Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. Juli 2024 (745 24 48 / 158) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Die Erhöhung der Heimtaxe ist in der aktuellen EL-Berechnung vom 17. November 2023 rückwirkend bereits ab Januar 2020 zu berücksichtigen; Rückweisung der Angelegenheit zur Neuberechnung.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Wohngemeinschaft B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch KESB X.____, Frau C.____, wiederum vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A.a Die 1935 geborene A.____ lebt in der Wohngemeinschaft B.____. Seit mehreren Jahren bezieht sie Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. A.____ untersteht einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei Frau D.____ mit Ernennungsurkunde vom 17. November 2017 ab dem 1. Dezember 2017 zur Beiständin ernannt wurde. Auf Veran-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassung der Beiständin erhöhte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 31. Januar 2020 die Hilflosenentschädigung von A.____ rückwirkend von einem mittleren auf einen schweren Grad. Bereits mit Beschluss der IV-Stelle vom 20. Januar 2020 wurde die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) über die Erhöhung der Hilflosenentschädigung der Versicherten informiert. A.b Im September 2023 erlangte das Wohnheim B.____ Kenntnis von der Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Aufgrund der damit einhergehenden Stufenerhöhung betreffend die Betreuungskosten (betreutes Wohnen/Tagesgestaltung) der Versicherten von der Stufe 3 des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) auf die IBB-Stufe 4, stellte das Wohnheim in der Folge für die Jahre 2020 – 2023 eine Nachrechnung über Fr. 76'922.85. Die Beiständin wurde mit E- Mail vom 9. September 2023 darüber in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wandte die Beiständin sich mit Schreiben vom 11. September 2023 an die Ausgleichskasse und informierte diese über die anstehende Nachzahlungsrechnung. Gleichzeitig ersuchte sie um rückwirkende Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 15. September 2023 lehnte die Ausgleichskasse eine rückwirkende Kostenübernahme ab. Nachdem die definitive Nachrechnung am 16. September 2023 ergangen war, verlangte die Beiständin eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 17. November 2023 nahm die Ausgleichskasse daraufhin eine Neuberechnung der EL vor, worin sie die Heimtaxe/Pflegetaxe für die Wohngemeinschaft rückwirkend ab September 2023 anpasste. Am 15. Dezember 2023 erhob die KESB X.____ Einsprache gegen diese Verfügung und machte geltend, dass die EL rückwirkend ab Januar 2020 anzupassen seien. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Prozessbeiständin (Ernennungsurkunde vom 20. Februar 2024) Elisabeth Maier, Advokatin, mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Maier als Rechtsvertreterin. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der mit Nachrechnung vom 16. September 2023 geltend gemachte Differenzbetrag anzuerkennen und rückwirkend ab Januar 2020 bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 73 lit. b IVG (recte: Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) sei es angezeigt gewesen, auch dem Wohnheim eine Kopie der Verfügung betreffend die Erhöhung der Hilflosenentschädigung zuzustellen, nachdem dieses beim Revisionsgesuch mitgewirkt habe. Ferner sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades erhalte. Vor diesem Hintergrund könne die rechtzeitig gemeldete nachträgliche Rechnungsstellung durch das Wohnheim nicht unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung durch die Beiständin abgelehnt werden C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2024 bewilligte die instruierende Präsidentin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Maier als Rechtsvertreterin. Gleichzeitig wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Februar 2024 ist einzutreten. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Anspruch auf EL hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse die Anpassung der Heimtaxe in der EL-Berechnung vom 17. November 2023 zu Recht rückwirkend erst ab September 2023 berücksichtigt hat. 2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL- Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden. 2.