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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231)

27 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,924 parole·~30 min·1

Riassunto

Fremdplatzierung von D.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. August 2014 (810 12 231) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Fremdplatzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener

C.____

Betreff Fremdplatzierung von D.____ (Beschluss der Vormundschaftsbehörde E.____ vom 02. Juli 2012)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde E.____ (Vormundschaftsbehörde; heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 2. Juli 2012 wurden die Kinder von A.____, F.____, geboren 2003, und D.____, geboren 2006, im Schulheim G.____ in H.____ platziert. Der Beistand, I.____, erhielt den Auftrag, die Unterbringung zu überwachen, regelmässig Bericht an die Vormundschaftsbehörde zu erstatten und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mutter bereits vor Jahren die Obhut über F.____ und D.____ entzogen worden und jetzt eine Umplatzierung der beiden Kinder von der Grossfamilie J.____ in das Schulheim G.____ im Hinblick auf die Förderung von F.____ und D.____ notwendig sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juli 2012 erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Juli 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche Rechtspflege und behielt sich nachträgliche Ergänzungen der Beschwerde vor. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. August 2012 wurde das Gesuch von A.____, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. D. Am 27. August 2012 reichte A.____, vertreten durch Doris Vollenweider, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Sie beantragte, die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juli 2012 betreffend Fremdplatzierungen von F.____ und D.____ seien vollumfänglich aufzuheben und die beiden Kinder seien in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzugeben. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Antrag gestellt, die Parteien seien zur Verhandlung zu laden. In der ergänzenden Beschwerdebegründung wurde dargelegt, dass das formelle Anfechtungsobjekt im Beschluss der Vormundschaftsbehörde zwar die Umplatzierung der Kinder in das Schulheim G.____ darstelle, jedoch werde mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde der bereits früher verfügte Obhutsentzug bestätigt. E. Die Vormundschaftsbehörde liess sich mit Eingabe vom 14. September 2012 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Vorgängig der Hauptverhandlung wurde am 30. November 2012 eine Anhörung von F.____ und D.____ im Schulheim G.____ durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, durchgeführt. Am 26. Oktober 2012 bzw. am 8. November 2012 reichten das Schulheim G.____ sowie der Beistand der beiden Kinder dem Kantonsgericht je einen schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation von F.____ und D.____ ein. F. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 12. Dezember 2012 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Einverständnis der Parteien bis 30. Juni 2013 oder bis zum Widerruf durch eine Partei sistiert und festgehalten, dass das Kantonsgericht im Januar 2013 an die Kin-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) gelangen würde, um Vorschläge bezüglich des weiteren Vorgehens betreffend Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu unterbreiten. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde der KESB das Protokoll der Parteiverhandlung vom 12. Dezember 2013 zugestellt, um die Vorschläge bezüglich des weiteren Vorgehens aufzuzeigen. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 orientierte die KESB das Kantonsgericht über den Stand der Angelegenheit und hielt fest, dass ihrerseits noch gewisse Zweifel bestehen würden, dass die Kindsmutter das für die Kinder benötigte enge Setting und die Stabilität gewährleisten könne. Gestützt auf diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2013 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und eine Vorverhandlung angeordnet. H. Anlässlich der Vorverhandlung vom 2. Juli 2013 wurde das Verfahren mit Einverständnis der Parteien bis 31. Dezember 2013 sistiert und die KESB erklärte sich bereit, die Fremdplatzierung per Januar 2014 aufzuheben und die elterliche Obhut über F.____ und D.____ wieder an die Kindsmutter zu übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Die Mutter besuche 14-täglich die Familienberatung des Schulheims G.____ bis Ende 2013 und das Schulheim G.____ empfehle die Rückplatzierung. Die Mutter akzeptiert die vom Schulheim G.____ empfohlenen Begleitmassnahmen und die vom Schulheim G.____ und dem Schulpsychologischen Dienst aufgezeigten schulischen und therapeutischen Massnahmen für D.____ und F.____. Zudem erklärte sich die KESB dazu bereit, die Modalitäten und die Finanzierung mit dem Schulheim G.____ zu regeln und einzuleiten und mit allen Beteiligten per Ende Oktober 2013 eine Standortbestimmung durchzuführen sowie die dafür erforderlichen Berichte einzuholen. I. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 beantragte die KESB nach Absprache mit der Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Sistierung bis 30. Juni 2014, da noch weitere Abklärungen durchgeführt und Berichte eingeholt würden. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens antragsgemäss bis 30. Juni 2014 verlängert. J. Die KESB reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2014 ihre Stellungnahme ein und führte aus, dass sie unter den gegebenen Umständen und mit Verweis auf die beiliegenden Berichte am Entzug der Obhut über die Kinder F.____ und D.____ sowie an deren Platzierung im Schulheim G.____ festhalten würde. Das Schulheim G.____ rate im jetzigen Zeitpunkt zum Wohle der Kinder von einer Rückkehr zu der Mutter dringend ab, womit nicht alle Voraussetzungen der Vereinbarung vom 2. Juli 2013 erfüllt seien. Dementsprechend beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Doris Vollenweider, reichte mit Eingabe vom 4. Juli 2014 ihre Stellungnahme ein und hielt dabei an ihrer Beschwerde gegen die Umplatzierung und gegen die Bestätigung des Obhutsentzugs fest und beantragte, dass die Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen seien.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beistand sowie eine für F.____ und D.____ zuständige Person des Schulheims G.____ zur Parteiverhandlung geladen. M. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertreterin und der beigeladene Vater von D.____ teil. Die KESB wird von K.____ vertreten. Das Kantonsgericht befragt die Parteien sowie die als Auskunftspersonen vorgeladenen I.____, Beistand, und L.____, Gesamtleiter des Schulheims G.____. Die Parteien halten nachfolgend vollumfänglich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Im Anschluss führt das Kantonsgericht eine geheime Urteilsberatung durch. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 findet gemäss Art. 14a des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 auf hängige Verfahren für den Erwachsenenschutz das neue Verfahrensrecht Anwendung. Diese Bestimmung kommt auch bei hängigen kindesrechtliche Verfahren analog zur Anwendung (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 14 SchlT Rz. 4). Über die noch unter altem Recht erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2012 ist mithin unter Anwendung der neurechtlichen Verfahrensregeln zu entscheiden. 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie sei zu der Umplatzierung ihrer beiden Kinder in das Schulheim G.____ nicht angehört worden. Nebst ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, sei auch derjenige von F.____ und D.____ verletzt worden. Die beiden Kinder seien im Zusammenhang mit der Umplatzierung ebenfalls nicht angehört worden. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370, 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde jedoch in Art. 447 ZGB ausgedehnt, indem darin die persönliche Anhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 Rz. 6). Art. 447 ZGB verpflichtet somit die KESB die betroffene Person persönlich anzuhören. Der betroffenen Person steht es indessen frei, auf die persönliche Anhörung zu verzichten, soweit sich die Anhörung im Mitwirkungsrecht erschöpft (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 Rz. 9 und 36; Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, KOKES [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2012, N 10.18). Der Anspruch auf persönliche Anhörung steht nur der betroffenen Person zu, wobei zu den betroffenen Personen gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB auch die Eltern zu zählen sind, soweit Anordnungen über Kinder zu treffen sind (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., Art. 447 Rz. 13). 2.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einer Besichtigung des Schulheims G.____ am 30. März 2012, einer Schnupperwoche der beiden Kinder im Schulheim vom 21. Mai bis 25. Mai 2012 und einer Besprechung im Schulheim am 31. Mai 2012 am 11. Juni 2012 eine Beschwerde bei der damaligen Vormundschaftsbehörde eingereicht und festgehalten hat, dass sie mit einer Umplatzierung ihrer Kinder in das Schulheim G.____ absolut nicht einverstanden sei. Im Weiteren hielt sie fest, dass man ihr eine beschwerdefähige Verfügung zustellen möge, sofern ihrem Wunsch nicht entsprochen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich somit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Juli 2012 bei verschiedenen Gelegenheiten und schliesslich in ihrer Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde zu der bevorstehenden Umplatzierung geäussert. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Diese Rüge ist damit unbegründet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB ist das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Als Richtlinie ist eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizierung des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung (PETER TUOR/BERNAHRD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 260). Die rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben – und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen – wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Art. 12 Abs. 2 Abs. 1 UKRK). 3.2 Dem Zwischenbericht des Beistands der beiden Kinder vom 25. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass am 31. Mai 2012 im Schulheim G.____ ein Aufnahmegespräch stattgefunden hat, an welchem neben der Kindsmutter auch die beiden Kinder anwesend gewesen sind. F.____ und D.____ hätten sich dabei spontan für einen Eintritt in das Schulheim G.____ ausgesprochen. Vorgängig seien die beiden Kinder im Rahmen einer Schnupperwoche im Schulheim G.____ gewesen, was ihnen sehr gefallen habe. F.____ und D.____ haben sich demzufolge vor Erlass des angefochtenen Entscheids mit der Umplatzierung in das Schulheim G.____ auseinandersetzen und sich anlässlich des Aufnahmegesprächs auch diesbezüglich äussern können. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Die vorliegende Beschwerde ist somit materiell zu beurteilen. 4.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich in materieller Hinsicht gegen den Obhutsentzug mit Fremdplatzierung ihrer beiden Söhne F.____ und D.____. Sie macht geltend, dass sich ihre psychische Verfassung in den letzten Jahren deutlich stabilisiert habe. Der Obhutsentzug gemäss Art. 310 ZGB lasse sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigen, da eine Gefährdung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder nicht bestehe und sich die Beschwerdeführerin wieder bereit fühle, die Kinder zu betreuen. Eventualiter seien die Kinder an einem Ort unterzubringen, an dem die Mutter weiterhin die Möglichkeit hätte, einen engen Kontakt zu ihnen zu wahren, wie bspw. in einem betreuten Wohnheim. Da es zudem zwischen dem für die Regelung des Besuchsrechts zuständigen Beistand und der Beschwerdeführerin Differenzen gäbe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich genügend für die Rechte der Beschwerdeführerin einsetze. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine Umplatzierung auch im Hinblick auf die Meldungen der Kindsmutter, in welchen sie angebliche Missstände in der Grossfamilie J.____ aufzeige, angezeigt sei. Auch der Beistand befürworte

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Umplatzierung in ein Schulheim, da dies für die Weiterentwicklung der beiden Kinder unbedingt notwendig sei. Es sei zudem wichtig, dass die beiden Brüder weiterhin zusammenbleiben können. 4.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde grundsätzlich gegen die verfügte Umplatzierung in das Schulheim G.____, primär jedoch gegen den bereits vor längerer Zeit verfügten Obhutsentzug über F.____ und D.____. In der Regel fallen der Entscheid der KESB über den Obhutsentzug und derjenige über die angemessene Unterbringung des betroffenen Kindes zusammen (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz. 6 zu Art. 310 ZGB), weshalb auch beide Massnahmen jeweils angefochten werden können. Bei einer Umplatzierung muss jedoch der Obhutsentzug nicht noch einmal angeordnet werden, obschon dessen Voraussetzungen nach wie vor gegeben sein müssen (YVO BIDERBOST, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 310 ZGB). Aus diesem Grund kann im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Umplatzierung auch die Aufhebung eines bestehenden Obhutsentzugs verlangt werden, ohne dass dieser nochmals verfügt wurde. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde zu Recht eine Umplatzierung von F.____ und D.____ angeordnet und den bestehenden Obhutsentzug indirekt bestätigt hat. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen, insbesondere die Verhältnismässigkeit, zum Zeitpunkt des Entscheids gegeben waren. 4.4 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2010, Rz. 8 zu Art. 310 ZGB). 4.5 Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.09). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 307; ALBERT GULER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Rz. 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1, in: FamPra.ch 2012, S. 821 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 5.1 Der Beistand der beiden Kinder hält in seinem Zwischenbericht vom 25. Juni 2012 fest, dass D.____ und F.____ im Jahr 2008 zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Institution Grossfamilie J.____ gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei nach relativ kurzer Zeit ausfällig und gewalttätig geworden, so dass eine fürsorgerische Unterbringung verfügt und die Beschwerdeführerin mit einem Wiedereintrittsverbot für das Wohnheim belegt werden musste. Seither würden die beiden Kinder alleine im Wohnheim leben. In Bezug auf die Heimorganisation bemängelte der Beistand, dass für F.____ und D.____ kein regelmässiger Besuchsrechtsturnus mit der Kindsmutter, dem Kindsvater und den Grosseltern bestehe. Ebenso sei die Durchsetzung von Abmachungen und Regeln im Wohnheim sehr inkonsequent und hänge strak von den jeweiligen Betreuern ab. Schliesslich würde die Kommunikation zwischen dem Wohnheim und der Schulleitung bzw. dem Kindergarten von D.____ und F.____ nicht funktionieren und es sei zu Beschwerden über die Unzuverlässigkeit des Wohnheims gekommen. Von Seiten des Wohnheims herrsche hingegen grosser Unmut, da man der andauernden Unzufriedenheit und den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin ausgesetzt sei. In Bezug auf D.____ hielt der Beistand fest, dass er aufgrund seines überdrehten, aggressiven Verhaltens und der Unfähigkeit, sich selber zu beschäftigen, permanenten Support durch die Lehrpersonen fordere. Abschliessend hat der Beistand dringend empfohlen, die beiden Kinder im Schulheim G.____ zu platzieren. Das Schulheim biete den idealen Rahmen für D.____ und F.____, um auch ausserhalb der Schule ganzheitlich an einem Ort begleitet zu werden. Allenfalls müsse dort das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gestoppt oder begleitet durchgeführt werden, da sie sich sehr ambivalent und teilweise schwierig verhalte und damit gute Lösungen für ihre Kinder sabotiere. 5.2 Im Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes M.____ vom 23. April 2012 wurde betreffend D.____ festgehalten, dass er im schulischen Bereich vermehrt auf eine enge Führung und Einzelbetreuung angewiesen sei. Er weise überdies Entwicklungsverzögerungen und Merkfähigkeitsschwächen in einigen Bereichen auf. Aus schulpsychologischer Sicht könne ein Schulheimwechsel für D.____ unterstützt werden. Dr. med. N.____, Fachärztin FMH für Kinderund Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, und lic. phil. O.____, Psychologe FSP, hielten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2012 in Bezug auf F.____ fest, dieser stamme aus einem sehr belasteten Familiensystem mit diversen traumatischen Erlebnissen. F.____ habe aber eine sehr starke Bindung zu seinem Bruder D.____. Zum weiteren Prozedere hielten sie fest, dass F.____ nach dem Eintritt in das Schulheim G.____ je nach Verlauf eine ergänzende Diagnostik und Förderplanung sowie psychotherapeutische Begleitung durch die Heimpsychologin benötige.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Das Schulheim G.____ hält zu der Situation von F.____ im Bericht vom 25. Oktober 2012 fest, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin schwanke und massiv von ihrer aktuellen psychischen Verfassung abhänge. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und F.____ sei sehr schwer einzuschätzen. F.____ verhalte sich ihr gegenüber sehr distanziert. Auch D.____ zeige ein ambivalentes Verhalten in Bezug auf seine Mutter. Nach Einschätzung des Schulheims würden beide Kinder sehr viel Schutz und Sicherheit benötigen. Die Distanz zur Mutter sei dafür sehr hilfreich. Mit der Beschwerdeführerin habe man klare Regeln und Abmachungen in Bezug auf die Begegnung mit den Kindern getroffen und es sei oftmals eher schwierig, wenn die Kinder über einen längeren Zeitraum bei der Mutter gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wohne in einem Hotel, weshalb sie an den Besuchswochenenden jeweils mit ihren Söhnen nach L.____ zu den Grosseltern fahre. 5.4 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Umplatzierung in das Schulheim G.____ und die damit verbundene Beibehaltung des Obhutsentzugs verhältnismässig und damit gerechtfertigt waren. Die Beschwerdeführerin wohnte zum damaligen Zeitpunkt in einem Hotel, welches ihren Angaben zufolge viel zu klein und für Kinder nicht geeignet war. Die Besuche zwischen ihr und ihren beiden Kindern waren jeweils sehr stark vom Gemütszustand der Beschwerdeführerin beeinflusst, was bei den Kindern zusätzliche Unruhe und Stress bewirkte, da sie sich immer auf die Launen ihrer Mutter einstellen mussten. Nach den Besuchen bei der Beschwerdeführerin werden beide Kinder als oft sehr aufgedreht und frech beschrieben (vgl. Rechenschaftsbericht des ehemaligen Beistands vom 28. November 2011). Die Beschwerdeführerin zeigte sich gemäss dem Zwischenbericht des Beistands vom 25. Juni 2010 anfangs auch einverstanden mit der Umplatzierung in das Schulheim G.____. Allen vorliegenden Fachberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass F.____ und D.____ aufgrund ihrer Defizite im schulischen wie auch im sozialen Bereich auf eine enge und professionelle Betreuung angewiesen waren. Aus den Berichten lässt sich der Eindruck gewinnen, dass die Erziehung der beiden Kinder die Beschwerdeführerin überfordert und sie oft ausfallend und aufbrausend reagiert hat, was wiederum zu einer starken Verunsicherung und Einschüchterung der Kinder führte. Eine derart unausgeglichene Beziehung hat das Wohl von F.____ und D.____ gefährdet und ist für die emotionale sowie soziale Entwicklung der bereits vorbelasteten Kinder nicht zuträglich gewesen. Um den Bedürfnissen von F.____ und D.____ gerecht werden zu können, war es notwendig, die Beziehung zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin zu stabilisieren und zu beruhigen, damit eine vertrauensvolle Erziehungsgrundlage geschaffen werden konnte. Aufgrund ihrer damaligen Wohn- und Überforderungssituation sowie der schulischen und persönlichen Bedürfnisse der beiden Kinder war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, beide Kinder bei sich aufzunehmen und sich angemessen um sie zu kümmern und für sie zu sorgen. Dass zudem mit dem Entscheid vom 2. Juli 2012 der Beistand beauftragt wurde, die Unterbringung zu überwachen, regelmässigen Bericht an die Vormundschaftsbehörde abzugeben sowie das Besuchsrecht zu regeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dazu ist anzufügen, dass gegen die Ernennung von I.____ als Beistand vom 19. Dezember 2011 kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Die in der Rechtsschrift geäusserte Kritik an I.____ als Beistand ist unter diesen Umständen unbeachtlich, obschon festzuhalten bleibt, dass es nicht Aufgabe des Erziehungsbeistands ist, die Rechte der Beschwerdeführerin durchzusetzen, sondern vielmehr im Sinne des Kindeswohls die Kinder ins-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht besondere während der Platzierung zu begleiten und das Besuchsrecht zwischen ihnen und der Kindsmutter zu koordinieren. 5.5 Aufgrund der vorliegenden Fachberichte, welche deutlich aufzeigen, dass für die weitere Entwicklung von F.____ und D.____ eine gewisse Distanz zu der Beschwerdeführerin wichtig war, stellten mildere Massnahmen, wie bspw. ein betreutes Wohnheim, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusammen hätte wohnen können, keine Alternativen dar. Zudem ist es im Wohnheim J.____, wo die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Söhnen gewohnt hat, zu einem Wiedereintrittsverbot für die Beschwerdeführerin gekommen, nachdem sie ausfallend und gewalttätig geworden war (vgl. Zwischenbericht des Beistands vom 25. Juni 2012). 6.1 Den vorstehenden Ausführungen zufolge und insbesondere aufgrund der bereits seit mehreren Jahren vorhandenen Probleme war die getroffene Massnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig, weshalb die mit Verfügung vom 2. Juli 2012 vorgenommene Umplatzierung und die Beibehaltung des Obhutsentzugs im damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden sind. Die KESB (und im Beschwerdefall das Gericht) ist nach Art. 313 Abs. 1 ZGB jedoch verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Es kann in gewissen Fällen vorkommen, dass zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und dem Entscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeitspanne liegt, in der sich die Verhältnisse ändern können. Da vorliegend verschiedentlich versucht wurde, das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu erledigen, sind seit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde am 2. Juli 2012 bis zum heutigen Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die angefochtene Fremdplatzierung der beiden Kinder und der damit einhergehende Obhutsentzug über F.____ und D.____ zum aktuellen Zeitpunkt immer noch gerechtfertigt sind. 6.2 Die KESB führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2014 aus, dass F.____ und D.____ zwar Fortschritte gemacht hätten, der Schulheimrahmen mit seinem therapeutischen Setting und seiner engen pädagogischen Begleitung jedoch nach wie vor indiziert und notwendig sei, um beide Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und adäquat zu fördern. Die Beschwerdeführerin sei zwar sehr engagiert und um das Wohl ihrer Söhne besorgt, es sei ihr jedoch nicht bewusst, dass diese Kompetenzen geübt und weiterentwickelt werden müssten und sie dazu nach wie vor fachliche Hilfestellungen benötige. Sie ist sich der hohen Anforderungen an die Betreuung ihrer Kinder nicht bewusst und ihre Vorstellungen bezüglich des notwendigen Betreuungsaufwands nicht der Realität entsprechend. Aus diesen Gründen halte die KESB an der Fremdplatzierung und dem Obhutsentzug fest. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihrerseits an der Beschwerde festhalte. Sie habe sich an alle Auflagen gehalten, habe die Familienbegleitung im Schulheim G.____ regelmässig besucht und sich zudem bereit erklärt, die Dienste der Sozialpädagogischen Familienbegleitung bei sich zu Hause einmal pro Woche in Anspruch zu nehmen. Zudem habe sie sich mit der schulischen Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst einverstanden erklärt. Die Beschwerdeführerin sei bereit, auch weiterhin die empfohlene intensive Sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Massnahme sei auch sicher-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestellt, dass das Wohl der Kinder weiterhin im Auge behalten werde. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe Aussicht auf eine Festanstellung und wolle ein Arbeitspensum von 100% erreichen. Sie sei ruhiger geworden und werde ihre Arbeit und die Kinderbetreuung alleine mit ihrem Lebenspartner und einem Kinderhort bewältigen. Sie brauche keine Sozialpädagogische Familienbegleitung und auch keine psychologische Unterstützung. Die Beschwerdeführerin fügt an, sie sei zwar ab und zu “ausgerastet“, es habe aber immer einen Grund dafür gegeben. 6.4 Der Beigeladene erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung, er habe Bedenken, wenn D.____ zu der Beschwerdeführerin zurückkäme und könne das nicht unterstützen. 6.5 Der Beistand führt anlässlich der Parteiverhandlung aus, dass er die Wochenendbesuche der Kinder bei der Beschwerdeführerin unterstütze, jedoch sollten F.____ und D.____ sicher bis zum vollendeten 5. Schuljahr im Schulheim G.____ bleiben. Er habe den Eindruck, den Kindern gehe es psychisch sowie physisch im Schulheim besser. 6.6 Der beigeladene Gesamtleiter des Schulheims G.____ macht im Rahmen der Parteiverhandlung geltend, dass sich die Kinder gut entwickelt hätten und gerne in die Schule gingen. Beide seien in Kleinklassen mit Heilpädagogin. F.____ könnte die Sekundarschule Niveau E erreichen und D.____ bekomme ein gutes Fundament für die Primarschule. Würde es jetzt zu einer Rückplatzierung zu der Mutter kommen, seien die erzielten schulischen Fortschritte gefährdet. 6.7 Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes P.____ vom 10. April 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass der bisherige pädagogische und therapeutische Rahmen, der sich durch Stabilität, klare Leitplanken und eine intensive Betreuung auszeichnen würde, dazu beigetragen habe, dass F.____ und D.____ trotz Schwierigkeiten Fortschritte bei ihren Schulischen- sowie Sozialkompetenzen erzielt hätten. Aus schulpsychologischer Sicht gefährde die Massnahme einer Reintegration in eine Grossklasse in Q.____ den stabilen Rahmen, von dem beide Kinder offensichtlich profitieren würden. R.____, Sozialpädagogische Familienbegleitung, hält in ihren Berichten vom 19. Mai 2014 und vom 26. Mai 2014 fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mitte Februar 2014 während ihrer Besuche mehrmals zu Hause begleitet habe. Dabei habe sie feststellen können, dass die Beschwerdeführerin in der Erziehung mittlerweile einige Regeln anwenden und versuchen würde, konsequenter zu handeln. Sofern es keine Probleme gebe, sei sie sehr liebevoll und gebe den Kindern emotionale Zuneigung. Sobald die Kinder jedoch nicht mehr gehorchen würden, werde sie ungeduldig, sehr schnell laut und könne dabei verletzend sein. Es falle ihr schwer, auf die emotionalen Bedürfnisse ihrer Söhne einzugehen, sie zu trösten und Verständnis zu zeigen. Nach einigen konfliktfreien Stunden oder Tagen sei es immer wieder zu schlimmen Vorfällen und Auseinandersetzungen gekommen. Eine längere stabile Phase habe es nicht gegeben. Sie empfehle der Beschwerdeführerin, andere Verhaltensweisen einzuüben und belastende Erlebnisse aus der Vergangenheit in einer Therapie aufzuarbeiten. In ihrem Bericht zu Handen der KESB vom 9. August 2014 führt R.____ aus, dass die Kindsmutter sehr angespannt wirke und sich durch kleinste Belastungen gleich aus der Bahn werfen lasse. Es sei nie voraussehbar, wann die Beschwerdeführerin explodiere. Über die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht kleinsten Dinge rege sie sich auf, rede permanent auf die Kinder ein, schreie sie an, weise sie zurecht und werte sie ab. Die beiden Kinder seien jedoch sehr lieb, freundlich und folgsam. Nach Aussagen der Kinder komme es jedoch immer wieder zu schlimmen Wutausbrüchen, wo die Beschwerdeführerin die Kontrolle über sich verliere. R.____ kommt zum Schluss, dass das Wohl von D.____ und F.____ gefährdet sei, zumal die Beschwerdeführerin auch angefangen habe, die Kinder zu schlagen. Das Schulheim G.____ rät in seinem Bericht vom 27. Mai 2014 zum jetzigen Zeitpunkt von einer Rückkehr der beiden Kinder zu der Beschwerdeführerin dringend ab. Die bestehende gut strukturierte und enge Zusammenarbeit (Mutter, Beistand, Wohngruppe, Schule und Therapie) sowie die klaren institutionellen Rahmenbedingungen würden eine positive Entwicklung von F.____ und D.____ begünstigen. Das Schulheim biete ihnen einen sicheren Schulheimrahmen, um sich altersgemäss entwickeln und aufwachsen zu können. Bei einer Rückkehr zu der Mutter wäre das Wohl der beiden Kinder stark gefährdet. 6.8 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Fremdplatzierung eine positive Entwicklung bei F.____ und D.____ bewirkt hat. Dies bestätigen alle involvierten Fachpersonen übereinstimmend in ihren jeweiligen Berichten. Dennoch ist festzuhalten, dass im Wesentlichen von Fortschritten im schulischen wie auch im sozialen Bereich berichtet, aber gleichzeitig ausgeführt wird, dass der eingeschlagene Weg weiterzuverfolgen ist und eine jetzige Rückplatzierung zu der Mutter und der Eintritt in eine öffentliche Schule die erlangte Verbesserung gefährden. D.____ und F.____ brauchen in schulischen Belangen gemäss übereinstimmenden Einschätzungen aller Fachpersonen einen ganz klaren Rahmen und starke Strukturen, wobei D.____ zusätzlich auf intensive Begleitung angewiesen ist. Um ihr Selbstwertgefühl und eine positive Entwicklung zu fördern, ist ein verlässlicher und ressourcen- bzw. lösungsorientierter Umgang mit den beiden Buben unabdingbar. Die Kontinuität, die Verlässlichkeit und Konsequenz des professionellen Umfelds haben dazu beigetragen, dass sich D.____ und F.____ seit ihrem Heimaufenthalt positiv entwickelt haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, ihren beiden Söhnen ein stabiles und förderndes Umfeld zu bieten. Dass sie sich bemüht hat, an den Angeboten des Schulheims teilzunehmen und gewisse Ratschläge in der Erziehung umzusetzen, ist unbestritten. Jedoch kam es an Besuchswochenenden und während der Ferien unbestrittenermassen zu Situationen, in welchen die Beschwerdeführerin die Unterstützung des Schulheims notfallmässig in Anspruch nehmen musste und die Kinder früher als vorgesehen in das Schulheim zurück gebracht hatte (vgl. Bericht des Schulheims G.____ vom 27. Mai 2014). Bevor eine Rückplatzierung von D.____ und F.____ in Betracht gezogen werden kann, ist es mitunter entscheidend, dass längere Aufenthalte bei der Mutter ohne grosse Zwischenfälle ablaufen können und Gewähr dafür besteht, dass die Kinder keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführerin scheint zum heutigen Zeitpunkt mit der Erziehung beider Söhne während einer längeren Zeitspanne überfordert zu sein. So ist allen vorliegenden Berichten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin laut, unbeherrscht und drohend auftritt, wenn ihr auch nur kleinste Dinge missfallen. Dieses Verhalten zeige sie auch gegenüber ihren Söhnen. Alternativen bzw. mildere Massnahmen fallen zurzeit ausser Betracht, zumal bspw. eine Sozialpädagogische Familienbegleitung bereits besteht. Hinzu kommt, dass beide Buben kleine Klassen und einen stark strukturierten Schulrahmen brauchen. Das Schulheim G.____ bietet mit dem sozialpädagogischgeschulten Personal und dem schulischen Angebot ein geeignetes Umfeld für beide

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder, damit sie sich altersgerecht entwickeln können. Es ist demzufolge zumindest von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung auszugehen, welche längerfristig eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen und insbesondere psychischen Wohls der Kinder hervorrufen kann, sollten sie zum jetzigen Zeitpunkt zu der Beschwerdeführerin zurückgehen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung und des Obhutsentzugs auch im jetzigen Zeitpunkt als angemessen beurteilt werden. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- je hälftig auf die beiden Verfahren 810 12 220 und 810 12 231 zu verteilen. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- werden der unterlegenen Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.3 Vorliegend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat für die Verfahren 810 12 220 und 810 12 231 eine gemeinsame Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung hälftig auf beide Verfahren zu verteilen ist. Der in der Honorarnote vom 15. August 2014 geltend gemachte Aufwand als angemessen zu beurteilen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung ab Januar 2014 Fr. 200.-- pro Stunde und bis Januar 2014 Fr. 180.-- pro Stunde; im vorliegenden Verfahren wird ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen erachtet. Aus dem Gesagten resultiert für die Verfahren 810 12 220 und 810 12 231 ein Gesamthonorar (inkl. 2 Stunden Hauptverhandlung) von Fr. 5'652.40 (0.83 Stunden à Fr. 180.--, 11 Stunden à Fr. 200.00, 26.67 Stunden à Fr. 100.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 217.30. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Honorar für das vorliegende Verfahren von Fr. 2'826.20 (inkl. 8% MWST). 8.4 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'826.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 12 231 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 12 231 (810 2012 231) — Swissrulings