Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2012 810 12 21 (810 2012 21)

18 gennaio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·642 parole·~3 min·2

Riassunto

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 02. Januar 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Januar 2012 (810 12 21) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Nichteintreten / Verwaltungsintern nicht letztinstanzlich ergangene Zwischenverfügung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Werner Rufi, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 02. Januar 2012)

Das Kantonsgericht hat i n Erwägung ,

dass A.____ (Beschwerdeführerin) in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 13. Januar 2012 gegen die Zwischenverfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Rechtsdienst) vom 2. Januar 2012, welche im Verfahren betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises vor dem Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Regierungsrat) angeordnet wurde, der Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht) Beschwerde erhebt,

dass gemäss § 43 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 – unter gewissen Voraussetzungen – Zwischenverfügungen im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden können, sofern sie verwaltungsintern letztinstanzlich angeordnet wurden,

dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 8. April 2011 (810 11 89) die bis zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf Seiten der verschiedenen Direktionen, wie auch auf Seiten des Kantonsgerichts uneinheitliche Praxis zu § 28 VwVG insofern vereinheitlicht hat, als Zwischenverfügungen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat von verfahrensleitenden bzw. instruierenden Instanzen angeordnet werden, nicht als verwaltungsintern letztinstanzliche Zwischenverfügungen i.S.v. § 43 Abs. 2 bis VPO zu verstehen sind und somit Beschwerden gegen verwaltungsintern nicht letztinstanzliche Zwischenverfügungen gemäss § 29 VwVG an den Regierungsrat zu richten sind,

dass die angefochtene Zwischenverfügung des Rechtsdienstes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat von der verfahrensleitenden bzw. instruierenden Instanz angeordnet wurde und dass die angefochtene Zwischenverfügung damit nicht als verwaltungsintern letztinstanzliche Zwischenverfügung i.S. v. § 43 Abs. 2 bis VPO zu verstehen ist, dass vorliegend mit der direkt beim Kantonsgericht erhobenen Beschwerde der Instanzenzug folglich nicht ausgeschöpft wird, weshalb die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht gegeben und auf die Beschwerde demgemäss nicht einzutreten ist,

dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO),

dass gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 schriftliche Eingaben, die an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, unverzüglich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind,

dass der Rechtsdienst mit Eingabe vom 16. Januar 2012 darauf hinweist, dass die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 2. Januar 2012 falsch sei und dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Januar 2012 zuständigkeitshalber an den Regierungsart weiterzuleiten sei,

dass demzufolge die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen ist,

dass aufgrund des geringen Aufwands im vorliegenden Verfahren entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

dass die Parteikosten wettzuschlagen sind, da die Beschwerde ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat weitergeleitet wird,

erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung überwiesen.

3. Die Orientierungskopie der Beschwerde vom 13. Januar 2012 mit Originalunterschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin und eine Kopie der Eingabe des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 16. Januar 2012 werden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 12 21 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.01.2012 810 12 21 (810 2012 21) — Swissrulings