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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2026 760 25 100 (760 2025 100)

13 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,977 parole·~10 min·27

Riassunto

Unterbrechung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen während des Militärdiensts (Rekrutenschule)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Januar 2026 (760 25 100)

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Familienzulagen

Unterbrechung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen während des Militärdiensts (Rekrutenschule)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen für B.____

A. Der im Jahr 1999 geborene Sohn von A.____, B.____, studiert an der Philosophisch- Historischen Fakultät der Universität C.____ Englisch und Geschichte. Für das Frühjahrsemester 2024 (1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024) liess sich B.____ gemäss Immatrikulationsbestätigung beurlauben, da er vom 15. Januar 2024 bis 21. Juni 2024 die Rekrutenschule absolvierte. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verneinte die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Familienausgleichskasse) einen Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024, da die Militärzeit nach Art. 49ter Abs. 3 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 nur dann als Ausbildungszeit anerkannt werde, wenn sie längstens 5 Monate dauere. Vorliegend sei B.____ über 5 Monate in der Rekrutenschule gewesen, weshalb keine Ausbildungszulagen geschuldet seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025 fest. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 2. März 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 1'500.-- für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024. Zur Begründung führte er an, dass die reguläre Rekrutenschule 18 Wochen dauere und somit weniger als 5 Monate. Dies bedeute, dass Personen, die zwischen zwei Ausbildungsphasen die reguläre Rekrutenschule besuchten, Anspruch auf Ausbildungszulagen hätten. Diejenigen, die die Rekrutenschule in einer Spezialeinheit mit 23 Wochen und somit etwas mehr als 5 Monate Dienstzeit absolvierten, kämen hingegen nicht in den Genuss von Ausbildungszulagen. Diese Regelung sei nicht zeitgemäss und diskriminierend. C. Mit Vernehmlassung vom 1. April 2025 beantragte die Familienausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde ausgehend davon, dass B.____ länger als sechs Monate im Militärdienst gewesen sei. D. A.____ stellte mit Schreiben vom 6. April 2025 berichtigend fest, dass die Dauer der Rekrutenschule 5 Monate und 6 Tage betragen habe und nicht mehr als 6 Monate. E. Die Familienausgleichskasse anerkannte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 das Versehen und bestätigte, dass die Rekrutenschule tatsächlich 5 Monate und 6 Tage gedauert habe. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass nur ein Militäreinsatz von bis zu 5 Monaten nicht als Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung gelte. Folglich halte sie an der Abweisung der Beschwerde fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum FamZG (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. März 2025 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seinen Sohn B.____ für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis und Art. 49ter AHVV absolvieren. 3.1 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 3.2 Es ist unbestritten, dass das Studium an der Universität C.____ eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstellt. Strittig ist hingegen, ob die Ausbildung im Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 als unterbrochen gilt. 4. Art. 49ter AHVV regelt die Beendigung und die Unterbrechung der Ausbildung. Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3): a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten. 5.1 Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 473 ff. detailliert mit den Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 3 AHVV auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem klargestellt, es handle sich um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukomme (BGE 141 V 473 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2018, 8C_745/2017, E. 3.1). Die richterliche Prüfung beschränke sich darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sei. Das Gericht könne dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lasse oder ob sie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 widerspreche, weil sie sinn- und zwecklos sei, rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder Unterscheidungen unterlasse, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trage der Bundesrat die Verantwortung; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 141 V 473 E. 8.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht festgestellt, bei der Dauer des Unterbruchs handle es sich um ein objektives Unterscheidungsmerkmal und damit um einen sachlichen Grund, weshalb weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäss Art. 8 Abs. 1 BV noch des Willkürverbots nach Art. 9 BV vorliege (BGE 141 V 473 E. 8.4). Auch hat das Bundesgericht erkannt, dass der Begriff "unterrichtsfreie Zeit" nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen sei, dass er jene Zeit des Jahres betreffe, in welchem kein Unterricht erfolge – also beispielsweise bei den Hochschulen keine Vorlesungen stattfinden würden. Würde auf die formellen Daten des Semesters abgestellt, gäbe es gar keine unterrichtsfreie Zeit mehr, da dem formell am 31. Januar endenden Herbstsemester nahtlos das am 1. Februar beginnende Frühjahrsemester beziehungswiese dem formell am 31. Juli endenden Frühjahrsemester nahtlos das am 1. August beginnende Herbstsemester folge. Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV wäre bei dieser Auffassung der Norm grösstenteils ohne Sinn und Zweck (BGE 141 V 473 E. 7). 5.2 Der Sohn des Beschwerdeführers liess sich für das Frühjahrsemester, das formell vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 dauerte, beurlauben. Es liegt somit ein Ausbildungsunterbruch von 6 Monaten vor, womit sowohl die erlaubten 4 Monate gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV als auch die akzeptierte Militärzeit von 5 Monaten nach Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV überschritten sind, um als Ausbildungszeit anerkannt zu werden. Würde man auf den Eintritt in die Rekrutenschule (15. Januar 2024) und den effektiven Beginn der Vorlesungen an der Universität C.____ (16. September 2024) abstellen, wäre die Zeitspanne der ausbildungsfreien Zeit an der Universität C.____ noch länger. Allein die Beurlaubung vom akademischen Frühjahrsemester (6 Monate), welche die Familienausgleichskasse berücksichtigt hat – und was auch nicht zu beanstanden ist –, lässt den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 untergehen. 5.3 Selbst wenn die Rekrutenschule in der Spezialeinheit mit 5 Monaten und 6 Tagen als Ausbildungszeit angerechnet werden würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Denn bis zum offiziellen Semesterbeginn am 1. August 2024 war für den Sohn des Beschwerdeführers unterrichtsfreie Zeit vom 22. Juni 2024 (Ende der Rekrutenschule) bis 31. Juli 2024 (und effektiv bis 16. September 2024 mit Beginn der Vorlesungen) gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV. Eine kumulative Anwendung der Tatbestände von Art. 49ter Abs. 3 lit. a und lit. b AHVV hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien als unzulässig erachtet. Dies würde zu einem willkürlichen Ergebnis führen, indem während einer doppelt so langen Zeit wie bei Berücksichtigung eines einzelnen Grundes ein Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet werden könnte, obwohl in dieser Zeit nicht ein einziger Tag der Ausbildung gewidmet sei (BGE 141 V 473 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2018, 8C_745/2017, E. 3.1). Demnach ist festzuhalten, dass bei einer Unterbrechung von mehr als fünf Monaten (Militärdienst und unterrichtsfreie Zeit) zwischen zwei Ausbildungsphasen kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, es sei denn, dass ein Unterbrechungsgrund nach Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. Insofern spielt es keine Rolle, dass der Sohn des Versicherten im Rahmen der Beurlaubung die Rekrutenschule absolviert hat, denn der Unterbruch dauerte mit oder ohne Militärdienst mindestens 6 Monate. 6. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn sein Sohn seine Ausbildung zeitlich unmittelbar nach Beendigung der Rekrutenschule fortgesetzt hätte, gemäss Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hätte. Denn die in Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV als Ausbildung anerkannte Militärzeit von 5 Monaten ist gemäss Bundesgericht als absolut zu verstehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass dadurch Personen, die eine Rekrutenschule der Spezialkräfte durchliefen, gegenüber Personen, welche die "normale" Rekrutenschule absolvierten, benachteiligt seien, ist durchaus berechtigt. Das Bundesgericht hat aber eine rechtsungleiche Behandlung explizit verneint und festgestellt, dass der Verordnungsgeber anlässlich des Inkrafttretens von Art. 49ter Abs. 3 AHVV erklärt habe, dass der Anspruch auf Ausbildungszulagen bewusst nicht mehr während allen Rekrutenschulen bestehen bleibe. Dies sei angesichts der während der absolvierten Dienstzeiten erhaltenen Sold- und Erwerbsersatzgelder in nicht unbeachtlicher Höhe gerechtfertigt. Das Bundesgericht schützte diese restriktive Auslegung, da sie sachlich begründet sei und im Rahmen des grossen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bleibe (BGE 141 V 473 E. 8.4). Daran ändere auch der Einwand nichts, es entspreche nicht der ratio legis, dass Personen mit einer länger dauernden Rekrutenschule vom Anspruch auf Ausbildungszulagen ausgeschlossen werden sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2018, 8C_745/2017, E. 4.2; vgl. auch Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011 vom 20. Oktober 2010). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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