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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2015 810 15 111 (810 2015 111)

30 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,175 parole·~31 min·1

Riassunto

Regelung der elterlichen Sorge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. September 2015 (810 15 111) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Regelung der elterlichen Sorge

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Corinne Gadola, Advokatin

Betreff Regelung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. April 2015)

A. A.____ ist die Mutter von D.____, geboren am 9. Mai 2014. C.____ anerkannte das Kind am 1. Juli 2014 als seinen Sohn.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Vor der Geburt teilte C.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) am 7. März 2014 mit, dass die von ihm im 8. Monat schwangere A.____ in desolaten Wohnverhältnissen lebe und das Wohl des Säuglings in dieser Umgebung gefährdet wäre. Am 10. April 2014 machte die Hebamme E.____ der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____, von welcher sie zwecks Unterstützung bei der Geburt aufgesucht worden sei. C. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 9. Mai 2014 wurde der Kindsmutter A.____ die elterliche Obhut über D.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per sofort vorläufig entzogen. D.____ wurde per sofort vorläufig in der Wöchnerinnen-Station des Kantonsspitals F.____ und später in einem Mutter-Kind-Haus platziert. Ferner wurde für D.____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und G.____, Berufsbeistandschaft B.____, als Beistand ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 9. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche mit Urteil der Präsidentin vom 12. Juni 2014 (Verfahren 810 14 133) nach vorgängiger Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen wurde. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2014 vom 18. August 2014). E. Am 25. Juni 2014 erhob A.____, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, welche vom Kantonsgericht gutgeheissen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

F. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 7. Juli 2014 wurde dem Kindsvater C.____ vorsorglich ein Besuchsrecht für D.____ eingeräumt. Auf die von der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2014 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juli 2014 nicht eingetreten (Verfahren 810 14 188). G. Mit Entscheid der KESB vom 30. September 2014 wurde der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über D.____ per 1. Oktober 2014 aufgehoben (Ziffer 1) und die Platzierung von D.____ in der H.____-Stiftung ebenfalls per 1. Oktober 2014 beendet (Ziffer 2). Weiter wurde die für D.____ errichtete vorläufige Beistandschaft als definitive Massnahme bestätigt und G.____ in seinem Amt definitiv bestätigt. Seine Aufgaben umfassen die Rückführung von D.____ und der Kindsmutter in die Herkunftsfamilie, die Organisation und Durchsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Familienbegleitung), die Koordination und Kontrolle der Sitzungen bei der Mütterberatung sowie die monatliche Berichterstattung über den Ablauf des Besuchsrechts des Kindsvaters C.____ (Ziffer 3). Entsprechend wurde für D.____ eine wöchentliche Familienbegleitung für die Dauer von vorerst 6 Monaten angeordnet (Ziffer 4). Parallel dazu hatte die Kindsmutter alle vierzehn Tage die Mütterberatung aufzusuchen und der KESB die Besuche monatlich zu belegen (Ziffer 5). Bis zum 15. Dezember 2014 wurde dem Kindsvater ein Besuchsrecht im Umfang von mindestens dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden eingeräumt (Ziffer 6); die Kindsmutter wurde an-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewiesen, D.____ dabei kindsgerecht zu übergeben (Ziffer 7). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 8). H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, am 13. Oktober 2014 Beschwerde, welche nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein in den Räumlichkeiten an der X.____strasse 3 in I.____ mit Entscheid vom 19. November 2014 in Bezug auf die Familienbegleitung sowie die allfällige polizeiliche Durchsetzungsmöglichkeit der dem Beistand erteilten Aufträge gutgeheissen wurde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 19. November 2014 [810 14 293]). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht wies die gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Verfahren 5A_151/2015) ab, soweit auf sie eingetreten worden und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

I. Mit Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2014 wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters von D.____ angeordnet und rückwirkend ab dem 16. Dezember 2014 weitergeführt, und zwar im Umfang von dreimal wöchentlich zwei Stunden, jeweils dienstags und donnerstags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie sonntags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Ziffern 1 und 2). Ferner wurde die Kindsmutter angewiesen, D.____ dem Kindsvater zwecks Ausübung des Besuchsrechts kindsgerecht zu übergeben (Ziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 4).

J. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass infolge eines Unterbruchs des Besuchsrechts nicht ohne weiteres von einer Kindsgefährdung ausgegangen werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte, wurde das Verfahren (810 15 14) mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben.

K. Am 3. August 2014 beantragte der Kindsvater C.____ bei der KESB die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge über D.____.

L. Mit Entscheid vom 13. April 2015 übertrug die KESB den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn D.____ (Ziffer 1). Dem Kindsvater wurde in den geraden Kalenderwochen drei Tage Betreuungsanteile beginnend Donnerstag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen drei Tage Betreuungsanteile beginnend Mittwoch, 19.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr, eingeräumt (Ziffer 2). Weiter erhielt er ein Ferienrecht von vier Wochen und es wurde eine alternierende Feiertagsregelung angeordnet (Ziffern 3 und 4). Ferner wurde verfügt, dass der Kindsvater D.____ an seinem Geburtstag, am 9. Mai

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 bereits um 15.00 Uhr zu übergeben habe (Ziffer 5). Weiter wurde für D.____ eine Beistandschaft mit dem Beistand G.____, Berufsbeistand B.____, errichtet (Ziffer 6). Die Kindsmutter wurde angewiesen, dem Kindsvater eine Kopie des Gesundheitsbüchleins und des Impfausweises von D.____ zu übergeben (Ziffer 7). Dem ernannten Beistand wurden nachfolgende Aufgaben übertragen: a) D.____ in der Verwaltung des Kindesvermögens und in seinen finanziellen Angelegenheiten zu vertreten; b) die Kindseltern bei der Umsetzung der Betreuungsanteile von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln resp. die Betreuungsanteile von Amtes wegen umzusetzen; c) die Kindseltern bei der Pflege und Erziehung von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln; d) die Kindseltern in medizinischen und therapeutischen Fragen von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln; e) die Kindseltern in religiösen Fragen von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln; f) die Kindseltern in schulischen Fragen von D.____ zu beraten und gegebenenfalls zwischen ihnen zu vermitteln. Die Erziehungsgutschriften wurden vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet (Ziffer 9). Die aufschiebende Wirkung wurde einer allfälligen Beschwerde entzogen (Ziffer 10).

M. Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhob die Kindsmutter, nachfolgend vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde in Aufhebung von Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch, eventuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

N. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2015 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem die Beschwerdegegner eine Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag erhielten, wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

O. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Mai 2015 enthielt nicht sämtliche Belege gemäss Ziffer 9 des Formulars, weshalb die Beschwerdeführerin eine Nachfrist zu dessen Vervollständigung erhielt (vgl. Präsidialverfügung vom 19. Mai 2015). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 reichte sie weitere Belege ein.

P. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 bzw. 16. Juni 2015 reichte der Beschwerdegegner das Formular Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen ein.

Q. Mit separaten Vernehmlassungen vom 18. Juni 2015 schlossen die Beschwerdegegner übereinstimmend auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdegegner überdies, die Akten der Verfahren 810 14 133, 810 14 293 sowie 810 15 14 beizuziehen.

R. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Akten der Verfahren 810 14 133, 810 14 169, 810 14 188, 810 14 293 sowie 810 15 14 zum vorliegenden Verfahren beige-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zogen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens wurde abgewiesen. S. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung, welcher mit Verfügung vom 15. Juli 2015 abgewiesen wurde, mit der Begründung, dass entgegen ihrer Auffassung kein Anspruch darauf bestehe. Es stehe ihr frei, im Rahmen einer schriftlichen Replik Stellung zu den Ausführungen der Beschwerdegegner zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen, dasjenige des Beschwerdegegners gutgeheissen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. T. Gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 Einsprache bei der Kammer des Kantonsgerichts und beantragte dessen Gutheissung. U. In der Replik vom 17. August 2015 hält die Beschwerdeführerin dafür, gestützt auf Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 einen Anspruch zumindest auf eine parteiöffentliche Verhandlung zu haben. V. Am 7. September 2015 reichte die KESB eine Duplik ein. Mit Eingabe vom 8. September 2015 duplizierte auch der Beschwerdegegner. W. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 21. September 2015 für eine allfällige Stellungnahme zu den Dupliken eingeräumt. Mit Eingabe vom 25. August 2015 (Eingang beim Kantonsgericht 28. September 2015) hat die Beschwerdeführerin Stellung genommen und an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als direkte Verfahrensbetei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ligte und Kindsmutter von D.____ ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 17 ff. zu Art. 450a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; KGE VV 810 13 388, E. 3; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Replik vom 17. August 2015 ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Sie habe gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK zumindest Anspruch auf eine parteiöffentliche Verhandlung, da es um eine zivilrechtliche Angelegenheit gehe und kein Grund bestehe, die Parteien von der Verhandlung auszuschliessen. Die der EMRK widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 seien nicht anwendbar. 2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Die vorliegende Angelegenheit fällt in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es sich um einen Fall mit Auswirkungen auf die Zivilrechtspositionen der Parteien handelt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt das Recht ein, dass über Streitigkeiten im Schutzbereich “öffentlich […] verhandelt wird“. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt einen klaren Parteiantrag voraus. Die Beschwerdeführerin ersucht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung, sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner äussern zu können.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrags gestellt und nicht um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie der Antrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen indes nicht aus. Da es ihr um die mündliche Ausübung des rechtlichen Gehörs geht und hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall folglich keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinausgehende Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu nehmen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen, und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder mindestens sich zum Beweisergebnis zu äussern. Art. 29 Abs. 2 BV räumt per se keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2 f.). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner vom 18. Juni 2015 schriftlich zu äussern. Darüber hinaus wurde ihr nach Erhalt der Dupliken erneut Frist zur Stellungnahme gewährt. Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht, ohne an der Notwendigkeit einer mündlichen Äusserungsmöglichkeit festzuhalten. Es ist somit nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, aus welchem Grund sie die mündliche Ausübung des rechtlichen Gehörs beantragte bzw. welche neuen Erkenntnisse dadurch hätten erlangt werden können. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen, der umfangreichen Verfahrensakten sowie der von der Vorinstanz durchgeführten Anhörungen ist von einer mündlichen Anhörung im Rahmen einer Parteiverhandlung im vorliegenden Fall abzusehen. 3.1 Weiter sind in der vorliegenden Angelegenheit die Regelungen der KESB betreffend gemeinsame elterliche Sorge (Ziffer 1), Betreuungsanteile (Ziffer 2), Ferienrecht (Ziffer 3) sowie Feiertagsregelung (Ziffer 4) zu überprüfen. Strittig sind weiter die Errichtung der Beistandschaft für D.____ (Ziffern 6 und 8) sowie die Anordnung der Aushändigung einer Kopie des Gesundheitsbüchleins und des Impfausweises durch die Kindsmutter an den Kindsvater (Ziffer 7).

