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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2024 760 24 1 / 54 (760 2024 1 / 54)

28 febbraio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,539 parole·~13 min·4

Riassunto

Anspruch auf Familienzulagen bei berufstätiger versicherter Person im Rentenalter verneint (Art. 13 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Februar 2024 (760 24 1 / 54) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen bei berufstätiger versicherter Person im Rentenalter verneint (Art. 13 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV)

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Familienzulagen

A.1 Der 1952 geborene A.____ arbeitet seit 2011 in einem Beschäftigungsgrad von 20 % bei der B.____ AG in X.____. Am 15. November 2022 meldete die Arbeitgeberin den Versicherten zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende ab 1. Oktober 2022 an (act. 1). Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) entsprach diesen Gesuch mit Zulagenentscheid vom 13. Dezember 2022 (act. 2) und sprach dem Versicherten für die Zeit von 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 Familienzulagen in Höhe von Fr. 250.-- pro Monat für seinen am 14. August 2001 geborenen Sohn zu.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Am 28. August 2023 reichte A._____ der Familienausgleichskasse eine Ausbildungsbestätigung für seinen Sohn ein (act. 3). Im Rahmen der Abklärung der Verlängerung des Anspruchs auf Familienzulage ersuchte die Familienausgleichskasse die B.____ AG am 18. September 2023 um Mitteilung, wie hoch das Einkommen von A.____ im Jahr 2022 gewesen sei (act. 4). Die Arbeitgeberin hielt in ihrer Eingabe vom 19. September 2023 fest, dass A.____ im Jahr 2022 einen Bruttolohn von Fr. 11'137.-- bzw. einen Nettolohn von Fr. 10'728.55 erzielt habe. B.1 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 lehnte die Familienausgleichskasse den Anspruch von A.____ auf Familienzulagen rückwirkend seit 1. Oktober 2022 ab und ordnete an, dass die seither ausgerichteten Zulagen zurückzuerstatten seien. Zur Begründung brachte sie vor, dass das Einkommen von A.____ unter dem AHV-rechtlichen Rentnerfreibetrag im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 gewesen sei, weshalb er auf seinen Lohn im Jahr 2022 keine AHV-Beiträge entrichtet und deshalb auch keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Die bereits ausgerichteten Zulagen seien zurückzuerstatten. B.2 Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2023 erhob A.____ am 2. November 2023 Einsprache. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er Anspruch auf Familienzulagen habe, weil sein im Jahr 2001 geborener Sohn studiere. Die Rückerstattung der bereits bezogenen Zulagen lehne er ab. Weiter hielt er fest, dass er bei der B.____ AG und zudem bei der C.____ AG arbeite. Da sein Gehalt bei der B.____ AG höher sei, habe er die Familienzulagen über diese Arbeitgeberin bezogen. B.3 Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 lehnte die Familienausgleichskasse die Einsprache unter Hinweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 ab. Ergänzend wurde vorgebracht, dass A.____ AHV-Rentner sei. Für Arbeitnehmende im Rentenalter gelte ein Freibetrag von Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr und pro Arbeitgeber, auf welchen keine Beiträge zu entrichten seien. Bei der B.____ AG habe er im Jahr 2022 Bruttoeinkommen (recte: Nettoeinkommen) in Höhe von Fr. 10'783.20 (vgl. act. 4) erzielt, weshalb er keine AHV- Beiträge habe entrichten müssen. Weil er bei der C.____ AG noch weniger verdient habe, bestehe auch auf diesen Lohn keine AHV-Beitragspflicht. C. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 1. Januar 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaften, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Sinngemäss beanstandete er den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 und ersuchte um dessen Aufhebung. D. Die Familienausgleichskasse liess sich am 18. Januar 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beschwerdebegründung einzureichen sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Neben der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zählen zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Die 30-tägige Frist wurde gewahrt. Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 1.2.2 An die erforderliche Form und den Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz sind nach Art. 56 ATSG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 596 f.). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich um eine Laieneingabe handelt (RUTH HERZOG, MICHEL DAUM (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 2020, Art. 32, Rz. 13). Dennoch muss praxisgemäss ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden, damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann. Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der erlassenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und diese bzw. diesen durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021, 8C_362/2021, E. 4 mit Hinweisen). 1.2.3 Diese formellen Vorgaben an eine Beschwerde sind vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Erlassgesuch" statt als "Beschwerde" vermag dem Versicherten nicht zu schaden. Auch inhaltlich genügt die Eingabe den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde. 1.2.