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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.03.2015 760 14 285 / 59 (760 2014 285 / 59)

18 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,842 parole·~9 min·2

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. März 2015 (760 14 285 / 59) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Lohnfluss hinreichend nachgewiesen; Anspruchsberechtigung zu Unrecht abgesprochen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien Sozialhilfe X.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladener A.____

Betreff Rückforderung

A.1 Der 1972 geborene A.____ war vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bei der B____GmbH angestellt. Am 14. August 2013 ersuchte er die Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft (SVA) um Ausrichtung von Familienzulagen ab 1. September 2012. Am 8. März 2013 wies A.____ die SVA an, die ihm zustehenden Ansprüche betreffend Familienzulagen zur

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verrechnung mit seinen Bezügen an die Sozialhilfe X.____ (nachstehend: Sozialhilfebehörde) zu überweisen. Mit Zulagenentscheid vom 10. Januar 2014 sprach die SVA dem Versicherten für dessen vier Kinder für den Monat September 2012 Familienzulagen von Fr. 780.-- und ab Oktober 2012 für fünf Kinder monatlich Fr. 1‘150.-- zu. Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgte an die Sozialhilfebehörde. A.2 Mit Wegfallanzeige vom 16. Juni 2014 teilte die SVA der Sozialhilfebehörde mit, dass die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 ausgerichteten Familienzulagen zu Unrecht erfolgt seien. Gleichzeitig forderte sie von ihr die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 ausgerichteten Familienzulagen von insgesamt Fr. 2‘300.-- zurück. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Familienzulagenanspruch für Arbeitnehmer ein Mindesterwerbseinkommen erfordere. Im Jahr 2013 seien bisher keine Löhne gemeldet worden, weshalb ein Anspruch von A.____ auf Familienzulagen zu verneinen sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Sozialhilfebehörde hin mit Entscheid vom 25. August 2014 fest. B. Hiergegen erhob die Sozialhilfebehörde am 17. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. August 2014 beantragte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nicht sie, sondern A.____ Adressat einer allfälligen Rückforderung sei. In materieller Hinsicht führte sie aus, dass das Erwerbseinkommen mit den beigebrachten Lohnabrechnungen hinreichend nachgewiesen sei. Die Lohnzahlungen seien denn auch an die Unterstützungsleistungen angerechnet worden, was A.____ nicht beanstandet habe. C. Die Familienausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lud die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts A.____ zum Verfahren bei und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 30. Januar 2015 beantragte er sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass er den Lohn in bar erhalten habe. Der Arbeitgeber habe weder die Anmeldung bei der Familienausgleichskasse vorgenommen noch die unterzeichneten Lohnausweise ausgehändigt. Weiter führte A.____ aus, dass er sich stets korrekt verhalten und alle Informationen an die Sozialhilfe weitergeleitet habe. E. Die Beschwerdeführerin und die Ausgleichskasse verzichteten am 11. Februar 2015 resp. 17. Februar 2015 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beigeladenen vom 30. Januar 2015.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagenge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht setz vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beigeladenen ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren sind die Ansprüche auf Familienzulagen für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 von insgesamt Fr. 2‘300.-- zu beurteilen, weshalb der Entscheid über die Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). 2.2 Gemäss § 6 EG FamZG entspricht die Höhe der Familienzulagen den bundesrechtlichen Mindestansätzen. Die monatliche Kinderzulage beträgt demnach gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FamZG Fr. 200.--; die monatliche Ausbildungszulage Fr. 250.--. Pro Kind wird grundsätzlich nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (vgl. Art. 6 FamZG). Der Anspruch entsteht und erlischt jeweils mit dem Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person (vgl. Art. 13 Abs. 1 FamZG). Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag einer minimalen und vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV- Beiträge entrichtet (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG). Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbständiger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die hierbei zu erreichende Erwerbsschwelle beträgt jährlich Fr. 7‘020.-bzw. monatlich Fr. 585.-- (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Fam- ZWL, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, Rz 507). Wird dieses Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erzielte Lohn auf ganze Monate umgerechnet. Bei unregelmässiger Beschäftigung auf Abruf oder im Stundenlohn wird jeweils auf die Zeit abgestellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Familienzulagen besteht jedoch immer nur in jenen Monaten, in welchen das entsprechende Schwelleneinkommen erreicht wird (vgl. FamZWL, Rz 510). 3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beigeladenen auf Familienzulagen für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 zu Recht verneint hat. 5.1 Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bei der B____GmbH angestellt und erzielte gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen in den Monaten Januar 2013 und Februar 2013 ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘948.15 resp. Fr. 3‘329.75. Der Beigeladene gibt an, den Lohn jeweils bar erhalten zu haben. Weiter ist erstellt, dass der Beigeladene in diesem Zeitraum von der Sozialhilfebehörde unterstützt wurde. Aufgrund seines Einkommens in den Monaten Januar 2013 und Februar 2013 erzielte der Beigeladene sozialhilferechtlich einen Einnahmeüberschuss, was gemäss den rechtskräftigen Verfügungen der Sozialhilfe vom 8. März 2013 und 14. März 2013 dazu führte, dass in den Monaten März 2013 und April 2013 ein Unterstützungsanspruch verneint wurde. 5.2 Diese von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung ist glaubwürdig und es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Dass der Beigeladene in den Monaten Januar 2013 und Februar 2013 bei der B____GmbH angestellt war und dieser gegenüber einen entsprechenden Lohnanspruch hatte, wird denn auch von der Beschwerdegegnerin – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Die Höhe des Lohnanspruchs ist mit den Lohnabrechnungen der B____GmbH vom 30. Januar 2013 und 28. Februar 2013 hinreichend belegt. Zudem ist mit den Nettoeinkommen von Fr. 3‘948.15 und Fr. 3‘329.75 die anspruchsauslösende Erwerbsschwelle von Fr. 7‘020.-- pro Jahr (vgl. E. 2.2 hiervor) erreicht. Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Lohnfluss sei nicht hinreichend nachgewiesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzulagen grundsätzlich einzig ein Lohnanspruch von mindestens Fr. 7‘020.-- im Jahr bzw. monatlich Fr. 585.-- ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt dem Nachweis tatsächlicher Lohnzah-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu. Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdegegnerin auf Randziffer 2354 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) beruft und ausführt, dass nur solche Einkommen im Individuellen Konto (IK) eingetragen werden, die tatsächlich ausbezahlt oder auf einem Post- oder Bankkonto, über das der Arbeitnehmer frei verfügen kann, gutgeschrieben worden sind. Auch wenn Belege für eine Lohnüberweisung, wie z.B. Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen in bar fehlen, vermag dies den Lohnanspruch für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 von Fr. 3‘948.15 resp. Fr. 3‘329.75 vorliegend nicht in Frage zu stellen. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der Beigeladene die Verfügungen der Sozialhilfebehörde vom 8. März 2013 und 14. März 2013, womit einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen zufolge der Erwerbseinkommen bei der B____GmbH verneint wurden, nicht angefochten hat, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er den Lohn auch tatsächlich erhalten hat. Der Anspruch des Beigeladenen auf Familienzulagen für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 ist demnach zu bejahen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beigeladenen auf Ausrichtung von Familienzulagen für die Monate Januar 2013 und Februar 2013 von Fr. 2‘300.-- zu Unrecht abgesprochen hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin Adressatin einer Rückforderungsverfügung sein kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspacheentscheid vom 25. August 2014 aufzuheben. 7. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2014 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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