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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.02.2015 810 14 366 (810 2014 366)

11 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,684 parole·~8 min·2

Riassunto

Strassenbeitrag (Zwischenentscheid der Abteilung Enteignungsgericht Basel-Landschaft vom 20. März 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Februar 2015 (810 14 366) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Giavarini, Advokat

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Beigeladene

Einwohnergemeinde B.____

Betreff Strassenbeitrag (Zwischenentscheid der Abteilung Enteignungsgericht Basel-Landschaft vom 20. März 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 27. Mai 2009 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung B.____ das Strassenbauprojekt C.____. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 machte die Einwohnergemeinde B.____ die betroffenen Grundstückeigentümer auf ihre Beitragspflicht aufmerksam und teilte ihnen die gemäss provisorischem Kostenverteiler anfallenden Beiträge mit. Die öffentliche Planauflage (inklusive Beitragsperimeterplan und Kostenverteiltabelle) dauerte vom 3. August 2009 bis zum 1. September 2009. B. Nachdem das Projekt in den Jahren 2010 bis 2013 ausgeführt und die Projektabrechnung durch den Gemeinderat genehmigt worden war, verfügte die Einwohnergemeinde B.____ am 3. September 2013, dass A.A.____ und B.A.____ als Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 1154, X.____weg 35/35a, für die Strassenbaukosten im Bereich X.____weg, Nord, Los D/E einen Strassenbeitrag in der Höhe von insgesamt Fr. 49'956.-- zu bezahlen hätten. Mit Rektifikat vom 30. September 2013 wurde der zu bezahlende Betrag später auf Fr. 48'482.-- reduziert. C. Mit Eingabe vom 11. September 2013 erhoben A.A.____ und B.A.____ neben zahlreichen weiteren von der Beitragspflicht betroffenen Grundeigentümern beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 3. September 2013. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei der zu bezahlende Betrag angemessen herabzusetzen. Das Beschwerdeverfahren wurde am 26. November 2013 mit den Parallelverfahren vereinigt und auf die Eintretensfrage beschränkt. In dieser Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Marco Giavarini, Advokat, es sei auf die Beschwerde einzutreten. In einem als Zwischenentscheid bezeichneten Entscheid vom 20. März 2014 beschloss das Enteignungsgericht, dass auf die Rügen betreffend Berechnung der Beiträge aufgrund der Baukosten und der Abwälzung der Kosten auf andere Kostenträger eingetreten werde. Im Übrigen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Gegen diesen Entscheid haben A.A.____ und B.A.____, weiterhin vertreten durch Marco Giavarini, Advokat, am 14. Juli 2014 beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf die Beschwerde vom 11. September 2013 vollumfänglich einzutreten. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. E. Das Enteignungsgericht hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet. F. Die Einwohnergemeinde B.____ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 3. Dezember 2014 kam die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zum

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schluss, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei, weshalb die Beschwerde nicht von der Fünferkammer, sondern im einzelrichterlichen Verfahren durch die präsidierende Person zu entscheiden sei. Mit Beschluss gleichen Datums wurde die Angelegenheit zur Fällung eines Präsidialentscheides an das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen (Verfahren Nr. 810 14 195).

Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 43 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (Abs. 2). § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass die Betroffenen gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben können. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 20. März 2014 urteilte das Enteignungsgericht darüber, auf welche der in der vorinstanzlichen Beschwerde erhobenen Rügen eingetreten werde. Es kam zum Schluss, dass auf die Rügen betreffend Berechnung der Beiträge aufgrund der Baukosten und der Abwälzung der Kosten auf andere Kostenträger eingetreten werde und diese Vorbringen (in einem zukünftigen Verfahrensschritt) materiell zu prüfen seien. Der Entscheid hat somit materielle Vorfragen zum Gegenstand. Er schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab, sondern stellt im weiterhin hängigen Verfahren lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Es handelt sich damit - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 132 III 785 E. 3; RENE RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1870). Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis VPO entscheidet gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Nach der Praxis des Kantonsgerichts gilt die präsidiale Zuständigkeit über den Wortlaut von § 1 Abs. 3 lit. f VPO hinaus für alle Zwischenentscheide und damit auch solche, die sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren lassen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 30. Juni 2011 [810 11 52] E. 1.1; KGE VV vom 6. September 2010, in: BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.1). 2. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Formulierung, die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu beschränken, weshalb in einem abschliessenden Katalog aufgelistet wurde, welche Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar sind (vgl. Vorlage an den Landrat vom 19. Juni 2007 [2007/153] betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung, S. 20). Das Kantonsgericht soll sich - gleich wie das Bundesgericht - mit jeder Angelegenheit grundsätzlich nur einmal inhaltlich befassen. Der abschliessende Charakter der Regelung steht allerdings nicht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht: Nach Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Gestützt darauf ist es unzulässig, den Weiterzug an eine obere kantonale Gerichtsbehörde auszuschliessen, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide an das Bundesgericht ausnahmsweise zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, darf das kantonale Recht den Weiterzug von Zwischenverfügungen an das Kantonsgericht als obere kantonale Gerichtsbehörde nicht ausschliessen. Die Vorschrift von § 43 Abs. 2bis VPO, wonach die selbständige Anfechtbarkeit von nicht im Katalog aufgeführten Zwischenverfügungen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG ausgeschlossen ist, widerspricht insofern dem übergeordneten Recht (vgl. KGE VV vom 6. September 2010, in: BLKGE 2010 Nr. 45 E. 1.5). In bundesrechtskonformer Auslegung von § 43 Abs. 2bis VPO ist die Beschwerde an das Kantonsgericht gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen demnach zulässig, wenn der angefochtene Entscheid im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführt ist oder wenn dagegen letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann. 3. Der vorliegend angefochtene Entscheid über materielle Vorfragen lässt sich nicht unter eine der im Katalog von § 43 Abs. 2bis VPO aufgeführten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen subsumieren. Eine Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG scheidet aus, denn der Zwischenentscheid auferlegt den Beschwerdeführern keine Belastung für die Dauer des Prozesses, weshalb sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Auch der Ausnahmefall nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht gegeben. Dafür fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, dass das Bundesgericht (resp. Kantonsgericht) - sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer teilen - einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte, denn es wird in der Beschwerde die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung beantragt. Eine Weiterzugsmöglichkeit der vorliegenden Angelegenheit an das Bundesgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist demnach ausgeschlossen. Somit zeigt sich, dass der angefochtene Entscheid keine beim Kantonsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu bemerken bleibt, dass sämtliche in der Beschwerde vorgebrachten Rügen in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid des Enteignungsgerichts vor Kantonsgericht erneut thematisiert werden können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), was eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem im Verfahren Nr. 810 14 195 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu verrechnen. Im Weiteren sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem im Verfahren Nr. 810 14 195 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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