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid auch den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist deshalb stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein (noch) nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 313 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25) und das Gericht kann auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten. 1.2.4.2 Gegenstand der Verfügung vom 25. Oktober 2023 sowie des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2023 bilden lediglich die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seinen Sohn per 1. Oktober 2022 sowie die daraus resultierende Rückforderung der seither ausgerichteten Leistungen. Weder die Verfügung vom 25. Oktober 2023 noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 befassen sich hingegen mit den für einen Erlass erforderlichen Voraussetzungen. Ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu erlassen ist, bildet daher nicht Streitgegenstand des vorstehenden Beschwerdeverfahrens. Es tritt hinzu, dass ein allfälliges Erlassgesuch zum heutigen Zeitpunkt ohnehin noch nicht beurteilt werden könnte. Hintergrund bildet der Umstand, dass bei der Prüfung von Erlassgesuchen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Entscheid der Kasse, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts betreffend die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist (vgl. dazu auch SVR 2000 AHV Nr. 9 E. 4a). Gegenstand eines Rückforderungserlasses kann somit nur eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung bilden. Dies ist hier jedoch erst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Prozessthema bildet deshalb einzig die Frage, ob die Familienausgleichskasse zu Recht einen Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn des Beschwerdeführers von Oktober 2022 bis September 2023 verneint und die Rückforderung derselben verfügt hat. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde vom 1. Januar 2024 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 und Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 FamZG haben die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (2022: Fr. 7'170.--; 2023: Fr. 7'350.--) entspricht, AHV-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beiträge entrichten. Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt (Art. 10b Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). 2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV (in der bis Ende Dezember 2023 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) unterliegt das jeweilige Erwerbseinkommen von Frauen, die das 64., und von Männern, die das 65. Altersjahr vollendet haben, nur für den Teil der Beitragspflicht, der Fr. 16'800.- im Jahr (resp. Fr. 1'400.-- im Monat) übersteigt. 2.3 Der 1952 geborene Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Rente. Gestützt auf die vorstehend gemachten Ausführungen untersteht daher nur der Teil seines Erwerbseinkommens der AHV-Beitragspflicht, der im Sinne von Art. 13 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art 6quater AHVV im Jahr 2022 Fr. 23'970.-- bzw. im Monat Fr. 1'997.50 (Fr. 16'800.-- + Fr. 7'170.--) und im Jahr 2023 Fr. 24'150.-- bzw. pro Monat Fr. 2'012.-- (Fr. 16'800.-- + Fr. 7'350.--) übersteigt (vgl. auch Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL] Rz. 507 f.). Aufgrund der am 19. September 2023 durch die B.____ AG eingereichten Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 einen Bruttolohn von Fr. 11'137.-- bzw. einen Nettolohn von Fr. 10'728.-- bezog, weshalb er darauf keine AHV-Beiträge entrichten musste. Zudem lag dieses Einkommen deutlich unter dem für den Anspruch auf Familienzulagen erforderlichen Lohn von Fr. 23'970.-- bzw. Fr. 24'150.--. Daran ändert sich auch nichts, wenn zu den bei der B.____ AG erzielten Einkünften noch das Einkommen bei der C.____ AG vom Oktober 2022 bis September 2023 in Höhe von Fr. 6'847.85 hinzugerechnet wird. Auch dann hätte der Beschwerdeführer bei einem Gesamtnettoeinkommen von Fr. 17'576.40 weniger als die erforderlichen Fr. 23'970.-- bzw. Fr. 24'150.-- verdient. Gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf Familienzulagen (vgl. FamZWL Rz. 509). 2.4 Zusammenfassend erweist sich die von der Familienausgleichskasse verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Familienzulagen des Beschwerdeführers daher als rechtmässig. 3.1 Zu prüfen ist die von der Familienausgleichskasse gleichzeitig verfügte Rückforderung der bereits ausgerichteten Zulagen. Zwar verzichtete sie darauf, diese konkret zu berechnen. Aufgrund der Akten lässt sich der Betrag der Rückforderung jedoch auf Fr. 3'000.-- (12 x Fr. 250.- -) beziffern (vgl. Zulagenentscheid vom 13. Dezember 2022, act. 2). 3.2 Nach Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZG sind unrechtmässig bezogene Familienzulagen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; 126 V 23 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. 3.3 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung – wie hier – von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 ATSG Rz. 13). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 3.4 Wie vorstehend in den Erwägungen 2.3 und 2.4 festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer von der Familienausgleichskasse zu Unrecht Familienzulagen zugesprochen und in der Zeit vom Oktober 2022 bis September 2023 ausgerichtet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine gesetzwidrige Leistungszusprache regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb). Sie erfüllt daher die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, weshalb auch die fristgerecht verfügte Rückforderung der ausgerichteten Familienzulagen durch die Familienausgleichskasse zu Recht erfolgte. 4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass er bei der Familienausgleichskasse ein Erlassgesuch stellen kann. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist (vgl. oben E. 2.4.2). Die Kasse wird diesfalls zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls ab wann die für einen Erlass der Rückforderung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte beim Versicherten erfüllt sind. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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