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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.03.2015 810 14 184 (810 2014 184)

18 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,194 parole·~31 min·2

Riassunto

Verfügung Nr. 7 der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. März 2015 (810 14 184) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Fehlende individuell-konkrete Anordnungen bezüglich der geltend gemachten Lohnansprüche

_________________ Besetzung

_________________ Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.1____ – A.117____, Beschwerdeführer

alle vertreten durch VPOD Region Basel / SBK Sektion beider Basel, Rebackerweg 6a, 4419 Lupsingen, wiederum vertreten durch Elisabeth Freivogel, Advokatin

gegen

_________________ Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verfügung Nr. 7 der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 (RRB Nr. 929 vom 24. Juni 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 10. März 2003 erhoben 27 Personen, unter denen sich auch B.____ befand, gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Nr. 346 vom 25. Februar 2003 betreffend Lohnklasseneinreihung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde (Verfahren Nr. 810 03 93). Die Beschwerdeführer machten geltend, die Bewertung und Einreihung ihrer Funktion der Krankenpflege Diplomstufe II in die Lohnklasse 17 (Modellumschreibung [MU] 303.17b) sei gesetzesund verfassungswidrig und beantragten die Einreihung in eine höhere Lohnklasse. Nach mehrmaliger Sistierung und nachdem die Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses im Verfahren Nr. 810 05 270 (siehe nachfolgend Sachverhalt lit. B) abgewartet worden war, wurde das Verfahren i.S. B.____ und Konsorten am 14. Juni 2011 infolge Vergleichs, lautend wie folgt, abgeschrieben:

“1. Die Beschwerdeführenden, welche am 1. Januar 2001 in der Modellumschreibung Diplomierte Krankenpflege 303.17b (Instrumentierende) eingereiht wurden, werden - unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte - rückwirkend ab 1. April 2004 in die Lohnklasse 16 eingereiht. 2. Die rückwirkende Einreihung von Lohnklasse 17 zu Lohnklasse 16 erfolgt für die Perioden zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. März 2009 in denen die Beschwerdeführenden in die Modellumschreibung Diplomierte Krankenpflege 303.17b (instrumentierende) eingereiht waren. Die rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche werden zu 4% ab mittlerem Verfall verzinst. 3. Die Parteien halten fest, dass der obige Vergleich (Einreihung in LK 16) für den Zeitraum ab 1. April 2009 bereits umgesetzt ist. Geschuldet sind somit noch die ausstehenden Lohnansprüche für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. März 2009 zuzüglich Zins. 4., 5. …“

B. Am 26. Oktober 2005 hatten 175 Personen, worunter sich auch C.____ befand, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nr. 2217 vom 16. November 2004 betreffend Lohnklasseneinreihung (Verfahren Nr. 810 05 270) erhoben. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Bewertung und Einreihung ihrer Funktion der Krankenpflege Diplomstufe II in die Lohnklasse 17 (Modellumschreibung 303.17a) sei gesetzes- und verfassungswidrig und beantragten die Einreihung in die Lohnklasse 15. Der Regierungsrat beauftragte mit Beschluss Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die Spitäler – auf der Basis der Vereinbarung vom 25. März 2009 (Vereinbarungsvorschlag des Kantonsgerichts vom 25. März 2009 i.S. C.____ & Konsorten) mit den Beschwerdeführern – mit der Abwicklung der rückwirkenden Lohnansprüche bis zum 1. April 2004 der Mitarbeitenden “Diplomierte Krankenpflege DN II“ der MU 303.17a. Der Fall wurde am 29. Januar 2010 infolge Vergleichs, lautend wie folgt, abgeschrieben:

"1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erklärt sich bereit, dem Landrat des Kantons Basel-Landschaft (Landrat) eine Vorlage zu unterbreiten, worin er diesem – unter Anhebung der Bewertung des Merkmals A1 (Ausbildungskenntnisse) von 5.5 auf 6.5 Punkte – rückwirkend per 1. April 2004 die Einreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege (Modellumschreibung 303.17a) in die Lohnklasse 16 sowie die Verzinsung der demzufolge rückwirkend geschuldeten Lohnansprüche zu 4% ab mittlerem Verfall beantragt. 2.-5. …“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

C. Am 5. Oktober 2012 stellten A.1____ und Konsorten (insgesamt 117 Antragstellende), nachfolgend immer durch den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Region Basel und den Schweizerischen Berufsverband der Pflegefachfrauen und -männer (SBK) Sektion beider Basel, diese wiederum durch Elisabeth Freivogel, Advokatin, vertreten, beim Regierungsrat den Antrag, sie seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung für die Vertretungskosten zuzusprechen. Zur Begründung wurde angeführt, dass sie zwar nicht als Beschwerdeführer am Verfahren betreffend C.____ und Konsorten gegen den Regierungsrat, welches am 25. März 2009 mit einem gerichtlichen Vergleich beziehungsweise einer Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2010 abgeschlossen worden sei, beteiligt gewesen seien. Der gerichtliche Vergleich betreffe gemäss unzweideutiger Fassung und Formulierung Diplomierte Krankenpflege (DN II) und beziehe sich auf alle, die diese Funktion ausüben würden oder ausgeübt hätten. Aus diesem Grund könnten sie sich auch auf die bindende Kraft des gerichtlichen Vergleichs berufen und die konkrete Umsetzung und Durchsetzung für sich verlangen. Ihre Anträge, welche den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2009 betreffen würden, seien eine Folge der fehlerhaften Umsetzung des Vergleichs durch den Regierungsrat. So hätten nur Pflegende, die im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 in der Grundfunktion Modellumschreibung 303.17a eingereiht gewesen seien, eine Lohnnachzahlung erhalten, andere Pflegende, wie die Antragsteller, deren Funktion zwar auf der Grundfunktion DN II aufbaue (sogenannte Dominofunktion), die aber in der besagten Zeitspanne nicht in der MU 303.17a eingereiht gewesen seien, seien erst ab dem 1. April 2009 eine Lohnklasse höher eingereiht worden, hätten aber keine Lohnnachzahlung erhalten. D. Die VGD trat am 31. Januar 2014 mit Verfügung Nr. 7 auf den Antrag, der als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich der Regierungsrat auf den Standpunkt stelle, dass die beiden Vergleiche (kantonsgerichtliche Verfahren Nr. 810 03 93 und Nr. 810 05 270) abschliessend abgewickelt worden seien. Im vorliegenden Fall würden sich die Anträge der Gesuchstellenden konkret gegen ihre individuelle Lohnklasseneinreihung in der jeweiligen Funktion der Funktionskette 303, welche durch die VGD als Anstellungsbehörde vorgenommen worden sei, richten. Die Eingabe der Gesuchsteller sei als Wiedererwägungsgesuch betreffend die durch die VGD rechtskräftig im Rahmen des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags verfügte individuelle Einreihung der Funktion der Gesuchstellenden zu verstehen. Die Kompetenz zur Behandlung dieses Wiedererwägungsgesuchs liege somit nach § 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 bei der VGD als erstinstanzlich zuständige Behörde. Die VGD kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht erfüllt seien, weshalb es auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Gegen diese Verfügung erhoben A.1____ und Konsorten am 13. Februar 2014 beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Weiter sei die Angelegenheit vom Gesamtregierungsrat gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. Oktober 2012 materiell zu behandeln. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei den Antragstellenden eine angemessene Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag vom 5. Oktober 2012 nicht eine Wiedererwägung der ursprünglichen Lohnklasseneinreihung verlange, sondern eine Umsetzung und Durchsetzung des gerichtlichen Vergleichs, welcher nach Auffassung der Beschwerdeführer die Heraufstufung um eine Lohnklasse bereits rechtverbindlich festgelegt habe. Die angefochtene Verfügung sei nichtig, weil sie von einer Behörde erlassen worden sei, die für die Umsetzung, Durchsetzung und Interpretation des rechtskräftigen gerichtlichen Entscheids nicht zuständig sei. Zuständig für die Behandlung des am 5. Oktober 2012 eingereichten Antrages der Beschwerdeführer sei der Gesamtregierungsrat. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 929 am 24. Juni 2014 ab. Im Wesentlichen führte er aus, dass sich der Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2012 auf die Lohneinreihung für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 bezogen habe. Zu jenem Zeitpunkt seien die Spitäler Dienststellen der VGD gewesen, weshalb Letztgenannte für die Behandlung des Antrages zuständig gewesen sei. Zudem sei die Rüge der Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat für den Erlass zuständig sei, verspätet. Da über die Einreihungen der Antragsteller rechtskräftig entschieden worden sei, könne der Antrag der Gesuchsteller nur als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden. Mit der Begründung, es habe vorliegendenfalls keine Pflicht bestanden, auf das Wiedererwägungsgesuchs einzutreten, schützte er den vorinstanzlichen Entscheid. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhoben A.1____ und Konsorten beim Kantonsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des Regierungsrats Nr. 929 vom 24. Juni 2014 (Rechtsbegehren 1). Sie seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen. Die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen (Rechtsbegehren 2). Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung für die Vertretungskosten zuzusprechen (Rechtsbegehren 3). Das Gerichtspräsidium wies den in der Eingabe vom 7. Juli 2014 von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, es sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens in Sachen D.____ und Konsorten (Verfahren Nr. 810 14 186) zu sistieren, am 10. Juli 2014 ab. Im Wesentlichen wurde der Antrag damit begründet, die Beschwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren – im Gegensatz zu den Beschwerdeführern im Verfahren Nr. 810 14 186 – nicht als Beschwerdeführer am früheren Verfahren vor Kantonsgericht, welches infolge eines Vergleichs abgeschrieben worden sei und worauf sich die Beschwerdeführer berufen würden, beteiligt gewesen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Beschwerdebegründung vom 9. September 2014 wiederholten die Beschwerdeführer die bereits in der Beschwerde gestellten Begehren. H. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde zur Beurteilung der Begehren der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2012 basierend auf den Ausführungen des Kantonsgerichts zur Qualifikation der Anträge an den Regierungsrat zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdegegner führte aus, dass die VGD für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen sei. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Anstellungsbehörde in der Zwischenzeit die individuelle Lohnklasseneinreihung rechtskräftig verfügt habe. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer würden sich demgemäss auf die Änderung einer rechtskräftigen Verfügung beziehen, welche in den Zuständigkeitsbereich der erstinstanzlich zuständigen Behörde falle. Die Zuständigkeit der VGD zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs sei somit gegeben und die angefochtene Verfügung demzufolge nicht nichtig. Wiedererwägungsgründe lägen nicht vor, weshalb die VGD zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer eingetreten sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 1035 ff., Rz 1136 ff.). 1.2. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Entscheids sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Zu prüfen ist, ob auch auf das Rechtsbegehren 2, die Beschwerdeführer seien wie auf der beigelegten Liste zeitlich und betreffend Lohnklasse individuell und detailliert aufgeführt einzureihen und es sei ihnen die resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen und die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 4% ab mittlerem Verfall zu verzinsen, eingetreten werden kann.

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1.3. Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung wird der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, also der angefochtene Akt der Verwaltung, verstanden. Vorliegen eines zulässigen Beschwerdeobjekts ist die erste Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit eine Beschwerde an die Hand genommen wird. Das Beschwerdeobjekt ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 1051). In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (wozu auch die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Kantonsgericht gehört) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 987). Das Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, ist somit zwar der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig. Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen jedoch zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 988). 1.4. Die VGD hielt in ihrem Entscheid vom 31. Januar 2014 fest, der Regierungsrat stelle sich auf den Standpunkt, die beiden Vergleiche (kantonsgerichtliche Verfahren Nr. 810 03 93 und Nr. 810 05 270) seien abschliessend abgewickelt worden. Die Eingabe der Gesuchsteller sei demzufolge als Wiedererwägungsgesuch betreffend die durch die VGD rechtskräftig im Rahmen des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags verfügte individuelle Einreihung der Funktion der Gesuchstellenden zu verstehen. Mit der Begründung, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs seien nicht erfüllt, trat die VGD auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

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1.5. Beschwerdeobjekt ist vorliegendenfalls der angefochtene Regierungsratsbeschluss. Der Regierungsrat hat sich in seinem Beschluss mit der Frage einer allfälligen Nichtigkeit der Verfügung der VGD befasst und geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Mit dem Rechtsbegehren 2, nämlich mit den individuellen Lohneinreihungen und Nachzahlungen gemäss der der Beschwerde beigelegten Liste – und somit mit den konkreten Anträgen für die in der Liste aufgeführten Beschwerdeführer betreffend die dort fixierten Perioden und die jeweils geforderten Lohnklassen – hat sich der Regierungsrat aufgrund seines Schlusses, die Anstellungsbehörde habe über die individuellen Lohneinreihungen rechtskräftig entschieden, auch nicht befassen müssen. Das Rechtsbegehren 2 geht somit über das hinaus, was von der Vorinstanz entschieden wurde und aufgrund ihrer Begründung hätte beurteilt werden müssen, weshalb grundsätzlich nicht darauf eingetreten werden kann. Ausnahmsweise werden – wie in der Erwägung 1.3 ausgeführt – Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen jedoch zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern. Ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand ist vorliegendenfalls gegeben. Der Regierungsrat hat sich jedoch noch nie über die konkrete Einstufung der einzelnen Beschwerdeführer gemäss eingereichter Liste geäussert. Damit liegt keine Ausnahmesituation vor, aufgrund derer das Kantonsgericht das Rechtsbegehren 2 behandeln könnte. Auf das Rechtsbegehren 2 wird somit nicht eingetreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, mit ihrem Begehren vom 5. Oktober 2012 würden sie die Umsetzung der gerichtlichen Vergleiche betreffend Lohnklasseneinreihung Krankenpflege im Verfahren C.____ & Konsorten (Verfahren Nr. 810 05 270, Vergleich vom 25. März 2009, Abschreibungsbeschluss vom 29. Januar 2010) beantragen. Dabei gehe es um die Nachzahlung der Lohnansprüche der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2009. Der Regierungsrat habe den Vergleich nie umgesetzt. Der Regierungsrat hingegen vertritt die Meinung, er habe die Umsetzung des Vergleichs rechtskräftig verfügt, so dass die VGD das Begehren vom 5. Oktober 2012 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen habe. Zu prüfen ist somit als erstes, ob über die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lohnansprüche rechtskräftig entschieden wurde. Für den Fall, dass rechtskräftig entschieden wurde, müsste überprüft werden, ob zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesuch eingetreten wurde; anderenfalls müsste die Angelegenheit an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. 4.1. Der Regierungsrat erklärt in seinem Beschluss, dass gemäss § 39 Abs. 1 VwVG BL mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens geprüft werde, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei, und führt aus, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren gemäss § 39 und 40 VwVG BL wiederaufgenommen werden könne. Nach § 40 Abs. 3 VwVG BL müsse ein Wiedererwägungsbegehren innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass das Verfahren abgeschlossen sei, weil rechtskräftig verfügt worden sei und die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. Er führt in seinem Beschluss aus, dass die Beschwerdeführer mit der Lohnrevision im Jahr 2001 in eine neue Lohnklasse eingereiht worden seien. Gegen diese als Verfügung ausgestatteten Lohnbestätigungen hätten sie kein Rechtsmittel erhoben, worauf die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Neben der eigentlichen Umsetzung des Vergleichs in Sachen C.____ und Konsorten vom 25. März 2009 seien auch die nicht durch den Vergleich betroffenen Funktionen der kantonalen Spitäler, die auf der Funktion der Diplomierten Krankenpflege aufbauen würden, mit Wirkung ab April 2009 in eine neue Lohnklasse eingereiht worden. Auch gegen diese Entscheide hätten die heute Beschwerdeführenden nichts unternommen. Damit hätten sie bei der Annahme, dass der Vergleich vom 25. März 2009 falsch umgesetzt werde, spätestens mit Mitteilung der Einreihung in die neue Lohnklasse reagieren müssen, was sie ebenfalls nicht gemacht hätten. Es wäre den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, ihre Einreihung zu einem früheren Zeitpunkt mittels eines Rechtsmittels überprüfen zu lassen. 