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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.02.2024 760 23 369 / 52 (760 2023 369 / 52)

28 febbraio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,696 parole·~18 min·5

Riassunto

Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Februar 2024 (760 23 369 / 52) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

A. Am 28. August 2018 ersuchte A.____ die Familienausgleichskasse des Kantons Basel- Landschaft (Kasse) um Ausrichtung von Familienzulagen für seinen am 20. September 2002 geborenen Sohn B.____. Dabei reichte er nebst weiteren Unterlagen insbesondere eine Ausbildungsbestätigung der von seinem Sohn zwecks Absolvierung der Matura in C.____ besuchten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schule ein. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 sprach ihm die Kasse für die Zeit von Oktober 2018 bis August 2019 entsprechende Ausbildungszulagen für seinen Sohn in Ausbildung im Ausland zu, deren Ausrichtung letztmals bis Ende September 2023 verlängert wurde. B. Zwecks Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen betreffend das Schuljahr 2023/2024 ging bei der Kasse am 23. August 2023 eine erneute Ausbildungsbestätigung der von B.____ weiterhin in C.____ besuchten Schule ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 lehnte die Kasse den entsprechenden Anspruch auf Ausbildungszulagen gegenüber A.____ ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 mit der Begründung ab, dass bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verliessen, während höchstens fünf Jahren vermutet werde, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz hätten. Weil B.____ seine Ausbildung seit August 2018 in C.____ absolviere, könnten die Ausbildungszulagen lediglich bis Ende September 2023 ausgerichtet werden. Mangels eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und C.____ bestehe keine Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 17. November 2023 zu Handen der Kasse Beschwerde, welche diese am 23. November 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die Kasse zu Unrecht auf Art. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) vom 24. März 2006 stütze. B.____ sei in der Schweiz krankenversichert und halte den Kontakt zur Familie weiterhin aufrecht. Namentlich verbringe er seine Semesterferien am familiären Wohnsitz in der Schweiz und reise überdies fünf bis sechs Mal pro Jahr nach Hause zurück in die Schweiz. Sein Wohnsitz sei somit in der Schweiz, weshalb weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass die massgebende Regelung bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen hätten, einen schweizerischen Wohnsitz für die Dauer von höchstens fünf Jahren vermute. Anschliessend bestehe kein Anspruch mehr auf Zulagen, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers unerheblich seien.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 17. November 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ausbildungszulagen im Umfang von Fr. 250.— für den Zeitraum ab 1. Oktober 2023. Die Ausbildungszulagen werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet. Mit Blick auf den im September 2002 geborenen Sohn des Beschwerdeführers und die ab Oktober 2023 strittige Ausbildungszulage beläuft sich der Streitwert mithin auf maximal Fr. 12'000.— (48 Monate bis zum Erreichen des 25. Altersjahres x monatliche Familienzulagen von Fr. 250.—). Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, oben, Erwägung 1.2). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2 Gemäss Art. 49bis der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung begriffen gilt ein Kind aber auch dann, wenn es sogenannte Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehren, Au-pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Die Ausbildung gilt mit einem Berufs- oder Schulabschluss als beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt ausserdem auch dann als beendet, wenn sie ab- oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten – sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird – übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3 lit. a–d).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; in der vorliegend bis Ende 2023 anwendbaren Fassung von November 2022) hält zum Begriff der Ausbildung präzisierend fest, dass diese mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Berufsziel ausgerichtet sein muss. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (a.a.O., Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (KIESER / REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw. einem mehrjährigen Schulbesuch andererseits zu unterscheiden. Im ersten Fall fehlt es an der Absicht des dauernden Verbleibens, welche in Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG für die Annahme eines Wohnsitzes vorausgesetzt ist (BGE 120 III 8 E. 2a). Im zweiten Fall eines mehrjährigen Aufenthalts wurde eine Wohnsitzbegründung in der Rechtsprechung teilweise bejaht, teilweise aber auch vermeint. Auch bei der Beurteilung eines solchen Falls bildet Ausgangspunkt das Erfordernis eines Aufenthalts mit der Absicht dauernden Verbleibens gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG; ebenso Art. 23 Abs.1 ZGB). Der so definierte Wohnsitz setzt demnach objektiv und subjektiv zunächst den physischen Aufenthalt voraus. Die nach aussen erkennbare Absicht muss dabei auf einen dauernden Aufenthalt «bis auf Weiteres» ausgerichtet sein, wobei die Absicht, einen bestimmten Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht ausschliesst. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich jeweils an dem Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens konzentrieren, so dass die Beziehungen zu diesem Zentrum letztlich enger sind als jene zu einem anderen Ort. Nicht massgebend, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage, sind die Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften im Sinne der Wohnsitzbescheinigung bei einer Einwohnerkontrolle, die Bezahlung von Steuern, die Ausübung politischer Rechte, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlasst haben (SVR a.a.O., E. 3 mit Hinweisen). Schliesslich ist die Länge des Studienaufenthalts für die Beurteilung der Wohnsitzfrage für sich alleine genommen unerheblich, da sich ein solcher Aufenthalt sachlogisch meist auf mehrere Jahre erstreckt (BGE 82 III 13). Im Rahmen des im Sozialversicherungsrechts geltenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 E. 1) ist davon auszugehen, dass mit einer Ausbildung im Ausland keine Verlegung des Wohnsitzes beabsichtigt ist. Anders zu entscheiden ist dann, wenn klare Indizien dafür sprechen, dass der Lebensmittelpunkt an den Ort der Ausbildung verlegt worden ist, wovon beispielsweise dann auszugehen ist, wenn eine Studentin oder ein Student nur noch selten, namentlich auch nicht mehr in den Semesterferien, zu den Eltern zurückkehrt, oder wenn eine Rückkehr in die Schweiz nach erfolgter Ausbildung unwahrscheinlich ist, weil eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit in der Schweiz faktisch gar nicht erst ausgeübt werden könnte. Für die Annahme, dass trotz mehrjähriger Ausbildung im Ausland der Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich erhalten bleibt, spricht umgekehrt der Zweck der Familienzulagen, die finanzielle Belastung eines oder mehrerer Kinder auszugleichen (Art. 2 FamZG). So kann es namentlich keine Rolle spielen, ob eine die finanzielle Belastung verursachende Ausbildung in der Schweiz oder im Ausland erfolgt. Ein Zulagenanspruch soll deshalb nur bei klarer rechtlicher

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlage verneint werden (SVR 1997 KZ Nr. 20; zum Ganzen: KIESER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 FamZG Rz. 49 ff.). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (LOCHER / GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f. Rz. 2 ff.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel mithin eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (LOCHER / GÄCHTER, a.a.O., S. 548 Rz. 56). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C.____ keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C.____ hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen. 5.2 Bei der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV zitierten Bestimmung handelt es sich in Abgrenzung zu den in Art. 7 Abs. 1 FamZV geregelten Fällen eines Wohnsitzes im Ausland lediglich um eine Vermutung während der Dauer eines ausländischen Aufenthalts zu Ausbildungswecken. Die darin statuierte Dauer von maximal fünf Jahren bedeutet deshalb nicht, dass für Kinder, welche sich (ohne Wohnsitz) zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben haben, nach Ablauf von fünf Jahren per se kein Anspruch mehr auf allfällige Ausbildungszulagen mehr bestehen kann. Eine derartige Anspruchsverwirkung durch Zeitablauf kann der zitierten Bestimmung weder entnommen werden, noch wäre sie mit Blick auf ihre fehlende gesetzliche Grundlage im FamZG zulässig, sind generelle Anspruchsvoraussetzungen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zufolge in formeller Hinsicht auch bei einer sog. «echten» Gesetzesdelegation doch eher auf Gesetzesstufe zu normieren (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020 Zürich / St. Gallen, 8. Aufl., § 6 Rz. 353ff. und Rz. 368; vgl. weiter insbesondere für den Anwendungsfall einer über die Gesetzesbestimmung hinausgehenden Ausdehnung im Zusammenhang mit Zulagen gemäss FamZG: BGE 137 V 121 E. 5; darüber hinaus: SVR 1997 KZ Nr. 20; oben, Erwägung 3.3. a.E.). Der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV genannte Zeitraum von fünf Jahren bezieht sich somit einzig auf die Dauer der darin statuierten Vermutungsregel. Dies bedeutet lediglich (aber immerhin), dass nach Ablauf von fünf Jahren die Anspruchsberechtigten nicht mehr von der Vermutung eines weiterhin schweizerischen Wohnsitzes profitieren können, sondern von der Kasse im Anschluss daran jeweils frei zu prüfen ist, wo sich der Wohnsitz der oder des betroffenen Auszubildenden befindet (oben, Erwägung 3.3). Nichts anders geht aus der massgebenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Familienzulagengesetz (Fam- ZWL, Stand 1. Januar 2023, Rz. 301.1) hervor. Für eine gegenteilige Rechtsauffassung, wonach nach Ablauf einer fünfjährigen Ausbildung im Ausland von Rechts wegen von einem ausländischen Wohnsitz auszugehen wäre, besteht jedenfalls kein Raum. Eine solche Auffassung würde den oben zum Wohnsitz dargelegten Grundsätzen widersprechen, wonach der Wohnsitz in der Schweiz unter Umständen trotz längerer Ausbildung im Ausland weiterhin erhalten bleiben kann (oben, Erwägung 3.3, a.E.; vgl. ebenso Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand 1. Januar 2024, Rz. 1025). An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass die massgebende Fünfjahresfrist frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen beginnt. Damit wird lediglich statuiert, dass eine Person, welche ihre Ausbildung im Ausland bereits im Alter von weniger als 15 Jahren beginnt, während mehr als fünf Jahren von der gesetzlichen Vermutung eines weiterhin schweizerischen Wohnsitzes profitieren kann. Die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, erweist sich demnach als unzutreffend. 5.3 Die Kasse wäre somit gemäss den zur Wohnsitzfrage geltenden Grundsätzen gehalten gewesen, in Nachachtung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Maxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit frei zu überprüfen (oben, Erwägung 4.1 f.), ob der Sohn des Beschwer-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers seit Oktober 2023 mittlerweile allenfalls Wohnsitz in C.____ hat. Den vorliegenden Akten zufolge behauptet der Beschwerdeführer, dass sein Sohn nicht nur seine Semesterferien jeweils in der Schweiz verbringe, sondern darüber hinaus fünf bis sechs Mal jährlich in die Schweiz zu seinen Eltern reise. Wie es sich damit verhält, kann anhand der bisher unterbliebenen Abklärungen der Kasse ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, wo sich seit Oktober 2023 die Aspekte seines persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens überwiegend abgespielt haben (oben, Erwägung 3.3). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung sowie zur anschliessend erneuten Verfügung betreffend den daraus resultierenden Anspruch auf Ausbildungszulagen ab Oktober 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer besitzt mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft vom 15. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung der Wohnsitzfrage sowie zur anschliessend erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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