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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.08.2014 810 14 169 (810 2014 169)

13 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,029 parole·~15 min·3

Riassunto

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. August 2014 (810 14 169) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener

C.____

Betreff Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

A. Mit Schreiben vom 7. März 2014 informierte C.____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), dass die von ihm im 8. Monat schwangere A.____ in desolaten Wohnverhältnissen lebe und das Wohl des Säuglings in dieser Umgebung gefährdet wäre.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 10. April 2014 übermittelte die Hebamme D.____ der KESB eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____. Darin führte sie unter anderem aus, dass sie von A.____ aufgesucht worden sei zwecks Unterstützung bei der Geburt. Seitens der Gemeinde E.____ habe man ihr mitgeteilt, dass die Wohnsituation von A.____ sehr schwierig sei und dort katastrophale Verhältnisse herrschen würden. Sie habe A.____ mitgeteilt, dass sie die Geburt aus medizinischen Gründen nicht durchführen könne und sie an das Frauenspital K.____ verwiesen. Sie befürchte jedoch, dass A.____ alleine zu Hause gebären werde. C. Am 17. April 2014 führte die KESB einen unangemeldeten Hausbesuch bei A.____ durch, wobei ihr der Zutritt in das Innere der Liegenschaft verwehrt wurde. D. Am 9. Mai 2014 teilte C.____ der KESB mit, dass am Vorabend das Kind F.____ im Kantonsspital J.____ geboren worden sei. E. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 9. Mai 2014 wurde der Kindsmutter A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per sofort vorläufig die elterliche Obhut über F.____ entzogen und dieser wurde per sofort vorläufig in der Wöchnerinnen-Station des Kantonsspitals J.____ und später in einem Mutter-Kind-Haus platziert. Im Weiteren wurde für F.____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, wobei als Beistand G.____, Berufsbeistandschaft B.____, ernannt wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2014 reichte A.____ der KESB eine Stellungnahme zu den angeordneten Massnahmen ein, in welcher sie sinngemäss um deren Aufhebung ersuchte. Die KESB führte am 12. Mai 2014 eine mündliche Anhörung von A.____ sowie am 14. Mai 2014 eine Besichtigung des Inneren der von ihr bewohnten Liegenschaft durch. G. Am 15. Mai 2014 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 9. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welche mit Urteil der Präsidentin vom 12. Juni 2014 (Verfahren 810 14 133) nach vorgängiger Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen wurde. Das schriftliche Urteil wurde den Parteien am 26. Juni 2014 zugestellt. H. Am 25. Juni 2014 erhob A.____, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Sie stellt das Begehren, es sei der Entscheid der KESB vom 9. Mai 2014 aufzuheben (Ziffer 1). Eventualiter sei die Aufhebung dieses Entscheids mit der Einsetzung eines neuen Erziehungsbeistands zu verbinden (Ziffer 2). Subeventualiter sei die KESB anzuweisen, bis zum 30. Juni 2014 einen neuen Entscheid zu treffen, unter Androhung einer angemessenen Strafzahlung (Tagessatz Fr. 200.--) im Unterlassungs- bzw. Verzugsfall (Ziffer 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Beizug der Akten des Verfahrens 810 14 133 beantragt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde festgehalten, dass über die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 und 2 der Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2014 mit Urteil der Präsidentin vom 12. Juni 2014 entschieden worden sei. Soweit sich die Beschwerde gegen die entsprechenden Anordnungen der Beschwerdegegnerin – welchen gemäss den Erwägungen des genannten Urteils (ordentlicher) vorsorglicher Charakter zukomme – richte, werde auf die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht verwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin zu treffenden definitiven Entscheid geltend mache, sei die Sache nach Durchführung eines Schriftenwechsels der Kammer zur Beurteilung zu überweisen. Von einer präsidialen Anweisung an die Beschwerdegegnerin, im Sinne von Ziffer 3 der Beschwerde bis zum 30. Juni 2014 einen neuen Entscheid zu treffen, sei abzusehen, zumal prima-facie im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegen würden. Im Weiteren wurden die Akten des Verfahrens 810 14 133 zum Verfahren beigezogen. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht zwei vom 26. Juni 2014 datierende Schreiben der KESB betreffend Terminvereinbarung bzw. Besuchsrecht des mutmasslichen Kindsvaters von F.____. K. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragt die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. L. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 7. Juli 2014 wurde dem Kindsvater C.____ vorsorglich ein Besuchsrecht für F.____ eingeräumt. Auf die von der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2014 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juli 2014 nicht eingetreten (Verfahren 810 14 188). M. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, das Kantonsgericht bis spätestens 6. August 2014 über den Stand der in Aussicht gestellten Abklärungen (Wohn- und Familiensituation sowie elterliche Kompetenz der Beschwerdeführerin) im Einzelnen zu orientieren bzw. einen allfälligen Entscheid in der Hauptsache einzureichen. N. Am 15. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Präsidentin vom 12. Juni 2014 (Verfahren 810 14 133) Beschwerde beim Bundesgericht. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2014 wurden die Akten des Verfahrens 810 14 188 betreffend vorsorgliches Besuchsrecht des Kindsvaters zum vorliegenden Verfahren beigezogen. P. Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte die KESB die mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2014 eingeforderte Stellungnahme betreffend den Stand der Abklärungen ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Q. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 8. August 2014 Stellung zur Eingabe der KESB vom 6. August 2014. R. Am 11. August 2014 reichte die KESB dem Gericht weitere Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. 1.2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde erhoben werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Eine Verfügung als Anfechtungsobjekt ist bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht vorausgesetzt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr direkt gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids. Die Zuständigkeit liegt bei der ordentlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7085; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 445). Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit erhoben werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Bezug auf den Erlass des definitiven Entscheids betreffend den Obhutsentzug und die Platzierung ihres Sohnes geltend macht, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben und kann auf ihre Beschwerde eingetreten werden. Im Rahmen einer Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde kann einzig verlangt werden, dass eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung festgestellt und die zuständige Behörde zum Erlass eines Entscheids verpflichtet wird. Auf weitergehende Begehren ist demgegenüber nicht einzutreten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 448). Über die Begehren um Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2014 (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2) wurde bereits mit Urteil der Präsidentin vom 12. Juni 2014 entschieden, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Anweisung auf Erlass eines Entscheids mit der Androhung einer angemessenen Strafzahlung im Unterlassens- bzw. Verzugsfall zu verbinden. 2.1 Strittig ist nach dem Gesagten, ob in Bezug auf den Erlass des definitiven Entscheids betreffend den Entzug der elterlichen Obhut der Beschwerdeführerin sowie die Platzierung von F.____ eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2014 zusammengefasst geltend, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis zu einem nicht bekannten Zeitpunkt perpetuieren wolle und nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit handle. Aufgrund der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin würden ihre Rechte in eklatanter Weise verletzt, zumindest aber liege Rechtsverzögerung vor und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich einen neuen Entscheid zu treffen. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2014 führt die Beschwerdeführerin aus, dass ein vom Beistand vorgeschlagener Gesprächstermin ohne Einbezug ihres Rechtsvertreters erfolgt sei, weshalb sie diesen nicht akzeptiert habe. Eine neue Besprechung solle gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2014 nunmehr erst Anfang August stattfinden, dies wegen Ferienabwesenheiten des Beistandes bzw. der zuständigen KESB-Mitarbeiterin. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beweise, dass es dieser nicht darum gehe, innert nützlicher Frist einen definitiven Entscheid zu erlassen, sondern darum, sie und ihr Kind solange wie möglich an einem Ort festzuhalten, der nicht ihr Wohnort sei. Von einer vorübergehenden Massnahme könne somit keine Rede mehr sein. Angesichts der Tatsache, dass ein massiver Eingriff in ihre persönliche Freiheit vorliege und dieser Zustand perpetuiert werden solle, sei unverzügliches Handeln geboten. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 im Wesentlichen aus, dass es aus ihrer Sicht erstrebenswert sei, entsprechend den neuen gesetzlichen Grundlagen über die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindsvater einen adäquaten Betreuungsanteil zu übergeben, um F.____ einerseits eine kontinuierliche und für eine qualitativ gute Vater-Kind-Beziehung zeitlich angemessene Beziehung zu ermöglichen und um anderseits im väterlichen Umfeld andere Sichtweisen zu erlangen, als dies im geschlossenen Familiensystem A.____ möglich sei. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf eine einvernehmliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge einlassen könne, bestehe auch die Möglichkeit, dass die vorsorgliche Verfügung aufgehoben werde und F.____ mit der Kindsmutter – allenfalls unter Auflagen bezüglich Verbesserung der Wohnsituation und Zutrittsberechtigungen für den Kindsvater und den Beistand – nach Hause auf den E.____ zurückkehren könne. Leider habe die Beschwerdeführerin jedoch den direkten Kontakt mit dem Beistand kurz vor der abgemachten Besprechung vom 20. Juni 2014 verweigert und mitgeteilt, dass ihr Rechtsvertreter dann keine Zeit habe. Ein neuer Terminvorschlag von Seiten des Rechtsvertreters sei nicht erfolgt. Es werde als dringlich und im Sinne des Kindeswohls erachtet, dass auf eine einvernehmliche Lösung unter Einbindung beider Elternteile und evtl. der übrigen Familie A.____ zugesteuert werde, was den Erlass eines Entscheides betreffend den definitiven Obhutsentzug erübrigen würde. Weiter habe man die H.____-Stiftung mit Schreiben vom 7. Juli 2014 ersucht, bis zum 31. Juli 2014 einen Standortbericht zu verfassen, insbesondere zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes auch ausserhalb des Rahmens des Mutter-Kind-Heims selbständig und qualitativ gleich gut wahrnehmen könnte. Mit Eingabe vom 6. August 2014 hält die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs vom 6. August 2014 im Beisein ihres Anwalts kein Interesse an der Ausarbeitung einer Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge gezeigt habe. Sie wolle dem Kindsvater die elterliche Sorge verweigern und ihm einzig ein Besuchsrecht alle zwei Wochen zugestehen. Die elterliche Kompetenz der Kindsmutter werde aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Kinds-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vater in Frage gestellt. Die KESB werde in Kürze eine definitive Verfügung erlassen, wobei vorgängig noch die Schwester der Beschwerdeführerin, I.____, zu einem Gespräch eingeladen werde. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten und damit um die Frage, ob die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.35/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1). 3.2 Über die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu beachten sind dabei namentlich die Auswirkungen auf hochrangige Rechtsgüter der Betroffenen (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 12 zu Art. 29 BV). Als massgebend muss gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt wird und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit verstreichen lassen (vgl. BGE 127 III 385 E. 3a). 4.1 Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsverweigerung zur Debatte steht, zumal die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass eines definitiven Entscheids betreffend den Obhutsentzug und die Platzierung von F.____ nicht bestreitet. Zu prüfen ist demnach einzig, ob diesbezüglich eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den mit Entscheid vom 9. Mai 2014 angeordneten vorsorglichen Obhutsentzug und die Platzierung von F.____ in einem Mutter-Kind-Heim vorrangig mit der als kindeswohlgefährdend bezeichneten Wohnsituation der Beschwerdeführerin. In ihrer im Verfahren 810 14 133 eingereichten Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 führte sie

