Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. März 2013 (810 12 312) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Schlussabrechnung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Schlussabrechnung (RRB Nr. 1609 vom 16. Oktober 2012)
A. Die Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) erliess am 4. November 2011 gegenüber A.____ folgende Verfügung: "1. Die Unterstützung von A.____ wird per 31.05.2011 beendet. 2. Die bezogene Unterstützung von 01.11.2004 bis zum 31.05.2011 wurde mit den Leistungen der Sozialversicherung verrechnet.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Konto weist für diesen Zeitpunkt ein Guthaben von CHF 23'877.10 zu Gunsten von A.____ aus. Der Betrag wird A.____ auf sein Post-Konto, xx-xxxxxx-x überwiesen."
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch C.____, am 11. November 2011 Einsprache und stellte die Anträge, es sei die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 3. November 2011 nochmals zu überprüfen und es seien ihm die in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Positionen zu seinen Gunsten anzurechnen (Ziffer 1) und es sei der so festgestellte Überschuss an ihn auszuzahlen (Ziffer 2). C. Die Sozialhilfebehörde wies die Einsprache von A.____ mit Entscheid vom 30. November 2011 ab. Im Wesentlichen begründete sie ihren Entscheid damit, dass diverse Zahlungen direkt an Dritte geleistet worden seien. So seien zum Beispiel Franchise und Selbstbehaltskosten direkt an die Krankenkasse und Zahnbehandlungskosten direkt an den Zahnarzt geleistet worden. Weiter seien der von A.____ geleistete Betrag von Fr. 32'762.-- in der Schlussabrechnung mit Beleg Nr. 1342 vom 23. März 2007 sowie die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung mit diversen Eingangsbuchungen in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt worden. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch C.____, am 10. Dezember 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids (Ziffer 1). Die Sozialhilfebehörde sei zudem anzuweisen, die Schlussabrechnung vom 3. November 2011 nochmals zu überprüfen und so transparent darzustellen, dass die jeweiligen Soll- und Haben-Buchungen sowie der Schlusssaldo auch für ihn nachvollziehbar seien (Ziffer 2). Im Wesentlichen begründete er die Anträge damit, dass aus der summarischen Schlussabrechnung vom 3. November 2011 nicht nachvollziehbar gewesen sei, welche Zahlungen durch die Sozialhilfebehörde direkt an ihn und welche an diverse Sozialeinrichtungen geleistet worden seien. Zugleich sei aus dieser Schlussabrechnung nicht zu entnehmen gewesen, welche Einnahmen die Sozialhilfebehörde verbucht habe. Erst mit dem Einspracheentscheid sei ihm eine detaillierte Abrechnung (Personenkontoauszug) für den Zeitraum 2004 bis 2011 zugestellt worden. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ am 16. Oktober 2012 ab. Vorweg bestätigte der Regierungsrat in seinem Entscheid die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.____ durch die Sozialhilfebehörde, indem ihm keine transparente Schlussabrechnung zugestellt worden sei. Jedoch sei diese Verletzung mittels nachträglicher Zustellung des Personenkontoauszugs geheilt worden. Im Weiteren hielt der Regierungsrat in seinem Entscheid fest, dass sich die Beanstandungen von A.____ nur auf das Jahr 2007 beziehen würden, sodass nur dieses Jahr überprüft werde. Der Regierungsrat kam demnach zum Schluss, es sei keine Fehlberechnung der bezogenen Unterstützungsleistungen von A.____ für das Jahr 2007 feststellbar und somit stimme der von der Sozialhilfebehörde berechnete Betrag von Fr. 41'932.10. Insgesamt habe A.____ Unterstützungsleistungen von Fr. 284'971.20 erhalten und nicht Fr. 268'883.50. Die Auflistung der Zahlungseingänge durch A.____, wonach die Sozialhilfebehörde Fr. 308'096.15 erhalten habe, stimme ebenfalls nicht. Insgesamt seien die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet.
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E. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ (Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 30. November 2012 nicht zutreffend sei und ihm ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 zustehe (Ziffer 1). Zudem sei festzuhalten, dass er entgegen der Auffassung des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als richtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf seinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden (Ziffer 2). Eine allfällige Verrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde, die nicht im gleichen Zeitraum erbracht worden seien, sei im entsprechenden Umfang aufzuheben sowie die Differenz an ihn zurückzuerstatten (Ziffer 3). Es sei ihm ferner eine angemessene Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung, welche sein Rechtsanwalt einreichen werde, zu gewähren (Ziffer 4). Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 5). Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor nicht von der Richtigkeit der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde überzeugt sei. Es seien die an die Sozialhilfebehörde früher ausbezahlten Prämienverbilligungen bei der Gewährung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden und deshalb würden die überwiesenen Ergänzungsleistungen keine Prämienverbilligungen enthalten. In der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde seien jedoch die Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hielt ferner fest, dass er die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als korrekt anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge mit der Abrechnung der Sozialhilfebehörde decken würden. Es sei zu prüfen, ob die Sozialhilfebehörde unzulässigerweise Leistungen der Sozialversicherungsanstalt für eine bestimmte Periode mit den eigenen Leistungen aus anderen Perioden verrechnet habe. Für diesen Fall würden ihm Rückerstattungen zustehen. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2012. Die Sozialhilfebehörde erklärte mit Schreiben vom 9. Januar 2013, dass sie den Entscheid des Regierungsrats vom 16. Oktober 2012 unterstütze. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheidungen des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die genann-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war; verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO). 3.1 Im Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdebegründung beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 3. November 2012 nicht zutreffend sei und dass ihm ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 zustehe. Dieses Rechtsbegehren wurde nicht bereits vor dem Regierungsrat gestellt. Unter Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, kann dieses Rechtsbegehren vom ursprünglichen Antrag an den Regierungsrat als umfasst betrachtet werden. Dementsprechend ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 einzutreten. 3.2 Im Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er entgegen dem Entscheid des Regierungsrates die Abrechnungen der Jahre 2004 bis 2011 nicht als richtig anerkannt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass sich die Kontoeingänge auf seinem Konto mit der Aufstellung der Unterstützungsleistungen decken würden. Dieses Rechtsbegehren ist als vom ursprünglichen Antrag an den Regierungsrat als umfasst zu betrachten, sodass auf dieses Rechtsbegehren einzutreten ist. 3.3 Im Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer, es sei für den Fall der Verrechnung der Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfebehörde, die nicht im gleichen Zeitraum erbracht worden sind, festzuhalten, dass dies gegen entsprechende Vorschriften verstosse, im entsprechenden Umfang aufzuheben und die Differenz an ihn zurückzubezahlen sei. Dieser Antrag wurde im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht gestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Ausweitung des Rechtsbegehrens vor Kantonsgericht. Demnach wird auf dieses Rechtsbegehren gestützt auf § 6 VPO nicht eingetreten. 3.4 Im Rechtsbegehren Ziffer 4 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren, welche sein noch zu beauftragender Rechtsanwalt einreichen werde. Diesem Verfahrensantrag wurde stattgegeben, und mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 30. November 2012, sodass dieser Antrag gegenstandslos geworden ist. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der vorliegenden Beschwerde eingetreten werden kann.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Vorweg ist das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren zu prüfen. Demnach stellt sich die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht nur eine detaillierte Überprüfung der Jahresrechnung 2007 vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer beanstandete mit der Beschwerde an den Regierungsrat vom 10. Dezember 2011 ursprünglich, dass aus der Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde vom 3. November 2011 nicht zu entnehmen gewesen sei, welche Unterstützungsleistungen genau monatlich von der Sozialhilfebehörde ausgerichtet würden und welche Einnahmen monatlich die Sozialhilfebehörde habe. Da erst mit dem Einspracheentscheid die detaillierte Abrechnung dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, beantragte er eine Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung, um seine Unklarheiten allenfalls bereinigen zu können. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 seine ergänzende Beschwerdebegründung beim Regierungsrat ein. Der Beschwerdeführer ergänzte darin, dass sich die Unterstützungsleistungen für das Jahr 2004 gemäss der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde mit den Eingängen auf seinem Konto decken würden. Ebenfalls würden sich im Jahr 2005 die Eingänge auf seinem Konto mit der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde bis auf den Betrag von Fr. 600.-- vom 6. Januar 2005 decken. Auch für das Jahr 2007 (recte: 2006) könne von einer Übereinstimmung der Eingänge auf seinem Konto mit der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde ausgegangen werden. Eine Differenz bestehe für das Jahr 2007, wonach auf seinem Konto nur Fr. 37'899.70 eingegangen seien. Würden die Selbstbehaltkosten hinzugerechnet, resultiere dabei eine Unterstützungsleistung von insgesamt Fr. 40'589.40. Demzufolge gehe die Sozialhilfebehörde von einem falschen Betrag von Fr. 41'932.10 aus. Die Unterstützungsleistungen im Jahr 2008 würden sich wiederum mit den Eingängen auf seinem Konto decken. Dasselbe treffe weitgehend auf die Jahre 2009 und 2010 zu. Im Jahr 2011 kämen noch die Selbstbehaltkosten und Arztrechnungen von Fr. 4'917.30 als Leistungen der Sozialhilfebehörde hinzu. Die ursprünglichen Beanstandungen des Beschwerdeführers bezüglich der Schlussabrechnungen vom 3. November 2011 sind durch die nachträgliche Zustellung des Personenkontoauszuges entfallen. Die weitergehenden Beanstandungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung beziehen sich auf das Jahr 2007. Betreffend die restlichen Jahre ist weder der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2011 noch der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Fehlberechnungen der Sozialhilfebehörde geltend macht. Aufgrund der nachträglichen Zustellung des Personenkontoauszuges hätte der Beschwerdeführer spätestens in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung ausführlicher geltend machen können und müssen, was er konkret beanstandet. Der blosse Hinweis auf eine vorzunehmende Überprüfung der Schlussabrechnung genügt nicht zur Annahme, dass alles bestritten wird und dass die Abrechnung von der Vorinstanz gesamthaft zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer kam somit seiner Substantiierungspflicht - ausgenommen für das Jahr 2007 - nicht nach. Demnach durfte der Regierungsrat zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Abrechnung der Sozialhilfebehörde für das Jahr 2007 beanstandet. Auch in der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, sich auf die Unrichtigkeit der Schlussabrechnung zu berufen. Er führt indessen nicht weiter aus, inwiefern die Schlussabrechnung nicht korrekt sei. Es sind den Akten kei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Hinweise auf Fehler der Vorinstanz zu entnehmen, und entsprechend durfte der Regierungsrat ohne Weiteres annehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Unterstützungsleistungen bezogen auf das Jahr 2007 beanstandet und diese bezogen auf die restlichen Jahre anerkannt hat. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 5. Zu prüfen ist schliesslich, ob dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 auszuzahlen ist. 5.1 Der Beschwerdeführer behauptet in der vorliegenden Beschwerde, die Schlussabrechnung der Sozialhilfebehörde stimme nicht und es sei ihm ein Guthaben von Fr. 39'212.65 auszuzahlen. Seine Begründung dazu ist mager. Er führt lediglich aus, dass die Prämienverbilligungen während der Unterstützungsperiode an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt worden seien. Die überwiesenen Ergänzungsleistungen würden keine Prämienverbilligungen enthalten, sodass die Sozialhilfebehörde in der Schlussabrechnung die Prämienverbilligungen hätte berücksichtigen sollen. Dem Personenkontoauszug der Sozialhilfebehörde ist zu entnehmen, dass auf der Haben- bzw. auf der Einnahmen-Seite die an die Sozialhilfebehörde ausbezahlten Prämienverbilligungen enthalten sind. Der Schlussabrechnung vom 3. November 2011 der Sozialhilfebehörde ist zu entnehmen, dass die Ergänzungsleistungen im vollen Umfang (inkl. Krankenkassenprämien) erfasst, aber gleichzeitig die von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) verrechneten Krankenkassen-Prämienverbilligungen in Abzug gebracht wurden. Die Ausgleichskasse hat in ihren Verfügungen vom 10. bzw. 11. Mai 2011 festgehalten, dass die Krankenkassen-Prämienverbilligungen mit den Ergänzungsleistungen verrechnet würden. Dabei wurden nur diejenigen Zeitperioden berücksichtigt, in welchen dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ergänzungsleistung zuerkannt wurde. Dementsprechend ist die Sozialhilfebehörde korrekt vorgegangen. 5.2 Der guten Ordnung halber wird dennoch festgehalten, dass das Kantonsgericht sämtliche bezogenen Leistungen des Beschwerdeführers - trotz fehlender Substantiierung durch ihn in den Jahren 2004 bis 2011 sowie sämtliche Einnahmen der Sozialhilfebehörde überprüft hat. Zu erwähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. August 2004 mit einer Wartefrist von 30 Tagen Anspruch auf Taggelder der D.____ hatte. Sozialhilfeleistungen hat der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2004 bezogen, sodass die D.____ die Taggelder bis November 2004 direkt an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat. Entsprechend hat die Sozialhilfebehörde nicht den gesamten Leistungsbetrag der D.____ in der Höhe von Fr. 34'090.--, sondern lediglich Fr. 31'070.10 erfasst. Das Kantonsgericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 284'971.80 von der Sozialhilfebehörde bezogen und die Sozialhilfebehörde im Gegenzug Zahlungen in der Höhe von Fr. 308'848.90 zugunsten des Beschwerdeführers erhalten hat. Entsprechend resultiert ein Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 23'877.10. Damit ist erstellt, dass die Berechnung der Sozialhilfebehörde korrekt erfolgt ist. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 ist demnach ebenfalls abzuweisen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin