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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2018 760 18 52 / 149

8 giugno 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,909 parole·~15 min·5

Riassunto

Ausbildungszulagen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Juni 2018 (715 18 60 / 154) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigung; Schadensminderungspflicht verletzt aufgrund verspäteter Geltendmachung der Lohnausstände

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Der 1966 geborene A.____ war vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 für die B.____ GmbH (vormals C.____ GmbH) in D.____ als LKW-Chauffeur tätig. Am 8. Dezember 2015 reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber beim Zivilkreisgericht E.____ ein Schlichtungsgesuch betreffend ausstehende Lohnforderungen ein. Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 und 20. April 2017 wurde die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet, dem Versicherten für ausstehende Löhne und Spesen ein Betrag von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 30‘000.– respektive Fr. 7‘078.– zu bezahlen. Im Anschluss leitete A.____ gegen die ehemalige Arbeitgeberin die Betreibung ein (Zahlungsbefehl zugestellt am 26. Juni 2017). Das Konkursverfahren über die B.____GmbH wurde am 7. September 2017 eröffnet. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 und Formular vom 25. Oktober 2017 stellte A.____ bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn in der Höhe von Fr. 20‘800.–. Mit Verfügung vom 9. November 2017 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass A.____ seiner Schadensminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Insbesondere habe er es unterlassen, gegen die häufigen Lohndifferenzen während des Arbeitsverhältnisses Massnahmen zu ergreifen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 16. Januar 2018 ab. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Kaiser, am 9. Februar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzliche Insolvenzentschädigung auszubezahlen. Dabei sei ihm die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem ausbezahlten Lohn für die Monate Juni bis Oktober 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 10‘260.85, eventualiter die Differenz für die Monate August und Oktober in der Höhe von CHF 5‘394.20, subeventualiter für den Monat Oktober in der Höhe von CHF 3‘948.55 auszuzahlen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 16. Januar 2018.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist folglich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit . a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben der Arbeitnehmenden und soll diesen im Konkursfall ihres Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer durch den Verlust ihrer Lohnforderungen in ihrer Existenz bedroht werden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 321/99 vom 20. April 2001 E. 3b). Hintergrund bildet die Überlegung, dass Arbeitnehmende grundsätzlich vorleistungspflichtig sind und das Entgelt für ihre Arbeit erst am Ende des Monats fällig wird (vgl. Art. 323 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911). 2.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmende gemäss Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit dieser Bestimmung die Möglichkeit offen zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120 II 212 E. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 E. 4.2, 123 V 233 E. 3c mit Hinweisen) verlangt werden, diesen Schritt zu machen. Können Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhältlich gemacht werden, bedeutet dies zudem noch nicht, dass dies auch im Konkursverfahren der Fall sein wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Grenze für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben. Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmenden vermieden werden (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. E. 5.3; Urteil des EVG vom 20. Juli 2005, C 264/04). Verbleibt der Arbeitnehmer ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil des EVG vom 6. Februar 2006, C 270/05). 2.3 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kas-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht se ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. In reduziertem Umfang greift diese Schadenminderungspflicht bereits auch schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). 2.4 Die Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht und damit an die ausreichenden Bemühungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG wurden vom Bundesgericht in steter Praxis präzisiert. In BGE 114 V 60 E. 4 führte das Bundesgericht aus, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend mache. Dabei setze der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht voraus, dass der Versicherte unverzüglich betreibungsrechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber einleite (Urteil des EVG vom 4. September 2001; C 91/01). Es genüge, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (Urteil des EVG vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2b). In einem weiteren Urteil vom 14. Oktober 2004 (C 114/04) hat das EVG diese Praxis dahingehend konkretisiert, dass einer versicherten Person vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminderungspflicht obliege wie danach. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des EVG vom 6. Februar 2006, C 270/05, E. 3.1). Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006, C 163/06, E. 3.1; ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile des EVG vom 19. Oktober 2006,C 163/06, E. 3.1 und vom 6. Februar 2006, C 270/05). Unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen würden dabei nicht ausreichen. Gefordert sei eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssten, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 8C_462/2009, E. 3.3). Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich erscheine, sei es keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung nicht doch noch beglichen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 8C_630/2011, E. 4.2). Eine versicherte Person, deren Arbeitsverhältnis bereits lange vor dem Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist, und die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mehr als ein Jahr zuwartet, um ausstehende Löhne

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend zu machen, verliert deshalb den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urteil des EVG vom 4. Juli 2002, C 39/02). 2.5 In einem Urteil vom 29. August 2011 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und führte aus, dass es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich nicht genüge, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt würden. Dies gelte beispielsweise, wenn eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Diskussion stehe; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt sei; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden könne, dass sich bald eine Besserung der Situation ergebe oder wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorlägen, die ein vorläufiges Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017, 8C_573/2017, E. 2 mit Hinweis auf die Urteile vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 4.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_682/2009, E. 4, veröffentlicht in ARV 2010 S. 46). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass Arbeitnehmende, welche gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten machen würden, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, mangelndes Interesse signalisieren. Dadurch würden sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit verlieren. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müsse, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, beziehe sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bilde jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greife, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst werde (BGE 114 V 56 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1; ARV 1999 Nr. 24 S. 140). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setze voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könne. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit sei mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen (SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.1 [8C_66/2013]). Nach ständiger Rechtsprechung werde eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müsse, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Arbeitnehmende sollten sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lasse ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1; SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2 [8C_66/2013]). 3.1 Der Beschwerdeführer trat am 1. November 2013 bei der B.____ GmbH (vormals C.____ GmbH) die Stelle als LKW-Chauffeur an. Vereinbart war gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 2013 ein Bruttomonatslohn von CHF 4‘700.–. In der Folge wurde ihm jedoch während der gesamten Anstellung bis Ende Oktober 2015 der Lohn von der Arbeitgeberin regel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig bloss in Form von Teilzahlungen geleistet (vgl. Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2013, Februar 2014, März 2014, Mai 2014 bis November 2014, Februar 2015 bis Oktober 2015). Für weitere Monate erhielt der Versicherte überhaupt keinen Lohn (November 2013, Dezember 2014, Januar 2015). Auch die zu entgeltenden Pauschalspesen in der Höhe von CHF 500.– wurden nicht durchgehend und häufig nicht in voller Höhe ausbezahlt. Damit musste dem Beschwerdeführer schon früh während des Anstellungsverhältnisses die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Lohnausstände bewusst werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für ihn nicht sicher erkennbar gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2013, 8C_66/2013, E. 4.4). Aus dem Verhalten der Arbeitgeberin musste er es zumindest als möglich voraussehen, dass diese im aktuellen Zeitpunkt und auch in der Zukunft nicht in der Lage sein könnte, den vereinbarten Lohn in voller Höhe zu leisten oder die Ausstände zu begleichen. Folglich musste der Beschwerdeführer mit erheblichen zukünftigen Lohnverlusten rechnen. Aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005 (C 63/05) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die darin nachträglich als Teilzahlungen anerkannten regelmässigen Lohnzahlungen entsprachen dem vertraglich vereinbarten Lohn, waren indessen tiefer als der im Gesamtarbeitsvertrag festgehaltene Mindestlohn. Somit hatte der in diesem Fall betroffene Versicherte tatsächlich während des Anstellungsverhältnisses keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers zu zweifeln. Vorliegend hat die Arbeitgeberin jedoch gerade diesen vertraglich vereinbarten Lohn nicht regelmässig bzw. nicht in voller Höhe ausbezahlt. 3.2 Dennoch hat es der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen, während der zweijährigen Anstellungsdauer gegenüber seinem Arbeitgeber die Lohnforderungen in irgendeiner Form geltend zu machen. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2015 leitete er mit Gesuch vom 8. Dezember 2015 ein Schlichtungsverfahren ein. Wie in Erwägung 2.4 hiervor ausgeführt, trifft die versicherte Person jedoch auch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Schadensminderungspflicht. Sie muss ihre Lohnforderungen bereits während der Anstellung gegenüber der Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend machen. Wenn während längerer Zeit die vertraglichen Pflichten von der Arbeitgeberin nicht erfüllt und erhebliche Lohnausstände realisiert werden, sind die Anforderungen an die Erfüllung der Schadensminderungspflicht noch höher anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat bewusst erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmals Schritte unternommen, um seinen Lohnforderungen Ausdruck zu verleihen. Der Entscheid, welche Massnahmen wann zu ergreifen sind, liegt jedoch nicht im freien persönlichen Ermessen des versicherten Arbeitnehmers. Vielmehr hat er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe (vgl. E. 2.5 hiervor). Dieses Erfordernis lässt ein längeres Abwarten nicht zu. Angesichts der seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses entstandenen und im Zeitpunkt der Beendigung zu einem beträchtlichen Ausmass angewachsenen Lohnausstände ist die Untätigkeit des Beschwerdeführers während des Arbeitsverhältnisses als zumindest grobfahrlässig zu qualifizieren. Die späteren Bemühungen können dieses Verschulden nicht kompensieren. Entsprechend ist eine grobe Verletzung der Schadensminderungspflicht zu bejahen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass er bei einer Geltendmachung um seine Anstellung fürchtete, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes, wie es in der Regel alle Arbeitnehmenden haben, für sich allein einen Verzicht auf Vorkehren zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche nicht zu rechtfertigen vermag (Urteil des EVG vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2a). Sodann hätte eine betreibungsrechtliche oder zumindest schriftliche Geltendmachung der Lohnforderung nicht zwangsläufig einen Stellenverlust zur Folge. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Status als Ausländer kein Entschuldigungsgrund für sein abwartendes Verhalten ableiten, da die ihn betreffende Aufenthaltsbewilligung stets befristet ausgestellt wird. Als entschuldigender Umstand kann auch nicht anerkannt werden, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht klar gewesen sei, ob ihm die ausstehenden Lohnforderungen überhaupt zustanden, da diese anschliessend vom Arbeitgeber bestritten wurden. Aufgrund der Häufigkeit und Erheblichkeit der Lohnausstände hätte er schliessen können und müssen, dass ihm der vertragliche Lohn nicht in voller Höhe geleistet worden ist. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er während des Arbeitsverhältnisses an der Durchsetzbarkeit der Forderungen zweifelte. Diesbezüglich ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit dem Zeitablauf stetig steigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Forderungen des Beschwerdeführers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besser durchzusetzen gewesen wären. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Schadensminderungspflicht grob verletzt hat. Die Ablehnung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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