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, dass nebst der Wohnsituation auch die Familiensituation der Beschwerdeführerin sowie deren elterliche Kompetenz in ihre Abklärungen einbezogen und in der künftigen definitiven Verfügung betreffend den Obhutsentzug gewürdigt würden. 4.3 Den Akten zufolge führte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin seit der am 14. Mai 2014 erfolgten Wohnungsbesichtigung keine weiteren Abklärungen mehr durch. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 hält sie einzig fest, dass sich die desolaten Wohnverhältnisse und die damit einhergehende Gefährdung des Kindeswohls von F.____ bis heute nicht verändert hätten, wobei unklar ist, worauf sich diese Einschätzung stützt. Die Beschwerdegegnerin hat es – ungeachtet der Aufforderung des Kantonsgerichts, sich zum Stand der Abklärungen betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu äussern – unterlassen, ihr weiteres Vorgehen in diesem Zusammenhang schlüssig aufzuzeigen bzw. darzulegen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Abklärungen zu den Wohnverhältnissen vorgenommen werden sollen. Was die Familiensituation der Beschwerdeführerin anbelangt, so wurden nunmehr offenbar erste Abklärungen eingeleitet. Namentlich wurde die Schwester der Beschwerdeführerin, I.____, mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 und 11. August 2014 zu einem Gespräch eingeladen. Gemäss den fraglichen Schreiben wolle man mit ihr über die familiäre Situation sprechen und sie als Tante und eine der künftigen Bezugspersonen von F.____ kennenlernen. Dass mit entsprechenden Abklärungen zur Familiensituation bis im August 2014 zugewartet wurde, erscheint indes – nachdem die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang bereits Anfang Juni 2014 weiteren Abklärungsbedarf geltend machte – unverständlich und ist jedenfalls mit dem in Kindesschutzverfahren in besonderem Mass geltenden Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der in Aussicht gestellten Abklärungen zur elterlichen Kompetenz der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich forderte die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2014 bei der H.____-Stiftung unter Fristansetzung bis 31. Juli 2014 einen Standortbericht ein, welcher sich zur Frage zu äussern hatte, ob die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes auch ausserhalb des Rahmens des Mutter-Kind-Heimes angemessen gewährleisten könne. Damit verstrichen seit Vorliegen des Berichts des Kantonsspitals J.____ vom 15. Mai 2014, welcher Anlass gab zur Abklärung der Betreuungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und von der Beschwerdegegnerin als Gefährdungsmeldung entgegengenommen wurde, knapp zwei Monate, bis diesbezüglich weitere Abklärungen veranlasst wurden. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – namentlich mit Blick auf die tangierten privaten Interessen – ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht hinreichend entsprochen hat. Dass sie die von ihr in Aussicht gestellten Sachverhaltsabklärungen nicht zügig genug vorangetrieben hat, lässt sich zudem weder auf die fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin noch auf andere Gründe zurückführen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Sache namentlich eine einvernehmliche Lösung anstrebt, ist dies nicht zu beanstanden, entbindet sie jedoch nicht davon, die im Hinblick auf den definitiven Entscheid erforderlichen Abklärungen unverzüglich vorzunehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass die bisherige Dauer des Verfahrens das Rechtsverzögerungsverbot verletzt und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, umgehend die aus ihrer Sicht erforderlichen Abklä-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen vorzunehmen bzw. abzuschliessen und in der Folge den Entscheid in der Hauptsache zu treffen. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von Fr. 803.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens das Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und den Entscheid in der Hauptsache zu treffen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 803.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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