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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.12.2021 750 21 224/322

9 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,937 parole·~15 min·1

Riassunto

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Dezember 2021 (750 21 224 / 322) ____________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatz

Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall verstösst insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen Einfluss hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. A.____ betreibt als selbständig Erwerbende seit 2007 den Betrieb B.____ mit Hauptsitz in C.____. Mit Gesuch vom 26. März 2020 hat sie sich unter Hinweis darauf, dass ihr Betrieb aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen gegen die Corona-Pandemie seit dem 16. März 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschlossen sei, zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung angemeldet. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) hat in der Folge basierend auf einer provisorischen Einkommensgrundlage per 2019 von jährlich Fr. 5'400.— eine Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 im Umfang von insgesamt Fr. 2'091.60 ausgerichtet. Aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2019 hat sie das AHV-pflichtige Einkommen der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. März 2021 auf jährlich Fr. 15'300.— korrigiert, gestützt darauf ihre Beitragsforderung für das Jahr 2019 auf Fr. 1'040.60 erhöht und den resultierenden Differenzbetrag von Fr. 461.60 an geschuldeten AHV-Beiträgen von der Versicherten nachgefordert.

B. Mit Schreiben vom 25. März 2021 ersuchte die Versicherte die Kasse um Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis des für das Jahr 2019 neu festgesetzten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von brutto Fr. 15'300.—.

C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 bestätigte die Kasse den Anspruch der Versicherten im Umfang der bereits ausbezahlten Entschädigungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'091.60. Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 mit der Begründung ab, dass die Entschädigung aufgrund des deklarierten Jahreseinkommens 2019 gemäss den Akonto-Grundlagen 2019 ausgerichtet worden sei. Die definitive Steuerveranlagung 2019 sei erst im November 2020 ergangen. Gemäss Art. 5 Abs. 2bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 bleibe für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hätten, die Berechnungsgrundlage dieselbe. Dies bedeute, dass die Entschädigung auf der Grundlage eines Einkommens von Fr. 5'400.— bestehen bleibe und eine rückwirkende Neuberechnung auf der Einkommensgrundlage der Steuermeldung 2019 ausgeschlossen sei, da die Entschädigungen bei Erlass der Steuerveranlagung im November 2020 bereits bezogen gewesen seien. D. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A.____ mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie von März bis September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Grundlage des von ihr angegebenen Einkommens von Fr. 5'400.— bezogen habe. Erst mit Erhalt der Steuerrechnung am 19. November 2020 habe sie erfahren, dass ihr AHV-pflichtiges Einkommen aus ihrem selbständigen Erwerb für das Jahr 2019 unerwartet auf Fr. 15'300.— angehoben worden sei, da der bisherige Abzug im Umfang des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft in der Höhe von Fr. 7'200.— steuerrechtlich nicht mehr akzeptiert worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Kasse aufgrund eines höheren steuerrechtlichen Einkommens AHV-Beiträge nachgefordert habe. Es könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, wenn die Kasse aufgrund eines nunmehr höheren Einkommens Beiträge nachfordern könne, sich gleichzeitig aber weigere, dasselbe höhere Einkommen bei der Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung zu berücksichtigen. E. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 3. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

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Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt sowie deren Geltungsdauer bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April 2020 und am 6. Juli 2020 zwei Änderungen, bevor ihre Geltungsdauer mit Änderung vom 17. September 2020 bis Ende 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung unterscheidet zwischen direkt betroffenen Selbständigerwerbenden gemäss Art. 2 Abs. 3, welche aufgrund einer Massnahme einen Erwerbsausfall erleiden, und indirekt Betroffenen gemäss Art. 2 Abs. 3bis, welche nicht unter Absatz 3 fallen, aber anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, sofern ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.— und Fr. 90'000.— liegt. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Absatz 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG) sinngemäss anwendbar ist (Absatz 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird, und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Absatz 2 Satz 2).

