Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Februar 2024 (745 23 394 / 45) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Nichteintreten mangels funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen / Rückforderung
A. A.____ ist seit 2004 Bezügerin einer IV-Rente und seit Oktober 2013 werden ihr Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente ausgerichtet. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 orientierte die Ausgleichskasse A.____, dass sie sich aufgrund ihrer Teilinvalidität im Rahmen der ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. hierzu pro Monat mindestens vier Stellenbewerbungen einzureichen habe. Sollte sie diese Vorgaben nicht oder nur teilweise erfüllen, werde ihr nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen angerechnet. An dieser Anordnung hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 fest.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 29. November 2023 setzte die Ausgleichskassen den EL-Anspruch von A.____ ab Dezember 2023 unter Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens neu fest. Zur Begründung machte sie geltend, die Versicherte hätte sich gemäss Einspracheentscheid vom 11. April 2023 um Arbeit bemühen müssen, sie habe der Ausgleichskasse aber seither keine Arbeitsbemühungen zugestellt. Die Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Dezember 2023 habe für den genannten Monat zudem eine Rückforderung von zu viel ausgerichteten EL-Leistungen in der Höhe von Fr. 1'406.-- zur Folge. B. Am 19. Dezember 2023 gelangte A.____ mit einer als "Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SVA Basel-Landschaft vom 11.4.2023 und die EL-Verfügung/Rückforderung vom 29.11.2023" betitelten Eingabe an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Darin beantragte sie unter anderem, es sei auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und die EL-Verfügung/Rückforderung "einzugehen" und es seien der Einspracheentscheid und somit auch die EL-Verfügung/Rückforderung der SVA Basel-Landschaft als nichtig zu erklären. C. Soweit sich die Beschwerde der Versicherten vom 19. Dezember 2023 gegen die EL- Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. November 2023 richtet, wird sie im Rahmen des vorliegenden Entscheids beurteilt. Soweit mit der Beschwerde vom 19. Dezember 2023 zusätzlich der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 angefochten wird, hat das Kantonsgericht ein zweites Beschwerdeverfahren mit dem genannten Einspracheentscheid als Anfechtungsobjekt eröffnet (Verfahren-Nr. 745 24 40). Diesbezüglich wird über die Beschwerde - ebenfalls heute - im Rahmen eines separaten Urteils entschieden.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören unter anderen die örtliche, die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 1.2 im vorliegenden Verfahren (Nr. 745 23 394) stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde der Versicherten vom 19. Dezember 2023, soweit sie sich gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. November 2023 richtet, funktionell zuständig ist. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Oktober 2000 auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem 2. Kapitel des ELG und für Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten EL-Leistungen gilt demnach für das Verwaltungs- und das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Regelung: Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). 2.2 Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Das Einspracheverfahren stellt nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch im Einspracheverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Im Einspracheentscheid hat somit eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Einsprecherin oder des Einsprechers zu erfolgen. Die Begründung darf sich insbesondere nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, H 53/04, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend Leistungsansprüche nach dem 2. Kapitel des ELG und betreffend Rückforderungen von EL können somit - abgesehen von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen - nicht mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden. Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Die Durchführung des Einspracheverfahrens ist zwingend (Urteile des EVG vom 15. September 2005, C 120/05, E. 2.3, und vom 25. November 2004, H 53/04, E. 1.1.3). Es besteht deshalb kein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 215 E. 7.2.1). 2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass bei EL-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Versicherten und Ausgleichskassen nach dem Verfügungserlass zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, bevor das kantonale Versicherungsgericht angerufen werden kann.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Somit kann das Kantonsgericht auf die Beschwerde der Versicherten vom 19. Dezember 2023 gegen die EL-Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. November 2023 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten. Die Angelegenheit ist jedoch gestützt auf § 6 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 von Amtes wegen zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse als verfügender Behörde zuzustellen. Diese wird die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 19. Dezember 2023, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 29. November 2023 richtet, als Einsprache zu behandeln und hierzu einen Einspracheentscheid zu erlassen haben. 4. § 20 Abs. 2 VPO hält fest, dass das Verfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht interessierenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos ist. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung. Der Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 (samt Beilagen und Zustellcouvert) wird zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse Basel-Landschaft überwiesen. Diese wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 29. November 2023 richtet, als Einsprache zu behandeln und hierzu einen Einspracheentscheid zu erlassen haben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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