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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277)

27 febbraio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,157 parole·~21 min·5

Riassunto

Ernennung des Erziehungsbeistands

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. Februar 2013 (810 12 277) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Ernennung des Erziehungsbeistands

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat

Beigeladener

C.____

Betreff Ernennung des Erziehungsbeistands (Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes vom 13. September 2012)

A. Die Vormundschaftsbehörde (VB) D.____ verfügte mit Beschluss vom 26. September 2011 für die Kinder E.____ und F.____, beide geboren 2004, ein begleitetes Besuchs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Weiter wurde im Sinne von Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 G.____ zum Erziehungsbeistand der Zwillinge zur Umsetzung und Überwachung des festgesetzten Besuchsrechts, zur Vermittlung zwischen den Kindseltern und dem KJPD und wenn nötig mit den Schulbehörden bzw. der Schulleitung oder Lehrperson sowie zur Berichterstattung über den Fortgang des Besuchsrechts an die VB ernannt. B. Gegen diesen Beschluss erhob die Kindsmutter A.____, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, zweifach Beschwerde, wobei für das vorliegende Verfahren nur die Beschwerde vom 7. Oktober 2011 relevant ist. C. A.____ reichte die Beschwerde gegen die Ernennung von G.____ als Erziehungsbeistand beim KVA ein. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ernennung eines Beistandes zur Zeit unmöglich sei, da vor dem KVA die Frage der Erforderlichkeit eines Beistandes noch offen sei. Weiter erhob A.____ Einwände gegen die Person von G.____. Die VB D.____ liess ihre Stellungnahme am 2. Juli 2012 dem KVA zugehen und mit Entscheid vom 13. September 2012 wies das KVA die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass G.____ als Beistand die Voraussetzungen der allgemeinen sowie auch jene der besonderen Eignung erfülle. Es bestünden gewisse Spannungen zwischen dem Beistand und der Kindsmutter, dazu sei es jedoch nicht aufgrund eines inkorrekten Verhaltens des Beistandes gekommen. D. Gegen den Entscheid des KVA erhob A.____ (Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, am 21. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des KVA vom 13. September 2012, die Absetzung von G.____ als Beistand, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung; unter o/e Kostenfolge. Im Wesentlichen wird die Beschwerde damit begründet, G.____ könne nicht als neutraler Erziehungsbeistand gelten, da er als Inhaber der Institution H.____ den Kindsvater vertrete und begleite. Dies werde so von der VB D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Fischer, in der Stellungnahme vom 27. Februar 2012 festgehalten. Rechtsanwalt Bernhard Fischer habe zwar bestätigt, dass es sich beim erwähnten Vertretungsverhältnis um ein Versehen handle und der Kindsvater vielmehr durch den Verein I.____ vertreten sei, aber trotz dieser nachträglichen Korrektur werde dies von der Beschwerdeführerin bezweifelt. Zudem wird von der Beschwerdeführerin die persönliche und fachliche Eignung von G.____ angezweifelt, da er eine äusserst schwierige Scheidung hinter sich habe und seine Kinder während der Unmündigkeit bei der Mutter lebten. Aufgrund dieser persönlichen Vorgeschichte neige G.____ zur Position des Kindsvaters. Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, G.____ habe Kontakt zur Männerorganisation G.____ aufgenommen und beweise somit keine Neutralität. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund der höher anfallenden Anreisekosten ein Erziehungsbeistand aus dem Kanton Luzern beigezogen werde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Mit Eingabe vom 21. November 2012 liess sich das KVA vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das KVA verwies auf seinen ausführlich begründeten Entscheid vom 13. September 2012 und fügte hinzu, dass die kleinste kritische Bemerkung vom jeweiligen Elternteil als Angriff auf seine Person verstanden werde und somit unabhängig davon, wer als Erziehungsbeistand eingesetzt sei, dieser mit dieser Problematik konfrontiert sein werde und mit der Ablehnung des betreffenden Elternteils rechnen müsse. Mit Eingabe vom 23. November 2012 liess sich die VB D.____ ebenfalls vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Besuchsrechtskonflikt seit 2005 vorausgegangen sei. Im Wesentlichen führte die VB D.____ aus, dass die Kindsmutter keinerlei Bereitschaft zeige, dem Kindsvater und den Kindern einen geregelten Kontakt zu ermöglichen. Somit habe das verfügte begleitete Besuchsrecht nicht umgesetzt werden können und der KJPD habe das Mandat zurückgegeben. Aufgrund der schwerstbelastenden Konfliktsituation zwischen den Eltern sei es dringendst geboten, dass den Kindern ein Beistand beigegeben wird. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde die Angelegenheit an die Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2013 festgehalten, dass mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) als Vorinstanz bzw. als Beschwerdegegnerin anstelle der kommunalen Vormundschaftsbehörde und des Kantonalen Vormundschaftsamtes trete. F. An der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, Dr. Stefan Suter, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Bernhard Fischer, C.____ als Beigeladener sowie G.____ als Auskunftsperson teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf diejenigen der Auskunftsperson wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 findet gemäss Art. 14a SchlT ZGB auf hängige Verfahren für den Erwachsenenschutz das neue Verfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung gilt analog auch bei hängigen kantonalen kindesrechtlichen Verfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das neue Recht enthält in Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung. Grundsätzlich bleibt für das Verfahren das kantonale Recht vorbehalten (DANIEL STECK, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern/Luzern/Zürich 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht. 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist gemäss § 66 Abs. 1 EG ZGB somit für die vorliegende Angelegenheit nach wie vor zuständig. 1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der beiden Kinder, für welche ein Erziehungsbeistand angeordnet wurde, eine nahestehende Person und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 1.5 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. Das in der Beratung gefällte Urteil wird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, gemäss § 19 Abs. 1 VPO den Parteien schriftlich eröffnet. 2. Mit der Beschwerde werden von der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des KVA vom 13. September 2012 und die Absetzung von G.____ als Beistand beantragt. Zu prüfen ist somit, ob der Beistand vorliegend als Erziehungsbeistand geeignet ist. 3. Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss der Stellungnahme vom 27. Februar 2012 des Vertreters der VB D.____ in einem Parallelverfahren wird der Kindsvater C.____ von der Institution H.____ vertreten und begleitet. Deshalb machte die Beschwerdeführerin vor dem KVA geltend, G.____ könne als Inhaber dieser Institution nicht als neutraler Beistand gelten. Ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, habe anschliessend das KVA diesbezüglich per E-Mail mit dem Vertreter der VB D.____ Rücksprache genommen. Im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht rügt die Beschwerdeführerin deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Recht angehört zu werden, fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Es dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 123 I 66, 123 II 183 f., 122 I 55). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben (BGE 126 V 130 E. 2b). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung "geheilt“ werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Von einer Rückweisung der Sache ist - auch bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs - abzusehen, wenn dies bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit erhalten, den Einwand bezogen auf das Vertretungsverhältnis zwischen Kindsvater und der H.____ vorzubringen. Das KVA hat diesen Einwand geprüft, indem es auf Anfrage hin vom Vertreter der VB D.____ per E- Mail am 6. August 2012 bestätigt erhalten hat, dass versehentlich ein Vertretungsverhältnis der H.____ in einer Rechtsschrift festgehalten worden sei, wobei der Kindsvater zuerst durch einen privaten Rechtsanwalt und dann durch den Verein I.____vertreten worden sei. Das KVA hat dieses Versehen berichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen sein sollte, dass sie nicht vorgängig über die Rücksprache des KVA mit dem Vertreter der VB D.____ in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem hat der Beistand an der heutigen Parteiverhandlung auf Frage hin geantwortet, dass er den Kindsvater bei einem Schulbesuch begleitet habe, aber kein rechtliches Vertretungsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Ausserdem verwies die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2012 an das KVA auf das Schreiben der I.____ vom 6. Oktober 2011, woraus hervorgeht, dass der Kindsvater vom I.____ vertreten wird. Demnach musste die Beschwerdeführerin gewusst haben, dass der Kindsvater lediglich von I.____ und nicht von H.____ vertreten und begleitet wird. Insofern kann vorliegend nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der Beistand weder aus fachlicher noch aus persönlicher Sicht für das vorliegende Mandat geeignet sei. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin einerseits auf die Familiengeschichte des Beistands und macht geltend, er neige deswegen zur Position des Kindsvaters und könne somit nicht glaubwürdig zwischen den Parteien vermitteln. Andererseits verfüge er auch über keine qualifizierte Ausbildung für diese sehr heikle Konstellation, in welcher der KJPD mit Schreiben vom 17. August 2012 die Sistierung des Besuchsrechts verlange und der Beistand selbst das Besuchsrecht durchsetzen wolle. Er nehme ausserdem dieses Gutachten der KJPD nicht ernst und werte es ab, indem er das Gutachten als "ein Stück Papier, das in Ergänzung anderer stehe" bezeichne. Er setze sich somit über die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Meinung der Fachbehörde hinweg. Zudem sei er studierter Theologe und habe keinerlei Fachkenntnisse im Sozial- oder Vormundschaftswesen. Vielmehr erbringe G.____ mit seiner Firma H.____ eine breite Palette von Dienstleistungen, welche von persönlicher Betreuung, Finanzen und Schulden, Immobilienverwaltung bis zur Mandatsführung in Vormundschaftswesen und Durchführung von Ritualen reichen. Schliesslich beweise er auch keine Neutralität, indem er mit der militanten Männerorganisation I.____ Kontakt aufnehme. Die G.____-Vertreter würden seit Jahren die Beschwerdeführerin drangsalieren, und es könne nicht angehen, dass G.____ als Interessengruppe einen Beistand beeinflusse. 4.2.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Erziehungsbeistand und kann ihm besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 ZGB). Der Beistand wirkt aktiv, autoritativ und kontinuierlich auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ein. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet (PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 4. Auflage, Basel 2010, N 2 zu Art. 308). Die Erziehungsbeistandschaft soll erzieherische Missstände abbauen durch Kontakt mit Eltern und Kind. Als Instrumente stehen dem Beistand Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, ist aber durch stete persönliche Kontakte zu beobachten. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308). Werden dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, ist der Inhalt des Auftrags von der anordnenden Stelle präzise festzulegen (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 6 zu Art. 308 mit Hinweisen). Als besondere Befugnis kann dem Beistand die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Im Rahmen der gerichtlich oder vormundschaftsbehördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung hat der Beistand für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzulegen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 308 mit Hinweisen). 4.2.2 In Art. 308 ZGB wird nichts über die Person des Beistands ausgesagt. Es gilt somit die allgemeine Regelung über die Beistandschaft. Die altrechtliche Bestimmung enthielt in Art. 367 Abs. 3 aZGB einen Generalverweis auf die Bestimmungen über den Vormund, sodass für die Person des Erziehungsbeistandes sinngemäss die Regelung der Art. 379 ff. aZGB galt (YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 435 f.). Neu bestimmt Art. 327c Abs. 2 ZGB, dass die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sinngemäss Anwendung auf den Beistand nach Art. 308 ZGB finden (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 13 zu Art. 400). Gemäss Art. 400 ZGB wird bei der Ernennung des Beistandes vom Beistand nebst zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung eine persönliche und fachliche Eignung für das Amt vorausgesetzt. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Deshalb hat die Behörde bei der Konkretisierung ein grosses Ermessen (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, Rn 2.106). Ge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht meint ist eine umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006, 7049). Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 11 zu Art. 400). Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den sogenannten Privatbeiständen, zwischen welchen aber keine Hierarchie besteht, da die massgebende Voraussetzung für die Bestellung eines Beistands stets seine Eignung bildet (Botschaft Erwachsenenschutz, 7049 f.). Nur eine natürliche und handlungsfähige Person kann mit dem Amt des Beistandes betraut werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB und RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 18 f. zu Art. 400). 4.2.3 Bei der persönlichen Eignung geht es um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt. Eine unmündige Person oder eine erwachsene Person unter Beistandschaft kann demnach nicht als Beistand gewählt werden. Weiter fallen auch Personen ausser Betracht, die wegen schwerwiegender Delikte und insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sind oder die sonst ihre Finanzen nicht in Ordnung halten. Ebenfalls nicht in Frage kommen Personen, die körperlich oder psychisch nicht belastbar sind, denen die charakterliche Reife und die Zuverlässigkeit fehlen, die allgemein kein Vertrauen verdienen, die wenig kommunikativ sind, kein sicheres Auftreten haben oder die nicht bereit sind, für eine andere Person zu sorgen. Falls diese Schwächen ausgeprägt sind, hat die Erwachsenenschutzbehörde in diesen Fällen kein Ermessen mehr (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 22 zu Art. 400). Nebst den absolut nicht geeigneten Personen gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen z.B. Personen, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der Familie der verbeiständeten Person führen können oder die mit dem Hilfsbedürftigen verfeindet sind, den schwierigen Charakter des Hilfsbedürftigen ablehnen oder zu weit vom Wohnort der betroffenen Person leben (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 23 zu Art. 400). Wenn keine Ausschliessungsgründe vorliegen, ist zu prüfen, wer im konkreten Fall am besten als Beistand geeignet ist. Der Beistand sollte nach einem Vertrauensverhältnis zur hilfsbedürftigen Person streben (Art. 406 Abs. 2 ZGB) und daher ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand möglichst zueinanderpassen. Weiter hat der Beistand trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 24 zu Art. 400). 4.2.4 Bei der fachlichen Eignung geht es um Fachkompetenzen, welche für die Ausübung des konkreten Mandates nötig sind. Das Gesetz geht davon aus, dass es einfache oder einfachere Beistandschaften gibt, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Unterstützung bekommt (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Besonderes Fachwissen braucht es für komplexe Beistandschaften in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und je nach Grösse und Art des zu verwalten-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Vermögens, sodass in der Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Jedoch können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sogenannten Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen, zum Beispiel wenn es sich um Ärzte, Psychologen, Vermögensverwalter, Juristen oder Sozialarbeiter handelt. Anhand der im Rahmen einer konkreten Beistandschaft zu erledigenden Aufgaben erstellt die Erwachsenenschutzbehörde ein fachliches Anforderungsprofil für den Beistand (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 25 f. zu Art. 400). 4.2.5 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass ein Beistand keine spezifischen Ausbildungen und Berufserfahrungen zu erfüllen hat. Vielmehr hat die Behörde grosses Ermessen, zu bestimmen, welcher Beistand im konkreten Einzelfall als geeignet scheint. 5. Es gilt zu prüfen, ob der von der VB D.____ ernannte Beistand persönlich sowie fachlich als Erziehungsbeistand geeignet ist, das vorliegende Mandat zu führen. 5.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beistand von 1983 bis 2004 als Theologe und Katechet gearbeitet hat. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat der Beistand ferner bestätigt, dass er berufsbegleitend an der Hochschule Luzern - Soziale Arbeit einen Nachdiplomkurs FH Vormundschaftliche Mandate in den Jahren 2005 und 2006 absolviert hat. Von 2005 bis 2008 war er als Amtsvormund tätig gewesen und seit 2008 ist er als freiberuflicher Berufsbeistand in verschiedenen Kantonen tätig. Im Kanton Basel-Landschaft betreut er gemäss seinen Angaben zur Zeit zehn Mandate, bei welchen es sich mehrheitlich um Besuchsrecht und Erwachsenenschutz handelt. Oft arbeite er vor Ort und koordiniere die Klienten. Vielmals arbeite er auch telefonisch und über E-Mail. Bei Kindesschutzmassnahmen besuche er die Kinder zwei bis vier Mal im Jahr, unabhängig davon, ob sich die Kinder in einem Heim oder zu Hause aufhalten. Die Ausführungen des Beistands werden nicht bestritten. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, der Beistand habe weder eine qualifizierte Ausbildung noch Erfahrungen als Beistand, sind zudem unsubstantiiert. Vielmehr verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich des Vormundschaftswesens und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an seiner fachlichen Eignung erwecken könnten. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet. Der Beistand führt anlässlich der heutigen Befragung aus, dass seine Familiengeschichte ihn nicht bei seiner Tätigkeit beeinflusse. Es sei ihm im vorliegenden Mandat wichtig, dass die Kinder beide Eltern sehen und alle an einem Tisch sitzen könnten. Mit der I.____ habe er Kontakt aufgenommen, weil er sich auch für deren Argumente interessiert habe. Er habe versucht, den Kindsvater dazu zu bewegen, dass dieser mit Sachlichkeit argumentiere und handle, weniger Druck ausübe und "drei Schritte zurückstehe". Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Neutralität von G.____ ist aufgrund der heutigen Befragung nicht erstellt worden. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind wenig fundiert und unsubstantiiert. Ein pauschaler Verweis auf die persönliche Familienge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schichte eines Beistandes kann nicht zur fehlenden Neutralität und auch nicht zur fehlenden Eignung führen. 5.2 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beistand setze alles daran, das Besuchsrecht auch über die Köpfe der Fachbehörde hinweg durchzusetzen, ist unbegründet. Die VB D.____ hat mit Beschluss vom 26. September 2011 ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches auch das KVA mit Entscheid vom 13. September 2012 bestätigt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde durch die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht für gegenstandslos erklärt, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Demnach wurde das begleitete Besuchsrecht rechtskräftig. Die Aufgabe des Beistands ist gemäss Beschluss der VB D.____ vom 26. September 2011 u.a. die Umsetzung und Überwachung des verfügten Besuchsrechts (Ziff. 2a). Demnach hat der Beistand sich an diesen Beschluss zu halten, auch wenn der KJPD seinen Auftrag mit Schreiben vom 17. August 2012 an die VB D.____ zurückgab mit der Begründung, dass er mit Rücksicht auf das Kindeswohl keine weiteren Versuche zur Herstellung eines Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater vornehmen wolle. Dieses Schreiben des KJPD ist für den Beistand - ohne weitergehende Weisung der Vormundschaftsbehörde - nicht verbindlich. Ausserdem ist aus dem Schreiben - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine Empfehlung der Sistierung des Besuchsrechts ersichtlich. Es bleibt die Aufgabe der VB D.____ bzw. der heutigen KESB, über das Besuchsrecht zu entscheiden bzw. dieses zu überprüfen. 5.3 Von wesentlicher Bedeutung ist auch das Verhältnis zwischen den Kindern E.____ und F.____ sowie dem Beistand. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Beistand ersichtlich. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass vorliegend ein Beistand aus dem Kanton Luzern beigezogen wurde. Es würden deshalb hohe Reisekosten anfallen, welche sie ebenfalls teilweise zu tragen habe. Aufgrund fehlenden Sozialdiensts in der Gemeinde D.____ musste die VB D.____ im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz externe Fachpersonen beiziehen. Auch bei einem Mandatsträgerwechsel können grundsätzlich Reisekosten nicht vermieden werden. Zudem ist der VB D.____ beizupflichten, dass weniger der Wohnort, sondern vielmehr die fachliche Qualifikation eines Beistands in Vordergrund steht. Die vorgebrachten diesbezüglichen Einwände können somit keinen sachlich begründeten Einwand gegen die Ernennung des Beistands darstellen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass G.____ für das vorliegende Mandat sowohl fachlich wie auch persönlich geeignet scheint. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind somit allesamt unbegründet und infolgedessen dessen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten demgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht) wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (VGE i.S. D.S. vom 21. April 1999, Nr. 62). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Diese Rechtsprechung ist auch bei Ausübung öffentlicher Aufgaben durch die KESB anwendbar. Da vorliegend keine Konstellation vorliegt, für welche juristisches Spezialwissen erforderlich gewesen wäre, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar im Umfang von 13 Stunden aus der Gerichtskasse bezahlt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'586.60 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 12 277 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.02.2013 810 12 277 (810 2012 277) — Swissrulings