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2.2 Diese Bemessungsgrundsätze finden sich auch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in der vorliegend anwendbaren Fassung 6/20, Stand 3. Juli 2020). Demnach bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist gemäss KS CE dabei jenes Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto-Rechnungen) herangezogen worden ist. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (KS CE Randziffer [Rz] 1065). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss dem Wortlaut der KS CE spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht werden (a.a.O., Rz 1065.1). 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen allerdings keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 8C_571/2018, E. 3, mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2). 3. Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich dabei allerdings stets auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten auch unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen).

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4.1 In seinem Entscheid vom 29. Oktober 2020 (EE.2020.00006) ist das Zürcher Sozialversicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass Rz 1065 KS CE die Anwendung insoweit zu versagen sei, als diese Bestimmung gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse. Sie stelle zur Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Grundlagen ab, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen Einfluss habe. Zu welchem Zeitpunkt eine definitive Steuerveranlagung im Einzelfall ausgestellt werde, hänge von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person lägen. Es komme daher einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung bzw. Benachteiligung einer antragsstellenden Person gleich, wenn deren Anspruch davon abhängig gemacht werde, ob die definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrages bzw. spätestens bis 16. September 2020 bereits zugestellt worden sei oder nicht. Eine gesuchstellende Person habe daher einen Anspruch darauf, dass ihre definitive Steuerveranlagung 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei.

4.2 Dieser Auffassung ist zu folgen. Im vorliegenden Fall ist die definitive Steuerveranlagung 2019 nachweislich erst am 19. November 2020 erstellt worden. Das steuerbare Einkommen der Versicherten aus ihrer selbständiger Erwerbstätigkeit, das für die Bemessung der AHV-Beiträge und damit auch für die Erwerbsersatzentschädigung massgeblich ist, ist somit erst nach dem 16. September 2020 überhaupt festgelegt worden. Diese Verspätung darf nicht zu einer rechtsungleichen Schlechterbehandlung der Beschwerdeführerin führen. Der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall und Rz 1065.1 KS CE verstossen insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (oben, Erwägung 3), als dass für eine allfällige Neu-Berechnung des massgeblichen Einkommens auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt ihre definitive Steuererklärung im Einzelfall ausgestellt wird, hängt namentlich von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der Versicherten in ihrer Eigenschaft als steuerpflichtige Person liegen. Die Anwendung von Rz 1065.1 KS CE und mit ihr insoweit auch Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall würden folglich entweder zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber zu einer Benachteiligung der antragstellenden Person führen, wenn deren etwaiger Anspruch davon abhängig gemacht würde, ob die definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 spätestens am 16. September 2020 bereits zugestellt worden ist oder nicht. Als Ausfluss der zitierten Bestimmungen ergäben sich mithin rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin ist daher so zu behandeln, wie wenn ihre definitive Steuerveranlagung 2019 bereits vor dem 16. September 2019 erfolgt wäre. 4.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar ist (oben, Erwägung 2.1). Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens jenes Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bun-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht desrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Im Rahmen dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 erlassen, welche in Art. 7 Abs. 1 EOV vorsieht, dass eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung anhand neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorzunehmen ist. Insofern widerspricht die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Weisung in Rz 1065.1 KS CE den allgemein geltenden Vorgaben für eine allfällige Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung an eine definitive Steuerveranlagung bei Selbständigerwerbenden. Da die Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz mittlerweile nicht mehr nur bis zum 16. September 2020 gilt, sondern deren Geltungszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 erstreckt worden ist (oben, E. 2.1), vermag umso weniger zu überzeugen, weshalb die für die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung relevanten Unterlagen im vorliegenden Fall lediglich bis am 16. September 2020 hätten eingereicht werden müssen. Aus dem Umstand, dass eine Entschädigungsregelung nur während eines befristeten Zeitraums gültig ist, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine nachträgliche Korrektur der Bemessung der für diesen befristeten Zeitraum zu entrichtenden Entschädigung anhand relevanterer Bemessungsgrundlagen unzulässig wäre. Gemäss ihrer Steuerveranlagung 2019 hat die Versicherte im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen ein steuerbares Netto-Einkommen von Fr. 14'564.— erzielt, was erweitert um ihre persönlichen Beiträge zu einem beitragspflichtigen Brutto-Einkommen von Fr. 15'300.— führt. Dieses Einkommen bildet die rechtmässige Grundlage für die definitiv verfügten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'040.60 und muss demnach auch Grundlage für die Bemessung ihrer Corona-Erwerbsersatzentschädigung bilden. Dies gilt umso mehr, weil die Grundlage für die Erhebung ihrer geschuldeten AHV-Beiträge andernfalls um ein Vielfaches höher ausfallen würde als die Grundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, was sich unter dem quantitativen Blickwinkel einer rechtsgleichen Behandlung sachlich schlicht nicht begründen liesse.

4.4 Die Kasse wendet nun aber nicht nur ein, dass die Steuerveranlagung 2019 nach dem 16. September 2020 und damit verspätet erfolgt sei, sondern beruft sich darüber hinaus auf Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Diese Bestimmung ist im Rahmen der erst am 4. November 2020 beschlossenen Änderungen rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzt worden. Sie statuiert, dass für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage unverändert bleibt. Die Kasse weist darauf hin, dass die Versicherte bereits vor dem 16. September 2020 Entschädigungsleistungen auf der Basis eines Einkommens von Fr. 5'400.— bezogen habe. Eine Korrektur sei daher nicht mehr möglich. Es trifft zwar zu, dass die Versicherte im hier strittigen Zeitraum bis 16. September 2020 bereits Leistungen bezogen hat. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung besagt der Wortlaut der von ihr zitierten Bestimmung aber gerade nicht, dass Entschädigungsleistungen für die Zeit bis zum 16. September 2020 nicht mehr angepasst werden könnten. Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall schreibt lediglich vor, dass allfällige, erst nach dem 17. September 2020 auszurichtende Leistungen auf der bisher bis 16. September 2020 geltenden Bemessungsgrundlage zu erfolgen haben. Die fragliche Bestimmung in Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung gilt denn auch erst mit Wirkung ab 17. September 2020 und kann mit Blick auf einen Bezug von Leistungen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Zeit noch vor dem 17. September 2020 keine Geltung beanspruchen. Sie will lediglich sicherstellen, dass eine zuvor erhobene Bemessungsgrundlage nach dem 17. September 2020 weiter gültig bleibt. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit indes einzig um Leistungen für die Zeit vor dem 16. September 2020 und gerade nicht um deren Anpassung für die Zeit danach. Die von der Kasse zitierte und erst ab 17. September 2020 in Kraft getretene Bestimmung ist daher nicht einschlägig. Zumal Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Korrektur für Leistungen bis zum 16. September 2020 noch vor dem 16. September 2020 geltend gemacht werden müsste. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Versicherten kann jedenfalls nicht angelastet werden, dass sie eine Anpassung ihrer steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht schon vor dem 16. September 2020 verlangt hat, nachdem sie selber erst danach von der tatsächlichen Höhe ihres beitragspflichtigen Einkommens erfahren hat. 5. Zusammenfassend besitzt die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis eines beitragspflichtigen Jahreseinkommens von brutto Fr. 15'300.—. Dieser Betrag entspricht dem Einkommen, welches die Versicherte gemäss der ihr nachträglich zugestellten definitiven Steuerveranlagung im Jahr 2019 nachweisbar erzielt hat. Die Beschwerde ist im Ergebnis daher gutzuheissen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichkasse Basel-Landschaft vom 21. Juni 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 17. März 2020 und 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis eines massgebenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Umfang von Fr. 15'300.— besitzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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