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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 13 184 (810 2013 184)

18 settembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,278 parole·~26 min·6

Riassunto

Verweigerung der Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr (RRB Nr. 803 vom 14. Mai 2013)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. September 2013 (810 13 184) ____________________________________________________________________

Strassenverkehrsrecht

Verweigerung der Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr (RRB Nr. 803 vom 14. Mai 2013)

A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, (Polizei Basel-Landschaft) A.____ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Aufgrund mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug sei von einer mangelnden Fahreignung infolge Nichterfüllen der charakterlichen Voraussetzungen für ein bewusstes Verhalten als Motorfahrzeuglenker sowie von einem Verdacht auf Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen. Die Aufhebung dieser Massnahme und die Wiedererteilung des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Führerausweises wurden an die Bedingung geknüpft, dass A.____ nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist ein die Fahrtauglichkeit bejahendes verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vorzulegen habe. B. Am 15. Dezember 2005 stellte A.____ ein Gesuch um vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises, welches die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 20. Januar 2006 mit der Begründung abwies, dass A.____ nach wie vor die Fahreignung aufgrund Nichterfüllung der charakterlicher Voraussetzungen abgesprochen werde und er den Nachweis der Fahreignung nur mittels eines verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens der UPK erbringen könne. C. Zwischen August 2007 und Februar 2010 sind folgende strafrechtlich relevanten Geschehnisse aktenkundig: Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2007 wurde A.____ wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Autofahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung der Blutprobe, mehrfachen Autofahrens trotz Führerausweisentzugs sowie Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate unbedingt, und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 31. Januar 2008 erfolgte durch den Polizeiposten B.____ eine Anzeige wegen Kokainkonsums. Ebenfalls wurde eine unbekannte Menge weissen Pulvers sichergestellt. Mit Anzeige des Polizeipostens B.____ vom 28. Januar 2010 wurden A.____ im Weiteren Drohung, Tätlichkeiten und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau (Häusliche Gewalt) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zur Last gelegt. Gemäss Rapport sei die Polizei bereits im Januar 2008 sowie im November 2009 wegen häuslicher Gewalt zum Ehepaar A.____ ausgerückt. Am 24. Februar 2010 wurde A.____ durch den Polizeiposten B.____ wegen Verdachts auf Handel sowie Besitz und Konsum von Kokain verzeigt. D. Mit Schreiben vom 8. November 2011 beantragte A.____, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat in Basel, die Durchführung einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung. Das daraufhin ergangene Gutachten der UPK vom 30. August 2012 verneinte die Fahreignung von A.____ sowohl aus medizinischer als auch aus verkehrspsychologischer Sicht. Gestützt auf dieses Gutachten verweigerte die Polizei Basel- Landschaft mit Verfügung vom 9. Januar 2013 die Wiederzulassung von A.____ zum motorisierten Strassenverkehr. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 18. Januar 2013, nach wie vor vertreten durch Dr. Alex Hediger, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 803 vom 14. Mai 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und hiess das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut. Zur Begründung führte der Regierungsrat an, dass er das Gutachten der UPK vom 30. August 2012 für schlüssig und nachvollziehbar halte. Der Widerspruch zum Bericht von Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, lasse sich allenfalls dadurch erklären, dass Letztere aufgrund der auf-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragsrechtlichen Vertrauensstellung zu Gunsten ihres Patienten ausgesagt hätten oder dass sich A.____ während den Sitzungen gut habe verstellen können. Die Verweigerung der Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr erweise sich sodann als verhältnismässig. F. Am 27. Mai 2013 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Alex Hediger, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Januar 2013 und des RRB Nr. 803 vom 14. Mai 2013 sowie die sofortige Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr; unter o/e-Kostenfolge. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Gutachten der UPK vom 30. August 2012 in sich selbst und in Bezug auf die medizinischen Berichte der behandelnden Psychotherapeuten widersprüchlich sei. Der Beschwerdeführer stellte im Weiteren den Antrag auf Befragung seiner Psychotherapeuten sowie auf Einholung eines neuerlichen verkehrsmedizinischen Gutachtens. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 15. August 2013 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung und wies die Anträge betreffend unentgeltlicher Rechtspflege, Einholung eines neuerlichen verkehrsmedizinischen Gutachtens sowie betreffend Befragung der behandelnden Psychotherapeuten ab. I. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2013 Einsprache beim Kantonsgericht und beantragte deren Gewährung, worauf das Kantonsgericht am 22. August 2013 verfügte, dass über die Einsprache im Rahmen der Urteilsberatung befunden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann nach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und zu prüfen, ob der Regierungsrat in seinem Entscheid Nr. 803 vom 14. Mai 2013 die Verweigerung der Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum motorisierten Strassenverkehr zu Recht bestätigt hat. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet oder wenn er nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 3.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Juli 2005 der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG in Form eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer insgesamt viermal einen Personenwagen ohne Führerausweis lenkte, wobei er einmal zusätzlich unter Kokaineinfluss stand und einmal eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von minimal 1,93 ‰ aufwies. Somit sei beim Beschwerdeführer von einer mangelnden Fahreignung infolge Nichterfüllen der charakterlichen Voraussetzungen für ein bewusstes Verhalten als Motorfahrzeuglenker sowie von einem Verdacht auf Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen. 3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Aus diesem im Sinne einer reinen Kann- Vorschrift ausgestalteten Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Wiedererteilung des Führerausweises einräumt. Das bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Wiedererlangung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder aber abzuweisen (vgl. HANS GIGER, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, N 11 zu Art. 17). 4.1 Der Regierungsrat verwies in der Begründung seines Entscheids auf das Gutachten der UPK vom 30. August 2012.

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4.2.1 Die Begutachtung der UPK vom 30. August 2012 basiert gemäss Einleitung auf den strassenverkehrsrechtlichen Vorakten, dem Ergebnis der labormedizinischen Untersuchung einer Blutprobe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2012, einem Drogenscreening (Urin) vom 24. Mai 2013, einem Austrittsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 1. Juli 2011, zwei Arztberichten von Dr. C.____ vom 14. September 2010 und vom 22. Mai 2012 sowie einer persönlichen 60-minütigen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012. Auf eine detaillierte leistungspsychologische Untersuchung habe verzichtet werden können. 4.2.2 Die Gutachterin und der Gutachter führen aus, dass das Ergebnis der labormedizinischen Blutuntersuchung unauffällige Werte in Bezug auf die Leberenzyme und negative Befunde für Betäubungsmittel ergeben habe. Nebst den unauffälligen Laborbefunden zeige der Beschwerdeführer in der gutachterlichen Untersuchung einen unauffälligen psychischen Zustand. Diese Befunde stellten jedoch nur eine Momentaufnahme zum Untersuchungszeitpunkt dar. Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte sei zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkohol- und Kokaingebrauch auszugehen. Eine alkohol- und drogenabstinente Lebensführung müsse mittels Haaranalyse über einen maximalen Zeitraum von jeweils sechs Monaten pro Analyse nachgewiesen werden. Die Abstinenz von Cannabis müsse zusätzlich durch Urinproben-Kontrollen bewiesen werden, da dies in der Haaranalyse nicht zuverlässig möglich sei. Ebenfalls sei angesichts der Art und Häufung der Verkehrsregelverletzungen eine generelle Fehleinstellung des Beschwerdeführers anzunehmen, welche es ihm bislang erschwert habe, sich gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Normen zu verhalten. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers lasse sich keine tiefergehende selbstkritische Auseinandersetzung mit den eigenen Fehlverhaltensweisen feststellen. Im Übrigen zeige er deutliche Bagatellisierungstendenzen und ein mangelndes Problemverständnis hinsichtlich seiner Vorgeschichte mit massiven Verkehrsübertretungen. Er externalisiere sein Verhalten, indem er seine verkehrsrechtlichen Delikte mit seiner Arbeitstätigkeit bzw. den Folgen seines Verkehrsunfalls begründe. Aus psychiatrischer Sicht sei das Vorhandensein einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) bekannt. Zudem bestehe seit mehreren Jahren eine Leukämie, in deren Rahmen der Beschwerdeführer eine schlechte Therapietreue gezeigt habe, was er mit der nach der Trennung von seiner Ehefrau aufgetretenen psychischen Instabilität begründe. Aufgrund dessen sei die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen gegenwärtig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer müsse über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, vor dessen Ablauf eine verkehrspsychiatrische Begutachtung nicht sinnvoll erscheine, eine Therapie bei einem Verkehrspsychologen absolvieren. 4.3 In der Beschwerdebegründung argumentiert der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf zwei Berichte seiner behandelnden Psychotherapeuten vom 23. November 2012 und vom 26. Juni 2013, dass seine Fahreignung gegeben sei. 4.4.1 Mit Bericht vom 23. November 2012 bestätigten die Therapeuten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2007 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Seither habe sich der Beschwerdeführer intensiv mit seinen Delikten auseinandergesetzt und diese durchgearbeitet. Anlässlich der Therapie hätten sich in keiner Sitzung Hinweise auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Problem mit einem Suchtmittel ergeben. Die schwere Erkrankung an Blutkrebs habe zudem eine Reifung des Beschwerdeführers bewirkt. Die durchgehaltene fünfjährige Therapie habe eine Durcharbeitung der ursächlichen Probleme gebracht, womit der Tatbeweis für eine Persönlichkeitsänderung erbracht sei. Aus Sicht der behandelnden Therapeuten sei die Voraussetzung zur Fahrtauglichkeit gegeben. 4.4.2 Mit Bericht vom 26. Juni 2013 ergänzten und präzisierten die behandelnden Therapeuten ihre vorgenannte Stellungnahme. Demnach hätten sich die psychischen und körperlichen Leiden des Beschwerdeführers soweit gebessert, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Der Beschwerdeführer lege auf Verlangen des Psychotherapeuten immer wieder Laboranalysen vor, welche seine Drogenabstinenz belegten. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass er mit seinen verkehrsunfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen einen hohen Preis für sein Fehlverhalten bezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei inzwischen ein zweites Mal verheiratet und ein zweites Mal Vater geworden. Die psychologische und psychiatrische Situation sei in keiner Weise mit jener zum Zeitpunkt des schweren Verkehrsunfalls und der Folgezeit zu vergleichen. Für sie als behandelnde Ärzte sei es unbegreiflich, dass ihre Aussagen im Gutachten der UPK vom 30. August 2012 keine bzw. nur ungenügende Erwähnung und Berücksichtigung gefunden hätten. 5.1 Die Abklärung der Fahreignung erfordert naturwissenschaftliches, medizinisches oder psychologisches Fachwissen, welches der Verwaltung bzw. dem Gericht in der Regel nicht oder nur beschränkt zugänglich ist. Aus diesem Grund wird zur Fahreignungsbeurteilung regelmässig auf fachwissenschaftliche Gutachten abgestellt. Der Gutachter als Person benötigt dabei besondere Sachkenntnis in Bezug auf die konkrete Fragestellung, muss neutral sein und das Gutachten höchstpersönlich erstatten. Dieses hat neben den Basisdaten (Auftraggeber, Prozessbeteiligte und allfällige Rechtsvertreter, Untersuchungsgegenstand und Angaben zur Person des Gutachters) den Auftrag und den Sachverhalt darzustellen und die dem Gutachten als Grundlage dienenden Materialien lückenlos zu nennen. Sämtliche eigenen Feststellungen, Untersuchungen und Abklärungen sowie deren Resultate sind vollständig und nachvollziehbar darzustellen. Der Gutachter hat allfällige Unklarheiten, Unsicherheiten oder Widersprüche aufzuzeigen und auf diese einzugehen. Die für und gegen eine bestimmte Schlussfolgerung sprechenden Argumente sind im Einzelnen aufzuführen, gegeneinander abzuwägen und es sind die Gründe zu nennen, weshalb die einen Argumente stärker zu gewichten sind als die anderen (vgl. zum Ganzen BRUNO LINIGER, Fahreignungsdiagnostik, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 11 ff.; MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten zur Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, a.a.O., S. 69 ff.). 5.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 12 Abs. 1 VPO). Danach haben die kantonalen Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutach-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Bei Gutachten ist zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie nicht hätten übersehen werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.3). Für den Beweiswert eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 6.1 Über Fahreignung verfügt, wer frei von einer Sucht ist, wie beispielsweise einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Eine Trunk- bzw. Drogensucht wird bejaht, wenn der Betroffene regelmässig so viel Alkohol bzw. Drogen konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Konsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Der Betroffene muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Somit darf bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend voneinander zu trennen oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; BGE 129 II 82 E. 4.1, 127 II 122 E. 3c; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 30 zu Art. 16d). Bei der Abklärung einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik kommt – nebst den chemischen und hämatologischen Laborbefunden – den für den Nachweis einer Trunksucht erforderlichen Abklärungen dann eine besondere Bedeutung zu, wenn lediglich ein einziger Blutwert erhöht und allenfalls grenzwertig ist und wenn gleichzeitig keine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10-Klassifikation diagnostiziert wird. Zu diesen weiteren erforderlichen Abklärungen gehören etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Eine in Bezug auf den Strassenverkehr relevante Alkoholproblematik des Beschwerdeführers lässt sich anhand des Gutachtens der UPK vom 30. August 2012 nicht erstellen. Die anlässlich der Begutachtung erhobenen Laborbefunde ergaben hinsichtlich sämtlicher geprüfter Alkoholmarker Werte im Normbereich. Im Weiteren wurde weder eine Alkoholsucht im Sinne der ICD-10-Klassifikation diagnostiziert noch sind deren Diagnosekriterien eingehend geprüft worden. Medizinische Anhaltspunkte oder gar Nachweise einer Alkoholsucht bzw. eines verkehrsrelevanten Alkoholkonsums sind nicht ersichtlich. Die Gutachter gehen in ihrer Beurteilung davon aus, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein verkehrsrelevanter Alkoholkonsum vorliege. Trotz der unauffälligen Laborwerte sei aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers von einem für den Strassenverkehr relevanten Alkoholkonsum auszugehen. Damit gründen die Gutachter ihren Schluss, dass der Beschwerdeführer Alkoholkonsum und Autofahren nicht zu trennen in der Lage sei, letztlich auf den Umstand, dass dieser einmal ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, lässt sogar der Rückfall beim Fahren in angetrunkenem Zustand allein keinen zwingenden Schluss auf eine die Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik zu, auch wenn die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt durchaus einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine Suchtproblematik bildet (BGE 129 II 82 E. 6.2.2). Umso weniger kann bei Vorliegen einer einmaligen – zum Begutachtungszeitpunkt über sieben Jahre zurückliegenden – Trunkenheitsfahrt bei festgestellten Leberwerten im Normbereich ohne Vornahme von weiteren Abklärungen von einer Alkoholsucht ausgegangen werden. Unter diesen Umständen wären die Gutachter verpflichtet gewesen, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer vertieften Abklärung zu unterziehen und eine körperliche Untersuchung vorzunehmen. Wohl haben die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, zum Alkoholkonsum und zur Trunkenheitsfahrt festgehalten; das bloss protokollartige Festhalten dieser Aussagen erlaubt indes keine besonderen Erkenntnisse. Zwar lagen dem Gutachten zwei Berichte des behandelnden Therapeuten des Beschwerdeführers zugrunde, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Schlussfolgerungen ist jedoch unterblieben. Auf die Einholung von Fremdberichten des Hausarztes, des Arbeitgebers oder von Familienangehörigen wurde ebenfalls verzichtet. Auch eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung (vgl. E. 6.1 hiervor) vermögen die Erhebungen des Gutachtens der UPK vom 30. August 2012 nicht zu rechtfertigen, beim Beschwerdeführer von einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik auszugehen. 