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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.08.2018 760 18 113/199

2 agosto 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,095 parole·~15 min·7

Riassunto

Ausbildungszulagen für Tochter B.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. August 2018 (760 18 113 / 199) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Auslandaufenthalt nicht als Ausbildung anerkannt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen für Tochter B.____

A. Am 11. Oktober 2017 reichte A.____ der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) eine Ausbildungsbestätigung ein, wonach ihre 1997 geborene Tochter B.____ vom 28. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 beim C.____ Programm in Schweden an einem „fulltime education programm“ teilnehme. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 ersuchte die Kasse um weitere Unterlagen und Informationen zu diesem Programm. Nachdem B.____ am 17. November 2017 eine schriftliche Begründung für ihr Studienjahr am C.____ sowie weitere Unterlagen zum Programm eingereicht hatte, verfügte die Kasse gegenüber A.____ am 1. Dezember 2017 die Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen für B.____ ab 1. August 2017. Eine dagegen am 12. Januar 2018 erhobene Einsprache von A.____ wies die Kasse mit Ein-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheid vom 8. März 2018 nach Sichtung weiterer im Einspracheverfahren eingereichter Unterlagen ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 9. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Kasse zu verpflichten, die ihr zustehenden Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. Juni 2018 auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie unter Hinweis auf eine tags darauf eingereichte, weitere Bestätigung der C.____ im Wesentlichen geltend, dass das klar vorgegebene Schulprogramm mindestens 20 Lektionen pro Woche umfasse. Ausserdem sei gewährleistet, dass auch die Nachmittage in englischer Sprache abgehalten würden. Das von B.____ absolvierte Brückenjahr sei deshalb als Ausbildung zu qualifizieren. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz (FaZG) vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter B.____ ab 1. August 2017 von monatlich Fr. 250.-- zu beurteilen. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden.

2.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) besteht ein Anspruch auf

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.

2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Abs. 1). Als in Ausbildung begriffen gilt ein Kind aber auch dann, wenn es sogenannte Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester, Vorlehren, Au pair-Einsätze sowie Sprachaufenthalte, sofern diese Angebote einen Anteil an Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Die Ausbildung gilt mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt ausserdem auch dann als beendet, wenn sie ab- oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten – sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird – übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten und gesundheitsoder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3 lit. a-d). 2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018) hält in diesem Zusammenhang fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. RWL Rz. 3360 f. nennt folgendes Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Übt das Kind lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt ebenfalls keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3362; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Auch ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch entweder für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums auch tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Dabei wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma nicht als Ausbildung anerkannt gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008). Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (wie beispielsweise eine Lehrstelle) ein Brückenangebot in Form eines Motivationssemesters (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierende Vorlehre wahrnehmen, befinden sich in Ausbildung. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung ist (Rz. 3363 RWL). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich nur dann in Ausbildung, sofern mindestens vier Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil der Ausbildung sind (Rz. 3364 RWL). 2.5 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Kasse den Ausbildungszulagenanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem von B.____ besuchten Praktikum bei der C.____ nicht um eine anerkannte Ausbildung handle. In ihrer Vernehmlassung weist sie präzisierend darauf hin, dass keine Bestätigung vorliege, wonach das bei der C.____ absolvierte Programm für einen angestrebten Studiengang anerkannt oder reglementarisch verlangt würde. Ebenso fehle es an konkreten Informationen und Unterlagen hinsichtlich der Absolvierung eines bestimmten Studiengangs. Schliesslich stelle das von B.____ absolvierte Programm bei der C.____ weder einen Sprachaufenthalt dar, noch führe dieses zu einem Zertifikat oder Leistungsausweis in englischer Sprache. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, dass sich B.____ während des gesamten Jahres im Ausland in der C.____ befinde. Deren gesamter Unterricht sowie sämtliche Arbeiten und Präsentationen würden in Englisch abgehalten. Bei den in der C.____ zu bearbeitenden Themen würde es sich teilweise um anspruchsvolle Herausforderungen handeln, für die eine fortgeschrittene Sprachkompetenz erforderlich sei. Das Brückenangebot werde daher ohne Zweifel zu sehr guten Englischkenntnissen führen. Bestandteil dieses Brückenjahres seien jeweils Vormittage mit schulischer Ausbildung. Nachmittags fänden unterschiedliche Aktivitäten statt, die teilweise ebenfalls schulische Elemente umfassen würden. Der Schulunterricht würde mindestens 20 Lektionen pro Woche umfassen und ausserdem gewährleisten, dass auch die Gruppentätigkeit nachmittags in Englisch abgehalten würde. 4.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten geblieben, dass es sich bei dem von B.____ absolvierten Auslandjahr bei der C.____ weder um einen rechtlich noch faktisch anerkannten Bildungsgang handelt. Nichts desto trotz gilt ein Kind gemäss Art. 49 bis Abs. 2 AHVV jedoch auch dann in Ausbildung begriffen, wenn es sogenannte Brückenangebote wie insbesondere Motivationssemester oder Sprachaufenthalte wahrnimmt. Ein derartiges Praktikum wird den auch von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen der einschlägigen Wegleitung zufolge – von welchen abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht – einerseits dann

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Diese Voraussetzungen sind hier klarerweise nicht gegeben. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, wonach das von der C.____ dargebotene Ausbildungsprogramm Voraussetzung für eine von B.____ angestrebte Ausbildung darstellen würde. Ausserdem ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass ebenso wenig ein Au-Pair-Verhältnis oder ein Motivationssemester gegeben ist. Mit letzterem wird zwar – abweichend zu sonstigen Praktika (vgl. sogleich nachfolgende Erwägung 4.3) – keine Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss durchlaufen; ein Motivationssemester stellt indessen stets eine arbeitsmarktliche Massnahme dar, von welcher im vorliegenden Fall auszugehen weder ebenso wenig ein Hinweis in den Akten noch Veranlassung besteht. 4.3 Ein Praktikum ist während der Dauer höchstens eines Jahres allerdings auch dann als Ausbildung anzuerkennen, wenn es für eine bestimmte Ausbildung lediglich faktisch geboten ist und mit dessen Antritt auch tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (RWL Rz. 3361.1). Der am 17. November 2017 bei der Kasse eingegangenen Begründung von B.____ ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass unterschiedlichste Gründe für die Absolvierung ihres Studienjahrs bei C.____ bestehen würden. Unter anderem gehe es ihr darum, ihren persönlichen Herausforderungen ins Gesicht zu schauen, um ein darauffolgendes längeres Studium zielgerichteter angehen zu können. Die bei der C.____ erlernten, sozialen Fertigkeiten betrachte sie in therapeutischen und sozialen Berufen als unerlässlich. Sie möchte sich anschliessend in eine von diesen Richtungen bewegen (Beilage 3 zur Vernehmlassung). Aus dem Schreiben an die Kasse vom 12. Januar 2018 geht sodann hervor, dass B.____ ein Brückenangebot wahrnehme, welches nebst einer Verbesserung ihrer englischen Sprachkenntnisse auch als Vorbereitung verschiedener Ausbildungen diene (Beilage 5 zur Vernehmlassung). Es vermittle ihr die Grundlagen, um anschliessend ihr Studium voraussichtlich im Bereich der sozialen Arbeit aufzunehmen (Beilage 7 zur Vernehmlassung). Aus diesen Darlegungen erhellt, dass B.____ Ende August 2017, als sie das umstrittene Auslandjahr begonnen und sich nach Schweden begeben hatte, noch keine klaren Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft hatte. Insbesondere war in diesem Zeitpunkt noch offen, ob und gegebenenfalls welches Studium sie nach ihrer Rückkehr genau in Angriff nehmen wird. Auch wenn das künftige Berufsziel im Bereich sozialer Arbeit dazumal zwar schon grob avisiert worden war, kann mit Blick auf die für eine Anerkennung als Ausbildung dargelegte Rechtslage nicht davon gesprochen werden, der in Angriff zu nehmende berufliche Werdegang sei im massgebenden Zeitpunkt des Beginns des Auslandjahres bei der C.____ bereits geplant und damit konkret entschieden gewesen. Dies zeigt denn auch ein Blick auf den nur sehr allgemein gehaltenen Kursbeschrieb der C.____, wonach deren Lehrplan die Teilnehmenden beim Erlernen von Fähigkeiten unterstütze, die für soziale Herausforderungen zu erkennen wichtig sind (Beilage 8 zur Vernehmlassung). Es tritt hinzu, dass das Kursprogramm offenbar einen nicht unbedeutenden Bezug zu global-ökologischen Herausforderungen aufweist, welche mit dem von B.____ erwähnten Berufsziel im sozialen Bereich keinen engen Sachbezug voraussetzen. Bei dieser Sachlage aber fehlt es an dem rechtsprechungsgemäss notwendigen Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in der C.____ und einem bestimmten Berufsziel (BGE 139 V 209).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2018 darauf hingewiesen hatte, dass das Bundesgericht wiederholt bestätigt habe, dass der Begriff der Ausbildung weit zu fassen sei (Beilage 7 zur Vernehmlassung), ist ihr mithin zu entgegnen, dass die strittige Ausbildung unabhängig von ihrem schulischen Pensenanteil stets einen Zusammenhang mit einem bestimmten Berufsziel aufweisen muss. Anders als beispielsweise in der im Urteil des Bundesgerichts vom 8C_292/2016 vom 18. August 2016 vorgelegenen Konstellation liegt hier gerade kein Fall vor, in welchem „tatsächlich“ bereits eine Absicht bestanden hat, eine bestimmte, angestrebte Ausbildung konkret zu realisieren (a.a.O., E. 5.2). Mangels einer tatsächlichen Absicht, eine konkrete Ausbildung anzustreben, kann das Zwischenjahr der Tochter der Beschwerdeführerin somit nicht als Praktikum anerkannt werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die durch Absolvierung eines C.____-Praktikums erworbenen „Creditpoints“ im Rahmen des „European Credit Transfer System“ (ECTS) für einen Abschluss im Sozialbereich anerkannt werden. Eine ECTS-Grundlage alleine vermag noch keine rechtliche oder faktische Anerkennung als Ausbildung zu rechtfertigen. Bei diesem Zwischenergebnis kann deshalb zugleich dahin gestellt bleiben, wie hoch der schulische Ausbildungsanteil im Rahmen des absolvierten C.____-Programms ausfällt. 4.4 Während die Beschwerdeführerin in ihrer vorangehenden Einsprache (Beilage 7 zur Vernehmlassung) in erster Linie noch damit argumentiert hatte, ihre Tochter nehme ein Brückenangebot wahr, welches ihr die Grundlagen vermittle, um anschliessend ein Studium voraussichtlich im Bereich der sozialen Arbeit aufzunehmen (vgl. soeben Erwägung 4.3), begründet sie ihre Beschwerde vorliegend nunmehr insbesondere auch damit, dass das Brückenangebot ohne Zweifel zu sehr guten Englischkenntnissen führe werde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) hat allerdings schon früh erkannt, dass auch ein Sprachaufenthalt im Ausland nur soweit als Bestandteil einer Ausbildung gilt, als zwischen einem solchen Sprachaufenthalt und dem angestrebten Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Im Weiteren hat es festgestellt, dass wer sich ins Ausland begibt, um dort seine Sprachkenntnisse zu verbessern, ohne eine ausreichende feststehende Ausbildung in Aussicht genommen zu haben, sich nicht in Ausbildung befindet (BGE 102 V 209 E. 3). Dem Gesagten zufolge liegt vorliegend kein Fall vor, in welchem zu Beginn des Praktikumsjahres bereits eine Absicht bestanden hat, eine angestrebte Ausbildung konkret zu realisieren (oben, Erwägung 4.3). Damit fehlt es aber auch unter dem Titel eines Sprachaufenthaltes an dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen Zusammenhang zwischen Aufenthalt und Ausbildung. Die sinngemäss damit verbundene Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach gute Englischkenntnisse beinahe in jedem Beruf vorausgesetzt würden, mag zwar zutreffen. Daraus zu folgern, dass der Aufenthalt in Schweden ohne Rücksicht darauf, dass er ohne konkretes Berufsziel angetreten worden ist, als Ausbildung zu gelten habe, widerspräche aber der dargelegten Rechtsprechung. Daran ist festzuhalten (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. September 2006, AB 2005.00122). Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. 5. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss Art. 61 lit. g ATSG wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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