustellen und 2c. Es sei die Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft X.____ aufzuheben; 3. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung innert 14 Tagen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. O. Am 27. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus, dem Beistand L.____ sei mit sofortiger Wirkung und somit superprovisorisch die mündliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu verbieten. Dieses Gesuch wies die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht am 28. Mai 2015 ab. P. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wies die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Q. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. R. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin vom 6. Juli 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. S. Am 20. Juli 2015 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Einsetzung des neuen Beistands durch die KESB sei rechtswidrig erfolgt. Dadurch seien die Art. 388 Abs. 1, Art. 389 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 2 ZGB verletzt worden (Beschwerdebegründung S. 16 ff.). Seine Tochter habe sich bereits mit E-Mail vom 17. Mai 2014 an die KESB bereit erklärt, für ihn zu sorgen und habe sich seither ununterbrochen um ihn gekümmert. Gestützt auf die genannten Bestimmungen hätte die Beschwerdegegnerin bereits auf die E-Mail vom 17. Mai 2014 hin wegen der Subsidiarität der behördlichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme von Amtes wegen die Notwendigkeit der Beistandschaft prüfen müssen, zumal sich der behördliche Beistand vorgängig grösstenteils aus seinem Amt verabschiedet habe. 2.2. Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Massnahmen sind nach Art. 389 Abs. 1 ZGB nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1) oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, werden keine Erwachsenenschutzmassnahmen angeordnet (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 2.3. Verschiedene Bestimmungen (Art. 374 ff., Art. 377 ff., Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) wollen die Familiensolidarität stärken und gleichzeitig den Staat entlasten. Veränderte gesellschaftliche Verhältnisse, die Lockerung familiärer Beziehungen, namentlich auch zwischen den Generationen, die Anforderungen im Berufsleben, die höchst anspruchsvolle Verbindung von Familie und Beruf, setzen dieser Solidarität auch objektive Grenzen. Verwandte mit der Führung eines Erwachsenenschutzmandats zu beauftragen oder der Betreuung einer hilfsbedürftigen Person zu beauftragen, kann jedoch in gewissen Fällen auch als problematisch erscheinen. Die wichtigsten Gründe, die dagegen sprechen, sind die mit verwandtschaftlichen Beziehungen verbundenen emotionalen – positiven und konflikthaften – Bindungen, welche eine ungenügende Distanz zum Geschehen bewirken und Verwandte daran hindern können, sachgerechte und im Interesse der verbeiständeten Person liegende Entscheidungen zu treffen. Der "gekränkte Familienstolz" könnte Verwandte dazu verleiten, die tatsächlichen Schwierigkeiten der betreuten Person zu bagatellisieren und ihr nicht die nötige Betreuung zukommen zu lassen. Die gleiche Ausgangslage könnte andererseits auch dazu führen, dass die betreute Person besonders hart angefasst wird und von ihr Leistungen verlangt werden, die sie aufgrund ihrer Schwäche nicht erbringen kann. Auch handfeste Interessenkonflikte zwischen verwandten Betreuungspersonen und der betreuten Person können deren Wohl beeinträchtigen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn erwachsene Nachkommen behördliche Massnahmen für ihre betagten Eltern übernehmen und es an der nötigen persönlichen Fürsorge fehlen lassen, weil sie offen oder im Geheimen die Schmälerung des zu erwartenden Nachlasses befürchten (vgl. dazu CHRISTOPH HÄFELI, Private Mandatsträger [Prima] und Angehörige als Beistand, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE], 3/2015, S. 206).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine rechtswidrige Einsetzung des neuen Beistands am 10. April 2015 (vorsorglich) bzw. 24. April 2015 (definitiv) durch die KESB vor. Es kann hierzu zunächst vollumfänglich auf das Urteil des Kantonsgerichts (KGE VV) vom 4. März 2015 (Verfahren 810 14 392) verwiesen werden. Darin wurde bereits ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen kein früheres Handeln der KESB zwingend angezeigt war. Der Beistand hatte sich nämlich nicht grösstenteils aus seinem Amt zurückgezogen, sondern die Tochter des Beschwerdeführers, C.____, erschwerte durch ihr Vorgehen, indem sie faktisch seit Mai 2014 stufenweise diverse Beistandsaufgaben übernommen hatte, die Arbeit des – mit Einverständnis des Ehepaars A.A.____ und B.A.____ – eingesetzten Beistands. Zudem lässt sich aus dem damaligen Urteil entnehmen, dass es auch im Urteilszeitpunkt, d.h. am 4. März 2015, weiterhin fraglich war, ob die Tochter unter den gegebenen Umständen geeignet und fähig war, die Beistandschaft bzw. die erforderliche Betreuung zu übernehmen. Dies insbesondere, weil sie sich nie dazu bereit erklärt hatte, die Beistandschaft für beide Elternteile zu übernehmen, sie forderte, es sei für ihre Eltern eine Gütertrennung anzuordnen, sie selbst am 12. Juni 2014 und somit nach der in der Beschwerde angeführten E-Mail vom 17. Mai 2014 noch einen (ausserfamiliären) Beistand für die Vermögensverwaltung der Eltern beantragt hatte und weil das Verhältnis zu ihrem Vater früher teilweise stark belastet war (vgl. ausführlich dazu KGE VV [810 14 392] vom 4. März 2015 E. 4 und 5.3). Unter diesen Voraussetzungen ist auch nicht zu beanstanden, dass die KESB, als der damalige Beistand sein Amt aufgrund der verfahrenen Situation zwischen ihm und den Familienangehörigen bzw. dem Anwaltsbüro des Beschwerdeführers definitiv niederlegte (vgl. Schreiben des Beistands vom 1. April 2015), erneut einen ausserfamiliären Beistand einsetzte. 