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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.09.2012 810 12 55 (810 2012 55)

12 settembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,753 parole·~19 min·10

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0202 vom 07. Februar 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. September 2012 (810 12 55) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0202 vom 07. Februar 2012)

A. Am 2. November 2009 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und B.____, gestützt wurde diese Verfügung durch den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) vom 8. Juni 2010. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.____ und B.____ wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. März 2011 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Nach erneuter Prüfung durch das AfM wurden mit Verfügung vom 20. September 2011 die Aufenthaltsbewilligungen von A.____ und B.____ nicht verlängert und die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens zum 31. Dezember 2011 festgesetzt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführern weder ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, noch liege ein Härtefall vor. Seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 habe sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführer nichts geändert, beide seien nach wie vor vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe nicht, wie das Kantonsgericht bereits festgestellt habe und ein allfälliger Anspruch würde durch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ohnehin erlöschen. Die beiden Beschwerdeführer treffe ein erhebliches Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, sie hätten beide Engagement vermissen lassen, welches von sozialhilfeabhängigen arbeitsfähigen Personen erwartet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe es trotz langer Anwesenheitsdauer nicht geschafft, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. C. Am 3. Oktober 2011 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 20. September 2011. Beantragt wurde, es sei ihnen in Aufhebung der Verfügung die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass sich der Sachverhalt seit dem Urteil des Kantonsgerichts insofern verändert habe, als dass der ältere Sohn von A.____, C.____, am 17. Juni 2011 eine Niederlassungsbewilligung in Basel erhalten habe. Daher stelle sich die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 tangiert sei. Dies sei nicht der Fall, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und C.____ bestehe. Seit dem Urteil des Kantonsgerichts habe sich keiner der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können. Das AfM habe die ermessensweise Prüfung einer Aufenthaltsbewilligung korrekt ausgeübt und alle Umstände pflichtgemäss gewürdigt. Auch bezüglich der Abklärung, ob eine Härtefallbewilligung erteilt werden könne, habe das AfM eine korrekte Prüfung durchgeführt und da sich der Sachverhalt nicht mehr geändert habe, sei auf die zutreffenden Ausführungen des AfM zu verweisen. Die Verhältnismässigkeit sei auch gegeben, da sich die Beschwerdeführer trotz langer Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht genügend integriert hätten. Sie seien nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und würden nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit nach wirtschaftlicher Selbständigkeit streben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland stark gefährdet, resp. eine Rückkehr unzumutbar seien. D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 erhoben A.____ und B.____, wiederum vertreten durch Stephan Müller, Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 7. Februar 2012, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz unter o/e-Kostenfolge und die Bewilligung der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Praktikum angetreten habe, was beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich zu wenig mit der Situation im Heimatland auseinandergesetzt, so dass die Begründung, eine Rückkehr sei nicht unzumutbar, mangelhaft sei. Auch sei nicht belegt, ob der ältere Sohn, resp. Halbbruder, die Beschwerdeführer im Heimatland unterstützen könne. Die Begründung, der Beschwerdeführer könne sich in Kamerun zurecht finden, weil er die ersten zehn Lebensjahre dort verbracht habe, sei nicht haltbar. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 23. März 2012 (Eingang Gericht: 24. April 2012) wurde der Praktikumsvertrag des Beschwerdeführers eingereicht sowie geltend gemacht, die beiden Beschwerdeführer würden sich nun von der Sozialhilfe lösen können, da zwischenzeitlich auch die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden habe. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sein Praktikum erst drei Wochen nach Erlass des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses angetreten. Es sei ausserdem fraglich, ob sich die Beschwerdeführer nun wirklich von der Sozialhilfe lösen könnten, da weder der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bekannt sei, noch ersichtlich sei, wie viel die Beschwerdeführerin an Einkommen erzielen würde. Ob der Beschwerdeführer eine in Aussicht gestellte Lehrstelle antreten könne, sei nicht sicher. F. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer betreffend Schändung schuldig gesprochen und zu 2 3/4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 2 Jahre bedingt ausgesprochen wurden. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. G. Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, Lohnabrechnungen der Monate April und Mai 2012 sowie die Abmeldung der Beschwerdeführerin bei der Sozialhilfebehörde E.____ ein. H. Mit Schreiben vom 23. August 2012 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der D.____-Schule für die Ausbildung zum Bürofachdiplom VHS (Beginn: 13. August 2012) des Beschwerdeführers ein. I. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen nebst den beiden Beschwerdeführern mit ihrem Rechtsvertreter ein Vertreter des Regierungsrates teil. Auf die Ausführungen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2012 der Schändung in gemeinsamer Begehung schuldig gesprochen und zu 2 3/4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Der Ausgang des vorgenannten Verfahrens ist zur vollständigen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes notwendig, stellt doch eine rechtskräftige Verurteilung für sich alleine bereits einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 dar. Das Verfahren des Beschwerdeführers B.____ wird daher bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorerwähnter Sache ausgestellt. Nachstehend wird nur auf das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin A.____ eingegangen. 4.1 Gemäss Art. 10 und Art. 11 AuG sind Ausländer in der Schweiz nur dann aufenthaltsberechtigt, wenn ihnen eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. In der Regel liegt die Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde, es sei denn, es bestehe ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Anwesenheitsanspruch (TAMARA NÜSSLE, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Rn 33 zu Art. 33). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Kamerun keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, die ein Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige von Kamerun in der Schweiz vorsehen würde. 4.2 Wie bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz und erfüllt zudem den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 lit. e AuG (vgl. E. 5.2 ff. und E. 6.1 ff. des vorgenannten Urteils). Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012 fest, dass sich bezüglich des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit zwischenzeitlich nichts an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin geändert habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, seit dem letzten Urteil des Kantonsgerichts eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihr erlauben würde, sich vollständig von der Sozialhilfe abzulösen. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. März 2012 (Eingang Gericht: 24. April 2012) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe kürzlich eine Stelle antreten können und mit Schreiben vom 26. Juli 2012 reichte sie ihren Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2012 sowie ein Schreiben

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Sozialhilfebehörde E.____ vom 5. Juni 2012 ein, in dem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2012 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich erwiesenermassen eine Arbeitsstelle gefunden. Der Arbeitsvertrag ist jedoch bis zum 23. September 2012 befristet. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass ihr Arbeitsvertrag verlängert worden sei. Diese Aussage erscheint jedoch wenig glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin dies weder mit einem Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, noch einem anderen Dokument belegen konnte. Auch ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Juli 2012 von der Sozialhilfe lösen konnte. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass ihr monatliches Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag. Daher ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit wieder von der Sozialhilfe abhängig sein wird. Es ist festzuhalten, dass sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen seit dem letzten Urteil vom 23. März 2012 nichts Wesentliches geändert hat.

5. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erhalten hat und demnach zu prüfen ist, ob eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sowie auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 zu erteilen sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 13 f. E. 2). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. BGE 120 Ib 261 E. 1d). Die in der Schweiz lebenden Söhne der Beschwerdeführerin sind beide volljährig und sie stehen in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschwerdeführerin. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich sodann ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht. Es sind vielmehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 130 II 286 E. 3.2.1). Solche qualifizierten Bindungen zur Schweiz liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich zu Recht nicht auf das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben berufen. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat nicht zwingend zur Folge, dass die Niederlassungsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist, sondern gewährt der kantonalen Behörde durch die "Kann-Bestimmung" im Rahmen eines Ermessensentscheids die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen (vgl. ANDREAS ZÜND/ LADINA ARQUINT HILL in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.31; SILVIA HUNZIKER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 63 AuG i.V.m. Rz. 7 zu Art. 62 AuG). Dieses Ermessen darf indessen nicht nach Belieben ausgeübt werden, sondern ist nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wahrzunehmen (vgl. SILVIA HUNZIKER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 63 AuG i.V.m. Rz. 8 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 wurde das AfM aufgefordert, eine Ermessensprüfung vorzunehmen. Insbesondere sollten die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit der Ausreise sorgfältig abgeklärt und umfassend gewürdigt werden. 6.2 Das AfM hat sich in der Verfügung vom 20. September 2011 eingehend mit der Möglichkeit einer ermessensweise zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Das AfM hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer sozialen Beziehungen zur Schweiz schlecht integriert sei. Sie sei sozial nur notdürftig integriert und verfüge über keinen grossen Freundeskreis, dies habe auch ihr behandelnder Arzt festgehalten. Was die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung anbelange habe sie wiederholt Anlass zu Beanstandungen gegeben, so wurde ihr gegenüber 1995 wegen grober Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften eine Einreisesperre verhängt, 2006 sei sie vom Amtsstatthalteramt F.____ wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und Missachtung der Meldepflicht mit einer Busse von CHF 150.00 belegt worden und es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin über Jahre ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Was ihre Deutschkenntnisse anbelange, so habe sie zwar schon mehrere Deutschkurse besucht, verfüge aber nach wie vor über mangelnde Kenntnisse. Dies sei unter anderem wohl auch ein Grund für ihre Arbeitslosigkeit. Bezüglich des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin von 1999 bis 2002 in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet habe. Seit diesem Zeitpunkt sei es ihr nicht mehr gelungen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies sei wohl nicht nur ihrer mangelnden Ausbildung und depressiven Erkrankung zuzuschreiben, da sie noch zu 40%-50% arbeitsfähig sei. Was eine Rückkehr in ihr Heimatland anbelange, so sei sie nach wie vor mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut, trotz ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz. Eine Rückkehr sei sicher nicht einfach, doch könne sie in der Anfangszeit auf die Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Sohnes zählen. Auch der Regierungsrat hat sich eingehend mit der Ermessensprüfung auseinandergesetzt und festgehalten, dass das AfM die öffentlichen Interessen an einer restriktiven schweizerischen Einwanderungspolitik stärker gewichtet habe als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verfüge als Coiffeuse nicht über eine in der Schweiz stark nachgefragte berufliche Qualifikation und ihr Integrationsgrad sei gesamthaft als tief anzusehen. Die bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und die ungünstige Prognose würden die Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch verstärken. 6.3 Im angefochtenen Entscheid vom 7. Februar 2012 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, wie auch das AfM in ihrer Verfügung vom 20. September 2011, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich ge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt und nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanzen haben somit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. 7. Des Weiteren ist zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der ehemaligen BVO abgestellt werden (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 30 AuG, N 5). Eine solche humanitäre Bewilligung wird erteilt, wenn beim Ausländer ein schwerwiegender persönlicher Härtefall bejaht wird oder wenn staatspolitische Gründe gegen eine Ausweisung sprechen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 119 Ib 43 ff. E. 4c) setzt ein massgeblicher Härtefall voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Regierungsrat hielt zu Recht fest, dass vorliegend kein persönlicher Härtefall gegeben sei. Lediglich die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die sich daraus ergebende Erschwerung bei einer Rückkehr in das Heimatland stelle eine gewisse Härte dar. Die Beschwerdeführerin führt an, der Regierungsrat habe sich zu wenig mit der Situation im Heimatland auseinandergesetzt und die Begründung sei mangelhaft. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt hat, inwiefern man zu einem anderen Schluss gelangen müsste. Die Vorinstanz setzte sich mit der Situation in Kamerun auseinander und hielt auch fest, dass eine Rückkehr nicht einfach werden würde. Dieser Umstand wiegt jedoch nicht schwer genug, um einen persönlichen Härtefall zu begründen. Gesamthaft gesehen ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht wesentlich benachteiligter als andere Ausländerinnen und Ausländer, die sich ebenfalls nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem nicht dermassen in der Schweiz integriert, dass ihr eine Rückkehr nach Kamerun nicht zugemutet werden kann. Ihre Gesundheit sowie ihr Alter erlauben es ihr, in Kamerun wieder Fuss zu fassen. Auch sind keine staatspolitischen Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr in die Heimat der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen. Es liegt kein persönlicher Härtefall vor. 8.1 In einem letzten Schritt ist zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Die Verhältnismässigkeit umfasst die Eignung, die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit der Massnahme (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens und zum Schutz des inländischen Arbeitsmarkts und der Überfremdung sowie zur Sicherstellung eines ausgewogenen Bevölkerungsverhältnisses gegenüber. Intensive familiäre Beziehungen oder die vorgängige Asylgewährung vermögen diese öffentlichen Interessen zu relativieren. Das öffentliche Interesse an der Massnahme muss die privaten Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Anordnung der Wegweisung muss der Grad der Integration unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beachtet werden. Zu gewichten sind zudem laut konstanter Praxis des Bundesgerichts vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. AuG-Weisungen zum Ausländerbereich, Version vom 1.07.2009, Ziff. 8.2.1.2). 8.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin geeignet ist, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. 8.3 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne ist. Der Regierungsrat hält diesbezüglich fest, dass die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin an und für sich ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründen würde. Dagegen spreche jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einem Masse in der Schweiz integriert habe, wie dies nach so einer langen Anwesenheit erwartet werden dürfe. Dies zeige sich in der Sozialhilfeabhängigkeit und dem nicht ernsthaften Streben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Wiedereingliederung im Heimatland scheitern würde. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Ausrichtung von Sozialhilfe auf unabsehbare Zeit stehe klar im Vordergrund. Es müsse überdies beachtet werden, dass in der Schweiz zur Zeit keine Nachfrage nach wenig qualifizierten Arbeitskräften und eine restriktive Zulassungspolitik für Drittstaatsangehörige bestehe. Aufgrund der Abwägungen zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen gelangte der Regierungsrat zur Auffassung, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei. Dieser Auffassung ist zu folgen. Für die Beschwerdeführerin spricht einzig und alleine die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Dagegen fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz sich weder sozial noch wirtschaftlich integrieren konnte und nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführerin hat erwiesenermassen eine Arbeitsstelle gefunden. Dieser Arbeitsvertrag ist jedoch befristet und läuft am 23. September 2012 aus. Wie bereits ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass ihr Arbeitsvertrag verlängert wurde oder dass sie über eine neue Arbeitsstelle verfügt. Daher ist absehbar, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit wieder von der Sozialhilfe abhängig werden würde. Eine Rückkehr nach langer Abwesenheit in ihr Heimatland ist - wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden. Doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihr eine Rückkehr nach Kamerun nicht zumutbar wäre. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz vermag die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. 9. Zusammenfassend steht gestützt auf die Erwägungen fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde wird abgewiesen. 10 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden.

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10.1 Im vorliegenden Verfahren wurde ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung eingereicht. Die Bedürftigkeit für das vorliegende Verfahren ist aufgrund der eingereichten Unterlagen nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen und die Notwendigkeit der Verbeiständung ist gestützt auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind damit erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Stephan Müller, Advokat, zu bewilligen ist. 10.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend die Beschwerdeführerin unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'100.-- zu ihren Lasten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). 10.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein Honorar von CHF 2'560.15 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

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://: 1. Das Verfahren des Beschwerdeführers, B.____, wird ausgestellt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin, A.____, wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis spätestens dreissig Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Stephan Müller, Advokat, bewilligt.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von CHF 2'560.15 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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