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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.12.2014 810 14 181 (810 2014 181)

17 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,975 parole·~20 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 939 vom 24. Juni 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Dezember 2014 (810 14 181) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Markus Clausen, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 939 vom 24. Juni 2014)

A. Der 1986 geborene türkische Staatsangehörige A.____ reiste am 24. Juli 1993 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten B.____ vom 22. Oktober 2009 wurde A.____ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft C.____ verurteilte A.____ mit Strafbefehl vom 7. November 2011 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘100.--. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten B.____ vom 19. April 2012 wurde A.____ wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 110.-- mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. C. A.____ wurde infolge seiner wiederholten Straffälligkeit vom Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Im besagten Schreiben wies das AfM daraufhin, dass A.____ im Falle einer erneuten Straffälligkeit mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe. Zudem behalte sich das AfM eine erneute Prüfung der Anwendung ausländerrechtlicher Massnahmen vor, wenn weitere bereits begangene Straftaten bekannt werden sollten, respektive das beim Appellationsgericht B.____ hängige Verfahren wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig werde. D. Das Appellationsgericht B.____ verurteilte A.____ mit Urteil vom 25. Januar 2013 wegen schwerer Körperverletzung (begangen am 29. September 2008) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. E. Mit Schreiben vom 13. August 2013 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. A.____, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat, beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 es sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei stattdessen erneut eine Verwarnung auszusprechen. F. Mit Verfügung vom 5. November 2013 widerrief das AfM unter Berufung auf die ergangenen strafrechtlichen Urteile die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. G. Mit Beschluss Nr. 939 vom 24. Juni 2014 wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) die von A.____, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, gegen die Verfügung des AfM vom 5. November 2011 erhobene Beschwerde ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass A.____ einerseits den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfülle und andererseits durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise gefährde. Zudem sei der finanzielle Leumund von A.____ aufgrund der zwei Betreibungen mit hohen Beträgen aktenkundig getrübt. Auch die am 17. Mai 2014 neu geschlossene Ehe mit seiner Landsfrau D.____, geboren am 4. August 1994, ändere nichts am Widerruf, da diese in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren bereits hängig war und sie damit hätte rechnen müssen, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 reichte A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Christian von Wartburg und neu auch durch Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Es wird beantragt, der Entscheid des Regierungsrates vom 5. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. zu verlängern. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 4. September 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Widerrufsgrund infolge einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sei zwar gegeben, das Vorliegen des Widerrufsgrundes aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise sei jedoch zu verneinen. Insbesondere weil dieser Widerrufsgrund subsidiär zum erstgenannten sei. Auch sei eine Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation nur mit Zurückhaltung zu widerrufen, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers trotz Vorliegens eines Widerrufsgrundes unverhältnismässig wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer inzwischen aktenkundig mit D.____ verheiratet. Da die Verlobung bereits im Jahr 2012 erfolgte und damit vor Beginn des Widerrufsverfahrens, könnten sich die Eheleute auch auf das Recht auf Familienleben berufen. Der Ehefrau sei eine Ausreise in die Türkei nicht zumutbar, da sie bereits ihr ganzes Leben hier in der Schweiz verbracht habe. I. Am 4. November 2014 liess sich der Regierungsrat vernehmen. Im Wesentlichen führt er aus, der Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei zwar subsidiär zum hier unbestrittenermassen erfüllten Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe, dennoch sei der Umstand, dass der erstgenannte Widerrufsgrund ebenfalls erfüllt sei, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die Legalprognose. Demzufolge sei die Beschwerde im Hinblick auf den Widerrufsgrund, auf die begangenen Delikte und die kurze Zeitspanne, in welcher sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe, vollumfänglich abzuweisen. J. Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers angefordert. K. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin, ein Vertreter des Regierungsrates sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson teil.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4. Aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn Art. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts vorbehalten sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A_473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG anwendbar. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 und 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die aus-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). 6.2 Mit der Verurteilung vom 25. Januar 2013 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten durch das Appellationsgericht des Kantons B.____ ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanz angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt diesem Widerrufsgrund somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 7.1 Eine Wegweisung rechtfertigt sich nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 7.2 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.3 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid vom 24. Juni 2014 aus, es bestünden aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, dessen Verschulden sowie der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung und Ordnungsvorstellungen gewichtige öffentliche Sicherheitsinteressen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. Der Beschwerdeführer legt in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. September 2014 dar, seine Verurteilung sei ernst zu nehmen und mit Sicherheit nicht zu verharmlosen, es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass beim Tatbestand der schweren Körperverletzung ein gesetzlicher Strafrahmen bis zu zehn Jahren vorgesehen sei, weshalb das Verschulden bei seiner Verurteilung zu 24 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe nicht als besonders schwer anzusehen sei. Die gerichtliche Qualifikation als schwere Körperverletzung sei auch nicht Folge einer lebensgefährlichen Verletzung gewesen, weshalb man im vorliegenden Fall nicht von einem besonders schweren Gewaltdelikt ausgehen könne. 7.4 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinn zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 7.5 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Das Strafgericht B.____ verurteilte den Beschwerdeführer am 11. August 2010 zu 17 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug wegen schwerer Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdeführer appellierten gegen dieses Urteil. Mit Urteil vom 25. Januar 2013 hob das Appellationsgericht B.____ das Urteil vom 11. August 2010 auf und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre, davon 18 Monate bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von drei Jahren. Das Appellationsgericht B.____ führt in seinem Urteil bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers aus, dieser habe aus nichtigem Anlass – aufgrund einer angeblichen Provokation des Opfers – eine Schlägerei begonnen und dieses auf äusserst feige Weise von hinten angegriffen. Neben der aus taktischen Gründen vom Beschwerdeführer erhobenen Gegenstrafanzeige wirke sich auch der Umstand sehr belastend aus, dass er vom Opfer – selbst nachdem es am Boden lag – nicht abliess. Es sei sodann nur dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht noch schwerere Verletzungen davon getragen habe. Im Urteil des Appellationsgericht vom 25. Januar 2013 wurde ferner ausgeführt, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Strafmildernd wirke sich demgegenüber der Umstand aus, dass er über eine feste Arbeitsstelle verfüge. Eine gute Legalprognose könne ihm mit Blick auf die bisherigen Verurteilungen dennoch nicht gestellt werden. Erschwerend komme hinzu, dass er gemäss eigener Aus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sage auch weiterhin als Türsteher tätig sein wolle. Es bestehe daher ein nicht unerhebliches Risiko für weitere gewaltassoziierte Straftaten. Aufgrund des Angeführten ist sowohl von schweren gegen Leib und Leben gerichteten Delikten, als auch von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt. 7.6 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem siebten Lebensjahr und damit seit nunmehr 21 Jahren in der Schweiz. Es ist somit von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, was - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Bei einer solch langen Aufenthaltsdauer ist eine Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung zu widerrufen. Abgesehen von den Kindergartenjahren, welche der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage in der Türkei zugebracht habe, verbrachte er somit die ganze Schulzeit wie auch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über viele soziale Kontakte verfügt. Die sozialen Kontakte stammen gemäss Aussage des Beschwerdeführers aus dem Vereinsleben des Sport-Clubs E.____, von der Arbeit und von sonstigen Gelegenheiten. Den zahlreichen Empfehlungsschreiben in den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner freundlichen, hilfsbereiten und zuvorkommenden Art äusserst geschätzt werde. Neben dem vorgenannten Bekanntenkreis, befindet sich die gesamte nahe Verwandtschaft des Beschwerdeführers – abgesehen von den betagten Grosseltern mütterlicherseits – in der Schweiz. Insbesondere zu den beiden Geschwistern und seinen Eltern hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Neben den zahlreichen vom Beschwerdeführer aufgelisteten Verwandten aus dem engeren familiären Umkreis (Tanten, Onkel und Cousins), haben auch die beiden Geschwister des Beschwerdeführers die Schweizer Staatsbürgerschaft. Dem Beschwerdeführer wurde diese, trotz Antrages, zunächst wegen der zu kurzen Aufenthaltsdauer im Kanton und später aufgrund des hängigen Strafverfahrens verweigert. Zu seiner Familie besteht ein sehr enger Kontakt, was auch von allen Familienmitgliedern bestätigt wird. Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem 17. Mai 2014 mit D.____ verheiratet. Diese führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, sie habe den Beschwerdeführer am 28. Mai 2011 kennengelernt und sich am 14. April 2012 mit ihm verlobt. Am 30. November 2013 hätten sie traditionell und am 17. Mai 2014 standesamtlich geheiratet. Sowohl die Ehefrau wie auch der Beschwerdeführer legen an der heutigen Verhandlung glaubhaft dar, dass sie in einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung zusammenleben. Sie leben im selbst renovierten Haus in F.____, welches der Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters erworben habe. Gemäss den Schreiben der Schwiegereltern des Beschwerdeführers besteht auch zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ein sehr gutes, enges und liebevolles Verhältnis. Der Beschwerdeführer weist somit eine starke familiäre Verwurzelung in der Schweiz auf. Des Weiteren beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache sehr gut. Neben der ohne Zweifel vorhandenen sozialen Integration, ist der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich integriert. Er hat im Jahr 2007 eine Berufslehre als Metallbaukonstrukteur erfolgreich abgeschlossen und verfügt über eine feste und unbefristete Arbeitsstelle (100% Pensum) bei der G.____ AG in H.____. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine Arbeitsstelle, die ihm neben ei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem gesicherten Einkommen auch berufliche Entwicklungsperspektiven bietet. Abgesehen von den beiden offenen Betreibungen von gesamthaft Fr. 80‘747.60, welche unmittelbar aus dem Strafurteil des Appellationsgerichts vom 25. Januar 2013 zugesprochenen Schadens- und Genugtuungsansprüchen sowie aus der im strafgerichtlichen Urteil vom 11. August 2010 formulierten solidarischen Haftung gegenüber der SUVA resultieren, ist der Beschwerdeführer schuldenfrei. Diese Schulden begleicht er gemäss der Lohnpfändungsverfügung vom 14. Juli 2014 in monatlichen Raten. Sozialhilfe hat der Beschwerdeführer nie bezogen. Damit erweist sich dieser sowohl in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut integriert. Der Beschwerdeführer ist kurdischer Abstammung, weshalb eine Rückkehr in die Türkei, gemäss seiner Aussage an der heutigen Parteiverhandlung, insbesondere mit Blick auf seine Dienstpflicht im türkischen Militär mit Nachteilen verbunden sein kann. Zudem befinden sich – mit Ausnahme der betagten Grosseltern – keine Verwandten des Beschwerdeführers in der Türkei, die ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen könnten. So führt auch der Regierungsrat im Entscheid vom 24. Juni 2014 aus, eine Rückkehr in die Türkei würde den Beschwerdeführer – zumindest zu Beginn – hart treffen. Auch der Ehefrau drohen bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers beachtliche Nachteile. So könnte sie unter Umständen ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau, ohne die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer, nicht beenden. Zudem würde sie das Haus in F.____ aus finanziellen Gründen wohl nicht alleine halten können. Die Ehefrau führt anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft aus, es sei für sie unmöglich ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen, da sie sich als Schweizer Bürgerin fühle und ein Einbürgerungsgesuch hängig sei. Überdies befänden sich ihr Lebensmittelpunkt wie auch ihre ganze Familie in der Schweiz. Eine Wegweisung würde damit unweigerlich zur Trennung der jungen Ehegatten führen. Es bestehen somit sehr gewichtige private Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. 7.7 Der Beschwerdeführer beging am 27. August 2008 eine einfache und am 29. September 2008 eine schwere Körperverletzung. Der Angriff erfolgte am 15. März 2009. Die Delikte gegen Leib und Leben wurden somit in einem Zeitraum von rund sieben Monaten begangen. Das AfM hat den Beschwerdeführer daraufhin am 31. Oktober 2012 verwarnt und ausgeführt, dass er im Falle einer erneuten Straffälligkeit mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe. Da zu diesem Zeitpunkt das Strafverfahren vor dem Appellationsgericht B.____, welches schlussendlich zum widerrufsbegründenden Strafurteil führte, noch hängig war, wurde dieses nicht berücksichtigt. Das AfM teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sofern das besagte Urteil in Rechtskraft erwachse, eine Wegweisung erfolgen werde. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Oktober 2013 erwuchs das Strafurteil am 20. Juni 2013 in Rechtskraft. Das Appellationsverfahren betraf jedoch nicht die Frage der Schuld sondern die Frage der Strafhöhe, ein allfälliger Freispruch war nicht Verfahrensgegenstand. Somit hatte der Beschwerdeführer nach der ausgesprochenen Verwarnung keine Einflussmöglichkeit mehr auf seine Verurteilung. Demnach hat sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Verkehrsdelikt – seit der Tatbegehung und damit nunmehr seit sechs Jahren wohl verhalten. Dies mag einerseits mit dem Strafvollzug zu begründen sein, hängt andererseits sicher auch mit den neugeschaffenen stabilen Lebensumständen wie der neuen festen Arbeitsstelle sowie der Heirat mit D.____ zusammen. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung glaubhaft ausführt, hat er die Tätigkeit als Türsteher aufgegeben, weshalb die Gefahr gewaltassoziierter Straftaten im Zusam-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht menhang mit dieser Tätigkeit ausgeschlossen werden kann. Dadurch kann dem Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt des Appellationgerichtsurteils durchaus eine positive Legalprognose gestellt werden. Zu dieser Auffassung gelangt auch die Vollzugsverantwortliche des Vollzugszentrums I.____, J.____, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2014 ausführt, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und aus seinen Fehlern gelernt habe. Die Vollzugsverantwortliche attestiert dem Beschwerdeführer deshalb eine positive Legalprognose. Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge seit der Tat vom 29. September 2009, bis auf eine Verkehrsregelverletzung, wohl verhalten. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde den Beschwerdeführer hart treffen. Dementsprechend ist von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 7.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die lange Aufenthaltsdauer, die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, die stabilen Lebensumstände und der damit verbundene Wandel ins Gewicht fallen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz wären demnach unverhältnismässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 berufen kann. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend dem ausgewiesenen Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 16.4 Stunden zu dem in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 192.-- zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘458.25 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘458.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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