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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.11.2017 760 17 189 / 294

3 novembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,774 parole·~19 min·8

Riassunto

Ausbildungszulagen für B.____

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. November 2017 (760 17 189 / 294) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Rückweisung. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Prüfungsvorbereitung als Ausbildung gegeben sind.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Anna Studinger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen für B.____

A. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf seine Anstellung bei C.____ für seine Tochter B.____, geboren 1996, Ausbildungszulagen aus. Im Dezember 2015 schloss B.____ die Matura ab. Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2016 (1. Periode) bereitete sie sich unter anderem im medizinischen Trainingszentrum D.____ auf die Aufnahmeprüfung für das Sportstudium vor. Nachdem das Prüfungsergebnis nicht für die Aufnahme in den Studiengang Sportwissenschaften reichte, nahm B.____ am 1. August 2016 ihr Studium in Biologie an der Philosophischen-Naturwissenschaftlichen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fakultät an der Universität F.____ auf. Für das darauffolgende Frühjahrsemester vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 (2. Periode) liess sie sich beurlauben. B. Mit Zulagenentscheid vom 21. April 2017 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ für die 2. Periode. Dieser Entscheid wurde von A.____ mit Schreiben vom 15. Mai 2017 beanstandet. Eine anfechtbare Verfügung sowie ein darüber gefällter Einspracheentscheid stehen noch aus. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 verneinte die Familienausgleichskasse auch für die 1. Periode einen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Unterbruch zwischen Matura und Studium nicht als Ausbildung gelte, wenn er länger als vier Monate dauere. Die „praktische“ Prüfungsvorbereitung im Trainingszentrum D.____ werde als Praktikum qualifiziert. Da ein Praktikum für die Zulassung zum Sportstudium nicht Voraussetzung sei, könne es nicht als Ausbildung im gesetzlichen Sinne qualifiziert werden. Auf Einsprache hin hielt die Familienausgleichskasse an ihrer Begründung mit Entscheid vom 19. Mai 2017 fest. C. Gegen diesen Entscheid vom 19. Mai 2017 erhob A.____ mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Einsprache (recte: Beschwerde), welche die Familienausgleichskasse zuständigkeitshalber am 13. Juni 2017 dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), übermittelte. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 19. Mai 2017 sowie die Anweisung der Familienausgleichkasse, ihm für die 2. Periode Ausbildungszulagen zu entrichten. D. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die Familienausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde vom 30. Mai 2017, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung ihres Nichteintretensantrags führte sie auf, dass der Beschwerdeführer gar keinen Bezug auf den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 nehme, in welchem es darum gehe, ob die 1. Periode als Ausbildungszeit zu gelten habe, sondern er sich vielmehr zur 2. Periode – für welche sich B.____ beurlauben liess – äussere. Insofern fehle es der Beschwerde an einer sachbezogenen Begründung und sie entspräche daher nicht den gesetzlich statuierten Eintretensvoraussetzungen. Bezüglich der 2. Periode läge erst ein – noch zu verfügender – Zulagenentscheid und damit kein Anfechtungsobjekt vor. Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde hielt die Familienausgleichskasse im Wesentlichen an der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids fest.

