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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)

31 ottobre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,806 parole·~24 min·5

Riassunto

Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 31. Oktober 2012 (810 12 244) ____________________________________________________________________

Submission

Erfüllung der Eignungskriterien

Besetzung Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____ AG, vertreten durch Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt

gegen

Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

B.____ AG, vertreten durch Peter Rechsteiner, Rechtsanwalt

Betreff Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2012)

A. Am 7. Juni 2012 schrieb die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft die Arbeiten "Reinigung Sammlerschächte mit Rückfüllung/Totalentleerung" in drei Losen im Rahmen des offenen Verfahrens aus. Mit Entscheid vom 24. Juli 2012 erteilte sie der B.____ AG für sämtliche drei Lose den Zuschlag. Am 8. August 2012 begründete die Bau- und Umweltschutz-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht direktion den Zuschlag in einem erweiterten Entscheid gegenüber der nicht berücksichtigten A.____ AG. B. Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob die A.____ AG gegen den Zuschlagsentscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Stellungnahme der Bau- und Umweltschutzdirektion (Beschwerdegegnerin) vom 31. August 2012 sowie der zum Verfahren beigeladenen B.____ AG (Beigeladene) vom 4. September 2012 wurde beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. D. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerde wurde die mit Verfügung vom 21. August 2012 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen. E. Mit Eingaben vom 19. September 2012 teilten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene dem Gericht mit, dass, nachdem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, inzwischen der Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Tiefbauamt geschlossen worden sei und reichten dem Gericht eine Kopie des gleichentags geschlossenen Vertrags ein. F. Am 24. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2012 Einsprache bei der Kammer. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde beantragt, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beigeladenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch und unter Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsamkeitsstrafe) für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, die mit Datum vom 7. Juni 2012 ausgeschriebenen Arbeiten für die Reinigung und Entleerung von Sammlerschächten der Kantonsstrassen (Kreis 1, 2, 3) auszuführen. G. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdegegnerin per sofort untersagt, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen. Der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde verfügt, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. H. Am 5. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. September 2012 sowie die Vernehmlassung in der Hauptsache ein. Sie beantragt, die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt noch eingetreten werde und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem wird beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- zuzusprechen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Am 9. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht diverse Fotos ein, aus denen hervorgehe, dass die Beigeladene den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin entgegen der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 weiterhin erfülle. Die Fotos könnten weiter auch ein taugliches Beweismittel sein hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beigeladene in der Lage sei, die Bestimmungen der Ausschreibung sowie die Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Strassensammlerschlämme korrekt zu entsorgen. Sie macht geltend, Herr C.____ sei im Rahmen der Parteiverhandlung bezüglich letzterem anzuhören. Im Bestreitungsfalle seien ausserdem die Lastwagenfahrer der Beigeladenen als Zeugen vorzuladen. J. Mit Eingabe vom 12 Oktober 2012 reichte die Beigeladene dem Gericht ihre Stellungnahme zur Einsprache sowie die Vernehmlassung in der Hauptsache ein. Sie beantragt, die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen und das Verbot, den zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen am 19. September 2012 geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen, sei aufzuheben. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Zuschlag an die Beigeladene sei zu bestätigen. K. Am 15. Oktober 2012 verfügte die Präsidentin, dass auf eine förmliche Vorladung des kantonalen Strasseninspektors, Herrn D.____, als Auskunftsperson verzichtet werde. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 30 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG kann gegen den Zuschlag innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Das Verfahren richtet sich, soweit das Beschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30 Abs. 5 BeG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Nebst dem damit statuierten Erfordernis der materiellen Beschwer setzt die Beschwerdelegitimation praxisgemäss voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Sinne der formellen Beschwer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 24. August 2005 [810 04 457] E. 1b mit Hinweisen; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, S. 318). Die genannten Voraussetzungen sind im Fall der Beschwerdeführe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin, welche als Anbieterin am Submissionsverfahren teilgenommen hat und deren Angebot nach demjenigen der Beigeladenen an zweiter Stelle rangiert, ohne weiteres gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium "Nachweis des Anbietenden über die erforderliche(n) Entsorgungsbewilligungen" (Ziffer 4 der Ausschreibungsunterlagen) im Fall der Beigeladenen zu Recht als erbracht angesehen hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beigeladene den fraglichen Nachweis nicht erbracht habe, weshalb ihr Angebot vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Angebot der Beigeladenen basiere auf der Reinigung und Entleerung der Sammlerschächte der Kantonsstrassen mit Saugwagen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage. Der Betrieb und Einsatz dieser Saugfahrzeuge erfordere einerseits eine Bewilligung nach Art. 10 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 für die Entgegennahme von Sonderabfällen (Strassensammlerschlämme). Anderseits sei eine (gewässerschutzrechtliche) Bewilligung nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 in Verbindung mit Normen des kantonalen Umweltrechts für den Betrieb der mobilen Aufbereitungsanlage und für die Wiederbefüllung des bei der Schachtentleerung anfallenden Abwassers erforderlich. Die Beigeladene verfüge zwar über die hierfür erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau. Diese würden jedoch vorsehen, dass bei einem Einsatz der Saugfahrzeuge in einem anderen Kanton vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einsatzkantons erforderlich sei. Aus dem Begriff Zustimmung ergebe sich, dass es sich dabei nicht um eine blosse Meldepflicht handle, sondern um eine Verfügung im Sinne einer Polizeierlaubnis mit möglichen Auflagen und Bedingungen. Das Nichteinholen dieser Verfügung stelle einen Bewilligungsverstoss und eine Verletzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten dar. Die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung berechtige demnach nur zusammen mit der Zustimmung der zuständigen Behörden des Kantons Basel- Landschaft zum Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge. Eine solche sei von der Beigeladenen jedoch nicht eingeholt worden. Hinsichtlich der aargauischen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei sodann festzustellen, dass diese im Kanton Basel-Landschaft nicht unmittelbar gelten könne, zumal der Kanton Aargau aufgrund der kantonalen Zuständigkeit nach Art. 12 GSchG nur auf den Kanton Aargau beschränkte Bewilligungen ausstellen könne. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass in sämtlichen Kantonen eine einheitliche Praxis bestehe, wonach für den Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge in jedem Kanton eine separate Bewilligung erforderlich sei. Diese Praxis gelte auch im Kanton Basel- Landschaft und sei in der entsprechenden Wegleitung für Saugwagen- und Strassenreinigungsbetriebe ausdrücklich normiert.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich Bewilligungen für den Betrieb und Einsatz von Saugfahrzeugen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage ausschliesslich auf Bundesrecht stützen würden. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei dafür lediglich eine Bewilligung gestützt auf die VeVA erforderlich. Darin werde im Rahmen des Koordinationsgebots festgelegt, welche Qualität das gereinigte, zur Wiederbefüllung der Strassensammlerschächte verwendete Abwasser aufweisen müsse. Die entsprechenden Vorgaben seien in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes normiert. Die Kantone hätten diesbezüglich keinerlei Regelungskompetenz. Die von der Beigeladenen mit ihren Angebotsunterlagen eingereichte Bewilligung sei von der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellt worden und vollziehe vollständig Bundesrecht. Dies gelte auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung. Damit werde nicht die Vorbehandlung von Abwasser bewilligt, sondern es würden die Qualitätsanforderungen gemäss Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, welche das Rückspülwasser einzuhalten habe, festgehalten. Demzufolge sei hinsichtlich der Bewilligung der Beigeladenen Art. 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 zu beachten, wonach ein Entscheid einer kantonalen Vollzugsbehörde, der feststelle, dass eine Dienst- oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimme, für die ganze Schweiz gelte. Wenn die Beigeladene jedoch über eine solche Bewilligung verfüge, welche gesamtschweizerisch Geltung beanspruchen könne, so sei eine weitere Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft nicht mehr erforderlich. Einer Zustimmung des Kantons Basel- Landschaft für den Einsatz des im Kanton Aargau bewilligten Betriebs der mobilen Anlage der Beigeladenen bedürfe es nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine solche Zustimmung erforderlich sei, wäre eine solche nicht mit einer formellen Bewilligung, wie sie gemäss den Ausschreibungsunterlagen gefordert werde, gleichzusetzen. 3.4 Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend, dass sie über die erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau verfüge, welche es ihr gestützt auf Art. 2 Abs. 6 BGBM erlauben würden, die ausgeschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Der Bewilligungsvorbehalt, wonach bei einem ausserkantonalen Einsatz der mobilen Anlage das Einverständnis der betreffenden kantonalen Behörde einzuholen sei, ändere daran nichts. Damit werde im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Einverständnis" nicht eine formelle Bewilligung verlangt. Davon abgesehen sei der entsprechende Vorbehalt nichtig, zumal es dem Kanton Aargau gestützt auf das Binnenmarktgesetz verwehrt sei, eine zusätzliche Bewilligung zu verlangen, wenn dem Unternehmen gestützt auf eine Bewilligung des Sitzkantons das Recht zugesprochen worden sei, eine Tätigkeit auszuüben. 4.1 Gemäss § 7 Abs. 1 BeG können die Auftraggebenden von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen. Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriteren umschrieben werden (§ 7 Abs. 2 BeG). Vom Verfahren wird in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt (§ 8 lit. c BeG). Bei der Wahl der Eignungskriterien und der einzureichenden Eignungsnachweise sowie bei deren Bewertung kommt der Vergabebehörde ein grosses Ermessen zu, in welches das Gericht nicht eingreifen darf. Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewertung muss indes in sachlich haltbarer und begründbarer Weise erfolgen, ansonsten der Vergabebehörde eine Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, Zürich 2007, N 349; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2002, in: AGVE 2002 S. 333; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2010 [B-6253/2009] E. 3.2). 4.2 Die Beigeladene reichte im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Eignungskriterium zwei vom 10. Mai 2011 datierende und als "Bewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen" bezeichnete Bewilligungen ein. Es handelt sich um eine Bewilligung für eine mobile Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen mit einer Bewilligungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. November 2012 einerseits sowie eine Bewilligung für eine (stationäre) Aufbereitungsanlage für Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme mit einer Bewilligungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. Mai 2016 anderseits. Die Bewilligungen stützen sich auf Art. 8 und Art. 10 VeVA sowie, im Fall der Bewilligung für die mobile Anlage, auf § 35 Abs. 2 der Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008. 4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene machen vorab geltend, dass es der Beigeladenen frei stehe, ob sie im Rahmen der Auftragsausführung ihre mobile Anlage zum Einsatz bringe oder ob die Rückfüllung der Strassensammlerschächte mit einem Tankwagen mit Sauberwasser erfolge. Der Offerte der Beigeladenen liege sowohl die Verwendung eines Schlammrecycling-Fahrzeugs als auch von Fahrzeugen zugrunde, welche lediglich den Schachtinhalt abpumpen würden. Aufgrund dessen sei nicht lediglich die Bewilligung für die mobile Anlage, sondern zusätzlich diejenige für die stationäre Anlage der Offerte beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Methode mit Saugwagen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage Basis des Angebots der Beigeladenen bilde. Wenn die Beigeladene nun ein anderes Verfahren anwenden wolle, so entspreche dies einer unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung. Sie weist zudem anlässlich der heutigen Verhandlung darauf hin, dass der Zuschlag den Einsatz der mobilen Aufbereitungsanlage erlaube und diesbezüglich keinen Vorbehalt enthalte. Dazu ist festzustellen, dass die Beigeladene unbestrittenermassen berechtigt ist, bei der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten eine mobile Aufbereitungsanlage einzusetzen. Ob unter diesen Umständen jedoch zulässigerweise vom Nachweis der Entsorgungsbewilligung für die mobile Anlage abgesehen werden darf, erscheint fraglich. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesen Nachweis zu Recht als erbracht angesehen hat. 4.4.1 In der mit dem Angebot der Beigeladenen eingereichten Bewilligung für eine mobile Anlage wird festgehalten, dass es sich bei der mobilen Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen um eine Abwasser- wie auch eine Abfallbehandlungsanlage handle. Für den Betrieb dieser Anlage sei daher eine Bewilligung für eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 35 Abs. 2 V EG UWR sowie eine abfallrechtliche Bewilligung nach Art. 10 VeVA erforderlich. Um die administrativen Abläufe zu vereinfachen, würden diese beiden Bewilligungen während der erweiterten Testphase von 1.5 Jahren in einer Bewilligung, welche sich auf die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Bestimmungen stütze, kombiniert. Dementsprechend wurde der Beigeladenen der Betrieb der mobilen Anlage zur Annahme und Behandlung von Strassensammlerschlämmen bewilligt. In Ziffer 1.2 der Bewilligung wird festgehalten, dass für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen sei. Diese könne weitergehende Auflagen und Bedingungen erlassen. Im Weiteren hält Ziffer 2.2 der Bewilligung fest, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine direkte Einleitung in ein Gewässer oder in die Kanalisation erfüllen müsse. 4.4.2 Gemäss Art. 30f Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Dabei schreibt er insbesondere vor, dass Sonderabfälle nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. d USG). Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmungen statuiert Art. 8 Abs. 1 VeVA, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde benötigen. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VeVA legt sie in der Bewilligung insbesondere fest, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen (lit. a), wie die Abfälle entsorgt werden (lit. b) und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtungen, Beizug von Fachleuten (lit. c). Sodann müssen nach § 35 Abs. 1 V EG UWR Industrie- und Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, den Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben. Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung nötig, ist dafür eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen (Abs. 2). 4.4.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichten "Handbuch für den Vollzug" (Entwurf, Stand 29. März 2006) des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BAFU), welches unter anderem den Vollzug der VeVA betrifft, benötigt nach Art. 8 VeVA eine Entsorgungsbewilligung des Standortkantons seines Betriebs, wer Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt (Ziffer 6.1 des Handbuchs). Dabei seien folgende Punkte zu berücksichtigen: Verfüge die Unternehmung bei der Gesuchstellung noch über keine Betriebsnummer, so erhalte sie mit der Bewilligung durch den Kanton eine Betriebsnummer zugeteilt (lit. a). Habe eine Firma mehrere Niederlassungen, so sei für jeden Standort eine Entsorgungsbewilligung nötig, sofern an diesen Standorten Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegen genommen würden (lit. b). Betreibe eine Firma eine mobile Entsorgungsanlage, so brauche sie das Einverständnis aller Kantone, in denen die Anlage eingesetzt werde. Als Basis diene die Entsorgungsbewilligung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantons, in dem die Firma ihren Hauptsitz habe. Die übrigen Kantone könnten weitere Auflagen verfügen, falls dies aus ihrer Sicht notwendig sei (lit. c). 4.4.4 Die Beigeladene verfügt für ihre mobile Aufbereitungsanlage über eine durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellte Bewilligung, welche sich auf Art. 10 VeVA sowie § 35 Abs. 2 V EG UWR stützt und für welche eine Betriebsnummer nach VeVA erteilt wurde. Es ist unbestritten, dass die Beigeladene gestützt auf diese Bewilligung zum Betrieb ihrer mobilen Anlage im Kanton Aargau berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass damit der Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen im Sinne des strittigen Eignungskriteriums erbracht sei. Sie begründet dies einerseits damit, dass die Geltung der Bewilligung, soweit es sich dabei um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung handle, auf den Kanton Aargau beschränkt sei. Anderseits würden im Hinblick auf das Fehlen des Einverständnisses des Kantons Basel-Landschaft nicht sämtliche erforderlichen Bewilligungen vorliegen. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin kann aus dem von ihr geltend gemachten Erfordernis einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für ihre eigenen mobilen Aufbereitungsanlagen keine gesonderten gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen des Kantons Basel- Landschaft einreichte, sondern allesamt Entsorgungsbewilligungen, welche sich auf Art. 10 Ve- VA sowie abfallrechtliche Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft stützen. Soweit sie im Fall der Beigeladenen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraussetzt, verhält sie sich somit widersprüchlich und kann bereits aus diesem Grund nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, dass für die vorliegend strittigen mobilen Aufbereitungsanlagen lediglich eine Bewilligung nach Art. 10 VeVA, in deren Rahmen im Sinne des Koordinationsgebots die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen festzulegen sind, erforderlich ist. Danach kommt der Bewilligung für mobile Aufbereitungsanlagen im Sinne von Art. 10 VeVA insofern der Charakter einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zu, als darin die Qualitätsanforderungen, die das Rückspülwasser einzuhalten hat, festgehalten werden. In diesem Zusammenhang wird denn auch in Ziffer 2.2 der Bewilligung der Beigeladenen im Sinne einer Auflage festgehalten, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine Einleitung in die Kanalisation einzuhalten habe. Selbst wenn entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass im Rahmen des strittigen Eignungskriteriums für mobile Anlagen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung einzureichen gewesen wäre, würde das Angebot der Beigeladenen nicht jedoch dasjenige der Beschwerdeführerin - diesem Erfordernis entsprechen. 4.4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit der Bewilligung der Beigeladenen sodann nicht nur in Bezug auf Art. 8 und 10 VeVA, sondern auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung vollständig Bundesrecht vollzogen. Die Bewilligung stützt sich diesbezüglich auf § 35 Abs. 2 V EG UWR, welcher den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz zum Gegenstand hat. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Grundlage der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei Art. 12

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Normen des kantonalen Umweltrechts, findet sich dafür in der Bewilligung keine Grundlage. Auch werden die entsprechenden materiellen Normen des kantonalen Rechts, auf welchen die Bewilligung basieren soll, von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichnet und sind auch nicht ersichtlich. 4.4.7 Stützt sich die Bewilligung der Beigeladenen nach dem Gesagten vollumfänglich auf Bundesrecht, so gilt sie gemäss Art. 2 Abs. 6 BGBM für die ganze Schweiz, mithin auch für den Kanton Basel-Landschaft. Daran ändert die in Ziffer 1.2 der Bewilligung enthaltene Auflage nichts, wonach für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen ist. Das genannte Erfordernis ändert nichts daran, dass die Entsorgungsbewilligung als solches auch im Falle eines ausserkantonalen Einsatzes gilt. Es wird damit lediglich im Sinne einer Auflage die vorgängige Einholung des Einverständnisses der betreffenden kantonalen Behörde vorausgesetzt, nicht jedoch das Einholen einer gesonderten Entsorgungsbewilligung des betreffenden Kantons. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handbuch des BAFU. Darin wird zwar festgehalten, dass das Einverständnis aller Kantone erforderlich ist, in welchen die Anlage eingesetzt wird. Als Basis für dieses Einverständnis dient jedoch jeweils die Entsorgungsbewilligung des Kantons, in welchem die Firma ihren Hauptsitz hat. Daraus erhellt, dass das fragliche Einverständnis gerade nicht einer Entsorgungsbewilligung im Sinne von Art. 10 VeVA entspricht. Dem fraglichen Einverständnis kommt somit nicht der Charakter einer Entsorgungsbewilligung zu. Einzig eine solche war jedoch im Rahmen des vorliegend strittigen Eignungskriteriums nachzuweisen. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses Kriterium somit ungeachtet des Vorliegens einer - allenfalls erforderlichen - Einverständniserklärung der zuständigen Stelle des Kantons Basel-Landschaft bejahte, so ist dies nicht zu beanstanden. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die für die Erteilung eines allfälligen Einverständnisses zuständige Stelle handelt. Die Beigeladene macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Zuschlag ihr Einverständnis zur Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten gegeben habe. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen zu Recht auch in Bezug auf die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung für eine mobile Anlage als erbracht angesehen. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es bestünden Anhaltspunkte für eine Patentrechtsverletzung durch die Beigeladene, indem diese bei der Reinigung und Entleerung von Sammlerschächten und insbesondere bei der Entfernung von Schlamm aus einem Schlammsammler widerrechtlich ein durch Patent geschütztes Verfahren anwende. Sie prüfe derzeit, gegen die Beigeladene wegen Verletzung des Patentrechts zu klagen und dieser insbesondere vorsorglich die weitere Anwendung des patentrechtlich geschützten Verfahrens und den Einsatz der entsprechenden Gerätschaften zu verbieten. Mit diesen Ausführungen wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Beigeladene nicht in der Lage wäre, die ausgeschriebenen Arbeiten auszuführen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich dieser Rüge, soweit daran überhaupt festgehalten wurde, als offensichtlich unbegründet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Einspracheverfahren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden. 5. Abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 12'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache auf unzulänglichen Rechtsabklärungen aufgebaut habe und der Beschwerdegegnerin damit vorsätzlich, jedenfalls aber grobfahrlässig einen finanziellen Schaden zugeführt habe. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre die Einsprache jedoch bei einer materiellen Beurteilung gutzuheissen gewesen. Sie wurde von der Beschwerdeführerin in guten Treuen erhoben, weshalb eine Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf § 33 Abs. 4 BeG von vornherein ausser Betracht fällt. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. 6.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren in der Hauptsache gestellten Begehren unterlegen. Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Einspracheverfahrens ist für die Kostenverlegung auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Beigeladene macht diesbezüglich geltend, dass die Einsprache gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen vom 19. September 2012 gegenstandslos geworden sei und die Einsprache aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene führen in diesem Zusammenhang aus, dass die in der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 vertretene Rechtsauffassung, wonach jedenfalls bis zu einem Entscheid des Präsidiums betreffend abweichende Anordnungen im Sinne von § 7 Abs. 3 VPO von einem vergaberechtlichen Abschlussverbot auszugehen sei, unzutreffend sei. 6.3 Dazu ist festzustellen, dass nach der als "Standstill" bezeichneten Regel von § 14 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 der Vertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt die Frage der aufschiebenden Wirkung als Beschwerdeinstanz im Sinne der genannten Bestimmung durch das Präsidium sowie - im Falle einer Einsprache - durch die Kammer. Bei der in § 7 Abs. 2 lit. f VPO vorgesehenen Möglichkeit, gegen verfahrensleitende Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung innert fünf Tagen Einsprache bei der Kammer zur erheben, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen um ein ordentliches Rechtsmittel, welches den Eintritt der formellen Rechtskraft hindert (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 426). Dass die Regel des "Standstill"

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Vorliegen einer Verfügung des Präsidiums, mit welcher die aufschiebende Wirkung verweigert wurde, nicht mehr zur Anwendung gelangen kann, lässt sich vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht sagen. Namentlich ist im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Präsidium im Hinblick auf die in § 7 Abs. 2 lit. f VPO vorgesehene Einsprachemöglichkeit noch nicht von einem definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 14 Abs. 1 IVöB auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Einsprache gemäss § 7 Abs. 3 VPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, zumal abweichende Regelungen des Präsidiums ausdrücklich vorbehalten bleiben. Aus der fraglichen Regelung lässt sich einzig, aber immerhin, der Wille des Gesetzgebers ableiten, den Vertragsschluss im Falle einer Einsprache unter der Voraussetzung zuzulassen, dass das Präsidium keine abweichende Anordnung trifft. Bis zum entsprechenden Entscheid des Präsidiums ist somit vergaberechtlich von einem Abschlussverbot auszugehen. Würde demgegenüber der Argumentation der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen gefolgt, so könnte die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung Einsprache zu erheben, ohne weiteres durch den schnellen Abschluss des Vertrags unterlaufen und damit vollständig ihres Sinnes entleert werden. Dies kann nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, welcher an der entsprechenden Einsprachemöglichkeit auch im Bereich von Submissionen festgehalten hat. Der im vorliegenden Verfahren noch vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte Vertragsschluss erweist sich nach dem Gesagten als verfrüht und damit vergaberechtswidrig. Die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit nicht bereits im Hinblick auf den Vertragsschluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen. Da zudem gestützt auf die in der Einsprache vorgebrachten Gründe nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann und überwiegende Interessen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestanden, wäre die Einsprache gutzuheissen gewesen, was im Rahmen der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen ist. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und ausgehend von Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'500.-- und der Beigeladenen ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 250.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Im Weiteren ist der Beigeladenen eine - im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang des Einspracheverfahrens um einen Aufwand von vier Stunden zu reduzierende - Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von 40 Stunden für das vorliegende Verfahren ist der zu entschädigende Aufwand somit auf 36 Stunden festzusetzen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 250.-- gilt. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen ein Honorar in der Höhe von Fr. 9'720 sowie Auslagen von Fr. 286.10, gesamthaft somit Fr. 10'006.10 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %), auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 4. Das gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen, wird aufgehoben.

5. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt.

6. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'006.10 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 12 244 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244) — Swissrulings