3.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, dass zwischen den Kindseltern zwar ein Konflikt herrsche, dieser sich aber durch die bisherige Alleinsorge der Kindsmutter nicht verhindern liess. Auch wenn die Kindsmutter mit dem Kindsvater nicht kommuniziere, reiche diese Weigerungshaltung unter Berücksichtigung der Wichtigkeit eines Kontaktaufbaus zwischen den Eltern für die Erteilung der Alleinsorge nicht aus. 3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die KESB habe bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt und sei aufgrund ihrer Befangenheit insbesondere nicht in der Lage, die Beziehungsdynamik der Eltern objektiv zu beurteilen. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche bei dieser dysfunktionalen Elternbeziehung nicht dem Kindeswohl, sondern einzig den Interessen des Kindsvaters. Es sei nicht beabsichtigt, D.____ seinem Vater zu entziehen, jedoch entspreche die angeordnete Betreuungsordnung nicht dem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindeswohl, da diese mit verschiedenen Betreuungsorten einhergehe, was ein zusätzlicher Stress für D.____ bedeute. Es sei mit der Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens abzuklären, ob eine solche Anordnung generell für ein Kleinkind und insbesondere im vorliegenden Fall angezeigt sei. Gleichzeitig müsse auch die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters überprüft werden. Eine Vermögensverwaltung durch einen Beistand sei zufolge mangelnden Vermögens nicht erforderlich. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters in der Höhe von Fr. 500.-- würden ohnehin nicht ausreichen und somit sei die Besorgnis des Kindsvaters, das Geld würde nicht für D.____ verwendet, haltlos. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von D.____ gebe es keine Beeinträchtigungen und deshalb sei auch diesbezüglich eine Unterstützung durch einen Beistand nicht notwendig. 3.4 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdegegner das Vorliegen eines schweren Elternkonflikts. Vielmehr bezwecke die Kindsmutter mit der Kontaktverweigerung, dass ihr die Alleinsorge übertragen werde. Der Kindsvater sei jedoch bemüht, weiterhin an einem Kontaktaufbau zu arbeiten. Technisch gesehen sei es beinahe unmöglich, von einem Konflikt zu sprechen, zumal die Kindseltern gar nicht miteinander kommunizieren würden und dementsprechend auch keine Meinungsverschiedenheiten entstehen könnten. Unter Berücksichtigung, dass alleine die Kindsmutter jegliche Kommunikation mit dem Kindsvater ablehne, sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, nun einen angeblich schweren Elternkonflikt geltend zu machen, um die Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge zu erreichen. 3.5 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 ergänzend aus, es bestehe kein Anlass, die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu überprüfen. Auch er sei jedoch berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn das bedeute, D.____ einen Tag extern betreuen zu lassen. Die Kindsmutter solle weiterhin die Hauptbezugsperson bleiben. Die Vermögensverwaltung durch den Beistand sei verfügt worden, um den diesbezüglichen elterlichen Konflikt zu entspannen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. 4.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 296). Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Um allfällige Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten zu vermeiden, wurde dem betreuenden Elternteil mit Art. 301 Abs. 1bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz eingeräumt. Danach kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2). Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, beispielsweise der Wechsel der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 3c zu Art. 301). 4.2 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten ist oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Demnach ist neu die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern gegen den Willen eines Elternteils vorgesehen (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 1 zu Art. 298b). 4.3 Nach neuem Recht gilt die gemeinsame elterliche Sorge als gesetzlicher Regelfall. Voraussetzung ist, dass kein Grund für die Alleinsorge eines Elternteils besteht (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 298b). Mit anderen Worten muss die Wahrung der Kinderinteressen eine alleinige elterliche Sorge notwendig machen, ansonsten der gesetzliche Regelfall zum Tragen kommt (Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], Bundesblatt [BBl] 2011 S. 9104 f.). Die massgebende Leitlinie für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist demnach das Kindeswohl. Nach der bundesrätlichen Botschaft hat die Kindesschutzbehörde ihrem Entscheid den Massstab von Art. 311 ZGB zugrunde zu legen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015). Des Weiteren müssen für die elterliche Sorge die Voraussetzungen nach Art. 296 ZGB vorliegen. Notwendig sind hierfür das Vorliegen eines rechtlichen Kindsverhältnisses sowie die Volljährigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft der Elternteile. 