Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. Februar 2023 (760 22 284 / 45) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Rückweisung; Die Familienausgleichskasse hat zu prüfen, ob die vorwiegend im Selbststudium getätigte Vorbereitung auf die internationale Matura (International A Levels) als Ausbildungszeit anerkannt werden kann.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Familienzulagen
A. A.____ ist als reformierte Pfarrerin für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B.____ tätig. Am 28. Dezember 2021 meldete sie sich zum Bezug von Ausbildungszulagen ab 1. August 2020 für ihre Tochter C.____ bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Familienausgleichskasse) an. C.____ bereite sich seit 1. August 2020 im Rahmen eines Selbststudiums und mithilfe von einzelnen Unterrichtslektionen bei der Academia International School auf die internationale Matura (International A Levels [IAL]) vor. Mit Verfügung vom 11. August 2022
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lehnte die Familienausgleichskasse das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass C.____ keinen Schulunterricht besuchen würde. Aufgrund dessen könne der effektive Ausbildungsaufwand nicht beurteilt werden. Ausserdem biete die Academia den IAL-Abschluss mit Schulunterricht, nicht jedoch im Rahmen eines Selbststudiums an. Daran hielt die Familienausgleichskasse auf Einsprache von B.____ hin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2022 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob B.____ mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, ihr seien in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2022 rückwirkend ab 1. August 2020 Ausbildungszulagen für ihre Tochter C.____ zuzusprechen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Tochter bereite sich mittels Selbststudiums auf die internationale Matura bzw. IAL vor, womit sie die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfülle. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 13. Oktober 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für ihre Tochter C.____ für den Zeitraum ab 1. August 2020. Die Ausbildungszulagen werden längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (vorliegend: Dezember 2025 [Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG]) ausgerichtet. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln was er mit Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung begriffen gilt ein Kind aber auch dann, wenn es sogenannte Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehren, Au-pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Die Ausbildung gilt mit einem Berufs- oder Schulabschluss als beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt ausserdem auch dann als beendet, wenn sie ab- oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten – sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird – übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3 lit. a–d). 2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Juli 2022) hält zum Begriff der Ausbildung präzisierend fest, dass diese mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Berufsziel ausgerichtet sein muss. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vorund Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (Rz. 3360). Der Begriff der Ausbildung ist weit zu verstehen,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG N 1 ff. und Art. 3 FamZG N 38 ff.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder der Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f. Rz. 2 ff.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 548 Rz. 56). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR /DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2020 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter C.____ hat. Zu prüfen ist dabei, ob sich C.____ in Ausbildung befindet. 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich hierzu im Wesentlichen wie folgt: Mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihre Tochter. Diese habe im August 2020 begonnen, sich auf die internationale Matura an der Academia vorzubereiten. Zwar fänden dort regelmässig Abschlussprüfungen statt,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht allerdings könne die Tochter altersbedingt nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen (dies würde vier Jahre in Anspruch nehmen). Sie bereite sich selbstständig bzw. mithilfe von Privatunterricht auf die Prüfungen vor, damit sie den Abschluss schneller erlange. Sie widme sich zu 100% ihren Prüfungen und gehe daneben auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Der entsprechenden E-Mail wurden sodann Notenblätter bzw. Zeugnisse zu bereits bestandenen Prüfungsfächern, Prüfungsanmeldungen sowie Rechnungen für Privatlektionen beigelegt. In einer weiteren E-Mail vom 18. Mai 2022 zuhanden der Familienausgleichskasse bekräftigte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein vorgängiges Telefonat, dass die Acadamia keine Bescheinigung ausstellen könne, da ihre Tochter nicht den regulären Unterricht besuche, sondern sich aus finanziellen Gründen selbstständig auf den Abschluss vorbereite. Der Zeitaufwand betrage im Schnitt etwa 35 Stunden pro Woche. Vier von sechs Maturitätsfächer habe sie bereits bestanden. Zwei Fächer, die jeweils mehrere Prüfungen umfassen würden, stünden noch aus. In der Folge erging am 11. August 2022 die angefochtene Verfügung, mit welcher die Familienausgleichskasse einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ablehnte. 4.3 In ihrer Einsprache vom 6. September 2022 (Eingang bei der Familienausgleichskasse) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter sich zu 100% der Prüfungsvorbereitung für die IAL widme. Da die Vorbereitung im Selbststudium erfolge, gebe es auch keinen Ausbildungsanbieter. Die Academia sei lediglich der Prüfungsort. Unter Verweis auf die Webseite der Academia führte sie ferner aus, dass es sich bei den IAL um eine vierjährige Ausbildung handle, die ihre Tochter in zweieinhalb Jahren ablege. Dies sollte als Indiz für einen hohen Ausbildungsaufwand genügen. 5. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2022 begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung damit, dass sich der effektive Ausbildungsaufwand nicht beurteilen lasse, da C.____ keinen regulären Schulunterricht besuche und sich im Selbststudium auf den IAL-Abschluss vorbereite. Die Acaemie biete den Abschluss nur mit Schulunterricht an. Die Nachweise des anerkannten Bildungsgangs sowie des geforderten Ausbildungsaufwands hätten demnach nicht erbracht werden können. 6.1 Zunächst steht fest, dass es sich bei dem von der Tochter der Versicherten angestrebten IAL-Abschluss um einen (rechtlich) anerkannten Abschluss handelt. Mit dem erfolgreichen Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungen geht die Berechtigung zum Besuch eines Universitätsstudiums oder einer Fachhochschule in der Schweiz einher (vgl. https://www.swissuniversities.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hoch-schulen/international-advancedlevel-international-gcse), womit dieser Abschluss unstreitig den Zugang zu einem breiten Spektrum an Berufen eröffnet. Diese Tatsache sowie auch der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin diesen Abschluss tatsächlich anstrebt, wird denn auch von der Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – nicht bestritten. Letztere stellt vielmehr die für die Anerkennung einer Ausbildung notwendigen vorgegebenen und überprüfbaren Leistungsziele im Sinne eines systematischen und strukturierten Lehrgangs in Frage, da die Tochter der Versicherten sich die Lerninhalte vorwiegend im Selbststudium aneignet und der hierfür erforderliche zeitliche Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche damit nicht hinreichend belegt sei.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Soweit die Beschwerdegegnerin den Nachweis des Ausbildungscharakters ausschliesslich mit dem Hinweis auf die Vorbereitungen im Selbststudium verneint, kann ihr aufgrund des weit und umfassend zu verstehenden Ausbildungsbegriffs (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) nicht beigepflichtet werden. Der IAL-Abschluss wird definiert als anerkanntes Reifezeugnis mit sechs voneinander unabhängigen Fächern (vgl.https://www.swissuniversities.ch/ themen/ studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hochschulen/international-advanced-level- international-gcse). Gemäss Internetauftritt von "Academia Matura" umfasst die Matura für Erwachsene die Möglichkeit, die für diesen Abschluss erforderlichen sechs Fächer auszuwählen, die auf den späteren Studienwunsch abgestimmt und für den passenden Vertiefungsgrad abgelegt werden können. Die einzelnen Prüfungen können immer dann absolviert werden, wenn in einem Fach das erforderliche Niveau erreicht worden ist. Es trifft zwar zu, dass der IAL-Abschluss insbesondere mit Schulunterricht angeboten wird, wobei es den Kandidatinnen und Kandidaten freisteht, zu definieren, wieviel Zeit sie jede Woche für die Schule einsetzen und zu welchen Zeiten sie den Privatunterricht oder den Unterricht in Kleinstklassen besuchen möchten. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin steht das Prüfungscenter indessen nicht nur den Schülerinnen und Schülern, sondern auch externen Kandidatinnen und Kandidaten offen (vgl. https://academia-matura.ch/pruefungen/pruefungstermine). Die Academia bietet sodann auch Nachhilfeunterricht zur Vorbereitung auf die Maturität an (vgl. https://academia-nachhilfe.ch/pruefungsvor-bereitung/angebot). Da der rechtlich anerkannte Ausbildungsabschluss die erfolgreiche Absolvierung von sechs obligatorischen Prüfungsfächern – deren Inhalt von Beginn an festgelegt ist – voraussetzt, muss auch die hierfür benötigte Vorbereitung im Selbststudium als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gelten, sofern diese mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen indessen nicht abschliessend beantwortet werden, führte doch die Familienausgleichskasse diesbezüglich keine eigenen Abklärungen durch. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Belege eingereicht, denen zufolge ihre Tochter in der Zeit von September bis November 2020 sowie März bis August 2021 Nachhilfestunden sowie Privatlektionen in den zu absolvierenden Fächern in Anspruch genommen hat. Damit lässt sich isoliert betrachtet zwar höchstens ein Ausbildungsaufwand von zwei bis drei Stunden pro Woche nachweisen. Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass sich der effektive Ausbildungsaufwand vorliegend wohl nur mittels Indizien und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren lässt, nachdem die Vorbereitungen weitgehend im Selbststudium erfolgen. Neben den beanspruchten Privatlektionen bildet hierbei insbesondere der Umstand ein gewichtiges Indiz für den erforderlichen Ausbildungsaufwand, dass die Tochter der Versicherten in der Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 nachweislich vier der sechs erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. Sammelbeilagen 1 und 6 zur Vernehmlassung). Damit spricht vieles dafür, dass sie ihr Vorhaben, die IAL innerhalb einer verkürzten Studiendauer von nur 2,5 Jahren zu absolvieren, auch tatsächlich umzusetzen scheint. Insofern besteht auch ein klar definierter Zeitrahmen, innert welchem der Abschluss angestrebt wird. Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass der Hinweis auf die bereits bestandenen Prüfungen unerheblich sei, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Inwiefern bei einer Regelstudiendauer von vier Jahren noch Raum für ausserschulische Aktivitäten oder eine Erwerbstätigkeit verbleibt, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beantworten, zumal die Vorbereitungen auf die IAL offensichtlich sehr individuell ausgestaltet werden können. Wie vorstehend
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dargelegt (vgl. E. 2.3 hiervor), wird der effektive Ausbildungsaufwand meist aufgrund der Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die Ausbildung eruiert. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, entsprechende Auskünfte bei der Academia einzuholen. Dies umso mehr, als sie in der Vernehmlassung selbst anführt, dass sich ein ungefährer Zeitaufwand für die einzelnen Fächer nicht der Homepage der Weiterbildungseinrichtung entnehmen lasse. Die ungeklärt gebliebene Frage kann angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht der Versicherten im Sinne der Beweislosigkeit angelastet werden. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es dem Versicherungsträger, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Vorliegend hat die Ausgleichkasse den rechtserheblichen Sachverhalt, namentlich die für den Entscheid relevante Frage, ob der Aufwand für die internationale Matura (insbesondere bei einer verkürzten Studiendauer von 2,5 Jahren) überwiegend wahrscheinlich mit mindestens 20 Stunden pro Woche zu veranschlagen ist, nicht abgeklärt. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, hat die Familienausgleichskasse, die für die Beurteilung der streitigen Ausbildungszulagen notwendigen Abklärungen durchzuführen. Sie wird deshalb angehalten, den Anspruch der Beschwerdeführerin vollständig abzuklären. Dabei wird sie bei der Prüfungsleitung geeignete Auskünfte einzuholen und zu prüfen haben, ob der benötigte Zeitaufwand für den IAL-Abschluss überwiegend wahrscheinlich mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Danach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. 7. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter C.____ nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. f ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das FamZG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft vom 14. September 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht