Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2013 810 12 373 (810 2012 373)

21 agosto 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,263 parole·~16 min·7

Riassunto

Rechtsverweigerung (RRB Nr. 2120 vom 18. Dezember 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. August 2013 (810 12 373) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Rechtsverweigerung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Stephan Gass, David Weiss, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien Einwohnergemeinde A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Borter

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat

Betreff Rechtsverweigerung (RRB Nr. 2120 vom 18. Dezember 2012)

A. B.____ wurde von der Gemeinde A.____ per 1. Oktober 2010 zum Gemeindepolizisten im Nebenamt gewählt. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse wurde ihm die Nichtwiederwahl per 1. Juli 2012 mündlich anlässlich der Besprechung vom 23. März 2012 sowie schriftlich vom Gemeinderat mit gleichem Datum mitgeteilt. Des Weiteren wurde er per sofort freige-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt, die Entschädigung bis zum Ablauf der Amtsdauer bezahlt und die Nichtwiederwahl im amtlichen Organ der Gemeinde publiziert. In der Folge verlangte B.____ eine begründete Verfügung, welche sich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussere. Am 15. August 2012 teilte die Gemeinde A.____ mit, dass keine Veranlassung für den Erlass einer Verfügung bestehe, da eine Nichtwiederwahl nicht begründet werden müsse. B. Am 24. September 2012 erhob B.____, vertreten durch Dr. Dieter Troxler, Advokat, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er beantragte, es sei festzustellen, dass klares Recht verweigert werde, indem es die Gemeinde ablehne, in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit B.____ eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Die Gemeinde sei anzuweisen, sich in Form einer anfechtbaren Verfügung insbesondere zu den folgenden Aspekten des Arbeitsverhältnisses mit B.____ zu äussern: "2.1 betreffend angebliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses respektive betreffend die weitere Geltung desselben über den 30.6.2012 hinaus. 2.2 betreffend die Fragen der Entlöhnung des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des anwendbaren Stundenansatzes, der Fragen des 13. Gehaltes sowie der Ferienentschädigung. 2.3 betreffend der Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zufolge unsachlicher Pressemeldung." In der Vernehmlassung vom 14. November 2012 beantragte die Gemeinde, vertreten durch Daniel Borter, Advokat, die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C. Mit Beschluss Nr. 2120 hiess der Regierungsrat am 18. Dezember 2012 die Beschwerde gut und wies die Gemeinde an, eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Die Gemeinde wurde zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'390.85 verpflichtet. D. Am 21. Dezember 2012 erhob die Gemeinde, wiederum vertreten durch Daniel Borter, gegen den Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen wurde in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. März 2013 geltend gemacht, B.____ habe nie in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit der Gemeinde gestanden, sondern sei durch Wahl nebenamtlich tätig gewesen. Da kein Anspruch auf Wiederwahl bestehe, bedürfe auch die Ankündigung der Nichtwiederwahl und damit der Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses nicht der Verfügungsform. B.____ könne zudem mit verwaltungsgerichtlicher Klage seine behaupteten Ansprüche geltend machen. In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2013 beantragte der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung des Rechtszustandes habe, womit auch ein Anspruch auf Erhalt einer entsprechenden Verfügung bestehe. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 beantragte der Beschwerdegegner, wiederum vertreten durch Dr. Dieter Troxler, es sei die Beschwerde vorbehaltlos abzuweisen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich anzuweisen, sich materiell zu befassen "- mit den Standpunk-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten des Beschwerdegegners zur angeblichen Auflösung des <Dienstverhältnisses> per 30.6.2012; - mit den Lohn- und Ersatzforderungen des Beschwerdegegners gemäss dessen Schreiben vom 15.2.2013" (Rechtsbegehren Ziffer 1). Es sei die Beschwerde gemäss § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 zu entscheiden (Rechtsbegehren Ziffer 2); alles unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen machte er geltend, dass zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen bestünden, ob vorliegend eine Beamtung vorliege. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Sache quasi vom Schwanz her aufrolle und ihre eigene Meinung, es liege ein Beamtenverhältnis vor, als quasi sakrosankt in den Raum stelle, ziehe die Beschwerdeführerin nun auch den Schluss, sie sei deswegen nicht gehalten, über die Rechtsfragen (inkl. die geltend gemachten Forderungen) in einer anfechtbaren Verfügung entscheiden zu müssen. Indem die Beschwerdeführerin sich weigere, zu den Forderungen des Beschwerdegegners und seinen weiteren Standpunkten betreffend Beendigung des Dienstverhältnisses in einer anfechtbaren Verfügung Stellung zu nehmen und zu entscheiden, verweigere sie dem Beschwerdegegner das Recht und den Rechtsschutz, die entsprechenden Fragen verwaltungsrechtlich klären zu lassen. Der Beschwerdegegner nahm zudem zu Ziffer 18 der Beschwerde Stellung und hielt fest, darin erkläre die Beschwerdeführerin, dass der Regierungsrat die Gemeinde im angefochtenen Beschluss auffordere, eine Feststellungsverfügung zu erlassen und die Beschwerdeführerin ausführe, diese Verfügung könne nur wie folgt lauten: " Es wird festgestellt, dass B.____ als Gemeindepolizist ab 1. Juli 2012 nicht wiedergewählt wird." Die Beschwerdeführerin führe in Ziffer 18 weiter aus, dass der Beschwerdegegner Lohn- und Genugtuungsforderungen von über Fr. 20'000.-- geltend mache. Da ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag mit B.____ nicht abgeschlossen worden sei, handle es sich bei seinen allfälligen Ansprüchen um vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, die mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen seien. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort, dass die Beschwerdeführerin mit den genannten Ausführungen bezüglich ihres eventuellen künftigen Dispositivs bereits heute signalisiere, dass sie weiterhin Verzögerungen betreiben werde. Er habe deshalb im Rechtsbegehren Ziffer 1 seiner Beschwerdeantwort um Klarstellung ersucht, womit sich die Beschwerdeführerin zu befassen habe, falls die heutige Beschwerde verworfen werden sollte. E. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde der vom privaten Beschwerdegegner in Ziffer 2 seiner Beschwerde gestellte Antrag abgelehnt und der Fall der Kammer überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Bevor eine Streitangelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat das Gericht gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegendenfalls ist zu beurteilen, ob die Gemeinde zur Erhebung der Beschwerde befugt ist. Die Beschwerdebefugnis umschreibt die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen. Sie stellt eine reine Verfahrensvoraussetzung, keine materiell-rechtliche Frage dar (vgl. RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 2. vollständig überarbeitete Aufl., Basel 2010, N. 1092). 2. Zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Im Folgenden wird geprüft, ob die Gemeinde gestützt auf eine der drei genannten Bestimmungen zur Beschwerde befugt ist. 2.1. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dieses allgemeine Beschwerderecht ist zwar herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch ein Gemeinwesen nach Art. 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II 374 E. 2c, 122 II 36 E. 1b, 118 Ib 616 E. 1b, 112 Ib 130 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen genügt es nicht, wenn lediglich öffentliche Interessen, wie etwa Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder planerische Interessen geltend gemacht werden und kein weiterer Bezug zum Streitgegenstand besteht (Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 3. Juni 2009 [810 08 455/810 09 206] E. 3.5; Urteil des Kantonsgerichts [ehemals Verwaltungsgerichts, VGE VV] vom 21. November 2001 [810 2001 261] E. 4). Nach der Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und somit zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann legitimiert, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II 542 E. 2d, 122 II 36 E. 1b, 383 E. 2, 118 Ib 616 E. 1b). Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 125 II 194 E. 2a, 124 II 418 E. 1e), etwa als Gläubiger von Gebühren (BGE 119 Ib 391 E. 2e), als Inhaber der Baupolizeikompetenz (BGE 117 Ib 113 f. E. 1b), als Projektant einer öffentlichen Sportanlage (BGE 112 Ib 564, nicht publizierte E. 2) oder einer Deponie (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1993 E. 1c/aa), als Subventionsempfänger (BGE 122 II 383 E. 2b, 110 Ib 304 E. 3; KGE VV vom 5. Juni 2002 [810 2001 197] E. 1a - d) oder wenn es als kostenmässig involvierte Partei Gewässerschutzmassnahmen anordnet (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1986 E. 1c; statt vieler KGE VV vom 31. Oktober 2012 [810 11 213] E. 1.3). Desgleichen wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen geht, z.B. den Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm oder den Schutz des Grundwassers. Demgemäss wird auch in der neueren Lehre die Ansicht vertreten, die allgemeine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens sei zu bejahen, wenn dieses als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht spezifische öffentliche Interessen geltend machen könne und in einem Masse betroffen sei, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis im als verletzt gerügten Aufgabenbereich rechtfertigen lasse. Hingegen begründet das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des Rechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert. Zur Legitimation genügt also nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es zur Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (BGE 123 II 371 f, E. 2c/d mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 3. Juni 2009 [810 08 455/810 09 206] E. 3.5). Vorliegendenfalls bewegt sich die Gemeinde nicht auf dem Boden des Privatrechts. Auch kann sie nicht ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides geltend machen, wie etwa als Gläubigerin von Gebühren, Inhaberin der Baupolizeikompetenz, Projektantin einer Deponie oder Subventionsempfängerin oder ähnlichem. Der Gemeinde geht es überdies nicht um spezifische öffentliche Anliegen, wie z. B. den Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm. Der Regierungsrat erklärt in seinem Beschluss, die Gemeinde verweigere Recht und weist sie an, eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Die Gemeinde vertritt hier "lediglich" eine bestimmte Rechtsauffassung, die in Widerspruch steht zu derjenigen des Regierungsrates. Wie oben ausgeführt, genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es zur Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer übergeordneten Behörde. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie werde durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss in ihren vermögensrechtlichen Interessen tangiert. Eine Beschwerdelegitimation nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO liegt demzufolge nicht vor. 2.2. Die Regelung nach § 47 Abs. 1 lit. b VPO knüpft bezüglich der Beschwerdebefugnis an das Bestehen einer spezialgesetzlichen Legitimationsnorm an und ermöglicht dadurch eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis durch Spezialgesetz. Zu erwähnen ist, dass es bei diesem besonderen Beschwerderecht im Gegensatz zu § 47 Abs. 1 lit. a VPO nicht um den Schutz individueller Rechtspositionen, sondern um die Gewährleistung des objektiv rechtmässigen Staatshandelns geht. Dementsprechend ist der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses nicht vorausgesetzt. Eine derartige Legitimationsnorm stellt z.B. § 131 Abs. 2 lit. b und c des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 dar, welche die Gemeinde und die kantonale Steuerverwaltung zur Beschwerde gegen den Entscheid des Steuergerichts ermächtigt. Vorliegendenfalls findet sich aber keine Vorschrift, welche die Gemeinde zur Beschwerde ermächtigt. 2.3. § 47 Abs. 1 lit. c VPO statuiert, dass die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons zur Beschwerde befugt ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht hatte schon in mehreren Urteilen Gelegenheit, § 47 lit. c VPO unter gesetzessystematischen, teleologischen und historischen Gesichtspunkten auszulegen; dabei hatte es erwogen, dass der Gesetzgeber die fragliche Norm mit Blick auf eine besondere Gruppe von Streitigkeiten statuiert habe. Nachdem frühere Entwürfe keine entsprechende Vorschrift gekannt hätten (vgl. Vorlage des Regierungsrates betreffend Erlass eines Gesetzes über die Verwaltungsprozessordnung in der Fassung vom 4. Dezember 1990, § 40, welcher im Übrigen mit § 47 VPO übereinstimmt und § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 nachgebildet wurde), sei die Beschwerdebefugnis der vollziehenden Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher kantonaler Verwaltungsbehörden in lit. c von § 47 des in der regierungsrätlichen Vorlage (91/124) an den Landrat vom 4. Juni 1991 enthaltenen Entwurfs aufgenommen worden. In den Erläuterungen zur Vorlage sei diesbezüglich angemerkt worden, Buchstabe c halte die Beschwerdelegitimation der vollziehenden Gemeindebehörde in Anlehnung an § 173 des Gesetzes über die Organisation über die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) vom 28. Mai 1970 fest. Nach § 173 Abs. 2 GemG habe gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane in jedem Falle auch die vollziehende Behörde der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgerrat) das Beschwerderecht. Diese Regelung nehme seinerseits Bezug auf den sechsten Abschnitt des GemG (§§ 166 ff.), wo die kantonale Aufsicht näher ausgeführt werde. Die Aufsichtsorgane nach § 167 GemG würden in § 166 Abs. 1 GemG ermächtigt, bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung im eigenen Wirkungskreis und dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden gewisse aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen (Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen; Erteilung verbindlicher Weisungen; Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen). Die Beschwerdebefugnis in § 47 Abs. 1 lit. c VPO richte sich folglich einzig gegen solche aufsichtsrechtliche Massnahmen (KGE VV vom 3. Juni 2009 [810 08 455/810 09 206] E. 3.4; vom 12. November 2003 [810 2003 66] E. 1.b, 2.c; vom 21. November 2001 [810 2001 261] E. 3 mit weiteren Hinweisen). Eine einschränkende Auslegung von § 47 Abs. 1 lit. c VPO ist überdies auch deswegen angebracht, damit die spezifischen und sinnvollen Legitimationsvoraussetzungen in den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ohne Weiteres umgangen werden können. Da es sich vorliegendenfalls nicht um eine solche aufsichtsrechtliche Massnahme des Kantons handelt, liegt auch keine Beschwerdebefugnis der Gemeinde gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. c VPO vor. 3. Zu prüfen ist als nächstes, ob die eingereichte Beschwerde als Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie zu behandeln ist. Die Einwohnergemeinden können gemäss § 41 Abs. 1 VPO wegen Verletzung der Gemeindeautonomie Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden beim Kantonsgericht anfechten. Damit das Kantonsgericht auf eine Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie eintritt, muss nach der Praxis des Kantonsgerichts die Gemeinde jedoch zumindest ansatzweise geltend machen, die angefochtene Verfügung verletze die Gemeindeautonomie. Beinhaltet die Beschwerde in keiner Weise die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie, so fehlt es der Eingabe an jeglicher sachbezogener Begründung und somit an einem wesentlichen Gültigkeitserfordernis. Zu diesem Schluss ist das Kantonsgericht in seinen diesbezüglichen Urteilen gekommen, nachdem es sich eingehend mit den im Spannungsverhältnis stehenden Prinzipien, nämlich dem Grundsatz

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen einerseits und dem Rügeprinzip andererseits, befasst hat und diese gegeneinander abgewogen hat (KGE vom 18. April 2007 [810 06 305/303/313] E. 2.3; vom 12. November 2003 [810 2003 66] E. 1c/aa - c/dd; VGE vom 21. November 2001 [810 2001 261] E. 2.a - e). Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Beschwerde folgendermassen: "Beschwerde in Sachen Gemeinde A.____ … gegen B.____ … betreffend Rechtsverweigerung RRB Nr. 2120 vom 18. Dezember 2012". Sie hat damit die Beschwerde nicht als Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie bezeichnet. Zudem hat sie in ihrer schriftlichen Beschwerdeeingabe mit keinem Wort - auch nicht sinngemäss - die Verletzung der Gemeindeautonomie geltend gemacht. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann folglich nicht als Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie behandelt werden. 4.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 4 VPO jedoch nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Da vorliegendenfalls die Gemeinde Beschwerde erhoben und damit das Kantonsgericht in Anspruch genommen hat, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des privaten Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 10. Mai 2013 einen Aufwand von 13.33 Stunden à Fr. 270.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 71.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Der Rechtsvertreter geht für seine Arbeit von einem Stundenansatz von Fr. 270.-- aus. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 180 .-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tarifordnung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. In ganz seltenen Fällen (z.B. bei äusserst schwierigen und komplexen Fällen) akzeptierte es einen höheren Stundenansatz, was sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt (KGE VV vom 11. August 2010 [810 10 43/44/45] E. 7.3.5; vom 25. November 2009 [810 09 279] E. 7.2.3; vom 26. April 2006 [810 05 367] E. 12.2.2; vom 24. März 2004 [810 03 361] E. 4.b). Damit erfolgt eine erste Reduktion der Parteientschädigung von Fr. 3'963.70 auf Fr. 3'675.80. Der private Beschwerdegegner stellt in seiner Beschwerdeantwort die Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vorbehaltlos abzuweisen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich anzuweisen, sich materiell zu befassen "- mit den Standpunkten des Beschwerdegegners zur angeblichen Auflösung des <Dienstverhältnisses> per 30.6.2012; - mit den Lohn- und Ersatzforderungen des Beschwerdegegners gemäss dessen Schreiben vom 15.2.2013". Im Dispositiv des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses wird die Gemeinde lediglich angewiesen, dem Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer eine Feststellungsverfügung zu erlassen. In den Erwägungen führt der Regierungsrat zwar aus, dass die Gemeinde angewiesen wird, eine entsprechende Verfügung hinsichtlich der fraglichen Punkte zu erlassen. Diese Anweisung widerspiegelt sich aber nicht im Dispositiv. Wäre das Kantonsgericht auf die Beschwerde eingetreten, hätte es die Beschwerdeführerin durch die Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde lediglich zum Erlass einer Feststellungsverfügung verpflichten oder diese davon entbinden können. Das Kantonsgericht hätte aber auf das Begehren des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich anzuweisen, sich materiell mit den von ihm genannten Fragen zu befassen, gar nicht eintreten können. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der Parteientschädigung von Fr. 3'675.80 auf Fr. 3000.--. Die Beschwerdeführerin hat dem privaten Beschwerdegegner damit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem privaten Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 12 373 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2013 810 12 373 (810 2012 373) — Swissrulings