4.4 Der Kindsvater erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 296 ZGB unbestrittenermassen. Somit ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob das Kindeswohl durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet bzw. ob zu dessen Wahrung die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter erforderlich ist. Der Begriff Kindeswohl entzieht sich einer genauen Definition. Für den Kindesschutz geht es primär um eine Negativdefinition: die Gefährdung des Kindeswohls. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Es geht um eine objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung, welche einigermassen konkret sein muss. Überdies muss die Ge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fährdung von bestimmter Erheblichkeit sein, es geht also um mehr als blosse Ungünstigkeit. Aus diesem Grund muss eine Situation vorliegen, die zur (weiteren) Schädigung des Kindes führt, wenn sie belassen wird. Dies ist nicht bereits dann erreicht, wenn unter vertretbaren Lösungen nicht die Beste vorliegt (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 8 ff. zu Art. 307). 4.5 Vorliegend lassen sich den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Gründen nach Art. 311 ZGB entnehmen. Allerdings ist ein erheblicher und praktisch seit der Geburt von D.____ bestehender Elternkonflikt vorhanden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, war die bisherige Alleinsorge der Kindsmutter diesem Konflikt jedoch nicht abträglich und somit kann am weiteren Kontaktaufbau zwischen den Eltern festgehalten werden. Zu beachten ist dabei, dass D.____ sich angesichts seines Alters (noch) nicht in einem Loyalitätskonflikt befindet und daher nicht zu beanstanden ist, weiterhin auf eine Entspannung des Elternkonflikts hinarbeiten zu wollen. Auch wenn sich die Eltern in gewissen Themenbereichen wie etwa der religiösen Erziehung uneinig sind, geht mit unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen nicht ohne weiteres eine Gefährdung des Kindeswohls einher. Hinweise auf eine Erziehungsunfähigkeit des Kindsvaters oder auf eine Gefährdung des Wohls von D.____ sind nicht ersichtlich. Auch wenn der Kindsvater erst noch in seine Vaterrolle wird wachsen müssen, kann allein daraus keine Erziehungsunfähigkeit abgeleitet werden. Die Kindsmutter bestreitet denn auch nicht, dass der Kontakt zwischen D.____ und dem Kindsvater positiv zu bewerten ist. Vielmehr erscheinen die erhobenen Vorwürfe in der belasteten Paarbeziehung begründet zu liegen. Es ist der Kindsmutter – zunächst allenfalls durch Zwischenschaltung des Beistands – somit zumutbar, den Kindsvater bei Entscheidungen betreffend D.____, welche von besonderer Tragweite sind, miteinzubeziehen. Die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Kindseltern ist nicht zu beanstanden. 5.1 Zusammen mit der elterlichen Sorge regelt die KESB auch die übrigen strittigen Punkte (Art. 298b Abs. 3 ZGB), und dabei geht es vornehmlich um die Betreuung des Kindes, d.h. um die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile. Der Entscheid über die Betreuung des Kindes ist am Massstab des Kindeswohls zu treffen (Art. 296 Abs. 1 ZGB). In der vorliegenden Angelegenheit hat die KESB eine alternierende Obhut angeordnet. Die alternierende Obhut ist eine Betreuungs- und Lebensform für Kinder von getrennt lebenden Eltern. Dabei wird das Kind abwechselnd zu einem wesentlichen Zeitanteil bei jedem Elternteil leben. Bei Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter werden Wechselfrequenzen von weniger als einer Woche empfohlen (vgl. HILDEGUND SÜNDERHAUF/ MARTIN WIDRIG, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2014 S. 885 ff.). Nach neuem Recht kann die alternierende Obhut auch festgelegt werden, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht. Die Ausgestaltung der Betreuungsanteile richtet sich nach Art. 273 ff. ZGB (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 7 zu Art. 298). Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. November 2014 (KGE VV 810 14 293 E. 5) ausgeführt, ist ein regelmässig stattfindender Kontakt zwischen einem Baby resp. Kleinkind und dem Kindsvater wichtig und der Zeitraum zwischen den Besuchen darf nicht allzu lange sein, ansonsten keine Beziehung aufgebaut wer-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den kann. Die bisherige Regelung, welche dem Kindsvater mehrere Besuche wöchentlich ermöglichte, hat sich als angemessen und für den Beziehungsaufbau förderlich erwiesen. Die vorliegende Regelung der Betreuungsanteile im Verhältnis 4:3 ist aufgrund der Verfügbarkeit aller Beteiligten möglich und erlaubt beiden Elternteilen gleichermassen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern gegeben ist und keine widersprechenden konkreten Hinweise ersichtlich sind. Auch die Kommunikations-/Kooperationsproblematik stehen einer alternierenden Obhut nicht entgegen, da dieser mit Hilfe der errichteten Beistandschaft begegnet werden kann. Auch die weiteren massgeblichen Umstände wie die Vater-Kind-Beziehung, die Verfügbarkeit und Gesundheit aller Beteiligten etc. wurden abgeklärt und sprechen für die verfügte Regelung einer alternierenden Obhut. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe es versäumt, eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Besuchsregelung zu prüfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie soeben ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin die verschiedenen massgeblichen Kriterien überprüft und gewürdigt. Soweit es erforderlich war, hat sie für bestehende Schwierigkeiten entsprechende Massnahmen angeordnet, welche sich als notwendig und verhältnismässig erweisen. Damit kann gleichzeitig festgehalten werden, dass kein Anlass bestand, diesbezüglich ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen, weshalb zu Recht von dessen Anordnung abgesehen wurde. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geltend gemachten angeblich fehlenden objektiven Beurteilung des Elternkonflikts aufgrund der Befangenheit der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin einzig ausgeführt, dass die Präsidentin und damit automatisch die ganze Behörde befangen sei. Die Präsidentin befindet sich seit jeher im Ausstand, weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht. Was den Befangenheitsvorwurf der übrigen Mitglieder der KESB anbelangt, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Substantiierung durch die Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. 5.2 In Bezug auf das dem Kindsvater eingeräumte Ferienrecht im Umfang von vier Wochen ist festzuhalten, dass die vorstehenden Ausführungen zu den Betreuungsanteilen gleichermassen Geltung haben und dieses folglich nicht zu beanstanden ist. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die errichtete Beistandschaft sei nicht erforderlich. Auf die einzelnen neuen Vorbringen wird sogleich näher einzugehen sein. Vorab ist hinsichtlich der pauschal geäusserten Rügen gegen die Beistandschaft als solche sowie gegen die Person des Beistands jedoch festzuhalten, dass diese bereits im Rahmen des Verfahrens KGE VV 810 14 293 beurteilt und vom Bundesgericht mit Urteil 5A_151/2015 vom 13. Mai 2015 vollumfänglich geschützt wurden. Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid explizit fest, dass sich das Kantonsgericht sowohl zu der Beistandschaft als auch zur Person des Beistands geäussert hatte und die diesbezüglichen Feststellungen wurden nicht beanstandet. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht Neues vorbringt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere, dass die Verwaltung des Kindesvermögens überflüssig sei, da gar kein solches vorhanden sei. Art. 324 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens trifft, wenn die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet ist. Kann der Gefährdung des Kindesvermö-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die KESB die Verwaltung einem Beistand. Das Gesetz definiert den Begriff des Kindesvermögens nicht. Es handelt sich um Vermögensrechte, die eine selbständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste eigene Vermögensmasse bilden, deren Träger das Kind ist (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 318). Die Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermögens ist Teil der elterlichen Sorge und steht den Inhabern gemeinsam zu. Durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist somit neu auch der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, seine diesbezügliche Aufgabe wahrzunehmen. Da bislang jedoch keine Kommunikation zwischen den Kindseltern stattfindet, und diese folglich auch in finanziellen Belangen nicht funktioniert, erscheint es sinnvoll, diesbezüglich den Beistand zur Vermittlung einzusetzen. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die religiöse Erziehung von D.____ sei durch die Kindsmutter gewährleistet, weshalb der Kindsvater diesbezüglich nichts weiter dazu beitragen müsse. Die Erziehung, welche auch die religiöse Erziehung umfasst, bildet Teil der elterlichen Sorge (Art. 296 ZGB). Als Inhaber der elterlichen Sorge steht es somit auch dem Kindsvater zu, bei wichtigen Entscheidungen über die Religionszugehörigkeit mitzubestimmen. Die verschiedenen Religionszugehörigkeiten der Kindseltern haben bereits in Bezug auf die Taufe zu Spannungen zwischen ihnen geführt, da die Kindsmutter D.____ reformiert hat taufen lassen, während der Kindsvater sich eine griechisch-orthodoxe Taufe wünscht. Zumal die Kindseltern ihre religiösen Divergenzen nicht bereinigt haben und D.____ von beiden Elternteilen alternierend betreut wird, liegt es im Interesse des Kindeswohls, dass diesbezüglich Klarheit geschaffen wird. Aufgrund der fehlenden Kommunikation zwischen den Kindseltern ist es notwendig, hierfür den Beistand als Vermittler einzusetzen. Demzufolge ist auch diese Anordnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5.5 Wenn die Beschwerdeführerin die Aufgabe des Beistands, die Eltern in medizinischen und therapeutischen Fragen zu beraten und zwischen den Kindseltern zu vermitteln, unter Hinweis von Art. 275a ZGB rügt, geht sie an der Sache vorbei. Diese Bestimmung räumt den Eltern ohne elterliche Sorge das Informations- und Auskunftsrecht ein und ist somit vorliegend nicht anwendbar, zumal der Kindsvater auch Inhaber der elterlichen Sorge ist. Damit ist er berechtigt, über Entscheidungen, welche für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, gemeinsam mit der Kindsmutter zu treffen und zu tragen. Um sein diesbezügliches Pflichtrecht wahrnehmen zu können, ist er zunächst über sämtliche D.