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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.02.2022 750 21 384/23

3 febbraio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,505 parole·~13 min·2

Riassunto

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Februar 2022 (750 21 384 / 23) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatz (Corona)

Anspruch eines Inhabers einer eigenen GmbH in der Eigenschaft als arbeitgeberähnliche Person mangels AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens verneint.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, B.____ GmbH, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. Der 1967 geborene A.____ ist Alleininhaber der am 25. Mai 2020 im Handelsregister eingetragenen B.____ GmbH (GmbH), welche die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Unternehmensberatung, Persönlichkeitsentwicklung und Kreativität sowie das Anbieten von Seminaren, Ausbildungen und Trainings bezweckt. Mit Anmeldung vom 16. Juni 2021 meldete er sich in der Eigenschaft als arbeitgeberähnliche Person seiner GmbH bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis Ende Dezember 2020 an. Dabei gab er an, im August 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Umsatz von Fr. 315.85, im Oktober 2020 von Fr. 100.—, im November 2020 von Fr. 1'093.— und im Dezember 2020 von Fr. 550.— erwirtschaftet zu haben. B. Mit formlosem Schreiben vom 21. Juni 2021 lehnte die Kasse den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für A.____ mit der Begründung ab, dass er im Jahr 2020 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt habe. An dieser Auffassung hielt sie mit Verfügung vom 12. August 2021 fest. Eine hiergegen erhobene Einsprache vom 10. September 2021 wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass sie seit dem Anschluss per 1. Mai 2020 keine Lohnmeldung der GmbH erhalten habe, und für A.____ in der Eigenschaft als Gesellschafter oder Mitarbeiter keine Beiträge geleistet worden seien. A.____ habe im Jahr 2020 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. C. Hiergegen erhob A.____ am 4. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Ausrichtung einer angemessenen Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Zur Begründung brachte er vor, dass die infolge der Corona-Pandemie verordneten Massnahmen seine neue Geschäftstätigkeit verunmöglicht hätten. Ende des Jahres 2020 habe er zusammen mit seiner Treuhänderin beschlossen, sich keinen Lohn auszubezahlen, da aufgrund der Pandemie mit zusätzlichen Investitionen und Werbeausgaben zu rechnen gewesen sei. Hätte er gewusst, dass eine AHV-pflichtige Lohnzahlung wichtig sei, um eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu erhalten, hätte er sich einen Lohn ausbezahlt. Dass eine Unterstützung nunmehr an einer kleinen Formalie scheitere, sei unverhältnismässig. Auch sei es unverständlich, dass er bisher noch keine Härtefall-Entschädigung erhalten habe. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde bzw. eine Eingabe hingegen auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- bzw. einspracheweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde in solchen Fällen deshalb nicht eintreten (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.3 Anfechtungsgegenstand sowohl des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2021 als auch der ihm vorangegangenen Verfügung vom 12. August 2021 bildet ausschliesslich der von der Kasse verneinte Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung zumindest sinngemäss auch um Ausrichtung einer Härtefallentschädigung ersucht hat, kann auf seine Beschwerde demnach nicht eingetreten werden. Eine allfällige Härtefallentschädigung stellt ohnehin keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch dar. Dessen Prüfung fällt ausschliesslich in die Kompetenz der Standortförderung und der Finanzverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (§ 7 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung BL] vom 26. Januar 2021; vgl. auch www.haertefallregelung-bl.ch). 2.1 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt sowie deren Geltungsdauer bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April 2020 und am 6. Juli 2020 zwei Änderungen, bevor ihre Geltungsdauer mit Änderung vom 17. September 2020 bis Ende 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Seither beruht sie auf dem vom Parlament am 25. September 2020 verabschiedeten Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz). In Art. 15 dieses Gesetzes sind die Massnahmen zur Entschädigung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Erwerbsausfalls geregelt. In Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz werden als Anspruchsberechtigte sogenannt «direkt» und «indirekt» betroffene Selbständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung aufgeführt. Für eine Anspruchsberechtigung vorausgesetzt ist dabei namentlich stets ein Erwerbs- oder Lohnausfall (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). In Abs. 3 derselben Bestimmung werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg durch den Bundesrat verwiesen. Die entsprechende Verordnungsbestimmung erliess der Bundesrat in der Folge am 4. November 2020 und setzte sie rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1). Vorliegend strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit zwischen dem 17. September 2020 und dem 31. Dezember 2020. Entsprechend sind die in diesem Zeitraum gültigen Bestimmungen anzuwenden. 