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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.05.2021 760 21 6/134

20 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,798 parole·~9 min·2

Riassunto

Rückforderung Ausbildungszulagen B./Rückweisung BGer (Urteil v. 22.12.2020)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Mai 2021 (760 21 6 / 134) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Rückforderung von Ausbildungszulagen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung Ausbildungszulagen B.____ / Rückweisung BGer (Urteil v. 22.12.2020)

A. Mit Verfügung vom 29. August 2016 sprach die Familienausgleichskasse Basel- Landschaft (Kasse) A.____ ab 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 für seinen Sohn B.____ Ausbildungszulagen zu. Mit Zulagenentscheid vom 15. Mai 2018 bestätigte die Kasse einen Anspruch für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 und mit Entscheid vom 21. September

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 einen solchen für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019. Mit Verfügung vom 4. November 2019 und Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 lehnte die Kasse rückwirkend einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. November 2016 ab und forderte die erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 8'250.-- zurück. Sie begründete dies damit, dass B.____ gemäss der Mitteilung des Gymnasiums vom 29. Oktober 2019 die Schule seit dem 17. Oktober 2016 nicht mehr besuche und der Aufenthalt in der C.____ ohne gleichzeitigen Schulbesuch keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstelle. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2020 gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 auf und sprach A.____ Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.____ über den 31. Oktober 2016 hinaus zu. Die Kasse führte dagegen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 resp. die Verfügung vom 4. November 2019 zu bestätigen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit zum Entscheid über die Rückforderung der Ausbildungszulagen zurück.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer Korrektur. Unter solchen Umständen kann in Betracht gezogen werden, eine rückwirkende oder eine nur für die Zukunft wirkende Korrektur vorzunehmen. Zielsetzung ist es, damit die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 221). 1.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Dabei ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Rechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG. 1.3 Nach Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 sind unrechtmässig bezogene Ausbildungszulagen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden und hier anwendbaren Fassung [aArt. 25 Abs. 2 erster Satz

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG]). Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1; 126 V 23 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. 1.4 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung – wie hier – von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134; vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 ATSG Rz. 13). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2020 erkannt, dass das Angebot von D.____ nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 anerkannt werden kann. Somit entfällt nachträglich auch die rechtliche Grundlage für die vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2019 ausgerichteten Ausbildungszulagen in Höhe von Fr.8'250.-- gemäss Art. 3 FamZG und Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb) und erfüllt daher die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und Rückforderung der seither ergangenen Ausbildungszulagen durch die Kasse. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einer allfälligen Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 31 ATSG). Die Frage, ob und in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen seines Sohnes (Abbruch des Gymnasiums) der Kasse hätte mitteilen müssen, ist nicht im Zusammenhang mit der Rückforderung, sondern vielmehr bei der für einen allfälligen Erlass der Rückforderung kumulativ zur grossen Härte erforderlichen Voraussetzung des guten Glaubens beachtlich. 3.1 Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach aArt. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG läuft ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei wird nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 146 V 217 E. 2.1). 3.2 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amts-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum. Selbst wenn somit der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2021, 8C_6/2021, E. 4.2 und vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; KIESER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 85). 4. Zu prüfen ist, ob die einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen und der Rückforderungsanspruch der Kasse zum Teil erloschen war, als sie ihre Rückerstattungsverfügung am 4. November 2019 erliess. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Kasse bereits im Mai 2018 um den Schulabbruch seines Sohnes hätte wissen müssen. Die Kasse richtete ab 1. Oktober 2016 Ausbildungszulagen aufgrund der eingereichten Schulbestätigung des Gymnasiums vom 9. August 2016 aus. Daraus geht hervor, dass die gymnasiale Ausbildung voraussichtlich im Sommer 2019 abgeschlossen werde (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 4306 und 4307, wonach die Ausbildungsbestätigung sich über Art und vermutliche Dauer der Ausbildung aussprechen muss). Mit E-Mail vom 9. Mai 2018 übermittelte der Beschwerdeführer der Kasse als Ausbildungsbestätigung den Vertrag zwischen Eltern und C.____ 2017/2018. Er hoffe, dass auch gestützt auf dieser Grundlage eine Unterstützungsberechtigung gegeben sei. Die Kasse mass dieser Aussage keine besondere Bedeutung zu. Sie ging weiter davon aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers neben der Ausbildung an C.____ das Gymnasium besuche und im Sommer 2019 die gymnasiale Ausbildung mit der Maturität beenden werde. Ob die Kasse, wie vom Vater geltend gemacht, mit der Aussage im E-Mail vom 9. Mai 2018 hätte erkennen müssen, dass der Sohn das Gymnasium bereits abgebrochen hatte und eine entsprechende Bestätigung hätte einfordern sollen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn diese Unterlassung als Irrtum bzw. Fehler der Kasse zu werten wäre, wäre die relative einjährige Verwirkungsfrist gemäss aArt. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG aufgrund des erstmaligen Fehlverhaltens der Kasse nicht ausgelöst worden. Eine Überprüfung der Sachlage stand aber spätestens im Sommer 2019 mit der voraussichtlichen Beendigung des Gymnasiums an. Die Kasse verlangte denn auch mit Schreiben vom 18. September 2019 eine entsprechende Schulbestätigung bzw. ein Abschlusszeugnis und erhielt seitens des Gymnasiums am 29. Oktober 2019 die Auskunft, dass der Sohn des Beschwerdeführers per 17. Oktober 2016 aus der Schule ausgetreten sei. Mit Rückforderungsverfügung vom 4. November 2019 ist die relative einjährige Verwirkungsfrist, welche im Sommer 2019 zu laufen begann, eingehalten. Da im Übrigen auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nicht überschritten ist, ist die Rückforderung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch hin geprüft. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bzw. des vorliegenden Beschwerdeentscheids einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV; vgl. ferner KIESER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 75). 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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