____ betreffende Belange in Kenntnis zu setzen. Dazu gehören insbesondere die Informationen zu seinem Gesundheitszustand. Mit der Anweisung zur Aushändigung einer Kopie des Gesundheitsbüchleins und Impfausweises wurde eine milde Massnahme (Art. 307 Abs. 1 ZGB) gewählt. Um den Informations- und Auskunftsfluss zwischen den Kindseltern weiterhin zu gewährleisten, hat die Vorinstanz darüber hinaus, den Beistand mit der Aufgabe betraut, die Eltern in medizinischen und therapeutischen Belangen zu beraten und allenfalls zwischen den Kindseltern zu vermitteln. Wie bereits ausgeführt, ist die Unterstützung durch den Beistand mangels Kommunikation zwischen den Kindseltern erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen somit, dass die dem Beistand übertragenen Aufgaben nicht zu beanstanden sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist insgesamt zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Weiter ist über die gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Einsprache vom 21. Juli 2015 der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Darin macht sie geltend, aus den ins Recht gelegten Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung ergebe sich, dass eine Einkommenspfändung gegen sie laufe, sodass ihr lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibe. Das im Rahmen der ablehnenden Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 festgestellte Einkommen in der Höhe von Fr. 3‘100.-- bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Mit der Einsprache hat sie jedoch lediglich die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung Mai und Juni 2015 eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass sie keine Auszahlungen erhalten hat bzw. diese direkt dem Betreibungs- und Konkursamt weitergeleitet worden sind. Ihre Ausgaben (Wohnkosten, Krankenkassenkosten, Erwerbsunkosten, Kleinkredit, Steuern) bleiben nach wie vor unbelegt. 6.2 Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind die tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben zum Beurteilungszeitpunkt massgeblich. Dies bedeutet, dass nur das effektiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden darf, umgekehrt werden auf der Ausgabenseite Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen bisher auch immer tatsächlich geleistet wurden (ALFRED BÜHLER, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001 Bern, S. 156). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden, aber die Gesuchstellerin hat die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). D.h. die Gesuchstellerin trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche den Untersuchungsgrundsatz im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege einschränkt (VIKTOR RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 3 zu Art. 119). 6.3 Die Beschwerdeführerin reicht in ihrer Einsprache wiederum Belege zu ihrer Einkommenssituation, jedoch nicht zu den geltend gemachten Ausgaben ein, obwohl sie bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2015 explizit zur Einreichung der vollständigen Belege gemäss Ziffer 9 des Formulars “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ aufgefordert worden war. Zudem wurde auch in der ablehnenden Verfügung vom 15. Juli 2015 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere ihre Ausgaben nicht nachgewiesen hat. Auch im Rahmen der heutigen Beurteilung fehlen nach wie vor Belege über die Wohnkosten, Krankenkassenprämien sowie über die weiteren Ausgaben. Wie in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 zutreffend festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin somit weder ihre Einkommenssituation vollständig noch ihre Ausgaben belegt. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die Folgen ihres ungenügend substantiierten Gesuchs zu tragen. Die am 15. Juli 2015 verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden und demzufolge die Einsprache betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2.1 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdegegner als obsiegende Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 9. Juli 2015 geltend gemachte Aufwand von 17.5 Stunden à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Zusammen mit dem darauf erfolgten Aufwand (insbesondere Duplik vom 8. September 2015) resultiert nach richterlichem Ermessen daraus ein Gesamtaufwand von 20 Stunden. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘352.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. 7.2.2 Aufgrund der Aktenlage steht bereits heute fest, dass sich die Parteientschädigung als offensichtlich uneinbringlich erweisen wird. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle des Beschwerdegegners erfüllt sind, ist ihm eine Entschädigung direkt aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar Fr. 200.-- pro Stunde und insofern ergibt sich kein von Ziffer 7.2.1 hiervor abweichendes Honorar. Folglich geht der Anspruch auf Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4‘352.40 an die Gerichtskasse über (§ 18 Abs. 3 TO).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Einsprache der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘352.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘352.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 30. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_955/2015) erhoben.

810 15 111 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.09.2015 810 15 111 (810 2015 111) — Swissrulings