3.1. Zu klären bleibt damit noch, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme nun zulassen. 3.2. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder sie hebt eine bestehende Massnahme auf (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen. Im Erwachsenenschutzrecht gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017 Ziff. 1.3.4; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 3.3. Am 22. Juni 2015 reichte C.____ bei der KESB die im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2015 angeforderte Stellungnahme ein. Darin bestätigte sie, dass sie bereit sei, die Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht treuung und die Vertretung ihres Vaters, wie von diesem in seiner Vollmacht festgehalten wurde, zu übernehmen. Sie bestreite auch die Vorhaltung, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2014 von einem nicht so guten Kontakt zu seinen Töchtern gesprochen haben soll. Ihr Vater und sie würden eine ausgesprochen gute Beziehung zueinander pflegen und sich sehr nahestehen. Ihr Vater habe zudem anlässlich seiner Anhörung durch den gesamten Spruchkörper der KESB vom 17. April 2015 bestätigt, dass er die Betreuung durch sie fortsetzen möchte und keinen Beistand wünsche (Stellungnahme C.____ vom 22. Juni 2015). 3.4. Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 vermochte C.____ die vorhandenen offenen Fragen zu klären und ihre Geeignetheit für die Betreuung ihres Vaters nachzuweisen. Ebenso ist damit ihre Bereitschaft erstellt, die Aufgabe der umfassenden Betreuung ihres Vaters zu übernehmen. Dies, auch wenn die von ihr angestrebte Gütertrennung ihrer Eltern (soweit aktenkundig) bisher nicht vollzogen wurde, was künftig insbesondere auch eine Zusammenarbeit ihrerseits mit dem von der KESB eingesetzten Beistand ihrer Mutter, M.____, bedingen wird. Aus den Vorakten ergibt sich zudem, dass die andere Tochter, G.____, und die Schwestern des Beschwerdeführers ebenfalls keine Einwände gegen die Betreuung des Beschwerdeführers durch C.____ erheben und den Beschwerdeführer auch weiterhin unterstützen wollen. Damit erscheint die Unterstützung bzw. die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Familie als genügend und es rechtfertigt sich, die bestehende Beistandschaft über den Beschwerdeführer nunmehr aufzuheben. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom 24. April 2015 aufgehoben. 4. Betreffend die Rechtsbegehren Nr. 2a, 2b und 2c ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der superprovisorische Zustand mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in der Sache nicht wieder auflebt. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer, dass der superprovisorische Zustand mit dem instanzabschliessenden definitiven Entscheid in der Hauptsache bereits dahingefallen ist (vgl. dazu THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 28 N 5). 5.1. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen im Falle deren Unterliegens keine Kosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 5.2. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Honorarnote vom 20. Juli 2015 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'526.10 (inkl. Auslagen und MWSt). Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie ein weiterer Anwalt der Kanzlei insgesamt 4,5 Stunden zu Fr. 450.00 und 60,75 Stunden zu Fr. 300.00 erfasst haben. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.00 angemessen. Der Honorarnote lässt sich entnehmen, dass interne Besprechungen unter den Anwälten der Kanzlei resp. Kosten für einen weiteren Anwalt der Kanzlei erfasst wurden. Das Beiziehen von weiteren Anwälten kann nur ausnahmsweise entschädigt werden, z.B. wenn in einem rechtlich schwierigen Fall auf ganz besondere Fachkenntnisse zurückgegriffen werden musste. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Berücksichtigung des Aufwands von 4,5 Stunden zu Fr. 450.00 ausser Betracht fällt. Ebenso enthält die Honorarnote Aufwendungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht entstanden sind (insbesondere die Aufwendungen vom 8. Mai 2015 bis 13. Mai 2015). Die Beschwerdebegründung enthält zudem über weite Strecken Ausführungen zum Sachverhalt und Rügen, die bereits im vorangegangenen Verfahren und der damaligen Beschwerde der Rechtsvertreterin vorgebracht wurden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin aus dem letzten Verfahren bereits Aktenkenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 60,75 Stunden als deutlich überhöht. In Anbetracht der genannten Umstände und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint ein Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren von maximal 30 Stunden als angemessen. Der Beschwerdeführer macht zudem Auslagen in der Höhe von 3 Prozent des Honorars geltend. Eine derartige Berechnung der Auslagen widerspricht der geltenden Tarifordnung, welche vorsieht, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (§ 16 Tarifordnung). Die Auslagen werden folglich nach Ermessen auf Fr. 50.00 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist gestützt darauf eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'154.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. April 2015 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'154.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 15 129 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 15 129 (810 2015 129) — Swissrulings