4.2. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdebegründung vom 9. September 2014 geltend, die Regierung habe die Umsetzung des Vergleichs vom 25. März 2009 im Verfahren C.____ und Konsorten in zwei Phasen aufgeteilt. Phase 1 habe die “Neueinreihung vorwärts“ (Einreihung ab 1. April 2009) und die Phase 2 habe die Nachzahlungen (1. April 2004 bis 31. März 2009) behandelt. Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen aus, dass nicht nur die Beschwerdeführer, sondern alle DN II ab 1. April 2009 eine Lohnklasse mehr erhalten hätten und dass ab dem 1. April 2009 alle Funktionen, die auf DN II aufbauen würden, wie z.B. alt303.17b, alt303.16a, alt303.16b, alt303.15, alt303.14, alt304.15, 304.14, 304.13 etc., eine Lohnklasse höher eingereiht worden seien und nicht nur die Grundfunktion alt303.17a eine Lohnklasse höher eingereiht worden sei. Der sogenannte Dominoeffekt sei also ab 1. April 2009 anerkannt und für alle umgesetzt worden. Auch die 117 vorliegend als Antragsteller aufgeführten Personen, die allesamt in sogenannten (gegenüber der Grundfunktion höheren) Dominofunktionen arbeiten würden, seien um eine Lohnklasse höher eingereiht worden. Für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 hätten hingegen nur Personen, die in diesem Zeitraum in der Grundfunktion MU 303.17a eingereiht gewesen seien, eine Nachzahlung – und zwar ausschliesslich für den Zeitraum, in dem sie in der MU 303.17a eingereiht gewesen seien – erhalten. Diese Personen hätten die Nachzahlungen im genannten Umfang unabhängig davon erhalten, ob sie Beschwerdeführer gewesen seien oder nicht. Alle anderen Funktionen, die auf DN II aufbauen würden, aber nicht der MU 303.17a zugeordnet gewesen seien, hätten keine Nachzahlungen erhalten. Dazu würden auch die 117 Antragsteller im vorliegenden Ver-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren gehören. Damit sei der Vergleich für den Zeitraum, der in der Phase 2 definiert werde, nicht nur aus technischen Gründen zeitlich verschoben, sondern inhaltlich vollkommen anders umgesetzt worden als für den Zeitraum der Phase 1. Eine solche unterschiedliche Behandlung finde im Vergleich überhaupt keine Grundlage, im Gegenteil würde der Vergleich keine Zeitabschnitte unterscheiden, sondern sehe eindeutig eine materiellrechtliche rückwirkende Neueinreihung ab 1. April 2004 vor. Die vergleichswidrigen Umsetzungshandlungen der Regierung hätten zahlreiche absurde Auswirkungen. Die fehlerhafte Umsetzung des Vergleichs sei im Verfahren C.____ und Konsorten seitens der Beschwerdeführer schon vor Ergehen des Abschreibungsbeschlusses erkannt worden. Eine Einigung sei jedoch nicht erzielt worden, weswegen mit Eingabe an den Regierungsrat vom 5. Oktober 2012 der Antrag auf Zustellung eines beschwerdefähigen Entscheids eingereicht worden sei. Nachdem am 10. Oktober 2012 lediglich eine Empfangsbestätigung mit der Mitteilung eingegangen sei, der Antrag sei gemäss § 8 des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz an das Personalamt überwiesen worden, hätten die Beschwerdeführer nichts mehr gehört, so dass diese mit Eingabe vom 14. August 2013 an das Personalamt schliesslich darum ersucht hätten, die Sache nun endlich zu behandeln. Nach weiterem Stillschweigen sei dasselbe Ersuchen nochmals mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 ergangen. Daraufhin habe die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 die Verfügung der VGD erhalten. Aus dieser Verfügung habe entnommen werden müssen, dass der Antrag der Beschwerdeführer nicht als das behandelt worden sei, was er gewesen sei (Lohnforderung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs), sondern dass der Antrag einfach in ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich einer (vor gerichtlichem Vergleich ergangenen) Lohneinreihungsverfügung umgedeutet und als solches behandelt worden und aufgrund dieser Umdeutung abgewiesen worden sei. 4.3. In der Vernehmlassung vom 5. November 2014 führt der Regierungsrat aus, dass die Beschwerdeführer ihre Begehren auf den im Verfahren betreffend C.____ & Konsorten gegen den Regierungsrat abgeschlossenen Vergleich vom 25. März 2009 stützen würden, welcher inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, und dass die Anpassungen der Lohnklasseneinreihungen der fraglichen Funktionen durch entsprechende Beschlüsse des Regierungsrates im Sinne des Vergleichs angeordnet worden seien. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer würden sich demgemäss auf die Änderung einer rechtskräftigen Verfügung beziehen. 5.1. Der Regierungsrat erklärt in seinem Beschluss, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer mit der Lohnrevision im Jahr 2001 in eine neue Lohnklasse eingereiht worden und diese als Verfügung ausgestatteten Lohnbestätigungen in Rechtskraft erwachsen seien. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer ihren geltend gemachten Anspruch auf Lohnerhöhung aus dem gerichtlichen Verfahren 810 05 270 ableiten, welcher zur Folge hatte, dass alle Mitarbeiter – und damit auch Angestellte, die sich nicht als Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt hatten –, welche in Funktionen, die auf DN II aufbauten, per 1. April 2009 neu eingereiht wurden. Zudem wurde ein Teil der Mitarbeiter (MU 303.17a) auch rückwirkend per 1. April 2004 neu eingereiht, unabhängig davon, ob sie sich als Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt hatten. Damit wurden auch rechtskräftige als Verfügung ausgestattete Lohnbestätigungen, welche vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens 810 05 270

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügt worden waren, infolge dieses Verfahrens revidiert. Aus dem Argument des Regierungsrates, dass aufgrund der Lohnrevision im Jahr 2001 neu eingereiht worden sei und diese als Verfügung ausgestatteten Lohnbestätigungen in Rechtskraft erwachsen seien, lässt sich somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2.1. Der Regierungsrat macht in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 im Wesentlichen geltend, er habe konkret die VGD und die Spitäler mit Regierungsratsbeschluss Nr. 813 vom 26. Mai 2009 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Personalamt die Neueinreihung jener Pflegemitarbeiter per 1. April 2009 vorzunehmen, welche durch eine gleichentags mit Regierungsratsbeschluss Nr. 812 erfolgende Änderung der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personalgesetz eine Lohnklassenverbesserung erfahren hätten (Diplomierte Krankenpflege: alt 303.17a DN II = neu 303.16a; Operationsfachmann/-frau: alt 303.17b = neu 303.16b; Rettungssanitäter/in: alt 303.17b = neu 303.16c; Diplomierte Krankenpflege: alt 303.16a = 303.15a; Diplomierte Krankenpflege: alt 303.16b = neu 303.15b; Diplomierte Krankenpflege: alt 303.15 = neu 303.14). Weiter hätte er die VGD sowie die Spitäler mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 mit der Abwicklung der rückwirkenden Lohnansprüche der Mitarbeitenden “Diplomierte Krankenpflege DN II“ der MU 303.17a bis zum 1. April 2004 beauftragt. Die Anstellungsbehörde habe daraufhin die individuellen Lohnklasseneinreihungen – auch jene der Beschwerdeführer – innerhalb der Funktionskette 303 vorgenommen. Auch dieser Akt, welchem Verfügungscharakter zukomme und welcher die konkrete Umsetzung des Vergleichs darstelle, sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. 5.2.2. Wie im Regierungsratsbeschluss Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 klar festgehalten wurde, stimmte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 509 vom 31. März 2009 dem Vereinbarungsvorschlag des Kantonsgerichts vom 25. März 2009 in Sachen C.____ & Konsorten betreffend Lohnklasseneinreihung zu, wobei er gleichzeitig in eigener Kompetenz über die Höhereinreihung der Funktion Diplomierte Krankenpflege (MU 303.17a) beschloss. Die geänderten MU wurden mit Regierungsratsbeschluss Nr. 812 vom 26. Mai 2009 rückwirkend per 1. April 2009 in Kraft gesetzt. Die Neueinreihungen wurden per 1. Juli 2009 ausgeführt und im Anschluss daran wurden die Lohnnachzahlungen für diese rückwirkende Inkraftsetzung vorgenommen. Weiter hielt der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 fest, dass in einem zweiten Schritt abzuklären sei, welche Mitarbeitende einen Anspruch auf Nachzahlungen per 1. April 2004 hätten. Die Festlegung der Nachzahlungen sei höchst aufwändig (Ermittlung der Personen, Nachvollzug aller Lohn- und Pensenänderungen, AHV- und allgemeine Sozialversicherungs-, Pensions- und Steuerfragen) und würde mehr Zeit in Anspruch nehmen. Er beauftragte im Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2009 die VGD und die Spitäler mit der Abwicklung der rückwirkenden Lohnansprüche bis zum 1. April 2004. Aus diesem Regierungsratsbeschluss (und der Vorgeschichte) ergibt sich klar, dass der Regierungsrat in einem ersten Schritt die Neueinreihung per 1. Juli 2009 und die Nachzahlungen für April, Mai und Juni 2009 – und somit die Regelung ab 1. April 2009 – vorgenommen und in einem zweiten zeitlich nachfolgenden Schritt die Ansprüche für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. März 2009 abgeklärt hat. Die Neueinreihungen wurden per 1. Juli 2009 vorgenommen. Unmittelbar anschliessend wurden die Lohnnachzahlungen für April 2009 bis Juni 2009 