Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Februar 2024 (745 23 212 / 29) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Bei Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen Ergänzungsleistungen stets (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen oder aufzuheben.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. A.____ bezieht neben ihrer AHV-Rente und einer Rente der B.____ Ergänzungsleistungen. Mit E-Mail vom 31. Juli 2022 teilte sie der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass die Leistungen der B.____ per 1. Juli 2022 angepasst worden seien. Ihre bisherige monatliche Rente von € 846.64 sei auf € 898.21 erhöht worden. Daraufhin berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen von A.____ per 1. Juli 2022 neu und setzte mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 den Betrag für die ausländische Rente auf jährlich Fr. 11'107.-fest. Sie berücksichtigte dabei einen Wechselkurs von 1.0305 (€ 898.21 x 12 = € 10'778.52 x 1.0305 = Fr. 11'107.--). Durch die Neuberechnung per 1. Juli 2022 resultierte eine Rückforderung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 258.-- infolge zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 9. Januar 2023 Einsprache und verlangte, dass die ausländische Rente nicht mit Fr. 11'107.--, sondern nur mit Fr. 10'497.-- angerechnet werde. Die Rente der B.____ belaufe sich für das Jahr 2022 nämlich auf € 10'469.10 (6 x € 846.64 + 6 x € 898.21) beziehungsweise auf Fr. 10'497.-- in Berücksichtigung des Tageswechselkurses vom 1. Juli 2022 von 1.0027. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und stellte fest, dass ausländische Renten nach den von der Europäischen Zentralbank publizierten Tageskursen umzurechnen seien. Massgebend sei der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgehe. Dies sei vorliegend der 1. Juni 2022. Der Umrechnungskurs habe damals 1.0305 betragen. Folglich sei die ausländische Rente per 1. Juli 2022 mit jährlich Fr. 11'107.-- anzurechnen. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Rückzahlung von Fr. 156.-- an Ergänzungsleistungen (Differenz der von der Ausgleichskasse zurückgeforderten und von ihr bereits beglichenen Fr. 258.-- und der neu berechneten Rückforderung für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 von Fr. 102.--). Den Wechselkurs von 1.0305 anerkannte sie zwar, sie machte aber geltend, dass die Vorinstanz fälschlicherweise einen Gesamtrentenbetrag für das Jahr 2022 von € 10'778.52 (12 x € 898.21) statt von € 10'469.10 (6 x € 846.64 [1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022] + 6 x € 898.21 [1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022]) ermittelt habe respektive nach Umrechnung auf Schweizer Franken von Fr. 11'107.-- statt von Fr. 10'788.--. Bei Berücksichtigung des korrekten Betrages von Fr. 10'788.-- ergebe sich, dass für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 lediglich Fr. 102.-- zuviel an Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien. C. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungs-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht träger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 3. Juli 2023 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 258.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 3. Unbestritten ist, dass die Rente der B.____ auf der Einnahmenseite der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Es stellt sich hingegen die Frage zu welchem Betrag. Infolge der Erhöhung der ausländischen Rente per 1. Juli 2022 von € 846.64 auf € 898.21 monatlich berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Änderung neu. Es ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen, als Einnahmen angerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). Eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung liegt dann vor, wenn die eingetretene Änderung von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (ULRICH MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser René/Schlauri Franz [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 41 f.). Bei Änderung der Berechnungsfaktoren mit Verminderung des Ausgabenüberschusses sind die (niedrigeren) jährlichen Ergänzungsleistungen spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu verfügen. Die Verminderung der Ergänzungsleistungen kann folglich auch auf den Zeitpunkt der Änderung festgelegt werden. 4.2 Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011 (Stand 1. Januar 2022), präzisiert. In Bezug auf den Zeitpunkt der Herabsetzung der Ergänzungsleistungen ist Rz. 3743.01 WEL zu entnehmen, dass die Herabsetzung oder Aufhebung vom Beginn des Monats an gilt, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt, wenn die Neuberechnung infolge Vermögensverzehrs erfolgt. Bei Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen Ergänzungsleistungen stets (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen oder aufzuheben (Rz. 3743.02 WEL). Vorliegend hat die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen per 1. Juli 2022 und somit ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der B.____ neu berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch wenn es
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich bei der ausländischen Rente nicht um eine Rente der AHV handelt, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Rz. 3743.02 WEL. Die Ausgleichskasse hat umgekehrt auch die Verminderung der ausländischen Rente per 1. Januar 2023 analog der entsprechenden Bestimmung für die Rente der AHV (Rz. 3742.03 WEL) berücksichtigt und die Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Mutation zugunsten der Versicherten neu berechnet. 4.3 In Bezug auf die Umrechnung der ausländischen Rente ist der Ausgleichskasse ferner beizupflichten, dass für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen abzustellen ist, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen eintritt (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der neue Rentenbetrag ist somit auf ein Jahr hochzurechnen und beträgt Fr. 11'107.-- (12 x € 898.21 x 1.0305). Da die Abweichung der jährlichen Ergänzungsleistungen durch die Erhöhung der ausländischen Rente per 1. Juli 2022 mehr als Fr. 120.-- beträgt, ist der Anspruch anzupassen. Wie die Ausgleichskasse ebenfalls richtig bemerkt hat, wird die Neuberechnung zwar auf der Basis des ganzen Jahres 2022 erstellt, sie wirkt sich aber nur auf die Monate Juli 2022 bis Dezember 2022 aus. Soweit sich die Versicherte auf Rz. 3451.03 WEL beruft, ist mit der Ausgleichskasse festzustellen, dass sich diese Ziffer auf Rentennachzahlungen und nicht wie vorliegend auf Rentenerhöhungen bezieht. 5. Die Beschwerdeführerin hat die Änderung in der Rentenhöhe per 1. Juli 2022 in Erfüllung ihrer Meldepflicht der Ausgleichskasse mitgeteilt. Die korrekte Neuberechnung der Ausgleichskasse hat ergeben, dass im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 der Betrag von Fr. 258.- - zuviel ausbezahlt worden ist, welcher in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten ist. Die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen besteht nämlich nicht nur bei einer Meldepflichtverletzung, sondern auch dann, wenn die Änderung in den (finanziellen) Verhältnissen ordnungsgemäss der Ausgleichskasse mitgeteilt worden ist, da es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Vorliegen einer neuen Tatsache wieder herzustellen. Die Versicherte zweifelt diese Regelung im Grundsatz auch nicht an, sie erachtet einzig den rückerstattungspflichtigen Betrag von Fr. 258.-- als zu hoch, was jedoch nicht der Fall ist. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.