Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 22. März 2018 (760 18 17 / 84) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 3 AHVV, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ausbildungszulagen / Rückforderung
A.1 Die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf ihre Anstellung beim Zentrum B.____ für ihren 1995 geborenen Sohn C.____ Ausbildungszulagen aus. Am 31. Juli 2017 schloss C.____ seine Berufslehre erfolgreich ab. Seit dem 1. August 2017 ist er bei der D.____AG in einem Pensum von 90% angestellt. Berufsbegleitend besucht er zur Erlangung der Berufsmaturität die Berufsschule in X.____.
A.2 Mit Verfügung vom 10. November 2017 verneinte die Familienausgleichskasse für das Jahr 2017 einen Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn C.____. Gleich-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeitig forderte sie zu viel bezogene Ausbildungszulagen für die Zeit von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von Fr. 1‘750.-- zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass C.____ seit dem 1. August 2017 ein Erwerbseinkommen generiere, welches das gesetzliche Maximaleinkommen für Personen in Ausbildung von Fr. 28‘200.-- pro Jahr übersteige. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 fest.
B. Hiergegen erhob A.____ am 12. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte sie, der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 sei insoweit aufzuheben, als der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2017 bis Juli 2017 verneint werde.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton Basel- Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Januar 2018 ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis Juli 2017. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 1‘750.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 12. Januar 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
2. Zu prüfen ist, ob die Familienausgleichskasse die Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2017 bis Juli 2017 zu Recht aufgehoben und zurückgefordert hat.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren.
3.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2017 betrug diese monatlich Fr. 2'350.-- (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] Monatliche Vollrenten, Skala 44). schliesslich regelt Art. 49 ter AHVV die Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung. Danach ist diese mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1).
3.3 Das BSV verweist in Rz. 205 seiner Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Fassung vom 1. Januar 2017) auf die Rz. 3358 bis 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Nach Rz. 3366 RWL erhalten Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, keine Leistung. Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen allein für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (Rz. 3367 RWL).
3.4 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen).
4. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 davon aus, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres in Ausbildung befunden habe und ein Einkommen generiere, welches das gesetzliche Maximaleinkommen von Fr. 28‘200.-- pro Jahr überschreite. In der Folge verneinte sie für das gesamte Jahr 2017 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Zulagen von Januar 2017 bis zum erfolgreichen Abschluss der Berufslehre Ende Juli 2017 rechtmässig ausgerichtet worden seien.
5.2 Der Auffassung der Ausgleichskasse, wonach sich der Sohn der Beschwerdeführerin während des ganzen Kalenderjahres 2017 in Ausbildung befunden habe, kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 49 bis Abs. 3 AHVV befindet sich ein Kind nicht in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Vorliegend schloss der Sohn der Beschwerdeführerin seine Berufslehre am 31. Juli 2017 erfolgreich ab. Seit dem 1. August 2017 arbeitete er in einem Pensum von 90% bei der D.____AG zu einem Monatslohn von Fr. 4‘320.-brutto, was die maximale volle Altersrente der AHV übersteigt (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch wenn er seit dem 14. August 2017 berufsbegleitend zur Erlangung der Berufsmaturität Berufsschule besucht, und dieser Lehrgang als Ausbildung im Sinne Art. 49 bis Abs. 1 AHVV gilt, befindet er sich zufolge seines Erwerbseinkommens ab dem 1. August 2017 nicht mehr in Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 3 AHVV. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erstreckt sich die Ausbildung demnach nicht über das ganze Kalenderjahr 2017, sondern nur bis Ende Juli 2017, weshalb die Monate Januar 2017 bis Juli 2017 gesondert von den übrigen Monaten zu betrachten sind. Aus diesem Grund kann im Jahr 2017 nur das Erwerbseinkommen während der Ausbildungszeit bis 31. Juli 2017 auf einen Monatsdurchschnitt umgerechnet und berücksichtigt werden. Der ab 1. August 2017 erzielte Lohn des Sohnes der Beschwerdeführerin als Berufsmann fällt ausser Betracht (vgl. Rz. 3367 lit. b RWL).
5.3 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen erfolgt wäre. Ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist daher zu verneinen. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Juli 2017 Anspruch auf Familienzulagen hat.
6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sin bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
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://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Juli 2017 Anspruch auf Familienzulagen hat. Ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht nicht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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