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023) hält in Rz. 3642.02 Folgendes fest: "Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzung einer BV-Rente) sind die jährlichen EL rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse anzupassen und auszurichten, sofern die EL-beziehende Person die Änderung unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet." Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). In der soeben zitierten Bestimmung der WEL wird auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilung), vom 22. April 2005, P 51/04, hingewiesen. 2.5 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich vorliegend im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Mit Beschluss der IV-Stelle vom 20. Januar 2020 wurde die Ausgleichskasse über die Erhöhung der Hilflosenentschädigung der Versicherten von einem mittleren auf einen schweren Grad ab 1. Dezember 2019 informiert. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL infolge Anpassung der Hilflosenentschädigung per Dezember 2019 sowie der Heimtaxe und des Vermögens per Januar 2020 vor. In den beigeschlossenen Berechnungsblättern wurde die höhere Hilflosenentschädigung entsprechend ab Dezember 2019 berücksichtigt, wobei die bisherige Heimtaxe veranschlagt wurde. Ab Januar 2020 wurde eine höhere Heimtaxe von Fr. 9'639.80 berücksichtigt. Im Rahmen eines Schreibens vom 21. Januar 2020 reichte die Beiständin der Ausgleichskasse Unterlagen zu den Krankenkassenprämien sowie zu gestiegenen Wohn- und Pflegekosten ein. Dies führte in der Folge jedoch nicht zu einer Änderung der Heimtaxe. Für das Jahr 2021 wurde die gleiche Heimtaxe in
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höhe von Fr. 9'639.80 veranschlagt, so auch in einer Verfügung vom 1. Juni 2021. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die EL zufolge Neuberechnung per 31. Dezember 2021 eingestellt. Im Rahmen des mit Verfügung vom 1. Januar 2022 ab ebendiesem Datum weiterhin zugestandenen EL-Anspruchs wurde die Heimtaxe erneut im bisherigen Umfang berücksichtigt. Nachdem die Beiständin auf Ersuchen der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 hin eine höhere Heimtaxe gemeldet hatte, wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 eine solche in der Höhe von Fr. 9'927.70 berücksichtigt. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde rückwirkend ab 1. Januar 2023 schliesslich eine Heimtaxe von Fr. 10'658.10 veranschlagt. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.1.2 Im September 2023 erlangte das Wohnheim B.____ Kenntnis von der Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Aufgrund der damit einhergehenden Stufenerhöhung betreffend die Betreuungskosten (betreutes Wohnen/Tagesgestaltung) von der IBB-Stufe 3 auf die IBB- Stufe 4 stellte das Wohnheim in der Folge für die Jahre 2020 – 2023 eine Nachforderung (Rechnung vom 16. September 2023) über Fr. 76'922.85. Die Beiständin der Versicherten wurde darüber vorgängig mit E-Mail vom 9. September 2023 orientiert, worauf sie sich mit Schreiben vom 11. September 2023 an die Ausgleichskasse wandte und diese über die anstehende Nachzahlungsrechnung informierte. Im Jahr 2019 hätten sie und das Wohnheim eine neue Einstufung der Hilflosenentschädigung für die Versicherte beantragt und zugesprochen bekommen. Ihr sei danach ein fataler Fehler unterlaufen. Sie sei davon ausgegangen, dass das Wohnheim direkt von der Ausgleichskasse über die Erhöhung informiert werde. Sie hoffe, die Kosten würden übernommen. Mit Schreiben vom 15. September 2023 lehnte die Ausgleichskasse eine rückwirkende Kostenübernahme ab. Auf Ersuchen der Beiständin erging die Verfügung vom 17. November 2023, mit welcher die Ausgleichskasse daraufhin eine Neuberechnung der EL vornahm, in deren Rahmen sie die Heimtaxe jedoch rückwirkend erst ab September 2023 auf Fr. 12'549.15 erhöhte. 3.2 In ihrem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Anpassung der Heimtaxe zum einen mit einem Hinweis auf die in Art. 24 Satz 1 ELV statuierte Meldepflicht. Zum anderen bezog sie sich auf bisher ergangene Verfügungen, die allesamt in Rechtskraft erwachsen seien (Verfügungen vom 27. Januar 2020, 5. April 2022, 20. März 2023, vgl. E. 3.1.1 hiervor). In Bezug auf die Meldepflicht hielt sie im Wesentlichen fest, gemäss Auskunft der Wohngemeinschaft sei die Beiständin auf deren Anfrage hin durch die Wohngemeinschaft im Jahr 2019 beim Ausfüllen des Formulars betreffend die Revision der Hilflosenentschädigung beraten worden. Anschliessend habe die Beiständin aber nicht über die verfügte Erhöhung der Hilflosenentschädigung informiert. Die Erhöhung der Hilflosenentschädigung sei jedoch meldepflichtig. In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Ausgleichskasse, dass am 26. Dezember 2019 zwischen der Wohngemeinschaft und der Beiständin ein Gespräch betreffend die Revision der Hilflosenentschädigung stattgefunden habe. Bereits im damaligen Zeitpunkt hätte es der Beiständin oblegen, die notwendigen Abklärungen zu treffen und über die geänderten Heimkosten zu informieren. Alsdann sei die Meldepflichtverletzung im Kontext von Art. 25 ELV gar nicht relevant, da eine rückwirkende Anrechnung der Mehrkosten ohnehin nicht vorgesehen sei.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Zunächst setzt die Ausgleichskasse sich selbst in Widerspruch, wenn sie sich zum einen auf die Meldepflichtverletzung beruft, und zum anderen argumentiert, dass einer Meldepflichtverletzung im Anwendungsbereich von Art. 25 ELV ohnehin keine Bedeutung zukomme (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 25 ELV E. 3.4 hiernach). Ferner bleibt unklar, wodurch die Ausgleichskasse letztlich den Tatbestand einer Meldepflichtverletzung als erfüllt ansieht. Es trifft zwar zu, dass nach Art. 24 Satz 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse grundsätzlich eine Pflicht zur Meldung jeglicher Änderung der persönlichen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse besteht (vgl. E. 2.1 hiervor). Von Belang ist vorliegend aber, dass die Ausgleichskasse aktenkundig Kenntnis von der Erhöhung der Hilflosenentschädigung hatte. Mit Beschluss der IV-Stelle vom 20. Januar 2020 wurde die Ausgleichskasse über diese Tatsache informiert, worauf sie mit Verfügung vom 27. Januar 2020 eine entsprechende Neuberechnung − unter anderem unter Berücksichtigung der erhöhten Hilflosenentschädigung ab Dezember 2019 − vornahm (vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). Eine Meldepflichtverletzung gegenüber der Ausgleichskasse kann daher nicht erkannt werden. Soweit die Ausgleichskasse von einer Meldepflicht gegenüber der Wohngemeinschaft auszugehen scheint und diese dadurch verletzt sieht, dass die Beiständin "die erforderlichen Abklärungen" hätte vornehmen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Wohnheim und der Versicherten auf einem privatrechtlichen Vertrag basiert, weshalb in diesem Kontext weder die Bestimmungen des ATSG noch der ELV zum Tragen kommen. Eine Meldepflichtverletzung nach Art. 24 Satz 1 ELV gegenüber der Wohngemeinschaft B.____ fällt schon allein aus diesem Grund ausser Betracht. Mögliche Pflichtverletzungen aus dem privatrechtlichen Verhältnis sind vorliegend ohne Relevanz, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Fest steht, dass die Beiständin, nachdem sie mit E-Mail vom 9. September 2023 seitens des Wohnheims über die in Aussicht gestellten Nachzahlungen informiert worden war, die Ausgleichskasse umgehend über die anstehenden Nachzahlungen orientierte (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Erst ab Zugang der besagten E-Mail vom 9. September 2023 hatte die Beiständin demnach Kenntnis von der − vorliegend relevanten − Erhöhung der Heimkosten. Die WEL äussert sich unter Randziffer 3744.01 auch zur Einreichungsfrist für Heimkosten. Dieser Bestimmung zufolge beträgt die Einreichungsfrist für die Geltendmachung der Änderung der Heimtaxe, der Pflegestufe und der Krankenversicherungsleistung bei einer laufenden Ergänzungsleistung 6 Monate. Bei einer rückwirkenden Anpassung der Heimtaxe, der Pflegestufe oder der Krankenversicherungsleistung beträgt die Frist für die Geltendmachung von Heimkosten 6 Monate ab dem Zeitpunkt, in welchem die EL-beziehende Person Kenntnis von der Anpassung erlangte oder erlangen konnte (vgl. Rz. 3744.02; ferner CARIGIET ERWIN/KOCH UWE, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 94). Es sind weder Hinweise ersichtlich, dass die Beiständin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den erhöhten Heimkosten hätte haben können, noch lässt sich aus Art. 24 Satz 1 ELV eine mit der bekannten Erhöhung der Hilflosenentschädigung im Zusammenhang stehende irgendwie geartete Abklärungspflicht bezüglich damit verbundenen möglichen weiteren Auswirkungen konstruieren. Dies umso weniger, als der Ausgleichskasse der Anspruch auf die höhere Hilflosenentschädigung − wie dargelegt − ohnehin bekannt war. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse kann im Verhalten der Beiständin daher keine Meldepflichtverletzung erblickt werden, weshalb eine entsprechende Nachzahlung nicht unter Berufung auf diesen Tatbestand verweigert werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass die Beiständin die Ausgleichskasse rechtzeitig über die Erhöhung der Heimtaxe informierte, so stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die entsprechende Änderung zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichskasse ist zwar dahingehend beizupflichten, dass eine rückwirkende Anpassung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV nicht vorgesehen ist. Sofern sie aber andeuten möchte, dass mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ein eigentliches Nachzahlungsverbot besteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Hierzu ist auf das Urteil des EVG P 51/04 vom 22. April 2005 hinzuweisen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). In diesem Urteil erwog das EVG, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) davon ausgeht, dass Änderungen im Sachverhalt unverzüglich gemeldet werden. Nicht beantwortet werde jedoch die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein Bezüger von Ergänzungsleistungen durch Dritte verspätet informiert worden ist, diese Information aber in Erfüllung der Meldepflicht sofort weiterleitet. Auf solche Fälle sei die Regelung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELG ihrem Sinn nach nicht anwendbar, da keine Verletzung der Meldepflicht durch den Versicherten vorliege, die sanktioniert werden soll. Insoweit habe der Bundesrat von seiner Kompetenz zur Regelung von Beginn und Ende des Anspruches sowie der Nachzahlungen nicht Gebrauch gemacht; in der Folge liege keine spezielle Norm vor, weshalb die allgemeinen Rechtsgrundsätze über anspruchsrelevante Änderungen im Sachverhalt Anwendung fänden. Da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, sei eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (vgl. Art. 17 ATSG). Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen (E. 2.4). Ferner bekräftigte das EVG, dass die (ursprünglich) in Ziffer 4021.1 WEL statuierte Regelung bei einer rechtzeitig gemeldeten rückwirkenden Sachverhaltsänderung keine genügende gesetzliche Grundlage für ein Nachzahlungsverbot darstelle. Gestützt auf diese Erwägungen versagte es (der zwischenzeitlich aufgehobenen) Ziffer 4021.1 WEL daher die Anwendung und kam zum Schluss, dass für solche Konstellationen die Anpassung nach Art. 17 ATSG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Sachverhaltsänderung vorzunehmen sei, weshalb im konkret zur Beurteilung stehenden Fall die EL auf den Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung der Heimtaxe anzupassen waren. In seinem Urteil P35/06 vom 9. Oktober 2007 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung (vgl. insbesondere E. 4.3.2). 4. Auf den vorliegenden Fall angewendet hat dies somit zur Folge, dass die Erhöhung der Heimtaxe (Fr. 12'549.15) rückwirkend bereits ab Januar 2020 im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Januar 2024 ist die Angelegenheit daher zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis
ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das ELG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 2. April 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 96.40. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'040.95 (7 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 96.40) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 23. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'040.95 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwerteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht