Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.09.2021 750 21 60/235

2 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,862 parole·~14 min·4

Riassunto

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. September 2021 (750 21 60 / 235) ____________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatzentschädigung Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt keine Verfügung und damit kein Anfechtungsgegenstand zu Grunde, was aus verfahrensrechtlicher Hinsicht zu dessen Nichtigkeit führt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. A.____ ist als Maler und Gipser tätig. Nach eigener Aussage reichte er am 20. Februar 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) eine Anmeldung als Einzelfirma sowie die Anmeldung als Selbständigerwerbender ein. In der Folge schloss ihn die Kasse am 29. Mai 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 als selbständigen Maler und Gipser an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 28. Mai 2020 ersuchte der Versicherte die Kasse mittels Online-Formulars um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Dabei gab er an, dass aufgrund der Schulschliessung in der Zeit vom 16. März 2020 bis am 11. Mai 2020 die Fremdbetreuung seiner 2011 geborenen Tochter weggefallen sei, so dass er in dieser Zeit einen Erwerbsunterbruch erlitten habe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 sowie mit Mail vom 22. Juni 2020 ersuchte die Kasse den Versicherten um Nachweis betreffend den Ausfall der Fremdbetreuung während den Schulferien, so insbesondere um Auskunft zur fremdbetreuenden Person und ihrer allfälligen Vorerkrankungen. Mit Mail zunächst vom 22. Juni 2020 und mittels elektronischen Formulars vom 23. Juni 2020 teilte der Versicherte der Kasse mit, dass seine Tochter von ihrer Grossmutter betreut worden sei. Diese leide an Bluthochdruck sowie an einem medikamentös behandelten Diabetes und gehöre deshalb zur Risikogruppe. C. Zunächst mit Schreiben vom 26. Juni 2020 und anschliessend mit förmlicher Verfügung vom 30. Juni 2020 lehnte die Kasse einen Leistungsanspruch des Versicherten auf eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung infolge Wegfalls der Fremdbetreuung mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur bei einer Erwerbstätigkeit noch vor Beginn der behördlich verordneten Epidemiemassnahmen am 17. März 2020 bestehen könne. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 mit der Begründung ab, dass für die Zeit noch vor Beginn der behördlich verordneten Epidemiemassnahmen keine Hinweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten bestanden hätten.

D. Eine hiergegen am 9. Juli 2020 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 3. Dezember 2020 gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wegfalls der Fremdbetreuung selbständigerwerbend gewesen sei. Die Angelegenheit sei deshalb zur ergänzenden Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In den Erwägungen seines Urteils stellte das Kantonsgericht im Weiteren fest, dass die Frage nach einem allfälligen Corona-Erwerbsersatz infolge indirekten Erwerbsausfalls Gegenstand zweier separater Gesuche des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 sowie vom 2. September 2020 bilde, über welche die Kasse erst noch zu entscheiden haben werde. Auf die Beschwerde könne deshalb nur insoweit eingetreten werden, als sie sich gegen die von der Kasse verfügte Ablehnung eines Corona-Erwerbsersatzes infolge Wegfalls der Fremdbetreuung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 richte. E. In der Folge richtete die Kasse dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wegen Wegfalls der Kinderbetreuung für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis 11. Mai 2020 53 Taggelder zum Höchstansatz von Fr. 196.— aus. Hiergegen erhob A.____ am 26. Januar 2021 Einsprache und verlangte nebst der bereits ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Wegfalls der Kinderbetreuung zusätzlich einen Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 12. Mai 2020 bis 15. September 2020 aufgrund indirekten Erwerbsausfalls als selbständiger Maler. Darüber hinaus verlangte er einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.— sowie die entgangene Soforthilfe im Umfang von Fr. 7'500.—.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 kürzte die Kasse die dem Versicherten infolge Wegfalls der Kinderbetreuung ausgerichteten Taggelder auf insgesamt 30 Tage. Zur Begründung hielt sie fest, dass wegen Wegfalls der Fremdbetreuung maximal nur 30 Taggelder ausgerichtet werden könnten. Es seien fälschlicherweise 26 Taggelder zu viel ausbezahlt worden. Gleichzeitig hielt sie fest, dass ein Taggeldanspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz wegen indirekter Betroffenheit abzulehnen sei, weil das vom Gesuchsteller angegebene Einkommen von Fr. 140'000.— den für einen Anspruch massgebenden Schwellenwert von Fr. 90'000.— überschreite. Mit Rückforderungsverfügung ebenfalls vom 9. Februar 2021 forderte die Kasse in Korrektur ihrer Taggeldabrechnung vom 20. Januar 2021 von A.____ den Betrag von Fr. 4'270.20 im Umfang von 23 Taggeldern à Fr. 196.— zurück.

G. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 11. Februar 2021 wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Ausrichtung eines Corona-Erwerbsersatzes für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er entgegen seines ursprünglich im Februar 2020 geschätzten Einkommens von Fr. 140'000.— der Kasse eine Anpassung seines voraussichtlichen Einkommens über Fr. 78'000.— gemeldet habe. Die Kasse habe seine Akonto-Beiträge entsprechend angepasst und eine neue Rechnung erstellt. Das massgebliche Einkommen liege somit unter der Grenze von Fr. 90'000.— und berechtige ihn zum Bezug der beantragten Leistungen. Nebst der Ausrichtung der entsprechenden Taggelder beantragte der Versicherte in seiner Beschwerde ohne nähere Begründung schliesslich einen Schadenersatz im Umfang von Fr. 15'000.—.

H. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass ihr die Anpassung des Einkommens des Versicherten erst nach seinen Gesuchen vom 2. Juli und 2. September 2020 gemeldet worden sei. Dies habe erst am 25. September 2020 zu einer Anpassung der Akonto- Beiträge geführt. Die nachträgliche Anpassung des mutmasslichen Jahreseinkommens sei deshalb unbeachtlich.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfas-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. 1.2 Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Entschädigungen betreffend Corona-Erwerbsersatz anwendbar, soweit die Verordnung keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht. Damit gilt auch in diesem Bereich die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen zu erlassen hat, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind einzig prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Erst gegen Einspracheentscheide oder nur gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann eine Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Erstinstanzliche Verfügungen der Kasse betreffend die Corona-Erwerbsersatzleistungen sind demnach nicht direkt an das kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar. Die Versicherten haben ihre Rechte vielmehr zunächst durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Dieses Einspracheverfahren ist zwingend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 15. September 2005, C 120/05, E. 2.3). 2.1 Vorliegend betraf das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020 lediglich den Erwerbsausfall infolge Wegfalls der Fremdbetreuung während der Schulschliessung für eine Dauer von 56 Tagen. Auch die in der Folge erlassene Verfügung der Kasse vom 30. Juni 2020 beinhaltete einzig die Abweisung des von A.____ geforderten Taggelds wegen Betreuungswegfalls gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung. Nachdem die Kasse eine hiergegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 abgewiesen hatte, und der Versicherte hiergegen am Kantonsgericht Beschwerde erhoben hatte, wurde die Angelegenheit ebenfalls einzig zur Prüfung des Erwerbsausfalls infolge Fremdbetreuung an die Kasse zurückgewiesen. Auf die Frage eines darüberhinausgehenden Erwerbsausfalls als indirekt betroffener Selbständiger gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2020 explizit nicht ein. Zur Begründung hielt es bereits damals fest, dass die Frage nach einem allfälligen Corona-Erwerbsersatz infolge indirekten Erwerbsausfalls Gegenstand von zwei separaten Gesuchen des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 sowie vom 2. September 2020 bilde, über welche die Kasse zunächst noch zu entscheiden haben werde (a.a.O., E. 1.3). Hinsichtlich dieser beiden Gesuche, welche einen allfälligen Erwerbsausfall als indirekt betroffene Person in der Eigenschaft des Versicherten als selbständig erwerbstätigen Gipser und Maler für die Zeit ab 11. Mai bzw. ab 5. Juni 2020 betreffen, erging nachweislich der Akten bis heute keine Verfügung der Kasse. Diese hat über die beiden Gesuche des Versicherten bisher nie formell

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügt, sondern darüber direkt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 entschieden. Indem sie in diesem Einspracheentscheid erstmals festgehalten hat, dass ein Taggeldanspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz wegen indirekter Betroffenheit abzulehnen sei, und damit nur mittels Einspracheentscheids auf die entsprechenden Gesuche des Versicherten überhaupt erst eingegangen ist, hat sie den oben dargelegten Verfahrensweg ignoriert. Der Erlass eines Einspracheentscheids ohne das gesetzlich vorgeschriebene Einspracheverfahren durchzuführen und damit ohne vorgängig eine formelle Verfügung über die beiden Gesuche zu erlassen, ist unzulässig. 2.2 Es ist zu beachten, dass im Einspracheverfahren ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (BGE 125 V 338 E. 4c). Das Einspracheverfahren hat mit anderen Worten eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der versicherten Person hinsichtlich der zuvor förmlich verfügten Disposition des Versicherungsträgers zu enthalten und darf sich nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen (BGE 124 V 182, E. 2). Da die Einhaltung des Einspracheverfahrens zwingender Natur ist (oben, E. 2.1), darf auf dessen Durchführung nicht verzichtet werden, sondern die Kasse hat den vorgeschriebenen Verfahrensweg von Gesetzes wegen zu beschreiten (BGE 130 V 226 E. 7.2.1). Entsprechend der dargelegten Gesetzeslage hat dem Erlass eines Einspracheentscheids stets ein Einspracheverfahren und diesem wiederum zunächst der Erlass einer Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG voranzugehen, andererseits ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt. Schwerwiegend ist der Mangel damit auch bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage, weil dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 in Bezug auf einen allfälligen Corona-Erwerbsersatz für den Versicherten als von der Corona-Pandemie allenfalls indirekt Betroffener kein Anfechtungsgegenstand zu Grunde liegt, was aus verfahrensrechtlichen Gründen weder möglich noch zulässig ist. Das rechtliche Schicksal eines derartigen Einspracheentscheids kann nur dessen Nichtigkeit sein (Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2013, KG SV 715 13 99 / 285, mit weiteren Hinweisen). Auf den vorliegenden Fall übertragen resultiert, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 nicht gleichzeitig eine erstmalige Verfügung der Kasse darstellen kann, ansonsten der Rechtsmittelweg des Versicherten verkürzt würde. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens (BGE 117 V 409). Da erstinstanzlich keine förmliche Verfügung betreffend die Gesuche des Versicherten vom 2. Juli 2020 und vom 2. September 2020 vorliegen, kann auf die vorliegende Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Corona-Erwerbsersatzes infolge seiner allfälligen indirekten Betroffenheit deshalb nicht eingetreten werden. Die Angelegenheit ist vielmehr von Amtes wegen erneut an die Kasse zum Erlass entsprechender Verfügungen zurückzuweisen (vgl. bereits Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2020, E. 1.3). Dabei wird die Kasse insbesondere zu prüfen haben, ob der Versicherte in seiner Eigenschaft als Gipser und Maler als von der Corona-Pandemie indirekt Betroffener im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu qualifizieren ist, und bejahendenfalls, welches Einkommen unter Berücksichtigung der erst kürzlich ergangenen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021) als massgebende Entschädigungsgrundlage heranzuziehen sein wird. Entgegen ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid wird sie dabei zu berücksichtigen haben, dass sich das vom Versicherten deklarierte Jahreseinkommen nicht etwa auf das Jahr 2019, sondern auf das Jahr 2020 bezieht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1 Was sodann den Anspruch des Versicherten auf einen Corona-Erwerbsausfall infolge Wegfalls der Fremdbetreuung betrifft, umfasst seine Einsprache vom 26. Januar 2021 einzig die fehlende Verfügung der Kasse betreffend einen allfälligen Anspruch infolge indirekten Erwerbsausfalls gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, nicht aber die ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2021 erfolgte Zusprache von 56 Taggeldern infolge Wegfalls seiner Fremdbetreuung. In seiner Einsprache vom 26. Januar 2021 hat der Versicherte den ihm mit dieser Verfügung zugesprochenen Corona-Erwerbsersatz jedenfalls nicht beanstandet. Da das Einspracheverfahren die Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Rügeprinzip auch in diesem Bereich (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird (BGE 119 V 347 E. 1c). Da sich die Einsprache des Versicherten lediglich auf einen allfälligen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen hat, ist die Verfügung der Kasse vom 20. Januar 2021 hinsichtlich des Erwerbsersatzes infolge Wegfalls der Fremdbetreuung für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis 11. Mai 2020 im Umfang von 53 Taggeldern à Fr. 196.— somit in Teilrechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2019, 8C_768/2018, E. 2 mit Hinweis auf BGE 119 V 347). Ein Zurückkommen auf diese dem Versicherten zugesprochene Leistung ist rechtsprechungsgemäss deshalb nur nach Massgabe der Grundsätze des in Art. 53 Abs. 2 ATSG verankerten Rückkommenstitels der Wiedererwägung möglich. Demnach kann der Versicherungsträger jederzeit auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung setzt mit anderen Worten die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung voraus. Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist dabei nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestanden hat, als die ursprüngliche Verfügung ergangen ist. Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Dieses Erfordernis ist wiederum dann erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall hat die Kasse über die Korrektur ihrer ursprünglich zugesprochenen Leistung infolge Wegfalls der Fremdbetreuung wiedererwägungsweise erstmals ebenfalls direkt in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 entschieden. Darin hat sie die dem Versicherten ausgerichteten Taggelder mit der Begründung gekürzt, dass den massgebenden Verordnungsbestimmungen zufolge wegen Wegfalls der Fremdbetreuung maximal nur 30 Taggelder ausgerichtet werden könnten. Es seien deshalb fälschlicherweise 26 Taggelder zu viel ausbezahlt worden. Der Kasse ist zwar zuzustimmen, dass gemäss Art. 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung der Anspruch auf einen Corona-Erwerbsausfall infolge Wegfalls der Fremdbetreuung höchstens 30 Tage beträgt. Insofern erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache vom 20. Januar 2021 im Umfang von 56 Taggeldern als offensichtlich unrichtig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die wiedererwägungsweise Korrektur dieser Leistungszusprache zunächst in Form einer förmlichen Verfügung hätte ergehen müssen. Es kann an dieser Stelle auf das bereits oben Gesagte verwiesen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, wonach dem Erlass eines Einspracheentscheids stets der Erlass einer Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG voranzugehen hat, andernfalls ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt, was wiederum zur Nichtigkeit des betreffenden Einspracheentscheid führt (oben, E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2013, KG SV 715 13 99 / 285, mit weiteren Hinweisen). An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Kasse zusammen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 in Nachachtung ihrer Wiedererwägung gleichzeitig die Rückforderung der im Umfang von 26 Taggeldern zu viel bezahlten Taggelder verfügt hat. 4. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 9. Februar 2021 sowohl in Bezug auf die Ablehnung eines Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatz infolge indirekter Betroffenheit gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch hinsichtlich der wiedererwägungsweisen Korrektur des dem Versicherten zugesprochenen Corona-Erwerbsersatzes wegen Wegfalls der Fremdbetreuung gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine erstmalige Disposition der Kasse darstellt. Über beide Ansprüche hätte vorab indes mit einer förmlichen Verfügung entschieden werden müssen. Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 liegt mithin kein Anfechtungsgegenstand zu Grunde, was aus verfahrensrechtlicher Hinsicht zu dessen Nichtigkeit führt. Auf die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, und die Angelegenheit ist zum Erlass entsprechender Verfügungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei namentlich die vorstehenden Erwägungen (oben, E. 2.2 a. E.) zu berücksichtigen haben.

5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zum Erlass entsprechender Verfügungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

750 21 60/235 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.09.2021 750 21 60/235 — Swissrulings