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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.01.2021 750 20 361/25

28 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,466 parole·~12 min·2

Riassunto

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Januar 2021 (750 20 361 / 25) ____________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatzentschädigung Für den Bereich der Naturheilpraktik und der Kinesiologie hat der Bundesrat de facto eine Betriebsschliessung angeordnet, weshalb sie zu den direkt Betroffenen zählen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.___, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. A.____ ist Naturheilpraktikerin mit eidgenössischem Diplom und anerkannte Kinesiologin. In dieser Eigenschaft ist sie selbständig erwerbende Inhaberin ihrer Praxis für allgemeine Naturheilkunde. Am 27. März 2020 beantragte sie bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) mittels Online-Formulars die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab dem 17. März 2020. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) anerkannte die Versicherte als von den Bundesratsmassnahmen indirekt Betroffene und richtete ihr in der Folge einen Corona-Erwerbsausfall ab dem 17. März 2020 aus.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 6. Mai 2020 ersuchte die Versicherte die Standortförderung des Kantons Basel- Landschaft um einen Soforthilfebeitrag in der Höhe von Fr. 7'500.--. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilte der Regierungsrat der Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Soforthilfe gemäss Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona-Notverordnung I) vom 24. März 2020 erfüllt seien und ihr als indirekt Betroffene ein Soforthilfebeitrag in Höhe von Fr. 3'000.— ausbezahlt werde. C. Nachdem die Versicherte am 28. Mai 2020 bei der Kasse gegen die Einstufung als indirekt Betroffene opponiert hatte, erliess diese am 24. Juni 2020 eine formelle Verfügung, mit welcher sie die Versicherte als von den Massnahmen indirekt Betroffene einstufte und ihre bisherige Leistungsausrichtung bestätigte. Eine hiergegen am 24. August 2020 mit der Begründung erhobene Einsprache, dass die Versicherte von den Bundesratsmassnahmen direkt betroffen gewesen sei und ihr demnach ein kantonaler Soforthilfebeitrag in der Höhe von Fr. 7'500.— statt nur im Umfang von Fr. 3'000.— zustehe, wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 ab. D. Hiergegen erhob A.____ am 23. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine Soforthilfe im Umfang von Fr. 7'500.— abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 3'000.—auszurichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ausschliesslich als Kinesiologin tätig sei. Diese Tätigkeit sei als personenbezogene Dienstleistung zu qualifizieren und durch die pandemiebedingten Massnahmen des Bundes mit Ausnahme von Notfällen verboten gewesen. Damit habe sie nicht etwa einen nur indirekt auf die Massnahmen des Bundes zurückzuführenden Erwerbsausfall erlitten, sondern sie gelte als von den Massnahmen direkt Betroffene, weshalb sie auch Anspruch auf eine entsprechende Soforthilfe im Umfang von Fr. 7'500.— besitze. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende mit einem nur indirekten Erwerbsausfall zu qualifizieren sei. Unter Hinweis auf die für die Versicherte als Therapeutin der Komplementärmedizin in der Fachrichtung Naturheilpraktik geltenden Gesetzesgrundlagen machte sie geltend, dass die Beschwerdeführerin ihre Praxis unbesehen der Möglichkeit, kinesiologische Behandlungen durchzuführen, mit der Tätigkeit als Naturheilpraktikerin weiterhin hätte offenlassen können. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde bzw. eine Eingabe demgegenüber auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- bzw. einspracheweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde in solchen Fällen deshalb nicht eintreten (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.3 Anfechtungsgegenstand sowohl des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. August 2020 als auch der ihm vorangegangenen Verfügung vom 24. Juni 2020 bildet ausschliesslich der von der Kasse bejahte Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz wegen indirekten Erwerbsausfalls infolge der pandemiebedingten Bundesratsmassnahmen (Beilage 12 zur Vernehmlassung der Kasse). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung gestützt auf die Corona-Notverordnung I um Ausrichtung einer Soforthilfe im Umfang von Fr. 7'500.— abzüglich der bereits erhaltenen Zahlung von Fr. 3'000.— ersucht hat, kann auf ihre Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. 1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde allerdings soweit berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Verfügungsadressatin verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Aktuell ist das Interesse an der Beschwerdeführung, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 390, 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). 