E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt A.____ mit Schreiben vom 25. Juli 2017 an seiner Einsprache gegen den Entscheid über die 2. Periode fest. Zusätzlich nahm er zur 1. Periode Stellung und bekundete deutlich das Festhalten am Anspruch auf Ausbildungszulagen auch für diese Periode. F. Die Familienausgleichskasse nahm mit Eingabe vom 18. August 2017 Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers. An ihren Anträgen hielt sie fest. Die 2. Periode sei hier nicht zu beurteilen. Für die 1. Periode sei die Beschwerde abzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers seinen Sitz im Kanton Basel- Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Neben der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zählen zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Die 30-tägige Frist wurde gewahrt. Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 1.2.1 An die erforderliche Form und den Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz sind nach Art. 56 ATSG keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 596 f.). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich um eine Laieneingabe handelt (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32, Rz 11). Dennoch muss praxisgemäss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; das heisst, sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2000, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 720 99 195, E. 2.1). Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. 1.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen Verfügung oder Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist mithin stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989 S. 25) und das Gericht kann auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten. 1.2.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2017 die Verneinung des Anspruchs auf Familienzulagen für seine Tochter für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 (2. Periode). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 21. April 2017 einen Zulagenentscheid erlassen und mit E-Mail vom 24. August 2017 dem Kantonsgericht bestätigt, dass darüber noch nicht verfügt worden sei. Folglich liegt dem Kantonsgericht weder eine anfechtbare Verfügung noch ein Einspracheentscheid, welcher die Anspruchsberechtigung der 2. Periode zum Gegenstand hat, vor. Dieses weder verfügungs- noch einspracheweise geregelte Rechtsverhältnis ist einer richterlichen Überprüfung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zugänglich. Daher tritt das Kantonsgericht auf dieses Begehren nicht ein. 1.3.1 Angefochten wird vorliegend der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017. Darin bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 (1. Periode) habe. Es ist zu prüfen, ob gegenüber diesem Einspracheentscheid ein Anfechtungswille vorhanden ist und die Beschwerde dem gesetzlichen Formerfordernis genügt. 1.3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schreibt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017, dass es sich im Rechtsstreit mit der Beschwerdegegnerin um zwei bestrittene Perioden handle. Zum einen um die 1. Periode vor der Aufnahme des Studiums und zum anderen um die 2. Periode, welche zum damaligen Zeitpunkt noch andauerte. Er lässt sich in diesem Schreiben klar verlauten, dass er auf den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die 1. Periode bestehe. Er begründet diesen Antrag auch. Folglich kann diesem Schreiben ein Anfechtungswille bezüglich des Einspracheentscheids vom 19. Mai 2017 sowie eine Begründung entnommen werden. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und für das Gericht der Streitgegenstand und dessen Begründung erkennbar ist, vermag die Eingabe den formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde zu genügen. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 30. Mai 2017 ist demnach diesbezüglich einzutreten. 1.4 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf monatliche Ausbil-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungszulagen von Fr. 250.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde vom 16. November 2016 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen demnach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2017) hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (Rz 3359 f.). 2.2 Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. Wird die Ausbildung unterbrochen, gilt sie grundsätzlich als beendet. Das ist auch dann der Fall, wenn erst ein Zwischenziel erreicht ist, wie zum Beispiel die Matura. Die unterrichtsfreie Zeit nach der Matura gilt demnach nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung (RWL Rz 3369 f.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Was die Qualifikation eines Praktikums als Ausbildung betrifft, hat das BSV die RWL per 1. Januar 2012 bzw. per 1. Januar 2014 dahingehend ergänzt und präzisiert, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209), und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz 3361.1). 2.4 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Im Dezember 2015 hat die Tochter des Beschwerdeführers ihre Matura am Gymnasium in G.____ abgeschlossen. Ihr Ausbildungsziel war ein interdisziplinärer Studienabschluss mit Masterdiplom in Sportwissenschaften - Medizin - Gesundheitswissenschaften. Im Januar 2016 ist die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung „Sportwissenschaft“ an der Universität F.____ zum Prüfungstermin im Juli 2016 erfolgt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Tochter die Zeit dazwischen (Januar 2016 - Juli 2016) als intensive Sportausbildung genutzt. Sie habe sich im Trainingszentrum D.____ sowie im Trainingszentrum E.____ auf ihre Prüfung vorbereitet. Gemäss Bestätigung des Trainingszentrums D.____ vom 8. März 2017 habe sie sich unter professioneller Anleitung auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet. Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 hin, habe das Trainingszentrum D.____ bestätigt, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei ihnen „praktisch ausgebildet“ worden sei. 4.2 Wie oben in Erwägung 2.2 dargelegt, gilt die unterrichtsfreie Zeit nach der Matura nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Vorliegend beträgt der Zeitraum zwischen der Matura und dem Studienbeginn mehr als vier Monate. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die von der Tochter des Beschwerdeführers getätigte Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung als Praktikum, da es sich gemäss telefonischer Bestätigung des Trainingszentrums D.____ vom 21. März 2017 um eine rein praktische Ausbildung gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin verneinte dessen Qualifizierung als Ausbildung im Sinne des Gesetzes, da das Studium der Sportwissenschaft kein Praktikum voraussetze, insbesondere eine solche Tätigkeit für die Zulassung zur sportpraktischen Aufnahmeprüfung nicht verlangt werde. An dieser Begründung hielt die Beschwerdegegnerin auch im Einspracheentscheid fest. 4.3 Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin erkannt, dass ein Praktikum grundsätzlich nur als Ausbildung betrachtet werden kann, wenn dieses für die Aufnahmeprüfung bzw. das Sportstudium auch vorausgesetzt wird. Unter diesem Aspekt betrachtet hat sie folgerichtig die getätigte Sportbereitung nicht als Ausbildung anerkannt. Ihre diesbezügliche Begründung ist nicht zu beanstanden. Jedoch hat sie verkennt, dass sich aus der Wegleitung des BSV (vgl. E. 2.1 hiervor) ein weiter Begriff der Ausbildung ergibt und bei gewissen Voraussetzungen auch eine systematische Prüfungsvorbereitung darunter fallen kann. 5. Zu prüfen ist daher, ob es sich bei der Sportvorbereitung um eine Prüfungsvorbereitung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV hierzu erlassenen Wegleitung handelt (vgl. E. 2.1 hiervor). Aus der Wegleitung ergibt sich, dass eine Prüfungsvorbereitung als Ausbildung qualifiziert werden kann, wenn sie mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Mit Schreiben vom 8. März 2017 bestätigte das Trainingszentrum D.____, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 bei ihnen unter professioneller Anleitung auf die Aufnahmeprüfung für das Sport-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht studium an der Universität F.____ vorbereitet habe. Daraus ergeben sich Anhaltspunkte für eine intensive Prüfungsvorbereitung. Allerdings ist weder klar, wie diese Prüfungsvorbereitung inhaltlich ausgestaltet war, noch wieviel Zeit diese beanspruchte. Aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 lässt sich entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Trainingszentrum D.____ keine Schule besucht hat, sondern nur praktisch ausgebildet worden ist. Es lässt sich dieser Telefonnotiz nicht entnehmen, ob weitergehende, detailliertere Fragen gestellt worden sind. In der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017 wird zum ersten Mal erwähnt, dass bei diesem Telefonat mit dem Trainingszentrum D.____ vom 21. März 2017 nicht habe eruiert werden können, worin die „praktische Ausbildung“ bestanden habe, ob und was gelernt worden sei und wie viele Stunden pro Woche diese Tätigkeit erfordert habe. Den Akten, insbesondere der Telefonnotiz vom 21. März 2017 können dementsprechende Bemühungen nicht entnommen werden, es ist unklar, ob weitere Abklärungen bezüglich Inhalt und zeitlichen Aufwands getätigt wurden. Ferner ist unklar, ob und in welchem zeitlichen Umfang sich die Tochter des Beschwerdeführers auch beim Trainingszentrum E.____ auf die Aufnahmeprüfung vorbereitete. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es dem Versicherungsträger, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die Entscheid relevante Frage, ob der Aufwand – die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung – überwiegend wahrscheinlich mit mindestens 20 Stunden pro Woche zu veranschlagen war, nicht abgeklärt worden. Zumindest wurde eine diesbezüglich getätigte Abklärung in den Akten nicht dokumentiert. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem Ausgeführten nicht genügend abgeklärt worden. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Mai 2017 zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird diese über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als Obsiegen im Sinne der genannten Bestimmung gilt grundsätzlich auch die Rückweisung der Angelegenheit an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 61 Rz 205). Eine Parteientschädigung kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 21 VPO nur für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin zugesprochen werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprachentscheid vom 19. Mai 2017 aufgehoben wird und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung bezüglich Anspruch auf Ausbildungszulage in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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