6.3 Dem Gutachten der UPK vom 30. August 2012 ist im Weiteren auch die Erfüllung der rechtsprechungsgemäss verlangten Anforderungen an den Nachweis einer verkehrsrelevanten Kokainsucht abzusprechen. Das beim Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 im Urin erhobene Drogenscreening hat negative Befunde für Tetrahydrocannabinol, Opiate, Methadon, Kokain, Benzodiazepine und Amphetamine ergeben. Daneben fand eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kokainkonsum statt. Dieser gab an, dass er versuche, sich schlecht an die Zeiten des Kokainkonsums zu erinnern und ihm die Einschätzung der konsumierten Menge schwierig falle. Konkret habe er im Jahre 2005 an Wochenenden "ein paar Linien" Kokain konsumiert. Dass beim Beschwerdeführer dennoch von einem verkehrsrelevanten Kokainkonsum auszugehen sei, leiten die Gutachter einzig aus der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers ab (vgl. S. 9 des Gutachtens). Diese Vorakten beinhalten einerseits ein Gut-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht achten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 30. April 2005 betreffend eines Ereignisses vom 30. März 2005, wonach im Urin des Beschwerdeführers Kokain, Mirtazapin, Hinweise auf Benzodiazepine, Paracetamol und Koffein nachgewiesen worden seien. Der damals erhobene Kokain-Blutspiegel spreche dafür, dass der letzte Kokainkonsum nur kurze Zeit zurückgelegen habe. Andererseits beinhalten die den Gutachtern zur Verfügung gestandenen Aktenstücke ein Strafurteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. August 2007, wonach der Beschwerdeführer unter anderem wegen Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt worden sei. Weitere den Drogenkonsum des Beschwerdeführers betreffende Dokumente lagen den Gutachtern nicht vor. Es ist mit den Schlussfolgerungen der Gutachter der UPK zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Kokain konsumiert hat. Der letzte nachgewiesene und den Gutachtern bekannte Kokainkonsum liegt jedoch über fünf Jahre seit dem Beurteilungszeitpunkt zurück. Die Gutachter begründen nicht, wieso trotz negativer Laborbefunde und aufgrund eines relativ lange zurückliegenden Substanzenkonsums auch aktuell von einem verkehrsrelevanten Kokainkonsum ausgegangen werden kann. Medizinische Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Drogensucht sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Zudem ist aus den dem Gutachten zugrundeliegenden Aktenstücken nicht ersichtlich, in welcher Menge der Beschwerdeführer Kokain konsumiert haben soll. Dass jedoch gerade die konsumierte Menge ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung einer Drogensucht darstellt, hat die Rechtsprechung erkannt und setzt daher für den Nachweis einer verkehrsrelevanten Drogenproblematik in der Regel die Einholung einer spezialärztlichen Untersuchung voraus (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4). Es ist in Übereinstimmung mit dieser Praxis festzustellen, dass das Gutachten der UPK vom 30. August 2012 den Anforderungen an den Nachweis eines verkehrsrelevanten Kokainkonsums nicht genügt. 6.4 Umgekehrt sind die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte seiner Therapeuten vom 23. November 2012 und vom 26. Juni 2013 nicht geeignet, den Verdacht einer allfällig vorhandenen Alkohol- oder Drogenproblematik zu entkräften. Augenfällig wurde weder eine labormedizinische Untersuchung durchgeführt, noch fand eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers statt. Die blosse schriftliche Feststellung, dass sich keine Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik ergeben hätten, genügt den Anforderungen an den (negativen) Nachweis einer Sucht nicht. Bezüglich Kokainkonsums ist den behandelnden Psychotherapeuten im Weiteren insbesondere entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Therapieperiode gemäss einer am 31. Januar 2008 erfolgten Anzeige des Polizeipostens B.____ wegen Kokainkonsums unterschriftlich zugestanden hat, seit dem Jahr 2006 monatlich ca. 70 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Dieser klare Widerspruch lässt gewichtige Zweifel an der von den behandelnden Therapeuten vorgenommenen Beurteilung einer allfälligen Alkohol- oder Drogenproblematik aufkommen, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. 7.1 Für die Fahreignung ist im Weiteren erforderlich, dass der Fahrzeuglenker über die charakterlichen Eigenschaften zum Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Der Fahrzeuglenker muss Gewähr bieten, beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten und auf

