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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 350 (810 2012 350)

22 maggio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,258 parole·~11 min·5

Riassunto

Unterstützung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 22. Mai 2013 (810 12 350) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Parteientschädigung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Regina Schaub, Stephan Gass, Gerichtsschreiber i.V. Jodok Vogt

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat

gegen

Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Unterstützung (Entscheid der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel- Landschaft vom 26. November 2012)

A. A.____ stellte am 2. April 2012 ein Gesuch um Unterstützung bei den Sozialen Diensten der Stadt B.____. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wies die Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie an, dass A.____ noch über Vermögen in der Höhe von Fr. 24'950.70 verfüge, welches er für die Sicherstellung seines Le-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bensunterhalts aufwenden könne. Ein allfälliger Anspruch auf Unterstützung würde aber erst bei Unterschreitung der Vermögensfreibetragsgrenze von Fr. 3'533.35 bestehen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, am 27. Juni 2012 Einsprache bei der Sozialhilfebehörde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2012 und führte an, dass es sich bei den Fr. 24'950.70 nicht um Vermögen handeln würde, sondern um die gesamten Einnahmen seiner Frau in den letzten sechs Monaten. Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wies die Sozialhilfebehörde die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass auf dem eingereichten Kontoauszug keine Bankbelastungen ersichtlich gewesen seien und die Sozialhilfebehörde demzufolge davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei den Fr. 24'950.70 um Vermögen handle. Solange sie nicht im Besitz von aktuellen Bankkontoauszügen sei, welche die Einnahmen und die Belastungen der letzten sechs Monate dokumentieren und die Mittellosigkeit von A.____ beweisen würden, könne sie keine Neubewertung vornehmen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, noch immer vertreten durch Erik Wassmer, am 7. August 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. Juli 2012 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; unter o/e-Kostenfolge. D. Nachdem die Sozialhilfebehörde ihre Verfügung vom 27. Juli 2012 in Wiedererwägung gezogen hatte, entschied sie am 24. Oktober 2012, dass A.____ eine monatliche Unterstützung von Fr. 711.05 ausgerichtet werde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bedürftigkeit des Gesuchsstellers aufgrund neu eingereichter Unterlagen erwiesen sei und er notleidend im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 sei. E. Der Regierungsrat beauftragte die Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel- Landschaft (FKD) mit der Instruktion der Beschwerde vom 7. August 2012. Diese schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 26. November 2012 aufgrund der neuen Umstände als erledigt ab (Ziffer 1 des Dispositivs der Abschreibungsverfügung). In Ziffer 2 wurde das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäss § 22 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel- Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) die obsiegende Partei nur dann einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung habe, wenn der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen seien. Insbesondere bestehe gemäss § 22 Abs. 5 VwVG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die fehlerhafte Verfügung aufgrund einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Adressaten verursacht wurde oder wenn der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts offensichtlich unbegründet war. Im vorliegenden Fall habe A.____ erst ein halbes Jahr nach Gesuchsstellung die vollständigen Unterlagen eingereicht, obwohl die Sozialhilfebehörde mehrmals dargelegt habe, dass seine Bedürftigkeit ohne die Unterlagen nicht festgestellt werden könne. Zudem sei der Beizug eines Anwalts für die Einreichung detaillierter Bankunterlagen nicht notwendig gewesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Erik Wassmer, am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der FKD vom 26. November 2012 und dementsprechend die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die FKD in der Höhe von Fr. 1'712.90; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass auf dem Kontoauszug, welchen er zusammen mit dem Gesuch um Unterstützung eingereicht habe, die Gutschriften von insgesamt Fr. 24'950.70 allesamt mit "Saläreingang" gekennzeichnet gewesen seien. Es sei auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es sich dabei, nicht wie von der Sozialhilfebehörde angenommen, um Vermögen, sondern um das Einkommen seiner Ehefrau handle. Die Sozialhilfebehörde habe den Auszug falsch gelesen, könne sie doch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass seine Familie das gesamte Einkommen der Ehefrau während 6 Monaten gespart und dennoch um Sozialhilfe gebeten habe. Er habe in den 6 Monaten vor Gesuchseinreichung unstreitig über kein Einkommen verfügt und die monatlichen Ausgaben der Familie dokumentiert. G. Die FKD liess sich am 10. Januar 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da es ihm obliege, die von der Behörde bezeichneten Dokumente zu beschaffen. Er habe nach Empfang des Schreibens vom 27. April 2012 gewusst, dass die Sozialhilfebehörde den Bankauszug falsch interpretiere bzw. dass Unklarheiten im Hinblick auf den Kontoauszug vorlägen. Trotzdem habe er erst reagiert, als am 15. Juni 2012 die Abweisung seines Gesuchs verfügt wurde. Dieses Verhalten stelle eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie bereits früher von der Sozialhilfebehörde unterstützt worden war und somit hätte wissen sollen, wie das Verfahren ablaufe. Die Sozialhilfebehörde habe das Gesuch deshalb zu Recht abgelehnt. Die FKD führte zudem und unter Verweis auf § 16 Abs. 6 VwVG an, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, nicht die FKD zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten wäre, sondern das Gemeinwesen, dem die Vorinstanz angehöre (vorliegend die Gemeinde B.____). H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und das Verfahren der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Verfügung ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übri-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2006 [810 06 154] ). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.). 2. Umstritten und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in der Abschreibungsverfügung der FKD vom 26. November 2012 zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. 3. Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden. Nur wenn der Behörde angesichts der ihr damalig bekannten Verhältnisse vorgeworfen werden kann, Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen zu haben, ist eine Parteientschädigung zu entrichten. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sozialhilfebehörde habe einen Fehler begangen, indem sie die auf dem eingereichten Bankauszug mit "Saläreingang" gekennzeichneten Beträge von insgesamt Fr. 24'950.70 fälschlicherweise als Vermögen interpretiert und sein Gesuch um Unterstützung daher mit Verfügung vom 15. Juni 2012 abgewiesen habe. Dieses Vorgehen habe die nachfolgenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren erst notwendig gemacht und die angefallenen Anwaltskosten somit verursacht. Es liege daher ein "grober Verfahrensfehler" im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a vor, weshalb ihm eine Parteientschädigung geschuldet werde.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abschreibungsverfügung vom 26. November 2012 als ganz bzw. teilweise obsiegende Partei gilt. Fraglich ist jedoch, ob im Verhalten der Sozialhilfebehörde ein grober Verfahrensfehler festgestellt werden kann bzw. ob der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder der Beizug des Anwalts unbegründet war und der Anspruch auf Parteientschädigung deswegen entfällt. 4.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Sozialhilfebehörde aus den eingereichten Dokumenten tatsächlich vorschnell auf das Vorhandensein eines Vermögens in der Höhe von Fr. 24'950.70 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers schloss und ein Anspruch auf Entrichtung von Sozialhilfe ablehnte. Allerdings wird auch ersichtlich, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2012 darauf hingewiesen hat, dass noch Unklarheiten betreffend den eingereichten Kontoauszug bestehen. Ebenso wurde er gebeten, sich mit der Sozialhilfebehörde in Verbindung zu setzen, um die offenen Fragen zu klären. Dieser Aufforderung scheint der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen zu sein; in der anspruchsablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2012 ging die Sozialhilfebehörde noch immer davon aus, dass es sich bei den Fr. 24'950.70 um Vermögen handle. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer aber gehalten gewesen, die Sozialhilfebehörde bei der Abklärung des Sachverhalts zu unterstützen. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. a SHG vom 21. Juni 2001 ist die zu unterstützende Person nämlich verpflichtet, "die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren". Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer als Antragssteller ein besonderes Interesse an der schnellen und richtigen Abklärung seines Anspruchs hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er zunächst einen Kontoauszug nur mit den Saläreingängen seiner Frau eingereicht hat, obwohl er gemäss Orientierungsblatt "Informationen zur Sozialhilfe" verpflichtet ist, die Kontobewegungen umfassend, also Gutschriften und Belastungen, zu dokumentieren, und anschliessend dieses Versäumnis nicht korrigiert hat. Dass die Sozialhilfebehörde gestützt auf die ihr vorliegenden Dokumente einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden, da seine Bedürftigkeit aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden konnte. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung und das darauffolgende Verfahren also zu grossen Teilen selbst zu verschulden. Es wäre für ihn ohne grösseren Aufwand möglich gewesen, das Missverständnis rund um den eingereichten Kontoauszug aufzuklären, indem er der Sozialhilfebehörde spätestens nach dem Schreiben vom 27. April 2012 entsprechende Belege eingereicht hätte. Dass er dies unterlassen und die fehlerhafte Verfügung somit mitverursacht hat, stellt eine Verletzung der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 2 lit. a SHG und § 16 Abs. 1 VwVG) dar und hat zur Folge, dass der Anspruch auf Parteientschädigung gemäss § 22 Abs. 5 VwVG entfällt (vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem kann im Verhalten der Sozialhilfebehörde aufgrund der geschilderten Umstände auch kein grober Verfahrensfehler im Sinne des VwVG erkannt werden, dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Ob der Beizug eines Anwalts offensichtlich unbegründet war, kann offen gelassen werden, da der Anspruch auf Parteientschädigung bereits am Nichtvorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, namentlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht, scheitert. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zulasten der Gerichtskasse. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'482.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) ausgerichtet.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'482.30 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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