verfügt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Die Anstellungsbehörde hat damit die individuellen Lohnklasseneinreihungen bzw. Lohnansprüche per 1. April 2009 – auch jene der Beschwerdeführer, welche ab 1. April 2009 eine Lohnklasse mehr erhalten haben – innerhalb der Funktionskette 303 vorgenommen. Sie wurden ab April 2009 in die von ihnen beantragte Lohnklasse eingestuft. Aus diesen Verfügungen liess sich nichts – auch nicht implizit – über die Lohneinreihung für die Zeit vor April 2009 ableiten. Aufgrund der ganzen Umstände war eindeutig, dass für die Entscheide bzw. Verfügungen betreffend die individuellen Lohnnachzahlungen für die Zeit vor dem 1. April 2009 der Vollzug der zeitlich später erfolgenden zweiten Phase abzuwarten war. Damit gab es für die Beschwerdeführer keinerlei Anlass, die Lohneinreihungsverfügungen per 1. Juli 2009 und Lohnnachzahlungsverfügungen betreffend April bis Juni 2009 anzufechten; lag doch mit den individuellen Lohnklasseneinreihungen per 1. Juli 2009 und den Lohnnachzahlungen für die Monate April 2009 bis Juni 2009 lediglich die konkrete Umsetzung des Vergleichs für die Zeit ab 1. April 2009 vor. 5.2.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund des zeitlichen Ablaufs stimmen mag, dass die individuellen Lohnklasseneinreihungen per 1. April 2009 erst nach dem Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2009 erlassen und eröffnet wurden. Dies ändert aber – aus den obgenannten Gründen – nichts daran, dass aufgrund der klaren Umstände und auch der Aussagen im Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2009 mit Vornahme der individuellen Lohnklasseneinreihungen – auch jene der Beschwerdeführer – nur Lohnklasseneinreihungen per 1. April 2009 explizit und implizit vorgenommen wurden. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt, als die individuellen Lohnklasseneinreihungen innerhalb der Funktionskette 303 – nämlich im Juli 2009 oder kurz darauf – vorgenommen wurden, keine Abklärungsergebnisse bezüglich der zweiten Phase und damit auch keine individuellen Lohnnachzahlungsverfügungen für die Zeit von 1. April 2004 bis Ende März 2009 vorlagen. Die Ausführungen des Regierungsrates, „die Anstellungsbehörde hat daraufhin die individuellen Lohnklasseneinreihungen – auch jene der Beschwerdeführer – innerhalb der Funktionskette 303 vorgenommen“, kann sich somit eindeutig nur auf die Lohneinreihung ab 1. April 2009 beziehen. Dieser Schluss wird auch durch die Vernehmlassung der VGD vom 29. April 2014 an das Personalamt untermauert. Die VGD führt dort nämlich aus, der Regierungsrat habe die VGD und die Spitäler mit Regierungsratsbeschluss Nr. 813 vom 26. Mai 2009 beauftragt, die Neueinreihung per 1. April 2009 vorzunehmen. Die Anstellungsbehörde habe daraufhin die individuellen Lohnklasseneinreihungen – auch jene der Beschwerdeführer – innerhalb der Funktionskette 303 vorgenommen. Der Satz, der Regierungsrat habe weiter die VGD sowie die Spitäler mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1085 vom 7. Juli 2009 mit der Abwicklung der rückwirkenden Lohnansprüche der Mitarbeitenden “Diplomierte Krankenpflege DN II“ der MU 303.17a bis zum 1. April 2004 beauftragt, wurde erst in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners an das Kantonsgericht vor dem Satz, dass die Anstellungsbehörde daraufhin die individuellen Lohnklasseneinreihungen innerhalb der Funktionskette 303 vorgenommen habe, eingefügt. 5.2.4. Demzufolge kann aus der Tatsache, dass die Anstellungsbehörde die individuellen Lohnklasseneinreihungen – auch jene der Beschwerdeführer – innerhalb der Funktionskette 303 vorgenommen hat, nicht geschlossen werden, es lägen rechtskräftige Verfügungen für die Einreihung bzw. die Ansprüche in der Zeit vom 1. April 2004 bis 30. März 2009 vor.

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5.3. Nach Einreichung des Antrages der Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2012 erhielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 eine Eingangsbestätigung. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte der Vorsteher der VGD der Rechtsvertreterin mit, dass die Antragstellenden keine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 25. März 2009 geltend machen könnten. Zudem hätten die Antragsteller gegen die Lohnerhöhungen ab April 2009 keine rechtlichen Schritte unternommen und seit jenem Zeitpunkt habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage verändert, weshalb keine Veranlassung bestehe, die Angelegenheit materiell neu zu prüfen. Mit Schreiben vom 14. August 2013 und vom 11. Dezember 2013 ersuchten die Beschwerdeführer um Behandlung der Angelegenheit. Am 4. Februar 2014 trat die VGD mit Verfügung Nr. 9 auf den als Wiedererwägungsgesuch behandelten Antrag der Beschwerdeführer nicht ein. Abgesehen davon, dass das Schreiben des Vorstehers der VGD vom 23. Juli 2013 unter anderem weder als Verfügung bezeichnet wurde noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat die VGD dieses Schreiben offensichtlich selber nicht als Verfügung qualifiziert, hat sie doch anschliessend eine anfechtbare Verfügung erlassen. Somit ist auch das Schreiben des Vorstehers der VGD vom 23. Juli 2013 nicht als Verfügung über die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführer, welche die Angelegenheit rechtskräftig entschieden hätte, zu betrachten. 5.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die fehlerhafte Umsetzung des Vergleichs sei im Verfahren C.____ und Konsorten seitens der Beschwerdeführer schon vor Ergehen des Abschreibungsbeschlusses erkannt und zur Sprache gebracht worden; dies im Bemühen, die Fragen vor dem Abschreibungsbeschluss noch zu klären. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regierungsrates vom 21. Oktober 2009 habe der Instruktionsrichter des Kantonsgerichts am 10. Dezember 2009 eine Vorverhandlung (vor dem Beschluss betreffend Abschreibung) durchgeführt. Das Verfahren sei dann mit Verfügung vom 29. Januar 2010 abgeschrieben worden, obwohl diese Umsetzungsfragen nicht geklärt worden seien. Nach verschiedenen Verhandlungsrunden zwischen Regierung (unter Federführung des Finanzdepartements und von Regierungsrat E.____) und den Parteien (vertreten durch die Verbände und die Anwältin der Beschwerdeführer) sowie dazwischenliegender und nachfolgender Korrespondenz sei schliesslich klar geworden, dass bezüglich der erörterten Problematik keine Einigung erzielt werden könne, weswegen mit Eingabe an den Regierungsrat vom 5. Oktober 2012 die auch in der vorliegenden Beschwerde zu entscheidenden Rechtsbegehren begründet und mit dem Antrag auf Zustellung eines beschwerdefähigen Entscheids eingereicht worden seien. Im Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2010 wird festgehalten, die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, der Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2009 enthalte „keine vergleichskonforme Umsetzung des Vergleichs“. Auch an der Vergleichsverhandlung vom 10. Dezember 2009 habe keine Einigung erzielt werden können. Weiter wird in der Abschreibungsverfügung vom 29. Januar 2009 – wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung ausführen – erklärt, dass Differenzen, welche sich aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom 7. Juli 2009 ergeben würden, zwischen den Parteien zu bereinigen oder allenfalls von den betroffenen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern in einem neuen Verfahren geltend zu machen seien.

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5.5. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, wurde in der Zwischenzeit weder eine Einigung erlangt noch haben die Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Lohnansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis Ende März 2009 individuell-konkrete Anordnungen erhalten, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer mangels Vorliegens von rechtskräftigen Verfügungen auch nicht als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden dürfen. Die Angelegenheit wird demzufolge zur materiellen Behandlung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags betreffend die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird auch entscheiden müssen, wer für die Behandlung des Antrages vom 5. Oktober 2012 zuständig ist. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen. 6.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 4 VPO werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2.1. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin reichte am 7. Juli 2014 drei Beschwerden ein, nämlich die vorliegende, sowie die Beschwerden mit den Verfahrensnummern 810 14 185 und 810 14 186. In allen drei Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, über ihren Anspruch sei nicht verfügt worden und dass die Vergleiche bzw. ein Vergleich der Verfahren Nr. 810 05 270 und 810 03 93 nicht richtig umgesetzt worden seien. Im vorliegenden Fall waren die 117 Beschwerdeführer nicht in den Beschwerdeverfahren Nr. 810 05 270 und 810 03 93 involviert. Ihre Funktion baute auf DN II auf, war aber nicht der MU 303.17a zugeordnet. Die acht Beschwerdeführer im Verfahren 810 14 185 waren ebenfalls nicht Beschwerdeführer in einem der Beschwerdeverfahren Nr. 810 05 270 und 810 03 93. Sie sind oder waren Träger der Funktion Diplomierte Krankenpflege (Instrumentierende, alt-MU 303.17b). Die 32 Beschwerdeführer im Verfahren 810 14 186 waren alle Beschwerdeführer in einem der zwei Verfahren 810 05 270 oder 810 03 93. Da sich in allen drei Fällen im Hinblick auf die jetzigen Verfahren vor Kantonsgericht im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, betrachtet das Gericht die drei Honorarnoten der drei Verfahren der Rechtsvertreterin als Gesamtheit und teilt den Aufwand in drei gleiche Teile auf. 6.2.2. Im vorliegenden Verfahren macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer einen Aufwand von 8 Stunden und 20 Minuten geltend. Die geltend gemachten 4 Stunden und 25 Minuten, welche sich auf die Zeit vor dem vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahren beziehen, können hier nicht berücksichtigt werden. Im Verfahren 810 14 185 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer einen Aufwand von 4 Stunden und 40 Minuten geltend. Wiederum kann der geltend gemachte Aufwand für die Zeit vor dem kantonsgerichtlichen Verfahren von 1 Stunde und 35 Minuten nicht berücksichtigt werden. Im Verfahren 810 14 186 werden 44 Stunden und 20 Minuten aufgeführt, wobei 29 Stunden und 55 Minuten die Zeit vor dem kantonsgerichtlichen Verfahren betreffen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.3. Die Rechtsvertreterin macht in allen drei Verfahren einen Stundenansatz von Fr. 300.-geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Damit ergibt sich für die drei Verfahren ein Aufwand von 3 Stunden und 55 Minuten (Verfahren 810 14 184, 8 Std. 20 Min. - 4 Std. 25 Min.), von 3 Stunden und 5 Minuten (Verfahren 810 14 185; 4 Std. 40 Min. - 1 Std. 35 Min.) und von 14 Stunden und 25 Minuten (Verfahren 810 14 186; 44 Std. 20 Min. - 29 Std. 55 Min.) und somit von gesamthaft 21 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.--, womit ein Betrag von Fr. 5‘354.15 resultiert. Da das Kantonsgericht nicht auf alle Rechtsbegehren eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 4‘500.--, womit eine reduzierte Parteientschädigung für jedes Verfahren exklusiv Spesen und Mehrwertsteuer von Fr. 1‘500.-- (Fr. 4‘500.-- durch 3) resultiert. 6.2.4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zuzüglich ab 26. Juni 2014 anfallende Spesen von Fr. 29.-- plus Fr. 167.-- für Kopien sowie 8% Mehrwertsteuer und somit Fr. 1‘831.70 (Fr. 1‘696.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 135.70) zu bezahlen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung derselben der Regierungsratsbeschluss Nr. 929 vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘831.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 14 184 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.03.2015 810 14 184 (810 2014 184) — Swissrulings