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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2017 760 17 228 / 271

18 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,363 parole·~12 min·5

Riassunto

Ausbildungszulagen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Oktober 2017 (760 17 228 / 271) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht den Schluss zu, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens bis zum Beginn des Studiums für weitere Vorbereitungsarbeiten mindestens 20 Wochenstunden aufwenden musste.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

A. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf seine Anstellung bei der B.____AG für seine 1996 geborene Tochter C.____ Ausbildungszulagen aus. Nachdem C.____ im Dezember 2015 die Matura bestanden hatte, meldete sie sich an der Fachhochschule D.____ für den Studiengang „Vermittlung von Kunst und Design“ an und unterzog sich dem Aufnahmeverfahren. Am 19. September 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahm C.____ das dreijährige Vollzeitstudium auf. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 verneinte die Familienausgleichskasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2016 einen Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen für seine Tochter C.____. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das für den Studiengang erforderliche Aufnahmeverfahren resp. die Vorbereitung auf das Studium keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 4. November 2016 fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. März 2017 in dem Sinne gut, als sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2016 aufhob und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies. B. In der Folge klärte die Familienausgleichskasse den Sachverhalt weiter ab. Am 23. Juni 2017 sprach sie dem Versicherten auch für die Monate Januar bis März 2016 Ausbildungszulagen zu. Für die Monate April bis August 2016 verneinte sie jedoch einen Leistungsanspruch. C. Hiergegen erhob A.____ am 18. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, wobei er beantragte, die Familienausgleichskasse sei anzuweisen, ihm für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 Ausbildungszulagen für seine Tochter C.____ zuzusprechen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2017 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seine Tochter C.____ für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. August 2016. Die Beurteilung der Beschwerde vom 18. Juli 2017 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2017), erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz. 3359 f.). 2.2.2 Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).

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2.3 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die 1996 geborene Tochter des Beschwerdeführers absolvierte im Dezember 2015 die Matura. Im Anschluss daran meldete sie sich an der Fachhochschule D.____ für den Studiengang „Vermittlung von Kunst und Design“ an. Am 20. Januar 2016 bestätigte die Fachhochschule D.____ die Anmeldung und kündigte an, über das weitere Vorgehen zu informieren. Mit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 9. März 2016 wurde C.____ über das Aufnahmeverfahren orientiert. Demnach habe sie zunächst bis 21. März 2016 eine Arbeitsmappe und/oder ein Portfolio einzureichen. Dabei solle die bisherige gestalterische und künstlerische Arbeit dokumentiert werden. Am 21. März 2016 würde das Institut allen Kandidatinnen und Kandidaten vier verschiedene Workshops anbieten. Diese würden einen konkreten Einblick in das Studium ermöglichen. Der Besuch eines Workshops werde empfohlen; das Angebot sei aber nicht Teil des Aufnahmeverfahrens. Hernach würden anfangs April 2016 circa 20-minütige Eignungsgespräche durchgeführt, wobei die kommunikativen Fähigkeiten geprüft würden. Im Anschluss daran würde den Kandidatinnen und Kandidaten das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens mitgeteilt. Am 22. März 2016 informierte die Fachhochschule D.____ die Tochter des Beschwerdeführers darüber, dass das Eignungsgespräch am 6. April 2016 stattfinde. Am 12. April 2016 erfolgte die schriftliche Aufnahmebestätigung. Das dreijährige Vollzeitstudium begann am 19. September 2016. Auf Anfrage der Familienausgleichskasse bestätigte die Fachhochschule D.____ am 13. Juni 2017 die obgenannten Eckdaten (Anmeldeschluss für das Aufnahmeverfahren [15. Februar 2016], Abgabetag für die Arbeitsmappe und/oder ein Portfolio [21. März 2016], Aufnahmegespräche [4. bis 7. April 2016], Mitteilung des Aufnahmeentscheids [30. April 2016]. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass alle weiteren Vorbereitungsarbeiten für das Studium individuell seien und von den künftigen Studierenden eigenverantwortlich gehandhabt würden. 5. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juni 2017 zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass seine Tochter für die Erstellung der Arbeitsmappe mindestens 20 Stunden pro Woche aufwendete und bejahte in der Folge für die Monate Januar bis März 2016 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Hernach habe aber kein derartiger Ausbildungsaufwand mehr bestanden, weshalb für die Monate April bis August 2016 ein Anspruch auf Ausbildungszulagen zu verneinen sei. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es sich beim Studiengang „Vermittlung von Kunst und Design“ um einen anerkannten Ausbildungsgang handle und sich seine Tochter im Selbststudium systematisch und zeitlich überwiegend darauf vorbereitet habe. In dieser Zeit habe sie kein Einkommen erzielt. Zwar sei die übliche unterrichtsfreie Zeit von längstens vier Monaten gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV überschritten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Aufnahme des angestrebten Studiengangs zeitlich nicht früher möglich gewesen sei, was an der fehlenden Koordination der Gymnasien mit den Fachhochschulen/Universitäten liege. Allenfalls sei eine Diskriminierung der angehenden Studenten gegenüber den Lehrlingen zu bejahen, da letztere nach der Schulzeit zumeist nahtlos mit ihrer Berufsausbildung beginnen könnten. Im Übrigen sei es auf dem heutigen Arbeitsmarkt kaum mehr möglich, eine den Bedürfnissen entsprechende Arbeitsstelle für eine befristete Zeitspanne von lediglich acht Monaten zu finden. 6. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Vorbereitung für das Aufnahmeverfahren an die Fachhochschule D.____ bis März 2016 anerkannt. Streitig ist aber die Zeit danach bis zur Aufnahme des Studiums am 19. September 2016. Diese Zeitspanne beträgt rund 5,5 Monate. Damit ist die zulässige Höchstdauer nach lit. a von Art. 49ter Abs. 3 AHVV überschritten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich seine Tochter auch in den Monaten April bis 18. September 2016 im Selbststudium systematisch und zeitlich überwiegend auf das Studium vorbereitet habe, kann ihm zwar insofern gefolgt werden, als sie das Ausbildungsziel planmäs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sig sowie bei frühestmöglicher Gelegenheit fortsetzte. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch die Auskünfte des Ausbildungsanbieters vom 13. Juni 2017, lassen indes nicht den Schluss zu, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Abgabe der Arbeitsmappe resp. nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens bis zum Beginn des Studiums am 19. September 2016 für weitere Vorbereitungsarbeiten mindestens 20 Wochenstunden aufwenden musste. Unter diesen Umständen liegt in dieser Zeitspanne keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb ein Leistungsanspruch verneint werden muss. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Selbst wenn – wie er geltend macht – bei angehenden Studenten in Bezug auf die Fortführung der Ausbildung nach dem Schulabschluss systembedingt längere Wartezeiten bestehen als bei Lehrlingen, verstösst die Anwendung des Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV weder gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) noch gegen das Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Schliesslich lässt der klare Wortlaut des Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV auch dann keinen Spielraum zu, um hievon im Sinne eines Einzelfalls abzuweichen, wenn die Aussichten, eine befristete Stelle zu finden, schlecht sein sollten. Die Familienausgleichskasse hat demnach zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate April bis August 2016 verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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