Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. Dezember 2013 (810 13 211) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Mutation Zonenplan Siedlung / Nichteintreten
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Edgar Schürmann, Christian Haidlauf, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Mutation "Perimeter Zonenplan Siedlung" zum Zonenplan Siedlung und Landschaft (RRB Nr. 1007 vom 11. Juni 2013)
A. Für die ordentliche Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B.____ vom 14. Dezember 2012 war unter anderem das Traktandum 3 "Mutationen Zonenplan Siedlung / Zonenplan Landschaft: Bereinigung der Abgrenzung zwischen Bauland und Landwirtschaftsland" vorgesehen. Die entsprechenden Mutationen wurden anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2012 genehmigt.
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B. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2012 erhob A.____ im Zusammenhang mit dem Traktandum 3 der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2012 Einsprache beim Gemeinderat B.____. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das an der Gemeindeversammlung vorgelegte Traktandum 3 schwer verständlich und schlecht vorbereitet gewesen sei. Dies habe sich im Rahmen der langen Diskussion und der grossen Unsicherheit herausgestellt. Es habe keine Möglichkeit eines Vergleiches zwischen dem bisherigen Zonenplan und einem digitalisierten Nachfolgeplan bestanden. Der Antrag des Gemeinderates sei unverständlich gewesen und führe zu Ungleichheiten, weshalb um Erläuterung und Korrektur ersucht werde. C. Vom 25. Januar 2013 bis 25. Februar 2013 fand die öffentliche Planauflage in Bezug auf die obgenannten Mutationen statt. D. Am 4. Februar 2013 reichte A.____ beim Gemeinderat B.____ eine weitere Einsprache ein, in welcher er an seinen Vorbringen festhielt. E. Am 25. Februar 2013 wurde eine Einigungsverhandlung zwischen dem Einsprecher und dem Gemeinderat B.____ durchgeführt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte. F. Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte der Einsprecher dem Gemeinderat mit, dass er seine Einsprache aufrechterhalte. G. Mit Schreiben vom 26. März 2013 unterbreitete der Gemeinderat B.____ dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die am 14. Dezember 2012 beschlossenen Mutationen der Zonenpläne Siedlung und Landschaft zur Genehmigung und ersuchte um Abweisung der unerledigten Einsprache von A.____. H. Mit Entscheid vom 11. Juni 2013 trat der Regierungsrat auf die Einsprache von A.____ nicht ein. Die von der Gemeindeversammlung B.____ am 14. Dezember 2012 beschlossene Mutation "Perimeter Zonenplan Siedlung" zum Zonenplan Siedlung und Landschaft wurde genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einsprecher weder als Eigentümer der Parzellen Nr. 88, 590, 591, 608, 756, 760 und S983 von der Planungsmassnahme betroffen sei noch sonstige Gründe anführe, aus denen sich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung ergeben würde. I. Am 19. Juni 2013 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 11. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er erneuert im Wesentlichen seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, wonach an der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2012 lediglich ein Plan in einem Massstab aufgelegt worden sei, der es nicht erlaubt habe, die Mutationen klar sichtbar zu machen. Auch die in der Einladung zur Gemeindeversammlung abgedruckten Planausschnitte hätten von einer grossen Mehrheit der Versammlungsteilnehmer nicht zugeordnet werden können. Auf konkrete Fragen habe er keine Antwort erhalten, sondern sei vom Gemeindepräsidenten auf die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einsprachemöglichkeit verwiesen worden. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht und gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 14. Dezember 2012 zu Traktandum 3 fristgerecht Einsprache erhoben. Der Regierungsrat sei auf seine Einsprache inhaltlich nicht eingegangen, weshalb er mit Beschwerde an das Kantonsgericht gelange. Er habe zudem eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht. J. Die Gemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einsprache legitimiert gewesen sei, da er weder als Eigentümer einer von den Mutationen direkt erfassten noch einer benachbarten Liegenschaft betroffen sei. Er habe somit kein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung oder Aufhebung der Planungsmassnahme. K. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Verfahren vorerst auf die Frage des Eintretens zu beschränken. L. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Verfahrensantrag des Regierungsrats auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Eintretens wurde abgewiesen. M. Am 22. August 2013 reichte der Regierungsrat dem Gericht eine ergänzende Vernehmlassung ein. N. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt zur Stellungnahme zur Frage der Fristwahrung der Einsprache vom 23. Dezember 2012 bzw. zur Erbringung des entsprechenden Nachweises. O. Am 10. September 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Eingabe ein, ohne auf die Frage der Fristwahrung einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Ist eine Beschwerde wie im vorliegenden Fall gegen einen Nichteintretensentscheid gerichtet, so hat das Kantonsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Das Gericht hat in seinem solchen Fall nur Rügen zu berück-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben damit jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall ist zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2). 1.3 Der Beschwerdeführer erneuert vor Kantonsgericht im Wesentlichen seine im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen materiellen Rügen. Er beanstandet darüber hinaus, dass keine Überprüfung seiner Einsprache stattgefunden habe. Damit macht er - jedenfalls sinngemäss und im Rahmen der vorliegenden Laienbeschwerde hinreichend - geltend, dass der Regierungsrat auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer ist insofern durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 VPO in schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, ist keines der Grundstücke des Beschwerdeführers von den verfahrensgegenständlichen Mutationen der Zonenpläne Siedlung und Landschaft tangiert und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern er von diesen Planungsmassnahmen in schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Soweit sich die Einsprache des Beschwerdeführers auf die planungsrechtlichen Aspekte des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung vom 14. Dezember 2012 bzw. die Rechtmässigkeit der Zonenplanmutationen bezog, wurde seine Legitimation im angefochtenen Entscheid deshalb zu Recht verneint. 2.2 Indes ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die aus seiner Sicht "durchgewunkene" Abstimmungsvorlage (Traktandum 3) der Einwohnergemeindeversammlung vom 14. Dezember 2012 richtete. Er machte in diesem Zusammenhang geltend, dass das Traktandum schwer verständlich gewesen sei und man auch nach langer Diskussion an der Gemeindeversammlung nicht gewusst habe, was beschlossen worden sei. Mit diesen Vorbringen rügte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Information im Vorfeld sowie anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2012 und damit sinngemäss eine Verletzung seines Stimmrechts. Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2). Der Regierungsrat behandelte die Einsprache des Beschwerdeführers ausschliesslich in Bezug auf die planungsrechtlichen Rügen, ohne zu prüfen, ob darauf im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von § 172 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (GemG) vom 28. Mai 1970 eingetreten werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1P.191/2004 vom 6. April 2004 E. 2). Ob diesbezüglich die formellen Voraus-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzungen - namentlich was die Fristwahrung der Einsprache vom 23. Dezember 2012 anbelangt - gegeben sind, ist erstmalig nicht durch das Kantonsgericht, sondern durch den Regierungsrat zu prüfen. Die Beschwerde ist gestützt darauf teilweise gutzuheissen und zur Prüfung dieser Frage sowie gegebenenfalls zur materiellen Beurteilung der stimmrechtlichen Rügen an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Beschwerdegegnern können in Fällen wie dem vorliegenden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird an den Regierungsrat zurückgewiesen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückgezahlt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber