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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.06.2019 750 19 3/134

3 giugno 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,888 parole·~9 min·6

Riassunto

Leistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Juni 2019 (750 19 3 / 134) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung

Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist gemäss Freizügigkeitsabkommen derjenige Staat, in welchem die versicherte Person beschäftigt ist, für die Ausrichtung von Leistungen bei Mutterschaft zuständig (Erwerbsortprinzip)

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ meldete sich am 12. Oktober 2018 unter Hinweis auf ihren am X.XX.2018 geborenen Sohn bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (act. 1). Mit Verfügung vom 1. November 2018 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. In der Begründung wurde unter Hinweis auf Art. 16b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 ausgeführt, dass die Versicherte in den letzten neun Monaten vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Daher seien die ge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb der Anspruch abgelehnt werden müsse (act. 2). Mit Einsprache vom 3. November 2018 ersuchte A.____ die Ausgleichskasse, das Gesuch nochmals zu prüfen. In der Begründung führte sie aus, dass sie bis zum Zeitpunkt der Niederkunft in Z.____ erwerbstätig gewesen sei. Gemäss Informationsseite der AHV seien in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Die von ihr eingereichten Unterlagen würden ihre Beschäftigung am Spital B.____ in Z.____ bestätigen und die entsprechenden Gehaltsabrechnungen würden der Ausgleichskasse bereits vorliegen (act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 16b Abs. 1 EOG, das Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung vom 1. Juli 2005 (KS MSE, Stand 1. Januar 2014), Art. 16e EOG und Art. 11 Abs. 1 EOG aus, dass das von der Einsprecherin beim Spital B.____ erzielte Einkommen nicht AHV-pflichtig sei. Da sie im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte, sei die Voraussetzung von Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG nicht erfüllt. Soweit die Einsprecherin geltend mache, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien, könne ihr nicht gefolgt werden. Diese Zeiten könnten gemäss Rz. 1078 ff. KS MSE nur bei der Erfüllung der mindestens fünfmonatigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG, nicht jedoch bei der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG berücksichtigt werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei der angefochtene Entscheid vom 20. November 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen (Mutterschaftsentschädigung) auszurichten. In der Begründung legte die Beschwerdeführerin dar, dass zwischen der Mindestversicherungsdauer und der Mindesterwerbsdauer unterschieden werde. Da sie Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und immer noch habe, sei sie in den der Niederkunft vorangegangenen neun Monaten obligatorisch im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert gewesen. Damit erfülle sie die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer von neun Monaten. Dem KS MSE sei in Rz. 1042 ff. zu entnehmen, dass Zeiten, die in der obligatorischen Versicherung eines Staates zurückgelegt würden, welcher der EU oder der EFTA angehöre, zur Ermittlung der Mindestversicherungsdauer mitberücksichtigt würden. Mit Bezug auf die Mindesterwerbsdauer sei den Rz. 1078 ff. des KS MSE zu entnehmen, dass Beschäftigungszeiten, die in einem Staat zurückgelegt worden seien, der der EU oder der EFTA angehöre und während derer die Mutter im betreffenden Staat versichert gewesen sei, zur Ermittlung der Mindesterwerbsdauer mitberücksichtigt würden. Die von einem EU- oder EFTA-Staat bescheinigten Beschäftigungszeiten müssten von der Schweiz uneingeschränkt berücksichtigt werden (Rz. 1083). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte zur Folge, dass diese Ausführungen im Kreisschreiben leer bleiben würden. Eine Versicherung wäre zwar gegeben, aber diese grundsätzliche Versicherung hätte keine Leistungen zur Folge, da es stets an einem AHV-pflichtigen Lohn fehlen würde. Wäre dies der Fall, hätten stets nur Mütter, die in der massgeblichen Zeit sowohl in der Schweiz als auch im Ausland erwerbstätig gewesen seien, An-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz. Dies könne nicht sein, insbesondere dann nicht, wenn auch kein Anspruch im entsprechenden EU- oder EFTA-Land auf Mutterschaftsentschädigung oder eine äquivalente Leistung bestehe. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führte sie aus, dass nur die obligatorisch versicherten Frauen, die in der Schweiz arbeiten oder wohnen oder als Schweizer Bürgerinnen im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder in einer vom Bundesrat bezeichneten Institution tätig gewesen seien, Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hätten (Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG). Die Beschwerdeführerin habe die gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG vorausgesetzte Versicherungszeit von neun Monaten erfüllt, da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Sie übe seit dem 1. Oktober 2017 eine Erwerbstätigkeit in Z.____ aus. Das dabei erzielte Erwerbseinkommen sei nicht AHV-pflichtig. Somit gelte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG, womit die Voraussetzung von Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG nicht erfüllt sei. Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer würden gemäss Art. 28 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 auch Erwerbszeiten berücksichtigt, die in einem Staat zurückgelegt worden seien, der der EU oder der EFTA angehöre und während derer die Mutter im betreffenden Staat versichert gewesen sei. Diese Zeiten könnten zur Erfüllung der Voraussetzung von Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 1 hinzugezogen werden, um die Versicherungszeiten zu erfüllen. Die Erfüllung der Mindesterwerbsdauer werde mittels Formular E104 bei der zuständigen Stelle im Erwerbsland angefragt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft einer gesetzlichen Krankenkasse bei einer privaten Krankenkasse versichert sei. Das Formular E104 werde von der privaten Krankenkasse nicht ausgestellt. Da im vorliegenden Fall die Versicherungszeiten erfüllt worden seien, müsse diese Abklärung nicht weiter verfolgt werden. Es sei aber kein AHV-pflichtiger Lohn generiert worden, welcher Grundlage der Berechnung des Taggeldes der Mutterschaftsentschädigung bilde (gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG und Rz. 1088 KS MSE).

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 EOG auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist in Abweichung Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 3. Januar 2019 ist demnach einzutreten.

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2. Der Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung beträgt gemäss Art. 16f Abs. 1 EOG höchstens Fr. 196.-- pro Tag. Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt. Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Damit beträgt die maximale zu entrichtende Mutterschaftsentschädigung Fr. 19‘208.-- (98 x Fr. 196.--). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die präsidiale Zuständigkeit (§ 55 Abs. 1 VPO). 3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG hat. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Z.____, hat Wohnsitz in der Schweiz und arbeitet seit 2017 in Z.____. Da es sich somit um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, findet das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) Anwendung. Auf diesen Umstand weist auch Art. 28a EOG hin. Diese Bestimmung sieht vor, dass in Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, für die Leistungen im Geltungsbereich des EOG folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommen anwendbar sind: lit. a: Verordnung EG Nr. 883/2004 (EG-VO 883/3004); lit. b: Verordnung EG Nr. 987/2009 (EG-VO 987/2009); lit. c: Verordnung EWG Nr. 1408/71 (EWG-VO 1408/71) und lit. d: Verordnung EWG Nr. 574/72 (EWG-VO 574/72). 3.2 Art. 1 lit. b EG-VO 883/2004 sieht vor, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft vorsehen. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a EG-VO 883/2004 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (Erwerbsort- bzw. Beschäftigungsland-Prinzip). Für die Sozialleistungen ist somit gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a EG-VO 883/2004 derjenige Staat zuständig, in dem die versicherte Person arbeitet. Dies gilt auch für Grenzgängerinnen, wozu die Beschwerdeführerin zu zählen ist, da sie gemäss Art. 1f EG-VO 883/2004 in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in einem anderen eine Beschäftigung ausübt und täglich oder mindestens einmal wöchentlich in das Wohnsitzland zurückkehrt. Art. 21 Abs. 1 EG-VO 883/2004 sieht sodann vor, dass bei Geldleistungen im Zusammenhang mit Mutterschaft eine Versicherte und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen haben, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. 3.3 Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Land des Erwerbsorts versicherungspflichtig ist und unter die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung dieses Landes fällt. Zuständig für die Leistungen ist derjenige Staat, in welchem sie als Grenzgängerin arbeitet und in die Sozialversicherung einzahlt. Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes am Spital B.____ in Z.____. In Z.____ hat die Beschwerdeführerin auch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihre Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Daher ist vorliegend Z.____ der zuständige Staat. Allfällige Leistungsbegehren im Zusammenhang mit der Mutterschaft sind von der Beschwerdeführerin folglich in Z.____ zu stellen und vom Sozialversicherungsträger von Z.____ nach dem Recht des Staates Z.____ zu beurteilen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a der EG-VO 883/2004 ist die Beschwerdeführerin in der AHV/IV/EO nicht versichert. Damit ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als die Voraussetzung von Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG („im Sinne des AHVG obligatorisch versichert“) vorliegend aufgrund der Anwendung der EG-VO 883/2004 und der Tatsache, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, nicht erfüllt ist. 4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2018 zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG abgelehnt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Verfahrenskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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