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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2020 750 20 254/257

23 ottobre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,447 parole·~7 min·3

Riassunto

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2020 (750 20 254 / 257) ___________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Wird die Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. Die 1970 geborene A.____ betreibt eine Ponyreitschule für Kinder ab drei Jahren. Mit Anmeldung für eine Corona Erwerbsausfallentschädigung (Entschädigung) vom 20. März 2020 beantragte sie bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die Ausrichtung einer Entschädigung ab 19. März 2020, da sie ihren Betrieb vom 17. März 2020 bis zum 19. April

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus habe schliessen müssen. Mit Schreiben vom 24. April 2020 teilte die Auslgeichskasse A.____ mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe, da sie der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende angeschlossen sei. Daraufhin meldete sich A.____ am 25. April 2020 an. Am 4. Mai 2020 führte sie ergänzend aus, dass sie seit 2017 Einkommen als Selbständigerwerbende erziele. Gemäss damaliger telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse habe sie sich nicht als Selbständigerwerbende anmelden müssen, da ihr Einkommen geringer als Fr. 2'300.-- gewesen sei. Im Jahr 2018 habe sie ein höheres Einkommen erwirtschaftet und dieses auch in der Steuererklärung 2018 deklariert. Am 23. Januar 2020 habe sie nunmehr die definitive Steuerveranlagung 2018 erhalten. Da die Steuerbehörden die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den AHV- Ausgleichskassen übermittelten, sei der Ausgleichskasse seit 25. September 2019 bekannt, dass sie selbständigerwerbend sei. Die Ausgleichskasse habe nicht nach weiteren Unterlagen gefragt, weshalb sie im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass alles korrekt deklariert worden sei. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.____ auf Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass die betroffene Person nur Anspruch auf eine Entschädigung habe, wenn sie vor den behördlich angeordneten Epidemiemassnahmen, mithin vor dem 17. März 2020, als selbständigerwerbend anerkannt gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Meldung der selbständigen Erwerbstätigkeit erst am 28. April 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen sei. Dagegen erhob A.____ am 15. Juni 2020 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie gemäss Schreiben der Ausgleichskasse vom 10. Juni 2020 rückwirkend per 1. August 2017 als Selbständigerwerbende für den Tätigkeitsbereich «Ponyreitschule» der Ausgleichskasse angeschlossen worden sei. Folglich habe sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte sie abermals an, dass sie die Anmeldung für Selbständigerwerbende sowie die Angaben für die Festsetzung der AHV-Beiträge erst nach dem 17. März 2020 erhalten habe und somit verspätet. Ferner hätten die Steuermeldungen bis 2017 nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern auf eine Nichterwerbstätigkeit der Versicherten schliessen lassen. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Leistungen ab 19. März 2020. C. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Aufgrund entsprechender Aufforderung übermittelte die Ausgleichskasse dem Gericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Unterlagen in Bezug auf die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin sowie Meldebelege bezüglich Einkommensanpassung aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017 – 2020. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 die definitive Steuerveranlagungsverfügung 2018 ein und teilte mit, dass die definitive Veranlagungsverfügung 2019 noch nicht vorliege.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2020 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3. Demnach hat die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (17. März 2020) versicherte, selbständigerwerbende Person grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Die Versicherteneigenschaft ist vorliegend unbestritten. Nach Art. 12 ATSG gilt als selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbende/r. Diese liegt im gegebenen Fall klarerweise vor und zwar nicht nur aufgrund der eingereichten Unterlagen, sondern auch aus der Sicht der Ausgleichskasse, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Juni 2020 rückwirkend ab 1. August 2017 als Selbständigerwerbende anerkannt und entsprechende Beitragsrechnungen gestellt hat. Die Beschwerdeführerin ist folglich im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit am 17. März 2020 im Sinne von Art. 12 ATSG selbständig erwerbstätig gewesen. 4.1 Daran ändert auch die Formulierung in Rz. 1025 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. März 2020, nichts. Diese lautet: «Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend». 4.2 Entgegen der Annahme der Vorinstanz wird nicht verlangt, dass die Anerkennung als Selbständigerwerbende/r durch die Ausgleichskasse bereits am 17. März 2020 vorgelegen haben muss. Wird wie im vorliegenden Fall die Anerkennung erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Die Aussage, dass der Anschluss der versicherten Person bei der Ausgleichskasse als Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit genügt, ist so zu verstehen, dass weitere diesbezügliche ahv-rechtliche Abklärungen nicht vorgenommen werden müssen. Dies mit dem Gedanken, dass Leistungen schnell und unbürokratisch ausgerichtet werden sollen. Die Aussage bedeutet umgekehrt aber nicht, dass der Nachweis des Anschlusses im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für eine Anerkennung als Selbständigerwerbende/r unabdingbar ist. Der Nachweis im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erleichtert einzig die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Kann der Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit in anderer Form (mit Geschäftsunterlagen) erbracht werden, die einen rückwirkenden Anschluss ermöglicht, ist der Voraussetzung von Art. 12 ATSG genüge getan. 5. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbständigerwerbend im Sinne von Art. 12 ATSG gewesen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung, namentlich zur Berechnung des massgebenden Einkommens nach Art. 2 Abs. 3 bzw. 3bis in Verbindung mit Art. 5 der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbständigerwerbend gewesen ist. Die Angelegenheit wird zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.