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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.05.2015 760 2014 361 (760 14 361)

4 maggio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,280 parole·~6 min·2

Riassunto

Familienzulagen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Mai 2015 (760 14 361) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Anspruch auf Kinderzulagen; kein Fall von Anspruchskonkurrenz

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Familienzulagen

A. Am 1. September 2014 meldete sich der 1979 geborene A.____ für den Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) an. Er beantragte Familienzulagen für seine beiden Söhne C.____, geboren am 28. April 2010, sowie D.____, geboren am 12. März 2012, für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012. Mit Verfügung vom 10. September 2014 lehnte die Kasse einen entsprechenden Anspruch ab. Ihren Ablehnungsentscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht im fraglichen Zeitraum die Kindsmutter, die 1984 geborene B.____, das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder besessen habe und damit ihr Anspruch vorgehe. Eine hiergegen am 7. Oktober 2014 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 ab. B. Mit Schreiben vom 18. November 2014 erhoben A.____ und B.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid. Sie machten geltend, dass kein Fall von Anspruchskonkurrenz vorliege, da B.____ ihrerseits für den betreffenden Zeitraum keinen Anspruch habe, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 wiederholte die Kasse, dass in Bezug auf den fraglichen Zeitraum ein Fall von Anspruchskonkurrenz vorliege und der Anspruch des Beschwerdeführers demjenigen der Kindsmutter nachgehe, da diese erwerbstätig sei, die alleinige elterliche Sorge wie auch die Obhut über die Kinder innehabe.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) sowie der entsprechenden Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) wurde erstmals eine einheitliche, gesamtschweizerische Rahmenordnung für Familienzulagen geschaffen. Die Kantone müssen sich seither grundsätzlich zwingend an die materiellen Vorgaben des Bundesrechts halten. In gewissen Bereichen können sie aber über den vom Bund definierten Mindestrahmen hinausgehen und günstigere Bestimmungen erlassen. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben erliess der Kanton Basel-Landschaft deshalb das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009 (EG FamZG), welches Ausführungsbestimmungen zu den bundesrechtlichen Regelungen des FamZG enthält. Schliesslich sind auch die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 FamZG auf die Familienzulagen zu beachten, soweit das FamZG keine Abweichungen vom ATSG vorsieht.

1.2 Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Kanton Basel- Landschaft hatte. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist als Adressat der Verfügung vom 10. September 2014 bzw. des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2014 zur Beschwerde berechtigt. Die Legitimation der Beschwerdeführerin kann insofern offen gelassen werden, letztlich kann indes auch bei ihr vom Vorliegen eines Berührtseins und schutzwürdigen Interesses ausgegangen werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantons Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 für seine Söhne C.____ und D.____ Anspruch auf Familienzulagen hat. 2.1 Gemäss Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Gemäss § 6 EG FamZG entspricht die Höhe der Familienzulagen den bundesrechtlichen Mindestansätzen. Die monatliche Kinderzulage beträgt gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FamZG somit Fr. 200.-- pro Kind. 2.2 Der Beschwerdeführer war zum fraglichen Zeitpunkt nichterwerbstätig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG. Damit hat er gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG bzw. § 5 Abs. 1 lit. d EG FamZG grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen. 2.3 Art. 7 FamZG legt unter dem Titel „Anspruchskonkurrenz“ die Reihenfolge der Ansprüche fest, falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht haben. Dabei ist zu beachten, dass Koordination im Sinne der Leistungskoordination die Regelung des gegenseitigen Verhältnisses mehrerer Leistungsansprüche bezeichnet. Koordinationsbedarf besteht dann, wenn eine gemäss FamZG zum Bezug von Familienzulagen berechtigte Person für das gleiche Kind und den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine weitere Leistung mit derselben Zweckbestimmung hat oder wenn mehrere Personen derartige Ansprüche geltend machen könnten (THOMAS FLÜCKIGER, Koordinations- und verfahrensrechtliche Aspekte bei den Kinder- und Ausbildungszulagen, in: Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über die Familienzulagen, S. 164, 166). 2.4 Die Kindsmutter, B.____, hatte bis zum 31. März 2012 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau. Im vorliegend massgeblichen Zeitraum (Januar bis März 2012) war sie als Selbständigerwerbende tätig. Das FamZG sieht allerdings erst seit 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Familienzulagen auch für Selbständigerwerbende vor (vgl. Art. 13 Abs. 2bis). Zuvor war es den Kantonen überlassen, die Selbständigerwerbenden ihren Familienzulagenordnungen zu unterstellen, wobei der Kanton Aargau zu jenen Kantonen gehörte, welcher keinen entsprechenden Anspruch für Selbständigerwerbende vorsah. Demgemäss kann festgehalten werden, dass B.____ für den Zeitraum von Januar bis März 2012 keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese Feststellung führt gleichsam zum Ergebnis, dass vorliegend keine Anspruchskonkurrenz im Sinne von Art. 7 FamZG vorliegt und der Beschwerdeführer für den fraglichen Zeitraum den alleinigen Anspruch auf Kinderzulagen innehat. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner argumentiert, der Beschwerdeführer verfüge für den massgeblichen Zeitraum weder über die elterliche Sorge noch über die Obhut der Kinder, ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers davon nicht betroffen ist. Das Kriterien der elterlichen Sorge sowie der Obhut kommen grundsätzlich erst im Rahmen der vorliegend nicht anwendbaren Koordinationsregelung gemäss Art. 7 FamZG zum Tragen (Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG). 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Anspruch auf Kinderzulagen für seine Söhne C.____ und D.____ hat. 4. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 Anspruch auf Kinderzulagen für seine Söhne C.____ und D.____ hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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