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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)

1 febbraio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,267 parole·~26 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Februar 2012 (810 10 347) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)

A. Am 24. August 1978 reiste der türkische Staatsangehörige, A.____, geboren 1964, erstmals in die Schweiz ein und meldete sich bei seinem Halbbruder B.____ in C.____ an. A.____ wurde jedoch die Aufenthaltsbewilligung verweigert, worauf er die Schweiz per 30. September 1978 wieder verlassen musste.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach der Heirat von A.____ und D.____, einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen, am 12. Februar 1988 in E.____, erhielt A.____ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die gemeinsame Tochter F.____ wurde in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen. Am 26. Dezember 1991 wurde der gemeinsame Sohn G.____ geboren. Im Juli 2006 ging A.____ in E.____ mit einer Axt auf einen ihm unbekannten Mann los und verletzte diesen sowie dessen Ehefrau dabei erheblich. Daraufhin wurde A.____ in Untersuchungshaft genommen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 beantragte A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, die Bewilligung des vorzeitigen stationären Massnahmeantritts in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 bewilligte die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (SID), Straf- und Massnahmevollzug, diesen Antrag im Einverständnis mit dem Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft und wies A.____ per 21. Dezember 2007 ins Psychiatriezentrum H.____ ein. Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 wurde A.____ vom Strafgericht Basel-Landschaft mangels Schuldfähigkeit (angesichts einer psychischen Störung zum Zeitpunkt der Taten) von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Tötung, der mehrfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Gleichzeitig wurde er in Anwendung von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen. Mit Schreiben vom 19. November 2009 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Ausreise bei der (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme oder dem Strafvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ stelle aufgrund seiner Krankheitsgeschichte und seines bisherigen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine erhebliche Gefahr dar. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, am 30. November 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die Verfügung des AfM vom 19. November 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, respektive sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Bundesamt für Migration (BFM) einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die entscheidrelevanten, tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahme unabdingbar seien, seien noch gar nicht (alle) bekannt, weshalb die verfügte Wegweisung als voreilig und unzulässig bezeichnet werden müsse. Zudem könnten die meisten vorgeworfenen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung - infolge vollständiger Schuldunfähigkeit - A.____ nicht zugerechnet werden. Ebenfalls sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden, da entgegen den Feststellungen des AfM A.____ seine familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern intensiviert hätte. Schliesslich sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig, da sich sein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz befinde und eine medizinische Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet sei. Mit Beschluss Nr. 921 vom 29. Juni 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bei der (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme oder dem Strafvollzug zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliege, indem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl wiederholt als auch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Es komme dabei lediglich auf den Schutz der Öffentlichkeit an, sodass die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele. Zudem sei aufgrund der übermässigen Gewaltanwendung als auch der zufälligen Opferwahl in Verbindung mit der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende und lang dauernde psychische Störung erheblicher Schwere vorliege, von einer negativen Legalprognose und daher einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen. Schliesslich sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angemessen und verhältnismässig, insbesondere da das öffentliche Interesse, die Öffentlichkeit vor allfälligen weiteren Gewalttaten zu schützen, auch bei einer erfolgreich verlaufenden Therapie gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege. C. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Alain Joset, mit Eingabe vom 12. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 29. Juni 2010 sowie die Verfügung des AfM vom 19. November 2009 vollumfänglich aufzuheben seien. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, respektive es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem BFM einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sei. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. September 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass eine vorläufige, summarische Prüfung des Falles den Schluss zulasse, dass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten besitze. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 wurde vom Kantonsgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die am 24. Januar 2011 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2010 mit Urteil vom 1. Juli 2011 ebenfalls ab. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 13. September 2011 zur Beschwerde vom 12. Juli 2010 vernehmen und beantragte deren vollumfängliche Abweisung.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154, E. 2.3). 3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als recht- und verhältnismässig erweist. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Sie kann Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis Art. 25 AuG erfüllt sind (Art. 18 AuG). Dabei hat sie insbesondere den Vorrang inländischer Arbeitskräfte (Art. 21 AuG) sowie die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (Art. 23 Abs. 2 AuG) zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 3 und Art. 96 Abs. 1 AuG). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG zudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. Kraft ehelicher Gemeinschaft mit der in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D.____ konnte dem Beschwerdeführer zunächst gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge jeweils verlängert werden. 5.2 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche bestehen unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG). Ein weiterer Widerrufsgrund besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). 5.3 Gemäss dem Strafurteil vom 28. Oktober 2008 steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat, mithin die betreffenden Straftatbe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände (mehrfache versuchte Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung sowie mehrfache Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz) in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer musste lediglich deswegen freigesprochen werden, weil er infolge seiner andauernden paranoid-psychotischen Störung als schuldunfähig anzusehen war. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer fortwährend ausgehenden Gefahr, ordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an. Des Weiteren wurde gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung, wenn diese nicht suffizient behandelt werde, die zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten befürchten lasse. Beim Beschwerdeführer bestehe gemäss den gutachterlichen Ausführungen für die erneute Begehung ähnlicher Delikte - vor allem wegen seiner paranoid-psychotischen Grunderkrankung - ein innerhalb seiner Tätergruppe deutlich erhöhtes Risiko. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim beurteilten Fall um einen solchen handle, welcher der zuständigen Fachkommission für die Beurteilung gemeingefährlicher Straftäter vorzulegen sei. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Übergriffe, welche sich gegen unbeteiligte und dem Beschwerdeführer unbekannte Personen richteten und diese allein schon durch den Einsatz einer Axt, welche er auch bei anderen Gelegenheiten mit sich führte, schwerwiegend an Leib und Leben gefährdet wurden, muss von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für hochwertige Rechtsgüter ausgegangen werden. Auch die Prognose hinsichtlich eines zukünftigen Wohlverhaltens erscheint entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers als ungewiss: Im neueren Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 16. November 2011 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ohne den Hintergrund einer strafrechtlichen Massnahme noch in 10 Jahren mit einem erhöhten Risiko zu rechnen sei, dass er die Medikamente eigenmächtig absetzen würde, innert kurzer Zeit wieder psychotische Symptome entwickeln und konkret fremdgefährlich in Erscheinung treten würde. Dass eine solche Situation durchaus als möglich angesehen werden muss, hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit dadurch bewiesen, dass er trotz bereits vorgängiger psychiatrischer und teils stationärer Behandlung nicht dahingehend stabilisiert werden konnte, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung ausging, wie die übrigen ihm angelasteten Verfahren, welche jedoch nur teilweise zur Anklage gebracht wurden, zeigen (Randalieren und Drohen mit Axt und Soft-Gun-Pistole im Büro des Ombudsmannes des Kantons Basel-Landschaft, Bedrohung einer Psychiaterin mit dem Tod, Drohungen gegenüber seinem Halbbruder und seiner Ehefrau). Bei qualifizierten gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie bei Drogendelikten und Gewaltvergehen rechtfertigt es sich, eine strenge Praxis zu verfolgen und selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, wobei auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (BGE 2C_578/2009 E. 2.4, BGE 2C_28/2010 E. 2.3). Aufgrund dieser Umstände erhellt ohne weiteres, dass nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, zumal das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers von seiner Einsicht und Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme und Therapie abhängig sein wird und das Vorliegen dieser wesentlichen Faktoren gemäss dem UPK Gutachten vom 16. November 2011 auch längerfristig nicht garantiert werden kann.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG, welcher ein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten gerade nicht voraussetzt, ohne weiteres bejaht werden (BGE 2C_74/2011 E. 2.4). 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Bezüglich des Familienlebens ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht auf die Kernfamilie beschränkt, sondern erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können (STEPHAN BREITENMOSER, Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a. M. 1986, S. 109 f.; ACHIM BRÖTEL, Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, Baden-Baden 1991, S. 51; PETER MOCK, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in: ZSR 112 I/1993, S. 100; MARTINA PALM-RISSE, Der völkerrechtliche Schutz von Ehe und Familie, Berlin 1990, S. 209 f.; KASPAR TRAUB, Familiennachzug im Ausländerrecht, Diss. Basel 1992, S. 32; LUZIUS WILDHABER, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8, Köln/Berlin/Bonn/München 1992, N 388 ff.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, kommt es – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strassburger Organe (BREITENMOSER, a.a.O., S. 110; BRÖTEL, a.a.O., S. 51; MOCK, a.a.O., S. 100; PALM-RISSE, a.a.O., S. 209 f.; WILDHABER, a.a.O., N 389) – darauf an, ob der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer in einem so engen Verhältnis zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis die Rede sein kann. Nicht unter den Begriff der eigentlichen Kernfamilie fällt zudem die Beziehung von volljährigen Kindern zu ihren Eltern (BGE 120 Ib 61 E. 1e unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1991 in Sachen O.) 6.2 Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Urteil des Bezirksgerichts E.____ vom 12. Februar 2004 das Getrenntleben bewilligt. Im Gutachten der UPK vom 6. April 2011 wurde festgehalten, dass der Einbezug der Ehefrau in die therapeutischen Behandlungen des Beschwerdeführers als kontraindiziert angesehen werde, zumal davon auszugehen sei, dass die Ehefrau durch das Verhalten des Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers traumatisiert sei und nicht durch eine Konfrontation erneut belastet werden solle. Zudem hätten sich die Eheleute zwischenzeitlich definitiv getrennt und es sei als therapeutischer Fortschritt zu werten, dass der Beschwerdeführer diese Trennung akzeptiere und selber auch keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehefrau wünsche. Schliesslich wurde in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. August 2011 von Seiten des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers nun definitiv gescheitert sei, da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau zunehmend zur Belastung geworden sei. Aufgrund dessen kann festgehalten werden, dass durch die definitive Trennung der Ehegatten keine enge, tatsächliche und intakte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt. Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden volljährigen Kindern kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Familienschutz hätte entstehen lassen können. Die Tochter des Beschwerdeführers ist schwer behindert und lebt seit längerer Zeit im Heim, sie ist weder auf die finanzielle noch auf die pflegerische Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Von Seiten des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass er mit seinem Sohn eine intensive Beziehung pflege und er trotz seiner psychischen Erkrankung eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn darstelle. Der Sohn besuche den Beschwerdeführer auch regelmässig in der Klinik. Obwohl diese geltend gemachte Beziehung sicher für beide Seiten eine bedeutende Unterstützung darstellt, können die Ausführungen jedoch noch kein unabdingbares Abhängigkeitsverhältnis rechtfertigen, wie es Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt. Darüber hinaus ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer anderweitig von der Betreuung und Fürsorge seiner Kinder abhängig sein soll. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Erklärung seiner Geschwister vom Mai 2010 vermag kein derart gewichtiges Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen, zumal in diesem Schreiben nicht ausgeführt wird, inwiefern die behauptete Unterstützung tatsächlich geleistet wird. Auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor auf ein tragfähiges soziales Netz angewiesen sein sollte, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse, das zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern oder seinen Geschwistern im Kontext des Bewilligungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz fehlender Zugehörigkeit zur Kernfamilie gestatten würde, weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens keine Ansprüche ableiten. 6.3 Aber auch wenn von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis bezüglich der volljährigen Kinder oder der Geschwister des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegend gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt: Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 62 lit. c in Verbindung mit Art. 80 VZAE, womit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Zudem erweist sich die Massnahme – wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. unten Erwägung 8.2) – auch als verhältnismässig (vgl. dazu BGE 125 II 521 E. 5).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). 7.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (vgl. E. 2). Der Regierungsrat hat sein Ermessen weder unter- noch überschritten. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor. 8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. In jedem Fall rechtfertigt sich die Nichtverlängerung der Bewilligung nämlich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens gegenüber. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 381 E. 4.3). 8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den genannten Zweck zu erreichen. Angesichts der eher ungünstigen Prognose und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach gerade bei qualifizierten gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie bei Drogendelikten und Gewaltvergehen eine strenge Praxis zu verfolgen und selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Erwägung 5.3 hiervor), ist das Vorliegen milderer Massnahmen, wie z.B. die Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen zu knüpfen, jedoch zu verneinen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers gemäss gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich aus seiner paranoid-psychotischen Störung heraus ergibt und dieser nicht lediglich durch behördliche Bedin-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen entgegen gewirkt werden kann. Die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung fällt einzig die lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren zu Gunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht. In beruflicher Hinsicht kann nicht von einer Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden, da der Beschwerdeführer nach seiner Einreise an verschiedenen Orten als Hilfskraft tätig war und schliesslich aufgrund seiner Krankheit arbeitslos und sozialhilfeabhängig wurde. Am 19. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer letztlich rückwirkend eine ganze IV-Rente zugesprochen. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz geht aus den Akten hervor, dass trotz seiner über zwanzigjährigen ordentlichen Anwesenheit keine tiefergehende Bindung und Integration in die schweizerischen Verhältnisse zu erkennen ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung berührt hingegen die Beziehung zu seiner in der Schweiz anwesenden Familie, wobei an dieser Stelle auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Erwägungen 6.1 - 6.3 hiervor). Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann wiederum auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5.3 verwiesen werden, in welchen festgehalten wird, dass die vorliegend strittige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht bloss die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik bezweckt, sondern in erster Linie die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Mit Blick auf die Schwere der begangenen Delikte und die nicht zu vernachlässigende mögliche Rückfallgefahr bestehen ordnungs- und sicherheitspolitische Gründe, welche die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt über die Wegweisung zu befinden ist, wenn der Täter für längere Zeit in einem Massnahmezentrum untergebracht ist. Die Regelung des Verbleibs in der Schweiz sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit die ausländische Person die Rückkehr in die Freiheit bzw. die allfällige Ausschaffung in das Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (vgl. hierzu BGE 131 II 329 E. 2.1 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010 [b-2009-193]). Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr in die Türkei, äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland nicht gewährleistet sei. Auch wenn in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge innerhalb der Türkei qualitative Unterschiede bestehen, ist davon auszugehen, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Dem Consulting Bericht des BFM über die Behandelbarkeit einer paranoiden Schizophrenie und der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente in der Türkei vom 2. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass die Behandlung einer paranoiden Schizophrenie in Istanbul und anderen grösseren Städten möglich sei. Sowohl die für die Behandlung erforderlichen Medikamente, die fachliche medizinische Betreuung wie auch die medizinischen Einrichtungen seien vorhanden. Im türkischen Gesundheitssystem würden zudem die Möglichkeiten zur Verfügung stehen, damit die notwendige Behandlung für den Patienten finanzierbar ist. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer jedoch durch seine ganze IV-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rente aus der Schweiz solide unterstützt. Diese Angaben decken sich schliesslich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz. 8.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 9.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4, 123 II 126 ff. E. 2 und 3, 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 9.2 Im vorliegenden Fall sind mögliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, nicht von der Hand zu weisen. Diese sind jedoch für die Annahme eines Härtefalles nicht ausreichend, da gemäss den vorstehenden Erwägungen und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch in der Türkei eine angemessene gesundheitliche sowie medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden kann und er die Schweiz ohnehin erst zu verlassen hat, wenn eine Besserung seines psychischen Zustands stattgefunden hat. Es müsste vielmehr eine persönliche Notlage vorliegen, welche die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Landsleuten, namentlich solcher mit einer paranoiden Schizophrenie, in gesteigertem Masse in Frage stellt. Wie bereits dargelegt, ist eine angemessene Behandlung und eine ausreichende Medikation des Beschwerdeführers möglich, zumal dieser durch eine ganze IV-Rente aus der Schweiz finanziell unterstützt wird, im Gegensatz zu anderen Landsleuten mit dieser Diagnose. Selbst wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sein sollten als in der Türkei, kommt diesem Umstand angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen an

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Fernhaltung des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu, zumal einer Bewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalles die gleichen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuhalten sind (BGE 2C_74/2011 E. 2.4). Da vorliegend lediglich die lange Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu seinen Gunsten spricht, ist es ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 10. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. 11.2 Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 11.3 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 10 347 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347) — Swissrulings