1.5 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin als von den bundesrätlichen Massnahmen direkt oder nur indirekt Betroffene zu qualifizieren ist. Zumal die Qualifikation als direkt oder indirekt betroffene Person keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat, und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung sowie deren Höhe unbestritten geblieben ist, ist diese Thematik im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ohne Bedeutung. Indessen hat die Qualifikation der Versicherten als indirekt oder direkt betroffene Person Einfluss auf die Höhe der kantonalen Soforthilfe: Hintergrund bildet der Umstand, dass sowohl direkt als auch indirekt betroffene Selbständigerwerbende in unterschiedlichem Ausmasse anspruchsberechtigt sind, soweit sie Anspruch auf eine Entschädigung bei Erwerbsausfall haben (§ 5 Corona-Notverordnung I). So setzt sich der Soforthilfebeitrag direkt betroffene Selbständigerwerbende aus einem fixen Beitrag von Fr. 7'500.— sowie einem variablen Beitrag von Fr. 250.— pro im Unternehmen arbeitende Person zusammen und beträgt maximal Fr. 10'000.— pro Unternehmen. Der Soforthilfebeitrag für indirekt Betroffene beträgt demgegenüber pauschal lediglich Fr. 3'000.— pro selbständigerwerbende Person (§ 4 Corona-Notverordnung I). 1.6 Die für die Prüfung der Gesuche um Soforthilfen zuständige Standortförderung stützt sich in Bezug auf den Anspruch und deren Höhe auf den Entscheid der Ausgleichskasse (§ 5 und § 6 Abs. 3 Corona-Notverordnung I), der dem Gesuch deshalb jeweils beizulegen ist (vgl. kantonales Massnahme-Paket zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise 2020/153 vom 24. März 2020, Ziff. 2.4.2.1). Insoweit besteht seitens der Beschwerdeführerin ein tatsächliches Interesse an der Einstufung als direkt betroffene Selbständigerwerbende und damit auch ein Interesse an einer allfälligen Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids der Kasse vom 27. August 2020, um beim Kanton den Anspruch auf einen allenfalls höheren Soforthilfebeitrag geltend zu machen. Gemäss der bei durch das Gericht bei der kantonalen Standortförderung eingeholten Erkundigung vom 22. Januar 2021 besteht keine Verwirkungsfrist, innert welcher die Gesuchstellenden eine Anpassung der Soforthilfe beantragen können (vgl. Mail-Schreiben der Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Januar 2021). Zumal in der Corona- Notverordnung I auch kein Rechtsweg vorgegeben ist, um gegen einen Entscheid betreffend die gewährte Soforthilfe vorzugehen, ist ohne Weiteres von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auszugehen, den angefochtenen Entscheid entsprechend gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.1 Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung unterscheidet zwischen direkt betroffenen Selbständigerwerbenden gemäss Art. 2 Abs.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3, welche aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, und indirekt Betroffenen gemäss Art. 2 Abs. 3bis, welche nicht unter Absatz 3 fallen, aber anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, sofern ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.— und Fr. 90'000.— liegt. In Art. 6 Abs. 2 COVID-19- Verordnung 2 (in der vorliegend bis 26. April 2020 anwendbaren Fassung) werden jene öffentlich zugänglichen Einrichtungen aufgezählt, die von der Schliessung direkt betroffen sind, wobei diese Liste nicht abschliessend ist. Bei den aufgeführten Betrieben handelt es sich vor allem um Berufe, die zur Ausübung ihrer Arbeit zwingend eine physische Präsenz des Publikums erfordern. 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e COVID-19-Verordnung 2 galten im hier interessierenden Zeitraum ab 21. März 2020 Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen und mit Körperkontakt als grundsätzlich geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2 bestand diese Schliessungsvorschrift für Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht jedoch gerade nicht; diese Einrichtungen waren vom Schliessungsverbot vielmehr ausgenommen. Diese Ausnahme und damit die Möglichkeit für diese Einrichtungen, offen zu bleiben, galt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern unterlag wiederum der Einschränkung gemäss Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2. Demnach war es den Gesundheitseinrichtungen nach Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2 – also jenen Einrichtungen, welche vom generellen Schliessungsverbot nicht erfasst waren – in der Zeit zwischen dem 21. März 2020 und dem 26. April 2020 (vgl. hierzu: einerseits Fussnote 79 COVID-19-Verordnung 2 in der bis 26. April 2020 anwendbaren Fassung; andererseits Fussnote 90 COVID-19-Verordnung 2 in der ab 27. April 2020 geltenden Fassung) verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien durchzuführen. Als nicht dringend angezeigt galten gemäss Art. 10a Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 namentlich Eingriffe, die zu einem späteren Zeitpunkt hätten durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten gewesen wären, welche über geringe physische oder psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen (lit. a), oder die überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen (lit. b). Hintergrund dieser Bestimmungen war der Umstand, dass die aufgeführten Gesundheitseinrichtungen verpflichtet waren, auf sogenannte Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht verschiebbare Behandlungen zu verzichten (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur COVID- 19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Ziff. 2.4). 2.3 Die kantonalen Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen sind für den Kanton Basel- Landschaft im Bereich der Komplementärmedizin in § 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. Februar 2008 umschrieben. Gemäss lit. a dieser Bestimmung gelten demnach die selbständige Ausübung im Bereich der Naturheilpraktik und gemäss lit. i jede andere komplementärmedizinische Methode, die nicht ausschliesslich der Hebung des Wohlbefindens dient, als bewilligungspflichtige Ausübung durch eine Gesundheitsfachperson. Unter die letztgenannte Kategorie fallen zweifellos auch Kinesiologinnen und Kinesiologen, welche gemäss § 33 Abs. 2 GesG einen eidgenössisch oder gesamtschweizerisch anerkannten Ausbildungsabschluss nachweisen können.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die soweit komplexe Rechtsgrundlage führt vorliegend zu folgender Rechtsfolge: Gemäss den Akten erstellt und unter den Parteien deshalb zu Recht unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eidgenössisch diplomierte Naturheilpraktikerin und zertifizierte Kinesiologin ist (Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdebegründung). Wie sie zu Recht vorbringt und seitens der Kasse letztlich ebenfalls unbestritten geblieben ist, fallen in dieser Eigenschaft keine medizinischen Notfälle an, da sowohl eine kinesiologische Behandlung als auch eine naturheilpraktische Tätigkeit ohne für die Patientinnen und Patienten wesentliche, gesundheitliche Nachteile jeweils verschoben werden kann bzw. lediglich – aber immerhin – der Steigerung der Leistungsfähigkeit dient. Eigentliche Notfälle, welche von den bundesrätlichen Massnahmen nicht erfasst waren, existieren in diesem Tätigkeits- und Berufsfeld keine. Unbesehen der zwischen den Parteien in den Rechtsschriften vorgebrachten Argumentation spielt es deshalb keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin unbesehen ihrer Ausbildung als Kinesiologin weiterhin auch als Naturheilpraktikerin ihre Praxis hätte offenhalten können. Ebenso wenig ist von Relevanz, seit wann sie als Kinesiologin tätig ist. Die Kasse scheint vielmehr übersehen zu haben, dass die Tätigkeit sowohl als Kinesiologin als auch als Naturheilpraktikerin mangels dringlicher Behandlungsoptionen gestützt auf Art. 10a Abs. 2 und 3 COVID-19-Verordnung 2 im hier interessierenden Zeitraum so oder anders verboten war. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht von ihrem Verband bereits am 19. März 2020 darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Praxis (auch) in der Eigenschaft als Naturheilpraktikerin schliessen müsse (Beilage 5 zur Beschwerdebegründung). Sowohl als Kinesiologin als auch als Naturheilpraktikerin war es ihr mithin verboten, weiterhin ihrer Praxistätigkeit nachzugehen. Durch diese Schliessungsmassnahme gemäss Art. 10a Abs. 2 und 3 COVID-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 lit. m COVID-19-Verordnung 2 war ihr das Weiterarbeiten ab dem 21. März 2020 somit nicht mehr möglich. Weil die direkte Betroffenheit im Sinne der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht an der wirtschaftlichen Härte gemessen wird, die eine Branche trifft, ist letztlich einzig massgebend, ob ein Arbeits- bzw. Berufsverbot für die entsprechende Branche ausgesprochen worden ist (UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, AJP 5/2020). Diese Voraussetzung ist im hier vorliegenden Fall erfüllt, und die Beschwerdeführerin ist folglich als direkt Betroffene gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu qualifizieren. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin ist von der Ausrichtung einer Parteienschädigung sodann abzusehen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Direktbetroffene im

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne von Art. 2 Abs. 3 der COVID-19 Verordnung Erwerbsaufall des Bundesrates vom 20. März 2020 zu qualifizieren ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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