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Aus charakterlichen Gründen sind jene Personen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen IV-2010/3 vom 27. Mai 2010 E. 2d mit Hinweisen). Bezugspunkt der Beurteilung ist dabei einzig die Verkehrssicherheit. Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, bei unbeherrschter Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Auflage, Bern 2002, S. 154 f.). 7.2 Das Gutachten der UPK vom 30. August 2012 kommt zum Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer zeige deutliche Bagatellisierungstendenzen und ein mangelndes Problemverständnis hinsichtlich seiner Vorgeschichte mit massiven Übertretungen im Strassenverkehr. Indem der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeitsübertretungen und gefährlichen Manöver im Strassenverkehr mit seiner Arbeitstätigkeit bzw. ab dem Jahr 2004 mit den Folgen seines Verkehrsunfalls begründe, externalisiere er sein Verhalten. Aus den Akten seien zudem verschiedene delinquente Handlungen bekannt, wie beispielsweise das bereits erwähnte Strafgerichtsurteil vom 3. August 2007. Gemäss einem Arztbericht von Dr. C.____ vom 14. September 2010 sei das Vorhandensein einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) mit Impulsdurchbrüchen erstellt. Die Menge und Art der Übertretungen im Strassenverkehr deuteten ebenfalls auf diese Diagnose hin und widerspiegelten die Impulskontrollstörung. Die Art und Häufung der Verkehrsübertretungen und der frühzeitige Beginn bereits bei Fahrten mit dem Lernfahrausweis sprächen im Weiteren für das Vorliegen einer generellen Fehleinstellung. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend lasse sich keine tiefergehende selbstkritische Auseinandersetzung mit den eigenen Fehlverhaltensweisen feststellen. Zunächst ist bezüglich der charakterlichen Beurteilung festzuhalten, dass die angeführte Persönlichkeitsstörung von den Gutachtern nicht eigendiagnostisch gestellt, sondern lediglich wiederholt wird. Das Gutachten setzt sich nicht mit dieser Diagnosestellung auseinander, was jedoch angesichts der knapp zwei Jahre zurückliegenden Beurteilung angezeigt gewesen wäre. Es ist nicht belegt, inwieweit die knapp zwei Jahre vor Begutachtungszeitpunkt gestellte Diagnose weiterhin Bestand haben soll. Da sich die Gutachter für die Verneinung der charakterlichen Eignung wesentlich auf diesen Befund stützen, wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit demselben unabdingbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter selber feststellen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung einen unauffälligen psychischen Zustand gezeigt habe. Bei dieser Ausgangslage erscheint nicht nachvollziehbar, dass auf eine detaillierte

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht leistungspsychologische Untersuchung habe verzichtet werden können. Daneben berufen sich die Gutachter wiederum auf die aktenkundigen Verfehlungen des Beschwerdeführers im Strassenverkehr und nennen dabei beispielhaft eine strafrechtliche Verurteilung vom 3. August 2007. Wiederum bleibt die Schlussfolgerung, wonach sich daraus eine grundsätzliche charakterliche Fehleinstellung ableiten liesse, unbegründet. Das alleinige Abstellen auf ein Strafurteil ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen allfälligen Auswirkungen auf die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen ist nicht geeignet, eine generelle charakterliche Fehleinstellung zu belegen. Die Prüfung der charakterlichen Eignung erfolgt mittels einer Prognose. Soweit sich die Gutachter für den Nachweis einer charakterlichen Fehleinstellung praktisch einzig auf die aktenkundige Vorgeschichte des Beschwerdeführers berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die früheren strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers bildeten gerade den Grund für den am 20. Juli 2005 verfügten Sicherungsentzug und sind prospektiv für sich alleine genommen nicht erneut geeignet, dem Beschwerdeführer die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen abzusprechen. Zudem ist festzuhalten, dass die beiden Berichte von Dr. C.____ vom 14. September 2010 und vom 22. Mai 2012 dem Gutachten der UPK zwar zugrunde liegen, in der Beurteilung aber mit keinem Wort erwähnt werden. Aufgrund deren positiven Beurteilung der charakterlichen Fahreignung hätte sich jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser gegenteiligen Fachmeinung aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, zumal der Beschwerdeführer bei den behandelnden Psychologen seit mehreren Jahren eine Psychotherapie absolviert, währenddem sich die persönliche Untersuchung durch die Gutachter über einen Zeitraum von lediglich einer Stunde erstreckte. Insgesamt bestehen starke Bedenken an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilungen und Darlegungen. Das Gutachten der UPK vom 30. August 2012 bildet somit keine rechtsgenügliche Grundlage für die Annahme einer charakterlichen