2.3 Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 anwendbaren Fassung unterscheidet gemäss der gesetzlichen Vorgabe in Art. 15 Covid-19-Gesetz (oben, Erwägung 2.1) zwischen direkt betroffenen Selbständigerwerbenden und arbeitnehmenden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gemäss Art. 2 Abs. 3, welche unmittelbar aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme (z.B. eines pandemiebedingten Berufsverbots) ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten und deshalb einen Erwerbsausfall erleiden, sowie indirekt betroffenen Personen gemäss Art. 2 Abs. 3bis, welche zwar nicht unter Absatz 3 fallen, aber dennoch anspruchsberechtigt sind, falls sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine massgebliche Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit verzeichnen und dabei einen Erwerbsausfall erleiden, wenn und soweit ihr AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.— und Fr. 90'000.— liegt. Wurde die entsprechende Tätigkeit erst nach dem Jahr 2019 aufgenommen und noch nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, gilt die Voraussetzung eines AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens für das Jahr 2020 pro rata temporis (Art. 2 Abs. 3bis Satz 2 Covid-19-Verordnung). Die Anspruchsberechtigung der sowohl von einer Unterbrechung als auch von einer massgeblichen Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit betroffenen Personen insbesondere in arbeitgeberähnlicher Stellung unterliegt ausserdem der generellen Voraussetzung, dass diese gemäss Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziffer 1 und lit. c Covid-19-Verordnung im Zeitpunkt der Unterbrechung oder der Einschränkungen ihrer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG gelten und im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert sein müssen. 2.4 Als Arbeitnehmende gelten gemäss Art. 10 ATSG Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür einen massgebenden Lohn gemäss AHVG beziehen. Arbeitnehmende Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordung Erwerbsausfall sind dabei all jene Personen, die zwar ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, dabei aber einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung ihres Betriebes haben,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz; KS CE; Rz. 1025.2, gültig ab 17. September 2020, Versionsnummer 19, Stand vom 17. September 2021). Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs) gemäss Rz. 1067 und 1069 KS CE auf das für das Jahr 2019 bzw. das Jahr 2020 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Als selbständig Erwerbstätige gelten gemäss Art. 12 ATSG demgegenüber alle jene Personen, die ein Erwerbseinkommen erzielen, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend bei Selbständigerwerbenden ist die AHV-rechtliche Qualifikation und damit, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind (KS CE Rz. 1025). 3.1 Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie unterbrechen. Mangels eines beispielsweise unmittelbaren, behördlich angeordneten Berufsverbots in der fraglichen Anspruchsperiode zwischen dem 17. September 2020 und Ende Dezember 2020 gilt er deshalb nicht als direkt von den Pandemiemassnahmen betroffene Person. Entsprechend kann er keinen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung geltend machen. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob er gestützt auf Abs. 3bis derselben Bestimmung Anspruch auf eine Entschädigung in der Eigenschaft als mittelbar Betroffener besitzt (oben, Erwägung 2.2). 3.2 Nachweislich der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständig erwerbstätige Person, sondern in der Eigenschaft als Inhaber seiner eigenen GmbH als arbeitgeberähnliche Person zu qualifizieren ist. So hält er in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer namentlich das gesamte Stammkapital seiner GmbH (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020, Beilage zur Anmeldung des Beschwerdeführers für Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 16. Juni 2021; vgl. auch Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 16. Juni 2021, S. 2). Eine geschäftliche Tätigkeit hat er in dieser Eigenschaft per 1. Mai 2020 aufgenommen (a.a.O). Um einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu besitzen, müsste er den zitierten Bestimmungen zufolge im Jahr 2020 pro rata temporis ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 6'666.65 erzielt haben (Art. 2 Abs. 3bis Satz 2 Covid-19-Verordnung; oben, Erwägung 2.3). Den Akten lässt sich indessen keine Lohnmeldung der GmbH entnehmen, wonach der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Jahr 2020 einen entsprechenden Lohn erzielt hätte. So hat er in seiner Anmeldung für einen Corona-Erwerbsersatz vom 16. Juni 2021 vielmehr angegeben, noch keinen Lohn bezogen zu haben. Ebenfalls anerkennt er in seiner Beschwerdebegründung, sich im Jahr 2020 generell keinen Lohn ausbezahlt zu haben, da er nach Absprache mit seiner Treuhänderin das hierfür erforderliche Kapital mit Blick auf zusätzliche Investitionen in sein neues Geschäftsmodell im Betrieb habe lassen wollen. Damit ist erstellt, dass er im Jahr 2020 kein AHVpflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat, wie dies für einen Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz aber (sowohl als direkt als auch als indirekt von der Corona-Pandemie betroffene

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person) grundsätzlich vorausgesetzt wäre (Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziffer 1 und lit. c Covid-19-Verordnung). Hintergrund dieser Voraussetzung bildet der Umstand, dass eine allfällige Corona-Erwerbsersatzentschädigung immer nur ein zuvor erzieltes Erwerbseinkommen ersetzen kann. So ist für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung einerseits bereits den gesetzlichen Grundlagen zufolge stets ein Erwerbs- oder Lohnausfall vorausgesetzt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, oben, Erwägung 2.1). Andererseits bemisst sich das Taggeld der Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches noch vor dem Beginn des Anspruchs auf eine solche Entschädigung erzielt worden ist (Art. 5 Covid-19-Verordnung in Verbindung mit Art. 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes [EOG] vom 25. September 1952). Liegt aber kein in der Person des Beschwerdeführers von seiner GmbH als Arbeitgeberin erzieltes Erwerbseinkommen vor, fällt eine Ersatzleistung in Form eines Erwerbsersatzes sachlogisch ausser Betracht. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann mit anderen Worten immer nur Ausfälle für ein bereits erzieltes Erwerbseinkommen abdecken. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung erweist sich die Ablehnung des Anspruchs auf eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung im vorliegenden Fall damit weder als willkürlich noch als überspitzt formalistisch. Weil die Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung 80% des entgangenen Erwerbseinkommens im Antragsmonat beträgt (vgl. Anmeldung Corona-Erwerbsersatzentschädigung; Art. 5 Covid-19-Verordnung), resultiert ausserdem, dass ein Anspruch in quantitativer Hinsicht für die hier strittige Anspruchsperiode bis Ende Dezember 2020 selbst dann nicht gegeben wäre, wenn sich der Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerdebegründung ausführt – im Verlauf des Jahres 2020 noch einen minimalen Lohn von Fr. 1.— ausbezahlt hätte. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er sich einen Lohn ausbezahlt hätte, wenn er dazumal gewusst hätte, dass die Auszahlung eines AHV-pflichtigen Einkommens so wichtig sei, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er so oder anders keinen Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz besessen hätte. Mit Blick auf den von ihm für das Jahr der Geschäftsaufnahme angegebenen Umsatz von total Fr. 2'058.85 ist nämlich davon auszugehen, dass der pro rata erforderliche Mindestverdienst von Fr. 6666’65 (Art. 2 Abs. 3bis Satz 2 Covid-19-Verordnung) noch nicht erwirtschaftet werden konnte und – vorbehältlich einer Minderung des noch vorhandenen Stammkapitals – demnach auch nicht als Lohn an den Beschwerdeführer hätte ausgerichtet werden können. 4. Zusammenfassend liegt für das Jahr 2020 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer seiner eigenen GmbH vor. Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist daher ausgeschlossen. Soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 1.3), ist seine Beschwerde bei diesem Ergebnis abzuweisen. 5. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist infolge Unterliegens des Beschwerdeführers zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.