Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 5. April 2018 (760 17 403 / 90) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Rechtliche und faktische Anerkennung eines Ausbildungslehrgangs
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
AHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 22, Beschwerdegegnerin
Betreff Ausbildungszulagen
A. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 beantragte A.____ bzw. dessen Arbeitgeberin, B.____ AG, die Ausrichtung von Familienzulagen bzw. Ausbildungszulagen bei der AHV- Ausgleichskasse Metzger (Ausgleichskasse). Mit Verfügung vom 14. November 2017 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für den Sohn C.____ vom 30. September 2016 bis 31. Mai 2018 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2017 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 2. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für seinen 1994 geborenen Sohn C.____ während seiner Ausbildung zum „Programmeur Jeu Video“. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel- Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegend Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seinen Sohn C.____ für den Zeitraum von September 2016 bis Mai 2018. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel uner-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht heblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2017), hält sodann fest, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel müsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Besuch des Kurses „Programmeur Jeu Vidéo“ an der D.____ eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV darstellt. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, dass die Ausbildungsstätte „E.____“, an welcher die D.____ angeschlossen ist, weder in der Schweiz noch in Frankreich anerkannt sei und deshalb nicht den an eine Berufsbildung gestellten Anforderungen gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV entspreche. In ihrer Vernehmlassung führt sie weiter aus, dass die Schule weder staatlich anerkannt noch in das System F.____ integriert sei. Sie belegt diese Aussage mit dem Ausdruck einer Internetseite. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz lediglich zur Frage der staatlichen bzw. rechtlichen Anerkennung äussert. Hingegen nimmt sie zur Frage der faktischen Anerkennung nicht Stellung. Eine Prüfung der unter E. 3.1 angegeben Internetseite zeigt, dass die D.____ zwischenzeitlich in Frankreich staatlich anerkannt wurde. Nach wie vor ist die D.____ aber nicht in das System F.____ integriert. Eine Integration in das System F.____ ist aber zur Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV nicht notwendig. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausbildungsgänge, welche die D.____ anbietet, nun staatlich und damit rechtlich anerkannt sind. Damit darf ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die seit 2004 bestehende Schule bereits im Zeitpunkt als der Sohn des Beschwerdeführers die Ausbildung begann, zumindest faktisch anerkannt war. Wie sich aus den Akten ausserdem ergibt, stellt der von September bis Mai dauernde Ausbildungsgang eine systematische Ausbildung dar, die auf ein Bildungsziel ausgerichtet ist. Auch beträgt der gesamte Ausbildungsaufwand unbestrittenermassen mehr als 20 Wochenstunden. Anzumerken bleibt, dass der Beruf eines „Spieleentwicklers“ oder auch „Spieleprogrammierer“ durchaus existiert und demzufolge die strittige Ausbildung auch zu einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der RWL führt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Nach dem Gesagten ist die vom Sohn des Beschwerdeführers absolvierte Ausbildung als staatlich anerkannt im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. Der Anspruch besteht während der Dauer des Kursbesuchs. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Parteientschädigung kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 21 VPO nur für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer der Ausbildung seines Sohnes als “Programmeur JV“ an der D.____ Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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