Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. April 2019 (760 18 359 / 102) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Ein Vorpraktikum ist für eine Lehre als Detailhandelsfachfrau weder gesetzlich, reglementarisch noch faktisch vorausgesetzt.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Kinderzulagen
A. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016 absolvierte die am 16. Oktober 1997 geborene Tochter B.____ von A.____ und C.____ ein Praktikum zur Detailhandelsfachfrau Textil bei der D.____ AG in E.____. Im April 2018 meldete A.____ bei der Familienausgleichskasse Basel- Landschaft (nachfolgend: Familienausgleichskasse) für die Dauer des absolvierten Praktikums einen Anspruch auf Ausbildungszulagen an. Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte die Familienausgleichskasse den Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen ab. Zur Begründung führte die Familienausgleichskasse an, dass für den Bildungsgang Detailhandelsfachfrau EFZ
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kein Praktikum vorausgesetzt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. September 2018 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 31. Oktober 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die rückwirkende Bejahung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ per 1. Oktober 2015. Seine Tochter habe das Praktikum im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung ausschliesslich im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Lehrstelle angetreten. Dass seine Tochter die Lehrstelle letztlich nicht habe beginnen können, habe nicht in ihrem Verschulden gelegen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eine schriftliche Zusage des Praktikumsbetriebs für die in Aussicht gestellte Lehrstelle läge nicht vor. Ausserdem sei nicht belegt, ob im Praktikumsbetrieb die betrieblichen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden überhaupt je bestanden hätten. Eine nachträgliche Überprüfung dieser Faktoren sei nur schwer möglich. Für die Grundbildung Detailhandelsfachfrau EFZ sei jedenfalls ein entsprechendes Praktikum keine Voraussetzung für die Absolvierung der Berufslehre. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Ausbildungszulagen für die am 1. August 2018 angetretene Lehre als Detailhandelsfachfrau EFZ Fachrichtung Beratung (Bäckerei/ Konditorei/ Confiserie) gestellt. Falls für diese Ausbildung ein Praktikum reglementarisch vorausgesetzt wäre, bliebe fraglich, ob ein Praktikum im Bereich Detailhandel Textil anerkannt würde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel- Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 31. Oktober 2018 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.– durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 250.– für seine Tochter B.____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016. Die Beurteilung der Beschwerde vom 31. Oktober 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung begriffen gilt ein Kind aber auch dann, wenn es sogenannte Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehren, Au pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Die Ausbildung gilt mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49 ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt ausserdem auch dann als beendet, wenn sie ab- oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten – sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird – übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten und gesundheitsoder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3 lit. a-d). 2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018) hält in diesem Zusammenhang fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. 2.4 Auch ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch entweder für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums auch tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Dabei wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma nicht als Ausbildung anerkannt gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008). Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (wie beispielsweise eine Lehrstelle) ein Brückenangebot in Form eines Motivationssemesters (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierende Vorlehre wahrnehmen, befinden sich in Ausbildung. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung ist (Rz. 3363 RWL). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich nur dann in Ausbildung, sofern mindestens vier Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil der Ausbildung sind (Rz. 3364 RWL). 2.5 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f. Rz 2 ff.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 548 Rz 56). Diese Beweisregeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Tochter des Beschwerdeführers schloss am 5. Oktober 2015 mit der D.____ AG einen Vertrag betreffend ein Praktikum im Textildetailhandel für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016 ab. Das Praktikum wurde nach zehn Monaten beendet. Per 1. August 2018 hat B.____ eine Lehrstelle zur Detailhandelsfachfrau bei der Bäckerei F.____ in G.____/E.____ angetreten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Praktikumsvertrag vom 5. Oktober 2015 sei von beiden Seiten in der Absicht geschlossen worden sei, dass es als Vorbereitung für eine anschliessend im Betrieb anzutretende Lehre zur Detailhandelsfachfrau EFZ gelte. Das zehnmonatige Praktikum habe den Umfang einer Vollzeitstelle gehabt. Für die von der D.____ AG in Aussicht gestellte Lehre sei das absolvierte Praktikum faktisch geboten gewesen. Aufgrund fehlender personeller Ressourcen habe der Betrieb jedoch letztlich nicht die Voraussetzungen an eine Ausbildungsstätte erfüllt, weshalb die in Aussicht gestellte Lehre nicht habe angetreten werden können. Das Praktikum sei in der Folge vorzeitig abgebrochen worden. 4.3 Wie in Erwägung 2.4 hiervor ausgeführt, wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es für einen Ausbildungsgang oder einen Berufsabschluss gesetzlich, reglementarisch oder faktisch geboten ist. 4.3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass ein Praktikum für den Antritt einer Lehrstelle im Bereich Detailhandel weder gesetzlich noch reglementarisch vorgesehen ist. Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetz, BBG) und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV) regeln die Bildungsverordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundausbildung unter anderem die Zulassungsbedingungen. Die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundausbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) nennt keine spezifischen Zulassungsbedingungen zur Lehre im Sinne eines Praktikums oder notwendiger Berufserfahrung. Ausserdem führen – wie die Beschwerdegegnerin ausführt – weder die Dachorganisation der Arbeitgeber und Arbeitgeberorganisationen für die Grund- und Weiterbildung im Detailhandel (Bildung Detailhandel Schweiz, BDS-FCS) noch das Schweizerische Dienstleistungszentrum Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) in ihren Berufsbildern zur Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann EFZ den Abschluss eines Praktikums als Zulassungs- oder Prüfungsvoraussetzung auf. Einzige Voraussetzung an eine Vorbildung ist gemäss beiden Organisationen, dass in der Volksschule durchschnittliche bis gute Leistungen erzielt wurden. 4.3.2 Augenscheinlich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Absolvierung eines Praktikums zum Antritt einer Lehre im Detailhandel generell faktisch vorausgesetzt wäre. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Anforderung an eine Lehre im Detailhandel (Flexibilität und Belastbarkeit, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, gepflegtes Auftreten, Lernwille) sind nicht derart hoch, dass lediglich mit einem Praktikum die persönliche Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten eruiert werden könnte (vgl. demgegenüber BGE 139 V 209 E. 4.1). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es bei einem Praktikum im Bereich Detailhandel insbesondere darum geht, sich bereits einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Eine telefonische Erkundigung bei zwei Betrieben, die zum Urteilszeitpunkt im Bereich Detailhandel Praktikumsstellen anboten, ergab ferner, dass weder deren Absolvierung noch deren Abschluss Bedingung für den Antritt einer Lehre im selben Unternehmen ist. Es ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass ein Praktikum im Detailhandel faktisch geboten sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die D.____ AG betriebsspezifisch ein Praktikum für den Antritt einer Lehre voraussetzte, ist ihm entgegenzuhalten, dass letztlich unbelegt ist, dass der Praktikumsvertrag in der Absicht auf eine anschliessende Lehrstelle abgeschlossen wurde. Insbesondere ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – unklar, ob der betreffende Betrieb zum Zeitpunkt des Praktikumsvertragsabschlusses oder überhaupt je die Voraussetzungen für eine Ausbildungsstätte erfüllt hat. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass das zehnmonatige Praktikum bei der D.____ AG lediglich angetreten wurde, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies gilt in jedem Fall auch für die nunmehr im August 2018 angetretene Lehrstelle als Detailhandelsfachfrau EFZ Bäckerei/Konditorei/Confiserie, da der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst ausführt, das absolvierte Praktikum habe lediglich die Anstellungschancen erhöht, ohne in irgendeiner Art vorausgesetzt gewesen zu sein. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass das von der Tochter des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 bis 31. Juli 2016 absolvierte Praktikum in einem Detailhandelsbetrieb weder rechtlich, reglementarisch noch faktisch geboten war, um eine entsprechende Lehr-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stelle anzutreten. Es bestehen vorliegend auch keine triftigen Gründe, von den Verwaltungsweisungen des RWL zum Ausbildungsbegriff abzuweichen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 5. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss Art. 61 lit. g ATSG wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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