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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2020 760 20 146/195

20 agosto 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,273 parole·~11 min·5

Riassunto

Ausbildungszulagen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. August 2020 (760 20 146 / 195) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Der zur Diskussion stehende Au-pair-Aufenthalt kann nicht als Ausbildung im Sinne eines Brückenangebotes anerkannt werden.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

A.a A.____ ist bei der Klinik B.____ tätig, welche der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) angeschlossen ist. Die Ausgleichskasse richtete A.____ für den 2004 geborenen Sohn C.____ bis zum 31. Januar 2020 Kinderzulagen aus. A.b Mit Verfallsanzeige vom 17. Dezember 2019 orientierte die Ausgleichskasse A.____ darüber, dass der Anspruch auf Kinderzulagen per 31. Januar 2020 – mithin mit dem Erreichen des 16. Altersjahres von C.____ – erlöschen werde. Falls sich das Kind in Ausbildung befinden würde und das 25. Altersjahr noch nicht erreicht habe, könne der Anspruch verlängert werden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht In diesem Fall sei die beiliegende Bestätigung zusammen mit der Bestätigung der Ausbildungsinstitution an die Ausgleichskasse zu retournieren. Daraufhin reichte A.____ eine Ausbildungsbestätigung ein, wonach ihr Sohn in der Zeit vom 26. August 2019 bis 3. Juli 2020 ein Au-pair- Jahr absolviere. Auf Ersuchen der Ausgleichskasse reichte sie ferner eine Bestätigung der Klubschule Migros ein, welche einen Französischkurs für zwei Lektionen zu je 50 Minuten pro Woche ausweist. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Dauer des Au-pair-Aufenthalts ab 1. Februar 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der schulische Anteil lediglich zwei Stunden pro Woche umfasse, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Ausbildungszulagen. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Au-pair-Institution habe ihr anlässlich der Beratungsgespräche mitgeteilt, dass mit dem Besuch der Sprachschule von zwei Stunden pro Woche weiterhin Anspruch auf Kinderzulagen bestehen würde. Dessen ungeachtet hätten sie und ihr Mann beschlossen, dass ihr Sohn zusätzlichen Privatunterricht an den Wochenenden besuchen werde. Die entsprechende Bestätigung habe sie erst anlässlich des Einspracheverfahrens eingereicht, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese für die Ausrichtung der Ausbildungszulagen nicht erforderlich sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel- Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 6. April 2020 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.– durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für ihren Sohn C.____ während eines Au-pair-Aufenthalts für den Zeitraum ab 1. Februar bis 3. Juli 2020. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung begriffen gilt ein Kind aber auch dann, wenn es sogenannte Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehren, Au-pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Die Ausbildung gilt mit einem Berufs- oder Schulabschluss als beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt ausserdem auch dann als beendet, wenn sie ab- oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). 2.3 In seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2020) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis AHVV vorliegt, fest, dass eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder die Ausbildung muss, falls sie nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten (RWL Randziffer [Rz.] 3358). Ausbildungen sind insbesondere anerkannte Berufslehren und Studiengänge an Hochschulen, an deren Ende ein Diplom erworben wird. Von einer Ausbildung kann aber auch gesprochen werden, wenn „kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt oder nur die Ausübung des betreffenden Berufes

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angestrebt wird“ (BGE 108 V 54 E. 1c). Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf die Allgemeinbildung) besuchen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 2.4 Was die Qualifikation eines Au-pair-Aufenthalts als Ausbildung betrifft, so hält die RWL hierzu präzisierend fest, dass Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, sich in Ausbildung befinden, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (Rz. 3364). 2.5 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar bis Juli 2020 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn C.____ hat. Zu prüfen ist dabei, ob sich C.____ im betreffenden Zeitraum in Ausbildung befand. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Schulunterricht neben der eigentlichen Au-pair-Tätigkeit lediglich zwei Lektionen pro Woche umfassen würde, weshalb kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe. Es sei wenig plausibel, dass der Sohn der Beschwerdeführerin neben seinem Au-pair-Aufenthalt einen Sprachkurs im Umfang von zwei weiteren Lektionen in X.____ (Deutschland) besuche, zumal die diesbezügliche Bestätigung erst anlässlich des vorliegenden Einspracheverfahrens eingereicht worden sei. Dessen ungeachtet habe ein allfälliger Französischkurs keinen direkten Zusammenhang mit einem Sprach- oder Au-pair-Aufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die für die Durchführung des Au-pair-Aufenthalts zuständige Organisation habe ihr versichert, dass der Besuch der Sprachschule im Umfang von zwei Lektionen vor Ort ausreiche, um den Zulagenanspruch zu wahren. Aus diesem Grund sei die entsprechende Bestätigung erst mit der Einsprache eingereicht worden. Bereits vor dem negativen Zulagenentscheid hätten sie und ihr Mann indessen beschlossen, dass ihr Sohn zusätzliche Stunden bei einer Privatlehrerin besuchen werde, damit er die französische Sprache auch am Wochenende vertiefen könne. Es handle sich dabei zwar um eine Lehrperson aus X.____ (Deutschland), der Unterricht finde jedoch in Räumlichkeiten in Y.____ (BL) oder bei ihnen zu Hause statt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Unbestritten ist, dass es sich bei dem von C.____ absolvierten Au-pair-Aufenthalt weder um einen rechtlich noch faktisch anerkannten Bildungsgang handelt. Wie unter Erwägung 2.2 dargelegt, gilt ein Kind gemäss Art. 49bis

Abs. 2

AHVV jedoch auch dann als in Ausbildung begriffen, wenn es sogenannte Brückenangebote wie Motivationssemester, Vorlehren, Au-pair- Einsätze sowie Sprachaufenthalte, wahrnimmt. Die Bejahung des Ausbildungscharakters setzt allerdings voraus, dass diese Brückenangebote einen schulischen Anteil enthalten, wobei die RWL hierfür mindestens vier Lektionen pro Wochen fordert (vgl. E. 2.4 hiervor). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet nur insoweit als Bestandteil der Ausbildung gilt, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. In Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkenntnissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen soll kein allzu strenger Massstab gelten. Der blosse, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet genügt jedoch in keinem Fall (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, Rz. 49 zu Art. 3 FamZG). Das "neue Welschlandjahr", bei welchem neben die praktische Tätigkeit bei der Gastfamilie von 24-26 Stunden pro Woche ein Schulprogramm von 16-18 Wochenlektionen tritt, kann als Ausbildung betrachtet werden, da der systematische Unterricht fast die Hälfte des Vollzeitpensums ausmacht. Die ausschliessliche, schulfreie Tätigkeit namentlich als reines "Au-pair" genügt demgegenüber nicht (KIESER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 50 f. zu Art. 3 FamZG). 3.4 Dem vorliegenden Anstellungsvertrag vom 5. August 2019 zufolge beträgt die ausgeübte Au-pair-Tätigkeit 32 Stunden pro Woche, wobei eine monatliche Entschädigung von Fr. 1‘340.-- ausgewiesen ist. Ein Anteil an schulischer Weiterbildung ist dem Vertrag selbst sodann nicht zu entnehmen. Als Nachweis für die schulische Tätigkeit beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung der Klubschule Migros vom 28. August 2019 sowie die Bestätigung vom 4. März 2020 der Linguistin D.____. Die RWL trägt mit der geforderten Mindestanzahl von vier Lektionen pro Woche zwar dem Umstand Rechnung, dass der Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet an sich vorab Ausbildungszwecken dient und somit ein geringer Schulanteil als genügend betrachtet wird. Indessen wird hierfür – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht und wie sich bereits aus dem Wortlaut der RWL ergibt – in Übereinstimmung mit der einschlägigen Literatur vorausgesetzt, dass die schulische Weiterbildung Gegenstand des Sprach- bzw. Au-pair-Aufenthalts bildet bzw. ein direkter Zusammenhang mit demselben besteht. Während der Französischkurs der Klubschule Migros im Kanton Z.____ im Umfang von zwei Lektionen pro Woche – für den vorab ein "Test d’entrée pour jeunes au-pair" zu absolvieren war – namentlich auch wegen der räumlichen Nähe (noch) als Bestandteil des Au-pair- Aufenthalts qualifiziert werden kann, fehlt es bei dem mit Bestätigung vom 4. März 2020 geltend gemachten privaten Französischunterricht an dem hierfür erforderlichen Zusammenhang, zumal dieser an den Wochenenden und in Y.____ (BL) oder alternativ bei der Familie von C.____ zu Hause stattfindet. Diese weiteren Lektionen können nicht als Bestandteil des Au-pair- Aufenthalts angesehen und damit nicht für die Qualifikation dieses Brückenangebotes als Ausbildung berücksichtigt werden. Damit kann auf Weiterungen in Bezug auf die Frage, wie die entsprechende Bestätigung aus beweisrechtlicher Sicht zu werten ist, verzichtet werden. Es ist jedoch anzumerken, dass der angeblich in privaten Räumen stattfindende individuelle Unterricht im Gegensatz zur – objektiv bestimmbaren – effektiven Dauer des Au-pair-Aufenthalts bzw. des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sprachkurses der Klubschule Migros kaum mess- und überprüfbar erscheint. Jedenfalls stellen zwei Wochenstunden Französischkurs gegenüber 32 Wochenstunden Au-pair-Tätigkeit einen zu geringen Schulanteil dar, um dem Au-pair-Aufenthalt Ausbildungscharakter im Sinne eines Brückenangebotes zusprechen zu können. Daran vermag schliesslich auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, wonach ihr die offizielle Au-pair-Agentur versichert habe, dass der Zulagenanspruch mit zwei Lektionen Französischunterricht pro Woche gewahrt bleibe, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, sie habe auf diese Auskunft vertrauen dürfen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Sie ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur eine entsprechende Auskunft der zum Entscheid zuständigen Behörde (vorliegend der Familienausgleichskasse) – vorbehältlich weiterer Voraussetzungen – einen Vertrauenstatbestand zu schaffen vermöchte (vgl. ULRICH, HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX, UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 676 ff.). Gegenüber der Beschwerdegegnerin entfaltet die Auskunft der Au-pair-Agentur keinerlei Bindungswirkung. 4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Au-pair-Tätigkeit um ein Anstellungsverhältnis handelt, dem kein Ausbildungscharakter im Sinne des Art. 49bis AHVV zukommt. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn C.____ für den vorliegend strittigen Zeitraum von Februar bis Juli 2020 zu Recht verneint. Bei diesem Ergebnis ist die gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2020 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkant :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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