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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.04.2015 810 14 286 (810 2014 286)

22 aprile 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,267 parole·~16 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1369 vom 16. September 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. April 2015 (810 14 286) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Aisha Paloma Braun

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1369 vom 16. September 2014)

A. Der im Jahr 1951 geborene israelische Staatsangehörige A.____ reiste im Mai 1987 zu Erwerbszwecken in die Schweiz ein. Am 3. April 1995 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, B.____, und die beiden gemeinsamen Töchter C.____, geboren 1988, und D.____, geboren 1993. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) erteilte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 3. Mai 1995 die entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen. In der Folge erhielten alle Familienmitglieder die Niederlassungsbewilligung. B. Per Juni 2005 hatte A.____ gemeinsam mit seiner Ehefrau Betreibungen in der Höhe von Fr. 55'227.50 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 110'321.20 angehäuft. Das AfM sprach deswegen mit Schreiben vom 17. August 2005 gegenüber A.____ und B.____ eine Ermahnung aus, in welcher sie diese darauf hinwies, dass sie, sollten sie sich nicht an die geltende Ordnung in der Schweiz halten oder sich nicht daran halten können, aus der Schweiz ausgewiesen werden könnten. Die Schulden des Ehepaars nahmen in der Folge weiter zu. Per 9. Juli 2010 waren A.____ mit 138 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 466'126.35 und B.____ mit 12 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 37'612.20 im Betreibungsregister verzeichnet. Am 30. August 2010 sprach das AfM gegen die Ehegatten eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 16. Juni 2011 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) vom 10. Januar 2012 gutgeheissen. A.____ wurde ermahnt, seine Bemühungen fortzusetzen, um aus der Schuldenspirale herauszukommen. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 wurde A.____ durch das AfM erneut bezüglich eines allfälligen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung das rechtliche Gehör gewährt. E. Am 7. April 2014 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich trotz diverser Ermahnungen und Verwarnungen durch das AfM und den Regierungsrat die offenen Verlustscheine gegen A.____ massiv erhöht hätten und nunmehr Fr. 619'991.60 betragen würden. Auch wenn diverse dieser Forderungen bereits im Jahr 2011/2012 bestanden hätten, seien auch neue Forderungen hinzugekommen. Die Verschuldung von A.____ stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz rechtfertige. F. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2014 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids die Schweiz zu verlassen. G. Am 25. September 2014 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm ermessensweise eine befriste-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht te Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seiner Beschwerdebegründung vom 24. Oktober 2014 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren fest. H. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2014 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. I. Am 22. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. K. Am 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, eine weitere Replik ein. Er beantragte zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die per 22. April 2015 angesetzte Verhandlung zu verschieben. Im Weiteren stellte er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. L. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2015 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Verhandlung abgewiesen. M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten.

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4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden (BGE 137 II 297 E. 3.2 mit Verweis auf den französischen Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und dem dort verwendeten Begriff “très grave“ im Gegensatz zum Begriff “grave“ in Art. 62 lit. c AuG). Namentlich liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung (Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810). 4.2 Ferner liegt gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen) Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden gehäuft werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3. Wurde bereits eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung – wie dies im Fall des Beschwerdeführers der Fall ist – keine Straftaten hinzugekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerruf wäre demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden gehäuft worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). 5.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner Schulden geltend, dass die neuen Verlustscheine und Betreibungen mehrheitlich auf wiederholten Betreibungen für alte Verlustscheine sowie für alte (d.h. vor dem Jahr 2012 entstandene) Schulden basieren würden. So sei im Dezember 2014 ein neuer Verlustschein für Altschulden aus den Jahren 2002 bis 2005 ausgestellt worden. Des Weiteren liege ein Verlustschein der eidgenössischen Zollverwaltung vom Dezember 2012 vor für eine Forderung, welche 2010 und damit vor dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. Januar 2012 entstanden sei. Überdies gebe es Schulden, für welche sowohl beim Betreibungsamt Basel-Landschaft als auch beim Betreibungsamt Basel-Stadt Betreibungsbegehren gestellt worden seien. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er für Schulden seines Unternehmens persönlich betrieben worden sei. Da er nie Privatkonkurs angemeldet habe, sei es seinen Gläubigern möglich gewesen, ihn vermehrt für dieselbe Schuld zu betreiben. Gegen diese mehrfachen Betreibungen habe er aus Unwissenheit keinen Rechtsvorschlag erhoben. Aus den genannten Gründen lasse sich aus dem reinen Vergleich der Höhe der verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine an zwei verschiedenen Stichdaten nicht erkennen, ob er seit der Verwarnung vom 10. Januar 2012 neue Schulden generiert habe. Darüber hinaus sei für die Mutwilligkeit von Bedeutung, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht versucht habe, seine Schulden zu sanieren. Aus dem Vergleich der Schuldnerinformationen vom 14. Januar 2015 mit denjenigen vom 15. April 2015 ergebe sich, dass er im Zeitraum von drei Monaten die Betreibungen um rund Fr. 18'000.-- und die Verlustscheine um rund Fr. 22'000.-- abgebaut habe. Zudem habe er zahlreiche Zahlungsvereinbarungen getroffen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er in der Zeit nach der Verwarnung vom 10. Januar 2012 unbestrittenermassen von sehr bescheidenen Mitteln gelebt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen grösseren Teil seiner Schulden abzuzahlen. 5.2 Der Regierungsrat erwog, dass gegen den Beschwerdeführer per 3. September 2014 243 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 827'748.80 und 208 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 904'161.50 vorgelegen hätten. In Anbetracht der Anzahl Betreibungen und Verlustscheine sowie der Tatsache, dass diese verschiedensten Ursprungs seien (beispielsweise Krankenkassenprämien, Steuern, Gebühren, Rechnungen von Autogaragen, Arzt- und Anwaltsrechnungen, Kreditkartenabrechnungen usw.), sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen systematisch nicht nachkomme, nicht von der Hand zu weisen. Eine Verschuldung in diesem Ausmass sei nicht mehr nur auf den schlechten Geschäftsgang eines Unternehmens zurückzuführen. Vielmehr sei beim Beschwerdeführer ein hohes Mass an Gleichgültigkeit, seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, zu verzeichnen. Wer einen derartigen Schuldenberg anhäufe, messe der Begleichung seiner Verbindlichkeiten ganz offensichtlich keine hohe Priorität zu. Eine solch immense Verschuldung, die im Laufe der Jahre kontinuierlich anwachse, sei nicht zu entschuldigen und müsse als mutwillig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang sei auch der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, wonach der grösste Teil der heute als Verlustscheine bestehenden Schulden durch seine damaligen Unternehmen begründet worden sei. In Bezug auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Schulden abzuzahlen, gelte mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese auf einem bescheidenen Niveau bewegen würden und kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. So sei insbesondere keinerlei Konzept für eine Schuldensanierung ersichtlich, was sich auch darin zeige, dass seit dem angefochtenen Entscheid bereits wieder eine neue Betreibung über einen Betrag von Fr. 29'264.-- eingeleitet worden sei und drei neue Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen. Der Ermahnung im Entscheid des Regierungsrats vom 10. Januar 2012, seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen, sei der Beschwerdeführer klarerweise nicht nachgekommen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Ermahnung von 2012 vielmehr erheblich verschlechtert, weshalb ihm heute keine gute Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens mehr gestellt werden könne. 5.3.1 Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (sog. Untersuchungsmaxime). Dieser besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Sie kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel und Stuttgart 1980, S. 82 ff.). Der Un-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tersuchungsgrundsatz ist im basellandschaftlichen Recht für das verwaltungsinterne (Beschwerde-)Verfahren in § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. 5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 2014, Rz. 1208 ff.). § 16 Abs. 1 VwVG BL verpflichtet die Parteien denn auch, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 365 E. 2b). 5.3.3 Die Schuldenlast des Beschwerdeführers hat sich seit dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. Januar 2012 bzw. seit der dabei erfolgten Ermahnung unbestrittenermassen weiter erhöht. Waren im Zeitpunkt des fraglichen Entscheids offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 470'000.-- zu verzeichnen, so beliefen sich die offenen Verlustscheine per März 2014 auf einen Betrag von rund Fr. 620'000.--. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners vor Kantonsgericht belaufen sich die offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers aktuell auf einen Gesamtbetrag von Fr. 614'491.40. 5.3.4 Soweit der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft vorhält, ist vorab festzustellen, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid ein mindestens von Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getragenes Verhalten in diesem Zusammenhang nicht mehr genügt. Vorausgesetzt ist vielmehr (vgl. Ziffer 4.2 vorstehend), dass die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Diesbezüglich ist es in erster Linie an der Behörde, den Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz näher zu ermitteln bzw. darzulegen, dass seit der letzten Verwarnung neue und qualifiziert vorwerfbare Schulden entstanden sind. Soweit es sich um Umstände handelt, welche nicht ohne Mitwirkung des Betroffenen ermittelt werden können, ist letzterer jedenfalls im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme aufzufordern. Fest steht, dass einzig aus einer Zunahme der Verschuldung nicht automatisch auf eine mutwillige Neuverschuldung geschlossen werden darf. 5.3.5 Der Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten zu Recht darauf hin, dass das AfM bzw. der Regierungsrat vorliegend hätten darlegen müssen, dass die Schuldenlast nach dem 10. Januar 2012 mutwillig durch ihn erhöht wurde. Aus den Entscheiden der Vorinstanzen geht indes nicht hervor, wie sich die einzelnen Posten der Schulden seit der fraglichen Ermahnung konkret weiterentwickelt haben resp. worin die Ursache der neuen Betreibungen und Verlustscheine liegt. Damit ist weitgehend ungeklärt, ob bzw. in welchem Umfang es sich bei der Zunahme der Schuldenlast des Beschwerdeführers tatsächlich um neue, d.h. seit dem 10. Januar 2012 entstandene Schulden handelt, und ob dem Beschwerdeführer bezüglich dieser Schulden Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann. Die Vorinstanzen schliessen letztlich alleine aus dem Umstand, dass die Schulden angewachsen sind, auf Mutwilligkeit des Schuldenmachens. Dies genügt – ungeachtet der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht – im vorliegenden Zusammenhang nicht und der Sachverhalt wurde insofern durch die Vorinstanzen nicht voll-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständig abgeklärt. Auch der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht nachzuweisen, dass er nach dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. Januar 2012 keine mutwillige Schuldenwirtschaft mehr betrieben hat. 5.3.6 Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von den Vorinstanzen nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz Ziffer 5.3.1 vorstehend), kann das Kantonsgericht eine Rückweisung vornehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an das AfM zurückzuweisen. Das AfM wird insbesondere abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer nach der Ermahnung vom 10. Januar 2012 neue Schulden angehäuft hat und ob ihm dabei Mutwilligkeit vorzuwerfen ist, und es wird gestützt auf das Beweisergebnis eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen haben. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, welche ausgehend von der Honorarnote des Beschwerdeführers vom 22. April 2015 auf Fr. 3'400.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'400.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

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