Fehleinstellung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen. 7.3 Die Berichte der behandelnden Psychotherapeuten vom 23. November 2012 und vom 26. Juni 2013 stellen demgegenüber fest, dass der Beschwerdeführer seine früheren strassenverkehrsrechtlichen Delikte anlässlich der seit dem Jahr 2007 bestehenden Psychotherapie intensiv durchgearbeitet habe. Die psychologische und psychiatrische Situation sei in keiner Weise mit der Situation im Zeitpunkt des schweren Verkehrsunfalls und der Folgezeit (2004) vergleichbar. Die Grundlage für diese Schlussfolgerung bilden dabei die seit 2007 mit dem Beschwerdeführer wöchentlich durchgeführten Therapiesitzungen. Als konkrete Gründe führen die Therapeuten an, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein weiteres Mal verheiratet habe, Vater eines weiteren Kindes geworden sei und ihm durchaus klar sei, dass er mit seinen unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen einen hohen Preis bezahlt habe. Diese Umstände lassen indes für sich alleine keinen Rückschluss auf die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zu. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.1 hiervor) gilt bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung die Verkehrssicherheit als Bezugspunkt. Wohl mögen eine Wiederverheiratung, familiärer Zuwachs oder erlittene Unfallfolgen allenfalls Indizien für einen charakterlichen Wandel darstellen, es bleibt jedoch unbegründet, inwiefern sich diese Veränderungen auf die charakterliche Einstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verkehrssicherheit konkret auswirken sollen. Im Weiteren wurde sowohl auf die Durchführung einer leistungspsychologischen Untersuchung als auch weiterer spezifisch zur Beurteilung der Fahreig-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung entwickelten Tests verzichtet. Die Aussagekraft der Feststellungen der behandelnden Psychologen erscheint dadurch beschränkt. Insgesamt sind die eingebrachten Arztberichte inhaltlich zu knapp ausgefallen, um die darin geltend gemachte Bejahung der charakterlichen Fahreignung ohne Weiteres als nachvollziehbar bezeichnen zu können. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht die Behebung eines Fahreignungsmangels nachzuweisen. 8. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das der Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Januar 2013 bzw. dem RRB Nr. 803 vom 14. Mai 2013 zugrundeliegende Gutachten der UPK vom 30. August 2012 keine genügende Grundlage für die Verweigerung der Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr darstellt. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen erscheinen in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar, sodass sich ergänzende Abklärungen zur Fahreignung des Beschwerdeführers geradezu aufdrängen. Umgekehrt bilden die vom Beschwerdeführer eingereichten, die Fahrtauglichkeit bejahenden Berichte keine geeignete Grundlage für die Wiedererteilung des Führerausweises. Der Regierungsrat hätte nicht allein gestützt auf das eingeholte Gutachten der UPK vom 30. August 2012 die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinen dürfen. Vielmehr hätte es für einen solchen Schluss weiterer Sachverhaltsabklärungen bedurft. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Polizei Basel-Landschaft zur erneuten Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Behörde hat einen Abklärungsauftrag zu erteilen, der den ausgeführten inhaltlichen Anforderungen genügt und dabei namentlich die Trennung der einzelnen in Frage kommenden fahreignungsausschliessenden Gründe beachtet. Das neue Gutachten wird sich insbesondere auch darüber zu äussern haben, ob den geäusserten Bedenken an der Fahreignung mittels Auflagen und Bedingungen Rechnung getragen werden könnte. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom hier nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten. Was im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 4. September 2013 für seine Bemühungen einen Zeitaufwand von 10,59 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 192.50 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht als übermässig. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdefüh-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'067.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird das Einspracheverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 803 vom 14. Mai 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Das Einspracheverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'067.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 13 184 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 13 184 (810 2013 184) — Swissrulings